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E-7151/2017

E-7151/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 6. November 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und in B._______, Jaffna (Nordprovinz), geboren. Im Jahr (...) habe er im Vanni-Gebiet ein Jahr lang (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...). Danach habe er kurze Zeit als Maurer und dann in Jaffna für eine dänische Organisation als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er sich mit seinem Freund S. für die Schliessung einer Bar ohne Lizenz eingesetzt. Der Barbesitzer habe ihn bei der Armee denunziert und angegeben, dass er im Vanni-Gebiet für die LTTE gearbeitet habe. Danach habe er regelmässig seine Unterschrift im Armeecamp leisten müssen. Da zu der Zeit mehrere Arbeitskollegen erschossen worden seien, habe er sich nach Malaysia begeben. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er an der Beerdigung der Eltern eines Freundes teilgenommen habe. Dort hätten ihn zwei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) angesprochen und versucht, ihn einzuschüchtern. Er habe später erfahren, dass diese Männer Kontakt zum obgenannten Barbesitzer gehabt hätten. Anfang (...) sei ihm durch dieselben Angehörigen des CID damit gedroht worden, dass ihm dasselbe wie seinem Freund S. zustossen werde. Danach sei er für eine Befragung im Armeecamp vorgeladen worden, wo man ihn unter anderem zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt habe. Eine der anwesenden Personen sei einer der zwei Männer gewesen, die ihn zuvor eingeschüchtert hätten. Als er später versucht habe, in Jaffna ein (...) zu eröffnen, sei während seiner Abwesenheit eine Person vorbeigekommen, um den Arbeitern dort mitzuteilen, dass man ihn aufsuchen werde. Aus Angst und um Probleme zu vermeiden, habe er das (...) in Jaffna nicht eröffnet. Stattdessen habe er an verschiedenen Orten (unter anderem in C._______ sowie D._______) als (...) gearbeitet. Er sei jedoch wiederholt von Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden, weshalb er dann jeweils seine Arbeitsstelle gewechselt habe. Als er in D._______ tätig gewesen sei, sei er eines Abends an einer Bushaltestelle von zwei Männern - möglicherweise Armeeangehörige - angehalten und gefragt worden, was er dort mache. Danach habe er jeweils einen Umweg benutzt und wenig später seine Stelle dort ebenfalls aufgegeben. Sodann hätten seine Mutter und Schwester seine Ausreise organisiert, woraufhin er Sri Lanka im (...) 2015 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte er eine sri-lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde, zwei Arbeitsausweise, zwei Flüchtlingskarten des UNHCR, jeweils eine Kopie des Todesscheins seines Vater und seines Freundes sowie Schuldokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit fremdsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang am 19. Dezember 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung angesetzt, woraufhin innert Frist eine Beschwerde in deutscher Sprache einging. Darin beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 19. Januar 2018 bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Verfolgung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahr (...) sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringe vor, wiederholt durch Armeeangehörige oder Polizisten aufgesucht und befragt worden zu sein, was ihn jeweils in Angst versetzt und ihn dazu veranlasst habe, seinen Arbeitsort zu wechseln. Diese Kontrollmassnahmen der sri-lankischen Behörden würden mangels Intensität keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie würden die Behörden generell eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und Befragungen durchführen. Auch die geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige des CID und die Befragung im Armeecamp würden keine ausreichend intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen, auch wenn sie geeignet seien, Gefühle von Angst und Panik zu wecken. Ausserdem sei die Verfolgung aus den Jahren (...) und (...) zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhang sei unterbrochen worden, indem der Beschwerdeführer erst rund eineinhalb Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen ausgereist sei, ohne dass Gründe vorgelegen hätten, die gegen eine frühere Ausreise gesprochen hätten. Ob bei der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2006 eine asylrelevante Gefährdung vorgelegen habe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden.

E. 5.1.2 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch, aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Der Beschwerdeführer falle nicht unter den entsprechenden Verdacht. Bloss weil er angebe, im Jahr (...) für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person mit engen Beziehungen zu den LTTE gelte oder die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Er habe in äusserst untergeordneter Form und über einen sehr kurzen Zeitraum für die LTTE gearbeitet und habe selber angegeben, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Ausserdem habe er im Jahr 2015 unter Vorweisen seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausreisen können (SEM Akte A16 F31), was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Es bestehe somit zum heutigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Befürchtung asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.

E. 5.1.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. Auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzichtet werden. Die eingereichten Beweismittel würden an diesem Schluss nichts ändern, da sie unter anderem die Herkunft des Beschwerdeführers, seine Arbeitstätigkeit vor der ersten Ausreise im Jahr 2006 und seinen Aufenthalt in Malaysia belegen würden, was nicht in Frage gestellt worden sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - auf Beschwerdeebene vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, weiterhin bedroht und befragt zu werden. Er habe Angst um sein Leben, da ihn seine Verbindung zu den LTTE und die langen Auslandaufenthalte verdächtig machen würden. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant betrachtet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka seien nicht asylrelevant. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden und es kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit blossem Festhalten an der Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Zwar sind wiederholte Befragungen durch die Behörden, eine Vorladung zur Befragung in ein Armee-Camp und die Drohung, dass ihm wie seinem Freund der Tod hätte widerfahren können, wäre er in Sri Lanka geblieben, geeignet, jemanden in Angst zu versetzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aber zu Recht festgehalten, dass es sich dabei um Kontrollmassnahmen der Behörden handelt, die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Hinzu kommt, dass die Geschehnisse in Sri Lanka bis Anfang (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 bereits über eineinhalb Jahre zurücklagen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Dieser ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Bedrohungen und Befragungen sind als die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten. Dasselbe gilt offensichtlich für die nicht näher zu prüfenden Erlebnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Malaysia im Jahr 2006, da davon auszugehen ist, dass er andernfalls von einer Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) abgesehen respektive Schutz im Ausland gesucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während des Aufenthalts in Malaysia Schwierigkeiten gehabt (Beschwerde S. 1) ist festzuhalten, dass diese weder belegt noch für das vorliegende Asylverfahren als relevant einzustufen sind. Es handelt sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile, die sich im Heimatstaat oder im Land, in dem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zugetragen hätten (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 6.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 6.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Hingegen wurde zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Tätigkeit für die LTTE im Jahr (...) um einen lange zurückliegenden und relativ kurzen Einsatz (ca. ein Jahr) in äusserst untergeordneter Form gehandelt hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Angesichts des über eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor der Ausreise, ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden erhalten zu haben, ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2). Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, unter eigenem Namen und mit seinem Pass per Luftweg auszureisen (SEM-Akte A16 F31 f.). Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers.

E. 6.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, inwiefern die Vor-instanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten ReferenzurteilE-1866/2015 (E. 13.1.2) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz aus, da der Beschwerdeführer mit seiner Familie über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung als (...) habe. Dem ist beizupflichten. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), wo ein Grossteil seiner Familie lebt und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (SEM-Akte A16 F23 ff.). Es besteht somit ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten als (...) gearbeitet (SEM-Akte A16 F6 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (...) Probleme geltend macht, ist festzuhalten, dass er offenbar während mehr als zwei Jahren in der Schweiz keinen Arzt aufsuchte, um die Behandlung der (...) Probleme in Angriff zu nehmen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchten. Im Übrigen wäre eine Behandlung im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland möglich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7151/2017 Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 6. November 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und in B._______, Jaffna (Nordprovinz), geboren. Im Jahr (...) habe er im Vanni-Gebiet ein Jahr lang (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...). Danach habe er kurze Zeit als Maurer und dann in Jaffna für eine dänische Organisation als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er sich mit seinem Freund S. für die Schliessung einer Bar ohne Lizenz eingesetzt. Der Barbesitzer habe ihn bei der Armee denunziert und angegeben, dass er im Vanni-Gebiet für die LTTE gearbeitet habe. Danach habe er regelmässig seine Unterschrift im Armeecamp leisten müssen. Da zu der Zeit mehrere Arbeitskollegen erschossen worden seien, habe er sich nach Malaysia begeben. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er an der Beerdigung der Eltern eines Freundes teilgenommen habe. Dort hätten ihn zwei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) angesprochen und versucht, ihn einzuschüchtern. Er habe später erfahren, dass diese Männer Kontakt zum obgenannten Barbesitzer gehabt hätten. Anfang (...) sei ihm durch dieselben Angehörigen des CID damit gedroht worden, dass ihm dasselbe wie seinem Freund S. zustossen werde. Danach sei er für eine Befragung im Armeecamp vorgeladen worden, wo man ihn unter anderem zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt habe. Eine der anwesenden Personen sei einer der zwei Männer gewesen, die ihn zuvor eingeschüchtert hätten. Als er später versucht habe, in Jaffna ein (...) zu eröffnen, sei während seiner Abwesenheit eine Person vorbeigekommen, um den Arbeitern dort mitzuteilen, dass man ihn aufsuchen werde. Aus Angst und um Probleme zu vermeiden, habe er das (...) in Jaffna nicht eröffnet. Stattdessen habe er an verschiedenen Orten (unter anderem in C._______ sowie D._______) als (...) gearbeitet. Er sei jedoch wiederholt von Armeeangehörigen aufgesucht und befragt worden, weshalb er dann jeweils seine Arbeitsstelle gewechselt habe. Als er in D._______ tätig gewesen sei, sei er eines Abends an einer Bushaltestelle von zwei Männern - möglicherweise Armeeangehörige - angehalten und gefragt worden, was er dort mache. Danach habe er jeweils einen Umweg benutzt und wenig später seine Stelle dort ebenfalls aufgegeben. Sodann hätten seine Mutter und Schwester seine Ausreise organisiert, woraufhin er Sri Lanka im (...) 2015 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel reichte er eine sri-lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde, zwei Arbeitsausweise, zwei Flüchtlingskarten des UNHCR, jeweils eine Kopie des Todesscheins seines Vater und seines Freundes sowie Schuldokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit fremdsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang am 19. Dezember 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung angesetzt, woraufhin innert Frist eine Beschwerde in deutscher Sprache einging. Darin beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 19. Januar 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Verfolgung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahr (...) sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringe vor, wiederholt durch Armeeangehörige oder Polizisten aufgesucht und befragt worden zu sein, was ihn jeweils in Angst versetzt und ihn dazu veranlasst habe, seinen Arbeitsort zu wechseln. Diese Kontrollmassnahmen der sri-lankischen Behörden würden mangels Intensität keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie würden die Behörden generell eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und Befragungen durchführen. Auch die geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige des CID und die Befragung im Armeecamp würden keine ausreichend intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen, auch wenn sie geeignet seien, Gefühle von Angst und Panik zu wecken. Ausserdem sei die Verfolgung aus den Jahren (...) und (...) zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhang sei unterbrochen worden, indem der Beschwerdeführer erst rund eineinhalb Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen ausgereist sei, ohne dass Gründe vorgelegen hätten, die gegen eine frühere Ausreise gesprochen hätten. Ob bei der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2006 eine asylrelevante Gefährdung vorgelegen habe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. 5.1.2 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch, aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Der Beschwerdeführer falle nicht unter den entsprechenden Verdacht. Bloss weil er angebe, im Jahr (...) für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person mit engen Beziehungen zu den LTTE gelte oder die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Er habe in äusserst untergeordneter Form und über einen sehr kurzen Zeitraum für die LTTE gearbeitet und habe selber angegeben, kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Ausserdem habe er im Jahr 2015 unter Vorweisen seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausreisen können (SEM Akte A16 F31), was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Es bestehe somit zum heutigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Befürchtung asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. 5.1.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. Auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzichtet werden. Die eingereichten Beweismittel würden an diesem Schluss nichts ändern, da sie unter anderem die Herkunft des Beschwerdeführers, seine Arbeitstätigkeit vor der ersten Ausreise im Jahr 2006 und seinen Aufenthalt in Malaysia belegen würden, was nicht in Frage gestellt worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - auf Beschwerdeebene vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, weiterhin bedroht und befragt zu werden. Er habe Angst um sein Leben, da ihn seine Verbindung zu den LTTE und die langen Auslandaufenthalte verdächtig machen würden. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant betrachtet und damit Bundesrecht verletzt. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka seien nicht asylrelevant. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden und es kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit blossem Festhalten an der Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Zwar sind wiederholte Befragungen durch die Behörden, eine Vorladung zur Befragung in ein Armee-Camp und die Drohung, dass ihm wie seinem Freund der Tod hätte widerfahren können, wäre er in Sri Lanka geblieben, geeignet, jemanden in Angst zu versetzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aber zu Recht festgehalten, dass es sich dabei um Kontrollmassnahmen der Behörden handelt, die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Hinzu kommt, dass die Geschehnisse in Sri Lanka bis Anfang (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 bereits über eineinhalb Jahre zurücklagen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Dieser ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Bedrohungen und Befragungen sind als die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten. Dasselbe gilt offensichtlich für die nicht näher zu prüfenden Erlebnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Malaysia im Jahr 2006, da davon auszugehen ist, dass er andernfalls von einer Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) abgesehen respektive Schutz im Ausland gesucht hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während des Aufenthalts in Malaysia Schwierigkeiten gehabt (Beschwerde S. 1) ist festzuhalten, dass diese weder belegt noch für das vorliegende Asylverfahren als relevant einzustufen sind. Es handelt sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile, die sich im Heimatstaat oder im Land, in dem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zugetragen hätten (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 6.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Hingegen wurde zu Recht festgehalten, dass es sich bei der Tätigkeit für die LTTE im Jahr (...) um einen lange zurückliegenden und relativ kurzen Einsatz (ca. ein Jahr) in äusserst untergeordneter Form gehandelt hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Angesichts des über eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor der Ausreise, ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden erhalten zu haben, ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2). Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, unter eigenem Namen und mit seinem Pass per Luftweg auszureisen (SEM-Akte A16 F31 f.). Dies spricht ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers. 6.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, inwiefern die Vor-instanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten ReferenzurteilE-1866/2015 (E. 13.1.2) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz aus, da der Beschwerdeführer mit seiner Familie über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung als (...) habe. Dem ist beizupflichten. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), wo ein Grossteil seiner Familie lebt und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (SEM-Akte A16 F23 ff.). Es besteht somit ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten als (...) gearbeitet (SEM-Akte A16 F6 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (...) Probleme geltend macht, ist festzuhalten, dass er offenbar während mehr als zwei Jahren in der Schweiz keinen Arzt aufsuchte, um die Behandlung der (...) Probleme in Angriff zu nehmen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchten. Im Übrigen wäre eine Behandlung im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland möglich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: