Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 6. Mai 2016 wurde er vertieft und am 12. Januar 2018 ergänzend zu den Asylgründen durch das SEM angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und habe bis im (...) 2009 im Dorf B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur elften Klasse in C._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz) besucht. Sein Grossvater und später sein Vater hätten als (...) im (...) in D._______ gearbeitet. Nachdem sein Vater im Jahr 2006 nach Colombo gezogen sei, habe er seine Nachfolge angetreten. Sein Onkel A. sei Kämpfer und später Chef des politischen Flügels der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in der Gegend von E._______ (Jaffna-Distrikt) gewesen. Sein Bruder sei im Juli 2007 im Vanni-Gebiet anlässlich von Kampfhandlungen getötet worden. Im Jahr 2007 sei bei einem Roundup im Dorf seine Identitätskarte konfisziert worden und er habe zweimal wöchentlich im Armeecamp in C._______ vorsprechen müssen. Dabei sei er jeweils gefragt worden, ob er in Kontakt zu LTTE Angehörigen sei und wo sich sein Onkel und Bruder aufhalten würden. Einmal sei er zu Boden gestossen worden. Ende 2008 habe er die Identitätskarte zurückerhalten und keine Unterschriften mehr leisten müssen. Auf der Strasse sei er immer wieder angehalten und gefragt worden, wohin er sich begeben würde. Während dieser Zeit habe er die LTTE einige Male mit Nahrungsmitteln und Kleidung unterstützt. Sie hätten auch Jutesäcke im (...) deponiert. Einmal sei der (...) von Armeeangehörigen durchsucht worden, allerdings habe er zu diesem Zeitpunkt keine LTTE-Güter versteckt gehabt. Wegen dieser Behelligungen und wegen der Kriegshandlungen habe er sich am (...) 2009 mit seiner Mutter und zwei Schwestern über Colombo nach Indien begeben. Sie seien in Indien polizeilich registriert worden. Er habe dort ebenfalls als (...) gearbeitet. Am (...) 2015 sei er mit seinem Reisepass zurück nach Colombo geflogen, um die Arbeit in obgenanntem (...) wieder aufzunehmen. Die Reise sei problemlos verlaufen, danach hätten die Behelligungen und Befragungen allerdings wieder angefangen. Daher habe er Sri Lanka am (...) 2015 mittels gefälschtem Pass verlassen. In der Schweiz habe er an zwei Menschenrechtsveranstaltungen in Genf und an einer Heldengedenktagsfeier in Bern vom 27. November teilgenommen. Auf den Internetseiten "Lanka Sri" und "Tamil Win" seien diesbezüglich Bilder von ihm und Artikel veröffentlicht worden. Der Aufforderung durch das SEM, diese Internetveröffentlichungen einzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Hingegen reichte er am 19. Mai 2016 eine Kopie eines "Srilankan Tamil Registration Certificate" vom (...) 2009 betreffend seine Registrierung in Indien zu den Akten. Auf das Schreiben des SEM vom 24. November 2017, in dem um Einreichung von Belegen bezüglich seiner Rückkehr von Indien nach Sri Lanka gebeten wurde, teilte er dem SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 mit, keine solchen Belege zu besitzen. Der Beschwerdeführer reichte ferner eine sri-lankische Identitätskarte vom (...) 2008, jeweils eine (...)-Identitätskarte der Sicherheitskräfte Jaffnas sowie vom Department of (...) vom (...) 2007 und einen beglaubigten Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Poststempel vom 12. März 2018) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 15. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 27. März 2018 bezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 seien widersprüchlich und wenig substantiiert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er sei von uniformierten Männern behelligt worden (SEM-Akte A3 S. 8), während er bei den Anhörungen erklärt habe, diese Männer seien zivil gekleidet gewesen (SEM-Akte A10 F86, F100, A15 F61). An der ersten Anhörung habe er von Angehörigen der Militärbehörden gesprochen, an der ergänzenden Anhörung habe er jedoch nicht sagen können, ob es Angehörige des Militärs oder des CID gewesen seien (SEM-Akte A10 F99, A15 F62). Ferner habe er an der BzP angegeben, ungefähr sechsmal beim (...) befragt worden zu sein (SEM-Akte A3 S. 8). Bei der ersten Anhörung habe er erklärt, beim (...) und auf der Strasse fünf- bis sechsmal verfolgt und befragt worden zu sein (SEM-Akte A10 F93 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er lediglich zwei Befragungen beim (...) erwähnt (SEM-Akte A15 F63). Diese Widersprüche habe er auch auf Vorhalt hin nicht auflösen können (SEM-Akte A15 F102 ff.). Ausserdem seien seine Ausführungen zu den geltend gemachten Befragungen äusserst knapp und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebten vermitteln (SEM-Akte A10 F93 ff. und A15 F72 ff.). Dies sei nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um die Elemente handle, mit der er seine Gefährdungssituation im Heimatland begründe.
E. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2009 bestünden ebenfalls Glaubhaftigkeitsvorbehalte. So habe er bei der Anhörung angegeben, während zwei Jahren Unterschriften im Armeecamp geleistet zu haben, bei der ergänzenden Anhörung sei noch von sieben bis acht Monaten die Rede gewesen (SEM-Akte A10 F39, A15 F41). Weiter habe er an der BzP erklärt, die LTTE mit Nahrungsmitteln und Kleidern unterstützt und Pakete für sie aufbewahrt zu haben (SEM-Akte A3 S. 8). Bei der Anhörung habe er zusätzlich von im (...) versteckten kleinen Jutesäcken gesprochen (SEM-Akte A10 F41 f.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er zwei bis drei Hilfeleistungen erwähnt, zudem habe er einmal einen Sack für die Organisation aufbewahrt (SEM-Akte A15 F22 ff.). Weiter hätten die ihn behelligenden Armeeangehörigen den (...) nach LTTE-Gegenständen durchsucht (SEM-Akte A10 F48 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch trotz Nachfrage verneint, dass es neben den Unterschriftsleistungen zu weiteren Behelligungen gekommen sei (SEM-Akte A15 F53). Weiter habe er an der BzP erklärt, man habe ihm zutreffend vorgeworfen, Gewehre für die LTTE im (...) aufzubewahren (SEM-Akte A3 S. 7). Bei den Anhörungen habe er jedoch ausgesagt, nichts über den Inhalt der gelagerten Jutesäcke zu wissen (SEM-Akte A10 F41 f., F64 f., A15 F10). Es sei davon auszugehen, dass in Jutesäcke verpackte Gewehre zu erkennen gewesen wären. Ferner habe er an der Anhörung erwähnt, man habe seinen Bruder und Onkel als Vorwand für die Befragungen benutzt und ihn nach ihnen befragt. An der ergänzenden Anhörung habe er die Frage, ob ihm abgesehen von den Fragen betreffend seine LTTE-Unterstützung weitere Fragen gestellt worden seien, ausdrücklich verneint (SEM-Akte A10 F35, A15 F47 f.). Es sei somit nicht glaubhaft, dass er Waffen für die LTTE im (...) aufbewahrt habe und dies ihm vorgeworfen worden sei. Vielmehr sei höchstens davon auszugehen, dass er Nahrungsmittel oder Kleider abgegeben habe, wie dies zahlreiche andere Bewohner in seiner Herkunftsregion getan hätten. Ebenso sei unglaubhaft, dass er wegen seiner Verwandten behelligt worden sei.
E. 5.3 Zu den geltend gemachten Behelligungen sei ferner anzumerken, dass diese allenfalls subjektive Ängste im Beschwerdeführer ausgelöst hätten. Objektiv gesehen hätten diese aber keine Zwangssituation begründen können, weshalb sie keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten.
E. 5.4 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch, aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe.
E. 5.4.1 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor mehr als acht Jahren verlassen. Er sei jedoch von (...) 2015 in die Heimat zurückgekehrt, wodurch seine langjährige Landesabwesenheit unterbrochen worden sei. Sowohl die tamilische Ethnie als auch die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zudem falle der Beschwerdeführer, wie oben erwähnt, nicht unter den Verdacht, besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben und gelte nicht als Person, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Seine Unterschriftsleistungspflicht habe im Jahr 2008 geendet. Ferner sei es ihm möglich gewesen, im Jahr 2009 legal aus Sri Lanka auszureisen, nach Ausstellung eines Passes durch die sri-lankischen Behörden, und im Jahr 2015 legal und problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte A10 F23 ff., F83 ff.). Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 5.5 Bei den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (siehe Sachverhalt B.) handle es sich um nicht belegte Behauptungen. Der Aufforderung (SEM-Akte A10 F112), diesbezüglich Belege einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Dies erstaune nicht, da er angegeben habe, bei den Veranstaltungen keine bestimmte Funktion innegehabt zu haben (SEM-Akte A15 F87-F90). Die sri-lankischen Behörden seien fähig, Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren, weshalb diese Personen in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Auch dieses Vorbringen erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt dagegen - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, die LTTE-Kämpfer hätten ihm schwere Jutesäcke gebracht, in denen dem Klang beim Abstellen nach etwas Metallenes gewesen sei. Wer den LTTE ein Versteck geboten habe, lebe sehr gefährlich. Zudem sei es kein gutes Zeichen, wenn man seine Identitätskarte zurückerhalte, viele würden danach getötet werden. Weil zwei seiner "(...)-Brüder" auf offener Strasse erschossen worden seien, habe er sich nicht sicher gefühlt. Kurz nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er im (...) von zivil gekleideten Männern unter anderem zu seinem sich in Indien aufhaltenden Onkel befragt worden. Das zeige, dass ihn diese Personen im Visier hätten. Er sei vermehrt zu seinem Onkel befragt worden, weshalb es für ihn noch gefährlicher gewesen sei, als vor seiner Ausreise nach Indien. Er habe nicht nach Indien zurückkehren können, da er sich dort bereits illegal aufgehalten habe. Deshalb sei er in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka könne er nicht zurück, da ihm dort ein familiäres Netz fehle und er kaum alleine finanziell für sich sorgen könne.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 5.1 ff.) verwiesen werden.
E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit er auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt - mit blossem Festhalten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Die Vorinstanz hat bezüglich der geltend gemachten Behelligungen und Befragungen, insbesondere zu deren Anzahl und dazu, durch wen diese stattgefunden haben sollen, auf klare Widersprüche und Substanzdefizite hingewiesen. Ferner hat sie Ungereimtheiten bezüglich der Unterstützungsleistungen für die LTTE und der Durchsuchung des (...) aufgeführt. Die Widersprüche vermochte der Inhalt der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, den LTTE ein Waffenversteck geboten zu haben und deshalb von Armeeangehörigen behelligt worden zu sein. Gemäss eigenen Angaben sei ihm der Inhalt der besagten Jutesäcke, dem Klang nach angeblich etwas aus Metall, nicht bekannt gewesen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Hilfeleistungen für die LTTE um die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern sowie allenfalls das Aufbewahren von Waren gehandelt hat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich vermutet, Gewehre zu lagern, und wäre er deswegen behelligt worden, so ist anzunehmen, dass er dies bereits bei der ersten Befragung erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2009 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist und problemlos und zudem freiwillig im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dies spricht ebenfalls dagegen, wegen Unterstützung der LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. Der Hinweis in der Beschwerde, wer den LTTE ein Versteck geboten habe, lebe gefährlich, vermag daran nichts zu ändern (vgl. nachfolgend E. 7.4). Der Beschwerdeführer erklärt, Personen seien auf der Strasse erschossen worden, nachdem diese wie er die Identitätskarte zurückerhalten hätten, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch gibt er gleichzeitig an, neben der Unterschriftsleistungspflicht keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A15 F56). Solche Erlebnisse können jemanden zwar in Angst versetzen. Der Beschwerdeführer selbst war aber gemäss eigenen Angaben nie in einer asylrelevanten Gefährdungssituation. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Unterschriftsleistungen und allgemeinen Befragungen um Kontrollmassnahmen der Behörden, die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7151/2017 vom 23. März 2018 E. 6.2). Schliesslich vermag auch die Erklärung, er sei nach seiner Rückkehr aus Indien von zivil gekleideten Personen vermehrt zu seinem Onkel befragt worden und deshalb noch gefährdeter als vor seiner Ausreise gewesen, nicht zu überzeugen. An den Anhörungen gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, bloss zu seiner Landesabwesenheit und dazu, was er währenddessen gemacht habe, befragt worden zu sein (SEM-Akte A10 F86, F96, A15 F60). Mit keinem Wort erwähnte er Fragen zu seinem Onkel. Die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite bleiben nach dem Gesagten bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden beziehungsweise vermögen diese den Anforderungen an asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Er habe an zwei Menschenrechtsveranstaltungen in Genf sowie an einer Heldengedenktagsfeier in Bern teilgenommen, wozu es Internet-Veröffentlichungen gebe. Allerdings unterlässt er es trotz Aufforderung, Belege hierzu einzureichen. Von einem massgeblichen Engagement seinerseits, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, ist damit nicht auszugehen. Solche Veranstaltungen werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz angeblich an drei Veranstaltungen teilgenommen und sich dabei internetwirksam fotografieren lassen habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden registriert respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 7.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es sich bei der Unterstützung für die LTTE mit Kleidern und Nahrungsmitteln sowie allenfalls der zwischenzeitlichen Aufbewahrung von Waren um Hilfeleistungen in äusserst untergeordneter Form gehandelt hat. Solche Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Diese führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. hierzu insbesondere a.a.O. E. 8.5.3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Zudem konnte der Beschwerdeführer, nach Beendigung seiner Unterschriftsleistungspflicht im Jahr 2008, mit eigenem Pass im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausreisen und im Jahr 2015 legal wieder nach Sri Lanka zurückkehren, ohne Probleme mit den Behörden erhalten zu haben. Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers. Ferner ist sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen. Schliesslich ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2).
E. 7.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz aus, da der Beschwerdeführer über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung als (...) habe. Dem ist, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, beizupflichten. Der 31-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo sein Onkel/Cousin und dessen Familie leben, bei denen er bereits vor seiner Ausreise gewohnt habe (SEM-Akte A10 F88; A15 F67 f.). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre als (...) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1518/2018 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 6. Mai 2016 wurde er vertieft und am 12. Januar 2018 ergänzend zu den Asylgründen durch das SEM angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und habe bis im (...) 2009 im Dorf B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur elften Klasse in C._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz) besucht. Sein Grossvater und später sein Vater hätten als (...) im (...) in D._______ gearbeitet. Nachdem sein Vater im Jahr 2006 nach Colombo gezogen sei, habe er seine Nachfolge angetreten. Sein Onkel A. sei Kämpfer und später Chef des politischen Flügels der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in der Gegend von E._______ (Jaffna-Distrikt) gewesen. Sein Bruder sei im Juli 2007 im Vanni-Gebiet anlässlich von Kampfhandlungen getötet worden. Im Jahr 2007 sei bei einem Roundup im Dorf seine Identitätskarte konfisziert worden und er habe zweimal wöchentlich im Armeecamp in C._______ vorsprechen müssen. Dabei sei er jeweils gefragt worden, ob er in Kontakt zu LTTE Angehörigen sei und wo sich sein Onkel und Bruder aufhalten würden. Einmal sei er zu Boden gestossen worden. Ende 2008 habe er die Identitätskarte zurückerhalten und keine Unterschriften mehr leisten müssen. Auf der Strasse sei er immer wieder angehalten und gefragt worden, wohin er sich begeben würde. Während dieser Zeit habe er die LTTE einige Male mit Nahrungsmitteln und Kleidung unterstützt. Sie hätten auch Jutesäcke im (...) deponiert. Einmal sei der (...) von Armeeangehörigen durchsucht worden, allerdings habe er zu diesem Zeitpunkt keine LTTE-Güter versteckt gehabt. Wegen dieser Behelligungen und wegen der Kriegshandlungen habe er sich am (...) 2009 mit seiner Mutter und zwei Schwestern über Colombo nach Indien begeben. Sie seien in Indien polizeilich registriert worden. Er habe dort ebenfalls als (...) gearbeitet. Am (...) 2015 sei er mit seinem Reisepass zurück nach Colombo geflogen, um die Arbeit in obgenanntem (...) wieder aufzunehmen. Die Reise sei problemlos verlaufen, danach hätten die Behelligungen und Befragungen allerdings wieder angefangen. Daher habe er Sri Lanka am (...) 2015 mittels gefälschtem Pass verlassen. In der Schweiz habe er an zwei Menschenrechtsveranstaltungen in Genf und an einer Heldengedenktagsfeier in Bern vom 27. November teilgenommen. Auf den Internetseiten "Lanka Sri" und "Tamil Win" seien diesbezüglich Bilder von ihm und Artikel veröffentlicht worden. Der Aufforderung durch das SEM, diese Internetveröffentlichungen einzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Hingegen reichte er am 19. Mai 2016 eine Kopie eines "Srilankan Tamil Registration Certificate" vom (...) 2009 betreffend seine Registrierung in Indien zu den Akten. Auf das Schreiben des SEM vom 24. November 2017, in dem um Einreichung von Belegen bezüglich seiner Rückkehr von Indien nach Sri Lanka gebeten wurde, teilte er dem SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 mit, keine solchen Belege zu besitzen. Der Beschwerdeführer reichte ferner eine sri-lankische Identitätskarte vom (...) 2008, jeweils eine (...)-Identitätskarte der Sicherheitskräfte Jaffnas sowie vom Department of (...) vom (...) 2007 und einen beglaubigten Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Poststempel vom 12. März 2018) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 15. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 27. März 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 seien widersprüchlich und wenig substantiiert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, er sei von uniformierten Männern behelligt worden (SEM-Akte A3 S. 8), während er bei den Anhörungen erklärt habe, diese Männer seien zivil gekleidet gewesen (SEM-Akte A10 F86, F100, A15 F61). An der ersten Anhörung habe er von Angehörigen der Militärbehörden gesprochen, an der ergänzenden Anhörung habe er jedoch nicht sagen können, ob es Angehörige des Militärs oder des CID gewesen seien (SEM-Akte A10 F99, A15 F62). Ferner habe er an der BzP angegeben, ungefähr sechsmal beim (...) befragt worden zu sein (SEM-Akte A3 S. 8). Bei der ersten Anhörung habe er erklärt, beim (...) und auf der Strasse fünf- bis sechsmal verfolgt und befragt worden zu sein (SEM-Akte A10 F93 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er lediglich zwei Befragungen beim (...) erwähnt (SEM-Akte A15 F63). Diese Widersprüche habe er auch auf Vorhalt hin nicht auflösen können (SEM-Akte A15 F102 ff.). Ausserdem seien seine Ausführungen zu den geltend gemachten Befragungen äusserst knapp und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebten vermitteln (SEM-Akte A10 F93 ff. und A15 F72 ff.). Dies sei nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um die Elemente handle, mit der er seine Gefährdungssituation im Heimatland begründe. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner ersten Ausreise im Jahr 2009 bestünden ebenfalls Glaubhaftigkeitsvorbehalte. So habe er bei der Anhörung angegeben, während zwei Jahren Unterschriften im Armeecamp geleistet zu haben, bei der ergänzenden Anhörung sei noch von sieben bis acht Monaten die Rede gewesen (SEM-Akte A10 F39, A15 F41). Weiter habe er an der BzP erklärt, die LTTE mit Nahrungsmitteln und Kleidern unterstützt und Pakete für sie aufbewahrt zu haben (SEM-Akte A3 S. 8). Bei der Anhörung habe er zusätzlich von im (...) versteckten kleinen Jutesäcken gesprochen (SEM-Akte A10 F41 f.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er zwei bis drei Hilfeleistungen erwähnt, zudem habe er einmal einen Sack für die Organisation aufbewahrt (SEM-Akte A15 F22 ff.). Weiter hätten die ihn behelligenden Armeeangehörigen den (...) nach LTTE-Gegenständen durchsucht (SEM-Akte A10 F48 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch trotz Nachfrage verneint, dass es neben den Unterschriftsleistungen zu weiteren Behelligungen gekommen sei (SEM-Akte A15 F53). Weiter habe er an der BzP erklärt, man habe ihm zutreffend vorgeworfen, Gewehre für die LTTE im (...) aufzubewahren (SEM-Akte A3 S. 7). Bei den Anhörungen habe er jedoch ausgesagt, nichts über den Inhalt der gelagerten Jutesäcke zu wissen (SEM-Akte A10 F41 f., F64 f., A15 F10). Es sei davon auszugehen, dass in Jutesäcke verpackte Gewehre zu erkennen gewesen wären. Ferner habe er an der Anhörung erwähnt, man habe seinen Bruder und Onkel als Vorwand für die Befragungen benutzt und ihn nach ihnen befragt. An der ergänzenden Anhörung habe er die Frage, ob ihm abgesehen von den Fragen betreffend seine LTTE-Unterstützung weitere Fragen gestellt worden seien, ausdrücklich verneint (SEM-Akte A10 F35, A15 F47 f.). Es sei somit nicht glaubhaft, dass er Waffen für die LTTE im (...) aufbewahrt habe und dies ihm vorgeworfen worden sei. Vielmehr sei höchstens davon auszugehen, dass er Nahrungsmittel oder Kleider abgegeben habe, wie dies zahlreiche andere Bewohner in seiner Herkunftsregion getan hätten. Ebenso sei unglaubhaft, dass er wegen seiner Verwandten behelligt worden sei. 5.3 Zu den geltend gemachten Behelligungen sei ferner anzumerken, dass diese allenfalls subjektive Ängste im Beschwerdeführer ausgelöst hätten. Objektiv gesehen hätten diese aber keine Zwangssituation begründen können, weshalb sie keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. 5.4 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch, aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. 5.4.1 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. 5.4.2 Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor mehr als acht Jahren verlassen. Er sei jedoch von (...) 2015 in die Heimat zurückgekehrt, wodurch seine langjährige Landesabwesenheit unterbrochen worden sei. Sowohl die tamilische Ethnie als auch die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zudem falle der Beschwerdeführer, wie oben erwähnt, nicht unter den Verdacht, besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt zu haben und gelte nicht als Person, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Seine Unterschriftsleistungspflicht habe im Jahr 2008 geendet. Ferner sei es ihm möglich gewesen, im Jahr 2009 legal aus Sri Lanka auszureisen, nach Ausstellung eines Passes durch die sri-lankischen Behörden, und im Jahr 2015 legal und problemlos wieder einzureisen (SEM-Akte A10 F23 ff., F83 ff.). Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.5 Bei den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (siehe Sachverhalt B.) handle es sich um nicht belegte Behauptungen. Der Aufforderung (SEM-Akte A10 F112), diesbezüglich Belege einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Dies erstaune nicht, da er angegeben habe, bei den Veranstaltungen keine bestimmte Funktion innegehabt zu haben (SEM-Akte A15 F87-F90). Die sri-lankischen Behörden seien fähig, Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren, weshalb diese Personen in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Auch dieses Vorbringen erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6. Der Beschwerdeführer bringt dagegen - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, die LTTE-Kämpfer hätten ihm schwere Jutesäcke gebracht, in denen dem Klang beim Abstellen nach etwas Metallenes gewesen sei. Wer den LTTE ein Versteck geboten habe, lebe sehr gefährlich. Zudem sei es kein gutes Zeichen, wenn man seine Identitätskarte zurückerhalte, viele würden danach getötet werden. Weil zwei seiner "(...)-Brüder" auf offener Strasse erschossen worden seien, habe er sich nicht sicher gefühlt. Kurz nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er im (...) von zivil gekleideten Männern unter anderem zu seinem sich in Indien aufhaltenden Onkel befragt worden. Das zeige, dass ihn diese Personen im Visier hätten. Er sei vermehrt zu seinem Onkel befragt worden, weshalb es für ihn noch gefährlicher gewesen sei, als vor seiner Ausreise nach Indien. Er habe nicht nach Indien zurückkehren können, da er sich dort bereits illegal aufgehalten habe. Deshalb sei er in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka könne er nicht zurück, da ihm dort ein familiäres Netz fehle und er kaum alleine finanziell für sich sorgen könne.
7. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 5.1 ff.) verwiesen werden. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit er auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt - mit blossem Festhalten an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Die Vorinstanz hat bezüglich der geltend gemachten Behelligungen und Befragungen, insbesondere zu deren Anzahl und dazu, durch wen diese stattgefunden haben sollen, auf klare Widersprüche und Substanzdefizite hingewiesen. Ferner hat sie Ungereimtheiten bezüglich der Unterstützungsleistungen für die LTTE und der Durchsuchung des (...) aufgeführt. Die Widersprüche vermochte der Inhalt der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, den LTTE ein Waffenversteck geboten zu haben und deshalb von Armeeangehörigen behelligt worden zu sein. Gemäss eigenen Angaben sei ihm der Inhalt der besagten Jutesäcke, dem Klang nach angeblich etwas aus Metall, nicht bekannt gewesen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Hilfeleistungen für die LTTE um die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern sowie allenfalls das Aufbewahren von Waren gehandelt hat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich vermutet, Gewehre zu lagern, und wäre er deswegen behelligt worden, so ist anzunehmen, dass er dies bereits bei der ersten Befragung erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2009 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist und problemlos und zudem freiwillig im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dies spricht ebenfalls dagegen, wegen Unterstützung der LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. Der Hinweis in der Beschwerde, wer den LTTE ein Versteck geboten habe, lebe gefährlich, vermag daran nichts zu ändern (vgl. nachfolgend E. 7.4). Der Beschwerdeführer erklärt, Personen seien auf der Strasse erschossen worden, nachdem diese wie er die Identitätskarte zurückerhalten hätten, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Jedoch gibt er gleichzeitig an, neben der Unterschriftsleistungspflicht keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A15 F56). Solche Erlebnisse können jemanden zwar in Angst versetzen. Der Beschwerdeführer selbst war aber gemäss eigenen Angaben nie in einer asylrelevanten Gefährdungssituation. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Unterschriftsleistungen und allgemeinen Befragungen um Kontrollmassnahmen der Behörden, die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7151/2017 vom 23. März 2018 E. 6.2). Schliesslich vermag auch die Erklärung, er sei nach seiner Rückkehr aus Indien von zivil gekleideten Personen vermehrt zu seinem Onkel befragt worden und deshalb noch gefährdeter als vor seiner Ausreise gewesen, nicht zu überzeugen. An den Anhörungen gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, bloss zu seiner Landesabwesenheit und dazu, was er währenddessen gemacht habe, befragt worden zu sein (SEM-Akte A10 F86, F96, A15 F60). Mit keinem Wort erwähnte er Fragen zu seinem Onkel. Die vorinstanzlich festgestellten Zweifel und Substanzdefizite bleiben nach dem Gesagten bestehen. Insgesamt können die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden beziehungsweise vermögen diese den Anforderungen an asylrelevante Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Er habe an zwei Menschenrechtsveranstaltungen in Genf sowie an einer Heldengedenktagsfeier in Bern teilgenommen, wozu es Internet-Veröffentlichungen gebe. Allerdings unterlässt er es trotz Aufforderung, Belege hierzu einzureichen. Von einem massgeblichen Engagement seinerseits, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, ist damit nicht auszugehen. Solche Veranstaltungen werden von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz angeblich an drei Veranstaltungen teilgenommen und sich dabei internetwirksam fotografieren lassen habe, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.4), zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits seitens der Behörden registriert respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es sich bei der Unterstützung für die LTTE mit Kleidern und Nahrungsmitteln sowie allenfalls der zwischenzeitlichen Aufbewahrung von Waren um Hilfeleistungen in äusserst untergeordneter Form gehandelt hat. Solche Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet. Diese führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. hierzu insbesondere a.a.O. E. 8.5.3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Zudem konnte der Beschwerdeführer, nach Beendigung seiner Unterschriftsleistungspflicht im Jahr 2008, mit eigenem Pass im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausreisen und im Jahr 2015 legal wieder nach Sri Lanka zurückkehren, ohne Probleme mit den Behörden erhalten zu haben. Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers. Ferner ist sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen. Schliesslich ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2). 7.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz aus, da der Beschwerdeführer über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung als (...) habe. Dem ist, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, beizupflichten. Der 31-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo sein Onkel/Cousin und dessen Familie leben, bei denen er bereits vor seiner Ausreise gewohnt habe (SEM-Akte A10 F88; A15 F67 f.). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre als (...) gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: