Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 14. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Februar 2016 beendet. Am 9. August 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Ethnie und habe in B._______ im Distrikt C._______ gelebt. Nach Abschluss der neunten Schulklasse habe er seinen Vater bei der (...) Arbeit unterstützt. Im Jahr (...) sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden beziehungsweise habe er sich freiwillig seinem Onkel angeschlossen, der die LTTE mit (...) habe. Diese Tätigkeit habe er ungefähr (...) Monate ausgeführt und sei danach zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach Kriegsausbruch sei er mit seiner Familie geflohen. Sie hätten (...) in Flüchtlingscamps gelebt, bis sie Ende 2009 in ihr Dorf zurückgekehrt seien. Die LTTE-Tätigkeit habe er gegenüber den Behörden nie erwähnt. Da ihn jedoch jemand verraten habe, seien Beamte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm per (...) 2012 eine monatliche Unterschriftenpflicht beim nahegelegenen Armeestützpunkt auferlegt. Bei diesen Terminen sei er stets zu obgenanntem Onkel sowie zu seinen persönlichen Verbindungen zu den LTTE befragt und ab und zu auf die Wange oder den Nacken geschlagen worden. Er habe sämtliche Fragen verneint oder mit Nichtwissen beantwortet. Bei einem Termin am (...) 2015 sei er aufgefordert worden, bei der nächsten Befragung seine (...) und weitere Dokumente mitzubringen. Deshalb habe er Angst bekommen und sich zur Ausreise entschieden. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er am (...) 2015 per Flugzeug über Colombo nach Teheran (Iran) gereist, von wo er weiter bis in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten ihn CID-Beamte noch (...) zuhause gesucht. In der Schweiz habe er am Heldengedenktag und an einer Demonstration in Bern teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie zwei temporäre Identitätskarten aus den Flüchtlingscamps zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Akten des Asylverfahrens N (...) seien beizuziehen, ihm zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweisofferten anzusetzen; nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in seinem Verfahren sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Asylentscheids im Verfahren N (...), eine Fotografie einer italienischen Identitätskarte und eine Kopie des Dokuments "Questura di Roma" des italienischen Migrationsamts betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers, vier Fotografien des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz, ein Schreiben des CID bezüglich der Unterschriftenpflicht des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters und drei Fotografien zu einem Besuch der Militärbehörden bei seinen Eltern beigelegt. Ferner wurde eine Fotografie einer Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung eines sri-lankischen Rechtsanwalts zu den für den vorliegenden Fall massgeblichen Vorkommnissen nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der vorliegenden Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb das entsprechende Gesuch gegenstandslos sei und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. August 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 10. August 2018 bezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer um Beizug der Akten N (...), um Akteneinsicht, um Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweisofferten sowie um vollständige Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und um Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht, ist festzuhalten, dass das Gericht die entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 abgewiesen hat. Demnach ist auf diese Anträge und die Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügend.
E. 5.2 Am Vorbringen, er fürchte eine Verfolgung durch das CID, weil er im Jahr (...) die LTTE unterstützt habe, seien erhebliche Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer habe die Umstände, wie er zu den LTTE gekommen sei, an der BzP und an der Anhörung unterschiedlich dargelegt und dies nicht schlüssig erklären können (SEM-Akte A19 F185 f.). Bei der BzP habe er ausgeführt, er und sein Vater seien zwangsrekrutiert worden (SEM-Akte A6 S. 7), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich freiwillig seinem Onkel angeschlossen, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden und ausser seinen beiden Onkeln sei niemand, auch sein Vater nicht, bei den LTTE gewesen (SEM-Akte A19 F33, F119, F115 f.). Daher bestünden Zweifel an der geltend gemachten Unterstützung der LTTE. Diese würden durch die unsubstantiierten, oberflächlichen und wenig erlebnisgeprägten Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet. Zu seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt, habe er unkonkrete und pauschale Angaben gemacht (SEM-Akte A19 F122 ff.), so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe sich tatsächlich in der besagten Situation befunden. Aufgrund seiner oberflächlichen und substanzlosen Antworten könne ihm weder die geltend gemachte Tätigkeit noch die Anwesenheit vor Ort geglaubt werden. Daher bestünden auch erhebliche Zweifel an der angeblichen über (...) Jahre andauernden Unterschriftenpflicht, den Befragungen und der nun befürchteten Verfolgung durch das CID. In Frage zu stellen sei die Ausführung, er habe nach dem Aufenthalt im Flüchtlingscamp nach Hause zurückkehren und (...) Jahre ohne Probleme dort leben können, bis ihn jemand verraten habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn, wäre er tatsächlich Unterstützer der LTTE gewesen, früher identifiziert und befragt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, und vom Beschwerdeführer wiederum unsubstantiiert geschildert (SEM-Akte A19 F75, F153 f.), weshalb er nach (...) Jahren von einer unbekannten Person hätte verraten werden sollen. Ferner scheine es abwegig, dass die Unterschriftenpflicht und Befragungen in der vorgebrachten Intensität stattgefunden haben sollten. Die Befragungen habe er auch substanzlos und stereotyp beschrieben (SEM-Akte A19 F90 ff.). Seine geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE ([...]) während (...) Monaten wäre als wenig bedeutend einzustufen und angesichts seines damaligen Alters ([...]) sei in Frage zu stellen, ob er die Aufmerksamkeit auf sich hätte ziehen können. Insgesamt sei die monatliche Unterschriftenpflicht über mehrere Jahre hinweg zu bezweifeln. Realitätsfern seien sodann die Angaben, er sei jeweils von Beamten verhört und geschlagen worden. Angesichts seines Alters und Profils sei es äusserst unwahrscheinlich, dass sich die sri-lankischen Behörden derart mit ihm hätten beschäftigen sollen. Schliesslich sei das ausreiseauslösende Ereignis an der angeblichen Befragung vom (...) 2015 nicht überzeugend. Da er angeblich monatlich seine Identitätskarte habe vorweisen müssen, sei nicht verständlich, weshalb er weitere Dokumente hätte mitbringen und dies eine verstärkte Angst hätte auslösen sollen (SEM-Akte A19 F75, F104 f.). Dies habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können (SEM-Akte A19 F97). Hinzu komme, dass er an der BzP ausgeführt habe, der Schlepper habe ihm im (...) 2015 einen Pass ausstellen lassen (SEM-Akte A6 S. 5), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich nach der besagten Anhörung (...) 2015 zur Ausreise entschieden und habe diese (...) später angetreten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer daher weder die angebliche Tätigkeit für die LTTE noch die Befragungen beim CID glaubhaft machen können. Konsequenterweise treffe dies auch auf die geltend gemachte Suche der Beamten bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise zu.
E. 5.3 Zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an zwei Demonstrationen) sei festzuhalten, dass es gestützt auf dieses Engagement äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen würden. Die Voraussetzungen für die Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) seien nicht erfüllt.
E. 5.4 Abschliessend sei die Prüfung einer Gefahr vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, E. 9.1). Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlassen habe und sich im Ausland aufhalte, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person verdächtigt werde, die eine enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Seine geltend gemachte Unterstützung der LTTE sei unglaubhaft ausgefallen und seine Familie lebe nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka, weshalb auch kein Reflexverfolgungsrisiko anzunehmen sei. Folglich sei nicht von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Einerseits seien die familiären Verhältnisse zu seinen in der Schweiz und in Italien lebenden zwei Onkeln zu wenig abgeklärt worden. Andererseits sei ihm an der BzP gesagt worden, er solle sämtliche Ausreisegründe nennen, ohne ins Detail zu gehen. Daher habe er kurze, kompakte Aussagen gemacht. Er habe die ihm gestellten Fragen, zum Beispiel zur Zwangsrekrutierung, ehrlich beantwortet. Zu Missverständnissen führe oft auch eine mangelhafte Übersetzerqualität. Ferner habe er zwar jeweils kurz angebunden geantwortet und erzählt, was ihm in den Sinn gekommen sei. Dass der Befrager dann aber nicht nachgefragt habe, könne nicht ihm angelastet werden. Dass er erst (...) Jahre nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp verraten worden sei, sei damit zu erklären, dass es in Nachkriegszeiten oft eine Frage des Zufalls sei, wer wann und wo verraten werde und wann der Geheimdienst einem solchen Verrat nachgehe (untermauert mit einer Bestätigung betreffend seine Zugehörigkeit zu den LTTE und einem von seinem Vater festgehaltenen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse). Sein damaliges Engagement könne zwar als unbedeutend eingestuft werden. Aber gerade deshalb und weil er damals erst (...) gewesen sei, sei er später in den Fokus der Behörden geraten und habe monatliche Unterschriften leisten müssen. Zu den den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka betreffenden Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er "real risk" Kriterien erfülle. Er habe an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. dazu vier Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen), besitze keinen Pass, lebe seit bald (...) Jahren im Ausland und stamme aus dem tamilischen Kerngebiet. Er und seine Familie hätten Kontakt zu LTTE-Angehörigen, seine Eltern seien zudem nach seiner Ausreise von Militärbeamten besucht und eingeschüchtert worden (vgl. dazu drei Fotografien von seinen Eltern und Militärbeamten). Entsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und könne nicht nach Sri Lanka zurückgeschoben werden. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei abzusehen.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 6.2 Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, seine Asylgründe seien unvollständig festgestellt worden und die Akten seiner Onkel seien zu weiteren Abklärungen beizuziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung vorliegend ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vorinstanz zeigt in ihrer Entscheidbegründung eine umfassende und überzeugende Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern der Aufenthaltsstatus seines in Italien lebenden Onkels sein Asylverfahren beeinflussen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Folglich vermag er aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt kann als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 5.1-5.4) verwiesen werden.
E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit er auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt - mit dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Zudem vermögen die Erklärungsversuche zu den zahlreichen, von der Vorinstanz überzeugend dargelegten Widersprüchen nicht zu überzeugen. Weder der Hinweis, an der BzP sei ihm gesagt worden, er solle nicht ins Detail gehen, noch das Argument, man hätte ihm weitere Fragen stellen müssen, vermögen Ungereimtheiten oder oberflächliche und unsubstantiierte Angaben zu erklären. Dasselbe gilt für die angeblich mangelhafte Übersetzerqualität, die nicht weiter begründet wird. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem auch im Rahmen der Beschwerde, vertiefte und detailreiche Ausführungen zu machen. Entsprechend bleiben die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite bezüglich der geltend gemachten Unterstützung der LTTE, der Befragungen und Unterschriftenpflicht sowie der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden beziehungsweise vermögen diese den Anforderungen an asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung in Zusammenhang mit dem in der Schweiz lebenden Onkel ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen Verfolgung nicht substantiiert dargelegt wird und auch aus den Akten nicht zu erkennen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, zumal auch aus diesen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgeht.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Er habe an einer Demonstration sowie an einer Heldengedenktagsfeier teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einem massgeblichen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen ist, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte. Solche Veranstaltungen werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an zwei Veranstaltungen teilgenommen habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1518/2018 vom 8. Mai 2018 E. 7.2; E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden registriert respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
E. 8.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 8.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Unterschriftenpflicht und Befragungen des Beschwerdeführers sind, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegend geltend gemachten Engagement für die LTTE um einen kurzen Einsatz (ca. [...] Monate) in äusserst untergeordneter Form handeln würde. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Dies führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, mit seinem Pass per Luftweg legal auszureisen (SEM-Akte A8 F5.01; A19 F17 ff.). Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. Ferner ist sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen. Schliesslich ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1518/2018 E. 7.4; D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2).
E. 8.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, aus, da der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, Schulbildung bis zur neunten Klasse und Arbeitserfahrung in der (...) verfüge. Dem ist beizupflichten. Der bald (...)-jährige, gesunde Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akte A8 F3.01; A19 F39 ff.) und damit über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der (...) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4198/2018 Urteil vom 28. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Hoffmann Rechtsanwaltsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 14. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Februar 2016 beendet. Am 9. August 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Ethnie und habe in B._______ im Distrikt C._______ gelebt. Nach Abschluss der neunten Schulklasse habe er seinen Vater bei der (...) Arbeit unterstützt. Im Jahr (...) sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden beziehungsweise habe er sich freiwillig seinem Onkel angeschlossen, der die LTTE mit (...) habe. Diese Tätigkeit habe er ungefähr (...) Monate ausgeführt und sei danach zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach Kriegsausbruch sei er mit seiner Familie geflohen. Sie hätten (...) in Flüchtlingscamps gelebt, bis sie Ende 2009 in ihr Dorf zurückgekehrt seien. Die LTTE-Tätigkeit habe er gegenüber den Behörden nie erwähnt. Da ihn jedoch jemand verraten habe, seien Beamte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm per (...) 2012 eine monatliche Unterschriftenpflicht beim nahegelegenen Armeestützpunkt auferlegt. Bei diesen Terminen sei er stets zu obgenanntem Onkel sowie zu seinen persönlichen Verbindungen zu den LTTE befragt und ab und zu auf die Wange oder den Nacken geschlagen worden. Er habe sämtliche Fragen verneint oder mit Nichtwissen beantwortet. Bei einem Termin am (...) 2015 sei er aufgefordert worden, bei der nächsten Befragung seine (...) und weitere Dokumente mitzubringen. Deshalb habe er Angst bekommen und sich zur Ausreise entschieden. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er am (...) 2015 per Flugzeug über Colombo nach Teheran (Iran) gereist, von wo er weiter bis in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten ihn CID-Beamte noch (...) zuhause gesucht. In der Schweiz habe er am Heldengedenktag und an einer Demonstration in Bern teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie zwei temporäre Identitätskarten aus den Flüchtlingscamps zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Akten des Asylverfahrens N (...) seien beizuziehen, ihm zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweisofferten anzusetzen; nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in seinem Verfahren sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; sub-subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Asylentscheids im Verfahren N (...), eine Fotografie einer italienischen Identitätskarte und eine Kopie des Dokuments "Questura di Roma" des italienischen Migrationsamts betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers, vier Fotografien des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz, ein Schreiben des CID bezüglich der Unterschriftenpflicht des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters und drei Fotografien zu einem Besuch der Militärbehörden bei seinen Eltern beigelegt. Ferner wurde eine Fotografie einer Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Eingang am 25. Juli 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung eines sri-lankischen Rechtsanwalts zu den für den vorliegenden Fall massgeblichen Vorkommnissen nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der vorliegenden Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb das entsprechende Gesuch gegenstandslos sei und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. August 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 10. August 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit der Beschwerdeführer um Beizug der Akten N (...), um Akteneinsicht, um Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweisofferten sowie um vollständige Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und um Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht, ist festzuhalten, dass das Gericht die entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 abgewiesen hat. Demnach ist auf diese Anträge und die Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) vorliegend nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügend. 5.2 Am Vorbringen, er fürchte eine Verfolgung durch das CID, weil er im Jahr (...) die LTTE unterstützt habe, seien erhebliche Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer habe die Umstände, wie er zu den LTTE gekommen sei, an der BzP und an der Anhörung unterschiedlich dargelegt und dies nicht schlüssig erklären können (SEM-Akte A19 F185 f.). Bei der BzP habe er ausgeführt, er und sein Vater seien zwangsrekrutiert worden (SEM-Akte A6 S. 7), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich freiwillig seinem Onkel angeschlossen, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden und ausser seinen beiden Onkeln sei niemand, auch sein Vater nicht, bei den LTTE gewesen (SEM-Akte A19 F33, F119, F115 f.). Daher bestünden Zweifel an der geltend gemachten Unterstützung der LTTE. Diese würden durch die unsubstantiierten, oberflächlichen und wenig erlebnisgeprägten Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet. Zu seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt, habe er unkonkrete und pauschale Angaben gemacht (SEM-Akte A19 F122 ff.), so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe sich tatsächlich in der besagten Situation befunden. Aufgrund seiner oberflächlichen und substanzlosen Antworten könne ihm weder die geltend gemachte Tätigkeit noch die Anwesenheit vor Ort geglaubt werden. Daher bestünden auch erhebliche Zweifel an der angeblichen über (...) Jahre andauernden Unterschriftenpflicht, den Befragungen und der nun befürchteten Verfolgung durch das CID. In Frage zu stellen sei die Ausführung, er habe nach dem Aufenthalt im Flüchtlingscamp nach Hause zurückkehren und (...) Jahre ohne Probleme dort leben können, bis ihn jemand verraten habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn, wäre er tatsächlich Unterstützer der LTTE gewesen, früher identifiziert und befragt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, und vom Beschwerdeführer wiederum unsubstantiiert geschildert (SEM-Akte A19 F75, F153 f.), weshalb er nach (...) Jahren von einer unbekannten Person hätte verraten werden sollen. Ferner scheine es abwegig, dass die Unterschriftenpflicht und Befragungen in der vorgebrachten Intensität stattgefunden haben sollten. Die Befragungen habe er auch substanzlos und stereotyp beschrieben (SEM-Akte A19 F90 ff.). Seine geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE ([...]) während (...) Monaten wäre als wenig bedeutend einzustufen und angesichts seines damaligen Alters ([...]) sei in Frage zu stellen, ob er die Aufmerksamkeit auf sich hätte ziehen können. Insgesamt sei die monatliche Unterschriftenpflicht über mehrere Jahre hinweg zu bezweifeln. Realitätsfern seien sodann die Angaben, er sei jeweils von Beamten verhört und geschlagen worden. Angesichts seines Alters und Profils sei es äusserst unwahrscheinlich, dass sich die sri-lankischen Behörden derart mit ihm hätten beschäftigen sollen. Schliesslich sei das ausreiseauslösende Ereignis an der angeblichen Befragung vom (...) 2015 nicht überzeugend. Da er angeblich monatlich seine Identitätskarte habe vorweisen müssen, sei nicht verständlich, weshalb er weitere Dokumente hätte mitbringen und dies eine verstärkte Angst hätte auslösen sollen (SEM-Akte A19 F75, F104 f.). Dies habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können (SEM-Akte A19 F97). Hinzu komme, dass er an der BzP ausgeführt habe, der Schlepper habe ihm im (...) 2015 einen Pass ausstellen lassen (SEM-Akte A6 S. 5), während er an der Anhörung erklärt habe, er habe sich nach der besagten Anhörung (...) 2015 zur Ausreise entschieden und habe diese (...) später angetreten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer daher weder die angebliche Tätigkeit für die LTTE noch die Befragungen beim CID glaubhaft machen können. Konsequenterweise treffe dies auch auf die geltend gemachte Suche der Beamten bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise zu. 5.3 Zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an zwei Demonstrationen) sei festzuhalten, dass es gestützt auf dieses Engagement äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen würden. Die Voraussetzungen für die Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) seien nicht erfüllt. 5.4 Abschliessend sei die Prüfung einer Gefahr vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, E. 9.1). Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Tamile sei, sein Heimatland verlassen habe und sich im Ausland aufhalte, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person verdächtigt werde, die eine enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Seine geltend gemachte Unterstützung der LTTE sei unglaubhaft ausgefallen und seine Familie lebe nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka, weshalb auch kein Reflexverfolgungsrisiko anzunehmen sei. Folglich sei nicht von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Einerseits seien die familiären Verhältnisse zu seinen in der Schweiz und in Italien lebenden zwei Onkeln zu wenig abgeklärt worden. Andererseits sei ihm an der BzP gesagt worden, er solle sämtliche Ausreisegründe nennen, ohne ins Detail zu gehen. Daher habe er kurze, kompakte Aussagen gemacht. Er habe die ihm gestellten Fragen, zum Beispiel zur Zwangsrekrutierung, ehrlich beantwortet. Zu Missverständnissen führe oft auch eine mangelhafte Übersetzerqualität. Ferner habe er zwar jeweils kurz angebunden geantwortet und erzählt, was ihm in den Sinn gekommen sei. Dass der Befrager dann aber nicht nachgefragt habe, könne nicht ihm angelastet werden. Dass er erst (...) Jahre nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp verraten worden sei, sei damit zu erklären, dass es in Nachkriegszeiten oft eine Frage des Zufalls sei, wer wann und wo verraten werde und wann der Geheimdienst einem solchen Verrat nachgehe (untermauert mit einer Bestätigung betreffend seine Zugehörigkeit zu den LTTE und einem von seinem Vater festgehaltenen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse). Sein damaliges Engagement könne zwar als unbedeutend eingestuft werden. Aber gerade deshalb und weil er damals erst (...) gewesen sei, sei er später in den Fokus der Behörden geraten und habe monatliche Unterschriften leisten müssen. Zu den den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka betreffenden Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er "real risk" Kriterien erfülle. Er habe an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. dazu vier Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen), besitze keinen Pass, lebe seit bald (...) Jahren im Ausland und stamme aus dem tamilischen Kerngebiet. Er und seine Familie hätten Kontakt zu LTTE-Angehörigen, seine Eltern seien zudem nach seiner Ausreise von Militärbeamten besucht und eingeschüchtert worden (vgl. dazu drei Fotografien von seinen Eltern und Militärbeamten). Entsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und könne nicht nach Sri Lanka zurückgeschoben werden. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei abzusehen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 6.2 Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, seine Asylgründe seien unvollständig festgestellt worden und die Akten seiner Onkel seien zu weiteren Abklärungen beizuziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung vorliegend ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vorinstanz zeigt in ihrer Entscheidbegründung eine umfassende und überzeugende Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern der Aufenthaltsstatus seines in Italien lebenden Onkels sein Asylverfahren beeinflussen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Folglich vermag er aus den hierzu eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt kann als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 5.1-5.4) verwiesen werden. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit er auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt - mit dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Zudem vermögen die Erklärungsversuche zu den zahlreichen, von der Vorinstanz überzeugend dargelegten Widersprüchen nicht zu überzeugen. Weder der Hinweis, an der BzP sei ihm gesagt worden, er solle nicht ins Detail gehen, noch das Argument, man hätte ihm weitere Fragen stellen müssen, vermögen Ungereimtheiten oder oberflächliche und unsubstantiierte Angaben zu erklären. Dasselbe gilt für die angeblich mangelhafte Übersetzerqualität, die nicht weiter begründet wird. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem auch im Rahmen der Beschwerde, vertiefte und detailreiche Ausführungen zu machen. Entsprechend bleiben die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite bezüglich der geltend gemachten Unterstützung der LTTE, der Befragungen und Unterschriftenpflicht sowie der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden beziehungsweise vermögen diese den Anforderungen an asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung in Zusammenhang mit dem in der Schweiz lebenden Onkel ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen Verfolgung nicht substantiiert dargelegt wird und auch aus den Akten nicht zu erkennen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, zumal auch aus diesen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgeht. 8.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Er habe an einer Demonstration sowie an einer Heldengedenktagsfeier teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einem massgeblichen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen ist, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte. Solche Veranstaltungen werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an zwei Veranstaltungen teilgenommen habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1518/2018 vom 8. Mai 2018 E. 7.2; E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden registriert respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. 8.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Unterschriftenpflicht und Befragungen des Beschwerdeführers sind, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegend geltend gemachten Engagement für die LTTE um einen kurzen Einsatz (ca. [...] Monate) in äusserst untergeordneter Form handeln würde. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Dies führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, mit seinem Pass per Luftweg legal auszureisen (SEM-Akte A8 F5.01; A19 F17 ff.). Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person. Ferner ist sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen. Schliesslich ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1518/2018 E. 7.4; D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2). 8.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, aus, da der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, Schulbildung bis zur neunten Klasse und Arbeitserfahrung in der (...) verfüge. Dem ist beizupflichten. Der bald (...)-jährige, gesunde Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akte A8 F3.01; A19 F39 ff.) und damit über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der (...) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: