Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Jemen mit seinen beiden Brüdern B_______ und C_______ am 2. Juli 2001 und reiste mit dem Flugzeug von (...) nach Frankfurt am Main und danach via Transitzone direkt nach Polen weiter, wo sie jedoch wieder zurück nach Deutschland abgeschoben wurden. In Deutschland haben sie danach ein Asylgesuch gestellt und sich dort zirka 8 Monate aufgehalten. Aus Angst vor einer drohenden Abschiebung in den Jemen sowie dem Wunsch, wieder mit den Eltern zusammenleben zu können, reisten sie am 1. April 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz ein, wo sie zuerst die bereits in der Schweiz ansässigen Eltern besuchten, bevor sie am 10. April 2002 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. April 2002 summarisch und am 5. Juni 2002 eingehend zu seinen Asylgründen befragt (B2 und B18). Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei nach dem Ende des jemenitischen Bürgerkrieges als ehemaliger Angehöriger der südjemenitischen Armee und als Mitglied der Sozialistischen Partei Jemens (YSP) von nordjemenitischer Seite her verfolgt worden und habe deshalb den Jemen verlassen. In der Folge sei er mehrmals von der Polizei aufgegriffen und über den Verbleib seines Vaters ausgefragt worden. Bei den Verhören sei er auch verbal bedroht worden. Auch seine beiden Brüder B_______ und C_______ seien von der Polizei behelligt worden. Deshalb hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise aus dem Jemen entschieden. Zudem wollten sie wieder zusammen mit ihren Eltern leben. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (B21) verlangte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei, da die Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu gewähren. C. Mit Schreiben vom 27. September 2002 (B24) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. D. Am 29. Oktober 2002 (B27) erfolgte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni 2002. Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder dem Beschwerdeführer zumindest eine erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde. E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (B29) informierte das BFF den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass es bei der Schweizerischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und 25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme geboten. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (B30) teilte Frau Barbara Tschopp dem BFF mit, dass sie das entsprechende Mandat übernommen habe und die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stellungnahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004. G. Mit Schreiben vom 7. April 2004 (B31) nahm der Beschwerdeführer zu den Berichten der Schweizerischen Botschaft in Riad Stellung. Namentlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Dokumente aus dem Asylverfahren seines Vaters Mahdi Ibrahim Hassan, welche die Verfolgung seines Vaters und damit einhergehend auch die Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (B33) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen und eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft darzustellen, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Weiter sei der Wegweisungsvollzug in den Jemen zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Gewährung der umfassenden Akteneinsicht in sämtliche Dokumente. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 focht der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. K Mit Verfügung vom 5. August 2005 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen, und die Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers zu gewähren, da bisher fälschlicherweise lediglich Einsicht in die Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers gewährt wurde. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 2. Dezember 2005 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur replikweisen Stellungnahme unterbreitet. N. Am 19. Dezember 2005 folgte die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers. O. Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bisher nicht genannte Aktivitäten für die D_______ oder andere exilpolitische Gruppierungen in der Schweiz abschliessend aufzuzählen. P. Am 30. November 2007 folgte die Antwort des Beschwerdeführers, dass er lediglich als gewöhnliches Mitglied der D_______ fungiere, ohne jedoch namentlich erwähnt oder in exponierter Stellung tätig zu sein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuches vorgebracht, dass er nach der Flucht seines Vaters aus dem Jemen mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden sei. Seither habe er sich im Jemen nicht mehr sicher gefühlt. Die erwähnte Bedrohung steht somit in direktem Zusammenhang zur angeblichen Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers, E_______, hat seinerseits den Jemen im August 1999 verlassen und in der Folge in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren letztinstanzlich entschieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006). Was die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft (betreffend die Nachfluchtgründe vgl. unten, E. 4.3), kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, er habe zwar hinreichend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen Armee und zudem Mitglied bei der Sozialistischen Partei Jemens (YSP) gewesen sei, es erscheine jedoch unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen 1994 und seiner Ausreise aus dem Jemen im August 1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sei (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/2006 E. 4.1). Aus der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, erscheint es somit unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Ausreise im Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behelligt wurde. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz festgestellt, zudem unsubstanziiert seien, und ob die Anhörung ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters korrekt habe durchgeführt werden können (vgl. oben Bst. B und D), kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben.
E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall zum Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
E. 4.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz ab dem Jahre 2005 in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und dadurch bei einer Rückkehr in den Jemen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat unter anderem zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr in den Jemen persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen Familienangehörige von Regimegegnern systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Failure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Falle des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er aufgrund der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Weiter ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Entschluss seines Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgendeiner Weise beeinflusst habe. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage vom 30. November 2007 selbst Mitglied bei der D_______ ist, ändert nichts an der Sachlage. Gemäss seiner Aussage ist der Beschwerdeführer lediglich ein einfaches Mitglied, welches nie konkret in Erscheinung getreten ist und nicht einmal namentlich bekannt ist, womit sich mit dieser Mitgliedschaft auch keine subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht haben. Da keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 ist vollumfänglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandlos und ist nicht mehr weiter zu prüfen.
E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat hierzu am 28. Juli 2005 eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 500.- beziffert; zusätzlich wurden in der Folge noch die Eingaben vom 19. Dezember 2005 und vom 30. November 2007 eingereicht, welcher Aufwand sich zuverlässig von Amtes wegen abschätzen lässt. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist insgesamt auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4011/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A_______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Barbara Tschopp, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Jemen mit seinen beiden Brüdern B_______ und C_______ am 2. Juli 2001 und reiste mit dem Flugzeug von (...) nach Frankfurt am Main und danach via Transitzone direkt nach Polen weiter, wo sie jedoch wieder zurück nach Deutschland abgeschoben wurden. In Deutschland haben sie danach ein Asylgesuch gestellt und sich dort zirka 8 Monate aufgehalten. Aus Angst vor einer drohenden Abschiebung in den Jemen sowie dem Wunsch, wieder mit den Eltern zusammenleben zu können, reisten sie am 1. April 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz ein, wo sie zuerst die bereits in der Schweiz ansässigen Eltern besuchten, bevor sie am 10. April 2002 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. April 2002 summarisch und am 5. Juni 2002 eingehend zu seinen Asylgründen befragt (B2 und B18). Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei nach dem Ende des jemenitischen Bürgerkrieges als ehemaliger Angehöriger der südjemenitischen Armee und als Mitglied der Sozialistischen Partei Jemens (YSP) von nordjemenitischer Seite her verfolgt worden und habe deshalb den Jemen verlassen. In der Folge sei er mehrmals von der Polizei aufgegriffen und über den Verbleib seines Vaters ausgefragt worden. Bei den Verhören sei er auch verbal bedroht worden. Auch seine beiden Brüder B_______ und C_______ seien von der Polizei behelligt worden. Deshalb hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise aus dem Jemen entschieden. Zudem wollten sie wieder zusammen mit ihren Eltern leben. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (B21) verlangte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei, da die Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu gewähren. C. Mit Schreiben vom 27. September 2002 (B24) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. D. Am 29. Oktober 2002 (B27) erfolgte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni 2002. Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder dem Beschwerdeführer zumindest eine erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde. E. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (B29) informierte das BFF den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass es bei der Schweizerischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und 25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme geboten. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (B30) teilte Frau Barbara Tschopp dem BFF mit, dass sie das entsprechende Mandat übernommen habe und die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stellungnahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004. G. Mit Schreiben vom 7. April 2004 (B31) nahm der Beschwerdeführer zu den Berichten der Schweizerischen Botschaft in Riad Stellung. Namentlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Dokumente aus dem Asylverfahren seines Vaters Mahdi Ibrahim Hassan, welche die Verfolgung seines Vaters und damit einhergehend auch die Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (B33) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen und eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft darzustellen, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Weiter sei der Wegweisungsvollzug in den Jemen zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Gewährung der umfassenden Akteneinsicht in sämtliche Dokumente. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 focht der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses. K Mit Verfügung vom 5. August 2005 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen, und die Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers zu gewähren, da bisher fälschlicherweise lediglich Einsicht in die Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers gewährt wurde. L. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 2. Dezember 2005 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur replikweisen Stellungnahme unterbreitet. N. Am 19. Dezember 2005 folgte die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers. O. Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bisher nicht genannte Aktivitäten für die D_______ oder andere exilpolitische Gruppierungen in der Schweiz abschliessend aufzuzählen. P. Am 30. November 2007 folgte die Antwort des Beschwerdeführers, dass er lediglich als gewöhnliches Mitglied der D_______ fungiere, ohne jedoch namentlich erwähnt oder in exponierter Stellung tätig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuches vorgebracht, dass er nach der Flucht seines Vaters aus dem Jemen mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden sei. Seither habe er sich im Jemen nicht mehr sicher gefühlt. Die erwähnte Bedrohung steht somit in direktem Zusammenhang zur angeblichen Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers, E_______, hat seinerseits den Jemen im August 1999 verlassen und in der Folge in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren letztinstanzlich entschieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006). Was die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft (betreffend die Nachfluchtgründe vgl. unten, E. 4.3), kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, er habe zwar hinreichend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen Armee und zudem Mitglied bei der Sozialistischen Partei Jemens (YSP) gewesen sei, es erscheine jedoch unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen 1994 und seiner Ausreise aus dem Jemen im August 1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sei (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/2006 E. 4.1). Aus der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, erscheint es somit unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Ausreise im Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behelligt wurde. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz festgestellt, zudem unsubstanziiert seien, und ob die Anhörung ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters korrekt habe durchgeführt werden können (vgl. oben Bst. B und D), kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall zum Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). 4.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz ab dem Jahre 2005 in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und dadurch bei einer Rückkehr in den Jemen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat unter anderem zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr in den Jemen persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen Familienangehörige von Regimegegnern systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Failure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Falle des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er aufgrund der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Weiter ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Entschluss seines Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgendeiner Weise beeinflusst habe. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage vom 30. November 2007 selbst Mitglied bei der D_______ ist, ändert nichts an der Sachlage. Gemäss seiner Aussage ist der Beschwerdeführer lediglich ein einfaches Mitglied, welches nie konkret in Erscheinung getreten ist und nicht einmal namentlich bekannt ist, womit sich mit dieser Mitgliedschaft auch keine subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht haben. Da keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 ist vollumfänglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandlos und ist nicht mehr weiter zu prüfen. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat hierzu am 28. Juli 2005 eine entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 500.- beziffert; zusätzlich wurden in der Folge noch die Eingaben vom 19. Dezember 2005 und vom 30. November 2007 eingereicht, welcher Aufwand sich zuverlässig von Amtes wegen abschätzen lässt. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist insgesamt auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: