Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehö- riger der kurdischen Ethnie, suchte am 12. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Seine Personendaten wurden am 14. März 2023 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge: A] 9). Zum Nachweis seiner Identität reichte er bei den Asylbehörden eine Origi- nalidentitätskarte ein. A.b Am 20. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhö- rung; Protokoll in den SEM-Akten A 13). A.c Im Verlauf der Anhörung händigte er der Vorinstanz die Kopien folgen- der Unterlagen aus: – Fotos, wonach er im (…) 2023 in der Schweiz an (…) kurdischen Anlässen teilgenommen hat, – eine Liste mit Links zu Internetseiten, auf denen diese Fotos im Netz veröffentlicht wurden, – das Bildschirmfoto einer von seinem Vater an seinen Bruder gerichteten Nachricht (A15). A.d Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm in psychischer und physischer Hinsicht gut. Er sei vor zwei Wochen bei einem Fahrradunfall gestürzt und habe seither Schmerzen in der (…). Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht (A13 F4-F7). A.e Am 26. Juni 2023 reichte er einen gleichentags erstellten Arztbericht des (…)spitals C._______ (nachfolgend: Arztbericht) bezüglich des Be- funds nach seinem Fahrradunfall nach. B. B.a Am 27. Juni 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. B.b Gleichentags reichte sie eine Stellungnahme ein. Sie führt darin aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und es werde die Zuweisung in das erweiterte Verfahren beantragt. Der Beschwer- deführer habe sodann den folgenden Vorfall bei der Anhörung nicht er- wähnt:
E-4196/2023 Seite 3 Er sei im Jahr (…) in D._______ von der Polizei zwei Tage festgehalten worden, als er sich besuchsweise bei Anhängern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) aufgehalten habe. Auf- grund seiner Unschuld sei er wieder freigelassen worden. Er habe vergessen, den Vorfall zu erwähnen beziehungsweise sich erst gegen Ende der Anhörung daran erinnert und angenommen, es sei für die Erwähnung zu spät. Auch sei er unsicher gewesen, ob es überhaupt rele- vant sei. Im Übrigen werde das Wort «Haft» im Türkischen unterschiedlich verstanden; teilweise werde es nicht direkt mit polizeilichem Gewahrsam oder U-Haft in Verbindung gebracht. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Voll- zug an. In einem Hinweis an die zuständige kantonale Behörde teilte das SEM die- ser mit, dass trotz des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Be- schwerde, die Wegweisung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vollzogen werden könne. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylge- suchs und Anordnung der Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angele- genheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 stellte das BVGer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu- komme und der Beschwerdeführern den Ausgang des Verfahrens in der
E-4196/2023 Seite 4 Schweiz abwarten dürfe. Die Behandlung weiterer Anträge verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behand- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4196/2023 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe das (…) gemacht und danach als (…) gearbeitet. Von Beruf sei er (…)-Meister. In diesem Bereich habe er unge- fähr drei Jahre lang gearbeitet, zuletzt in einem (…)büro in F._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen, als er noch als (…) gearbeitet habe, habe er zusammen mit seinem Onkel Mit- glieder der PKK mit Nahrungsmitteln versorgt und Botengänge übernom- men. Sein Vater, ein Anhänger der Regierungspartei AKP (Adalet va Kal- kinma Partisi), habe ihn stets schlecht behandelt. Er habe auch die Famili- enmitglieder des Ortsvorstehers seines Heimatdorfes, welche ebenfalls Anhänger der AKP seien, von seinen Kontakten zur PKK wissen lassen. In der Folge hätten ihn diese – fälschlicherweise – für den Tod des Ortsvor- stehers am (…) verantwortlich gemacht. Er sei deshalb nach G._______ gezogen. Dort hätten Mitglieder des verstorbenen Ortsvorstehers ein Jahr später ([…]) versucht, ihn umzubringen. In der Folge habe er an verschie- denen Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Da diese Familie einfluss- reich sei und viele Kontakt habe, habe sie seinen jeweiligen Aufenthaltsor- ten stets ausfindig machen können. (…) habe er wegen ihnen seine Ar- beitsstelle verloren. Ausserdem habe ihn H._______, ein Angehöriger der nämlichen Familie, beleidigt und versucht, ihn zu schlagen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen und er habe sich daraufhin nach I._______ begeben, wo er fortan im Versteckten gelebt habe. Als sein Onkel vor ungefähr zwei Jahren verstorben sei, sei er zu dessen Beerdigung nach E._______
E-4196/2023 Seite 6 zurückgekehrt. Dort habe ihn H._______ wieder bedroht und er habe einen Schlag gegen seinen Kopf erhalten. Auch seine Brüder seien von Angehö- rigen der nämlichen Familie geschlagen worden. Obendrein habe sein Va- ter bei der Beerdigung mit Hilfe seines Cousins dafür gesorgt, dass sich seine Verlobte von ihm getrennt habe. Danach habe er in G._______ die Covid-Zeit verbracht. Schliesslich habe er G._______ erneut verlassen und sich nach einem Zwischenaufenthalt in J._______ nach F._______ be- geben. Dort sei ihm das Visum für die Ausreise nach K._______ verweigert worden und er vermute, die Verweigerung sei auf den Einfluss der besag- ten Familie zurückzuführen. Ausserdem sei er in F._______ einem weit ent- fernten Verwandten dieser Familie begegnet. Da er befürchtet habe, er könnte seinen Aufenthaltsort verraten, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe sich nie an die türkischen Behörden gewandt, da er aufgrund seiner früheren Verbindung zur PKK eine lebenslange Inhaftie- rung befürchtet habe. In der Schweiz habe er im (…) 2023 an zwei kurdischen Anlässen teilge- nommen. Fotos von diesen Anlässen seien im Internet veröffentlicht wor- den. An einem der Anlässe habe er als (…) mit (…) teilgenommen.
E. 5.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Vorverfolgung sei in ihrer Ausgestaltung nicht hinreichend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus seinen Schilderungen gehe her- vor, dass es bis zur Beerdigung seines Onkels vor zwei Jahren lediglich bei Versuchen der Familie des verstorbenen Ortsvorstehers geblieben sei, ge- gen ihn vorzugehen. Obwohl sie ihm mit dem Tod gedroht, stets seinen Aufenthaltsort gekannt und seine Entlassung verursacht hätten, sei seine physische Integrität unangetastet geblieben. Die Nachteile, die er Jahre später an der Beerdigung seines Onkels erlitten habe (die erneute Bedro- hung, der Schlag auf den Kopf, aber auch die Nachrichten an seine dama- lige Verlobte) seien zwar bedauerlich, doch wiesen sie – auch kumuliert – nicht die nötige Intensität auf, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dies gelte auch für die vermutungsweise von der Familie des verstorbenen Orts- vorstehers veranlasste Visumsverweigerung. Sodann sei seinen Ausfüh- rungen zu entnehmen, dass die Ereignisse an der Beerdigung seines On- kels die letzten Nachteile gewesen seien, die er vor seiner Ausreise aus der Türkei erlitten habe. Dass er damals verschont geblieben sei, sei auf eine vorgängige Vereinbarung respektive auf deren Versprechen zurück- zuführen. Nach der Begegnung mit einem entfernten Verwandten dieser Familie habe er zwar weitere Nachteile befürchtet und deshalb die Türkei
E-4196/2023 Seite 7 verlassen. Doch sei keine konkrete Bedrohung mehr gegen ihn ausgespro- chen worden. Folglich sei in den Jahren vor seiner Ausreise keine Mass- nahme gegen ihn ergriffen worden, die flüchtlingsrechtlich relevant scheine oder ihm ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verun- möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Gegen eine landes- weite Verfolgung spreche auch der Umstand, dass er seit dem die Verfol- gung auslösenden Ereignis vor (…) Jahren ([…]) zwar zeitweise im Ver- steckten gelebt habe, gleichwohl aber mehrheitlich unbehelligt in der Tür- kei habe leben und arbeiten können. Auch habe er eingeräumt, dass ihn die Familie an der Beerdigung seines Onkels verschont habe, obwohl sie Zugriff auf ihn gehabt hätte. Seine Erklärung, wonach dies auf deren vor- gängiges Versprechen zurückzuführen sei, sei vor dem Hintergrund einer angeblich ernsthaften Verfolgung wenig überzeugend. Weiter argumentiert das SEM, da der Beschwerdeführer sich nie an die türkischen Behörden gewandt habe, um Unterstützung gegen die geltend gemachte private Ver- folgung zu erhalten, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, nicht willens oder in der Lage zu sein, ihn vor privater Verfolgung zu schützen. Mit Blick auf seine Aussage, wonach er in der Türkei offiziell nichts mit der PKK zu tun habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung davon abgesehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei könnte ihn die Familie weiterhin bedrohen oder gar töten, halte sodann ei- ner objektiven Betrachtungsweise nicht stand. Auch die geltend gemachte Begegnung mit dem entfernten Verwandten ändere daran nichts, da die nämliche Familie gemäss seinen Aussagen ohnehin ständig über seine wechselnden Aufenthaltsorte im Bild gewesen sei. Ferner könne, mit Blick auf seine legale Ausreise aus der Türkei mit authentischen Reisepapieren ausgeschlossen werden, dass besagte Familie ihn gegenüber den türki- schen Behörden als Kollaborateur der PKK bezichtigt habe. Somit fehlten objektive Anhaltspunkte, welche die von ihm geltend gemachte Befürch- tung, verfolgt zu werden, konkretisierten. An dieser Einschätzung ändere auch die von seinem Vater an seinen Bruder gerichtete Nachricht nichts, zumal daraus nicht auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Ver- folgung geschlossen werden könne. Auch seine geltend gemachte Teilnahme an kurdischen Anlässen in der Schweiz sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Schlussfolgerung. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu
E-4196/2023 Seite 8 sein, reiche nicht aus, um bei einer Rückkehr in die Türkei einer tatsächli- chen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Zudem lägen keine konkreten Hin- weise dafür vor, dass die türkischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz erfahren hätten. Hinzu komme, dass er sich bei den Anlässen nicht in besonderem Mass exponiert habe. Zum erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend ge- machten Ereignis von (…) in D._______ stellt das SEM fest, mangels ent- sprechender Beweismittel sei die geltend gemachte Haft nicht belegt. Da aber seine Freilassung aufgrund seiner Unschuld erfolgt sei, bestünden auch diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass seitens der Polizei weiter- hin ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe.
E. 5.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich der Be- schwerdeführer in der Türkei nie habe sicher fühlen können. Die Peiniger- Familie habe ihn aufgrund ihres landesweiten Einflusses überall aufgespürt und die ständige Flucht, das dauerhafte Versteckt-Halten, das fehlende Be- ziehungsnetz und der Verlust seiner Heimat und seiner Arbeit hätten bei ihm zu einer grossen und langanhaltenden Belastungssituation geführt. Zudem habe ihn sein Vater immer schlecht behandelt und gemeinsam mit seinem Cousin bewirkt, dass sich seine Verlobte von ihm getrennt habe. Die Intensitätsschwelle für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei sehr wohl erreicht. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei es nur eine Frage der Zeit, bis die Peiniger-Familie ihn wieder aufspüren und ihm ernsthaften Schaden zufügen werde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass er durch seine – mit Fotos dokumentierte – Teilnahme an kurdischen Anlässen in der Schweiz im Fokus seiner Peiniger geblieben sei, die über seinen Aufenthaltsort informiert geblieben seien. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs, der angefochte- nen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.1 Das SEM erachtet in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zu- treffender Begründung als nicht asylrelevant. Ebenso brachte es zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen an. Auf seine Argumente kann verwiesen werden.
E. 6.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
E-4196/2023 Seite 9 Wesentlichen darauf, seine bisherigen Vorbringen zu wiederholen, an de- ren Asylrelevanz festzuhalten und die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen.
E. 6.2.1 Bezeichnenderweise verzichtet er insbesondere darauf, die vom SEM zurecht aufgeworfenen Fragen zu klären. So nahm er etwa keine Stellung zur berechtigten Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe in all den Jahren seit dem Ereignis von (…) keine – auch nicht in ihrer Gesamtheit – flüchtlingsrechtlich erheblichen Massnahmen erlitten, obwohl die Verfolger-Familie seinen Aufenthaltsort stets gekannt habe. Auch wenn er sich möglicherweise subjektiv verfolgt gefühlt hat, kann seine Beteue- rung in der Beschwerde, er habe all die Jahre «versteckt leben» müssen, nicht als eigentliches «Abtauchen» verstanden werden, das alleine ihn vor relevanter Verfolgung geschützt habe. So hat er durchaus auch andere Gründe vorgebracht, weshalb er den jeweiligen Aufenthaltsort gewechselt habe (u.a. A13 F81 ff.). Unbeantwortet bleibt auch die berechtigte Frage, weshalb er allein aufgrund der Kontaktaufnahme seiner Tanten mit der Fa- milie des verstorbenen Ortsvorstehers und deren Absprache mit dem Dorf- ältesten, an der Beerdigung seines Onkels hätte teilnehmen (ebd. F143) und diese auch wieder unbehelligt hätte verlassen können (ebd. F103), wäre er in massgeblicher Weise im Fokus der Verfolger-Familie gestanden. Abschliessend ist festzustellen, dass die Befürchtungen des Beschwerde- führers teilweise auf blossen Vermutungen beruhen, beispielsweise hin- sichtlich der Verweigerung eines bulgarischen Visums, die er auf den Ein- fluss der Verfolger-Familie zurückführt. Wäre dieser Verdacht nur annä- hernd begründet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Türkei legal über den Flughafen hätte verlassen können (ebd. F47 ff., F50, F58).
E. 6.2.2 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten geht auch das BVGer davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen wurden. Massgebend ist dabei eine öffent- liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Per- son, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge- gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die vom Beschwerdeführer wahrgenom- mene kurzfristige Tätigkeit nicht. Dem SEM ist somit in der Würdigung der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vollumfänglich
E-4196/2023 Seite 10 beizupflichten; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen wer- den. Insbesondere auch, weil in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine klärenden oder ergänzenden Angaben gemacht wurden. Der Vollständig- keit ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angegeben Link nicht abrufbar ist.
E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rück- kehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu befürchten. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und es hat sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig und willkürlich fest- gestellt hat. Der nicht näher begründete Antrag des Beschwerdeführers, wonach die vorliegende Angelegenheit zur genaueren Sachverhaltsabklä- rung an das SEM zurückzuweisen sei, sollte das BVGer sie nicht als spruchreif erachten, ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4196/2023 Seite 11
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Mili- tärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Trotz einem
E-4196/2023 Seite 12 Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Ausei- nandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen, könne dort nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Ge- walt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provin- zen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem stammte der Beschwerdeführer aus einer Provinz, die nicht vom Erdbeben betroffen sei. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Herkunft aus der Provinz E._______ zumutbar. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei könne ausserdem auch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er könne eine mehrjährige Erfahrung als (…)-Meister vorweisen. Ferner verfüge er in seiner Heimat, wo seine beiden Brüder sowie seine Kollegen lebten, über ein soziales Umfeld, in welches er zurückkehren könne.
E. 8.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das BVGer vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem Tod des Ortsvorstehers stets habe verbergen müssen und er deshalb kei- ner Arbeit mehr habe nachgehen können, erweist sich angesichts der An- gaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten in der Türkei als un- begründet. Hinsichtlich des Einwands, er könne dort kein normales Leben führen, weil immer die Gefahr bestehe, dass ihn seine Peiniger erkennen könnten, kann auf das unter Erwägung 5.2 Gesagte verwiesen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer seitens des Vaters und weiterer Ver- wandter Probleme habe, auf die er in der Beschwerde verweist, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass er mit seinen Brüdern durchaus noch über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch ist ohne Weiteres anzunehmen, er verfüge an den Orten, wo er gelebt habe, über weitere soziale Kontakte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4196/2023 Seite 13
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4196/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4196/2023 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Ethnie, suchte am 12. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Seine Personendaten wurden am 14. März 2023 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 9). Zum Nachweis seiner Identität reichte er bei den Asylbehörden eine Originalidentitätskarte ein. A.b Am 20. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A 13). A.c Im Verlauf der Anhörung händigte er der Vorinstanz die Kopien folgender Unterlagen aus:
- Fotos, wonach er im (...) 2023 in der Schweiz an (...) kurdischen Anlässen teilgenommen hat,
- eine Liste mit Links zu Internetseiten, auf denen diese Fotos im Netz veröffentlicht wurden,
- das Bildschirmfoto einer von seinem Vater an seinen Bruder gerichteten Nachricht (A15). A.d Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm in psychischer und physischer Hinsicht gut. Er sei vor zwei Wochen bei einem Fahrradunfall gestürzt und habe seither Schmerzen in der (...). Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht (A13 F4-F7). A.e Am 26. Juni 2023 reichte er einen gleichentags erstellten Arztbericht des (...)spitals C._______ (nachfolgend: Arztbericht) bezüglich des Befunds nach seinem Fahrradunfall nach. B. B.a Am 27. Juni 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. B.b Gleichentags reichte sie eine Stellungnahme ein. Sie führt darin aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und es werde die Zuweisung in das erweiterte Verfahren beantragt. Der Beschwerdeführer habe sodann den folgenden Vorfall bei der Anhörung nicht erwähnt: Er sei im Jahr (...) in D._______ von der Polizei zwei Tage festgehalten worden, als er sich besuchsweise bei Anhängern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) aufgehalten habe. Aufgrund seiner Unschuld sei er wieder freigelassen worden. Er habe vergessen, den Vorfall zu erwähnen beziehungsweise sich erst gegen Ende der Anhörung daran erinnert und angenommen, es sei für die Erwähnung zu spät. Auch sei er unsicher gewesen, ob es überhaupt relevant sei. Im Übrigen werde das Wort «Haft» im Türkischen unterschiedlich verstanden; teilweise werde es nicht direkt mit polizeilichem Gewahrsam oder U-Haft in Verbindung gebracht. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. In einem Hinweis an die zuständige kantonale Behörde teilte das SEM dieser mit, dass trotz des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, die Wegweisung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vollzogen werden könne. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 stellte das BVGer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführern den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Behandlung weiterer Anträge verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe das (...) gemacht und danach als (...) gearbeitet. Von Beruf sei er (...)-Meister. In diesem Bereich habe er ungefähr drei Jahre lang gearbeitet, zuletzt in einem (...)büro in F._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen, als er noch als (...) gearbeitet habe, habe er zusammen mit seinem Onkel Mitglieder der PKK mit Nahrungsmitteln versorgt und Botengänge übernommen. Sein Vater, ein Anhänger der Regierungspartei AKP (Adalet va Kalkinma Partisi), habe ihn stets schlecht behandelt. Er habe auch die Familienmitglieder des Ortsvorstehers seines Heimatdorfes, welche ebenfalls Anhänger der AKP seien, von seinen Kontakten zur PKK wissen lassen. In der Folge hätten ihn diese - fälschlicherweise - für den Tod des Ortsvorstehers am (...) verantwortlich gemacht. Er sei deshalb nach G._______ gezogen. Dort hätten Mitglieder des verstorbenen Ortsvorstehers ein Jahr später ([...]) versucht, ihn umzubringen. In der Folge habe er an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Da diese Familie einflussreich sei und viele Kontakt habe, habe sie seinen jeweiligen Aufenthaltsorten stets ausfindig machen können. (...) habe er wegen ihnen seine Arbeitsstelle verloren. Ausserdem habe ihn H._______, ein Angehöriger der nämlichen Familie, beleidigt und versucht, ihn zu schlagen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen und er habe sich daraufhin nach I._______ begeben, wo er fortan im Versteckten gelebt habe. Als sein Onkel vor ungefähr zwei Jahren verstorben sei, sei er zu dessen Beerdigung nach E._______ zurückgekehrt. Dort habe ihn H._______ wieder bedroht und er habe einen Schlag gegen seinen Kopf erhalten. Auch seine Brüder seien von Angehörigen der nämlichen Familie geschlagen worden. Obendrein habe sein Vater bei der Beerdigung mit Hilfe seines Cousins dafür gesorgt, dass sich seine Verlobte von ihm getrennt habe. Danach habe er in G._______ die Covid-Zeit verbracht. Schliesslich habe er G._______ erneut verlassen und sich nach einem Zwischenaufenthalt in J._______ nach F._______ begeben. Dort sei ihm das Visum für die Ausreise nach K._______ verweigert worden und er vermute, die Verweigerung sei auf den Einfluss der besagten Familie zurückzuführen. Ausserdem sei er in F._______ einem weit entfernten Verwandten dieser Familie begegnet. Da er befürchtet habe, er könnte seinen Aufenthaltsort verraten, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe sich nie an die türkischen Behörden gewandt, da er aufgrund seiner früheren Verbindung zur PKK eine lebenslange Inhaftierung befürchtet habe. In der Schweiz habe er im (...) 2023 an zwei kurdischen Anlässen teilgenommen. Fotos von diesen Anlässen seien im Internet veröffentlicht worden. An einem der Anlässe habe er als (...) mit (...) teilgenommen. 5.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Vorverfolgung sei in ihrer Ausgestaltung nicht hinreichend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass es bis zur Beerdigung seines Onkels vor zwei Jahren lediglich bei Versuchen der Familie des verstorbenen Ortsvorstehers geblieben sei, gegen ihn vorzugehen. Obwohl sie ihm mit dem Tod gedroht, stets seinen Aufenthaltsort gekannt und seine Entlassung verursacht hätten, sei seine physische Integrität unangetastet geblieben. Die Nachteile, die er Jahre später an der Beerdigung seines Onkels erlitten habe (die erneute Bedrohung, der Schlag auf den Kopf, aber auch die Nachrichten an seine damalige Verlobte) seien zwar bedauerlich, doch wiesen sie - auch kumuliert - nicht die nötige Intensität auf, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dies gelte auch für die vermutungsweise von der Familie des verstorbenen Ortsvorstehers veranlasste Visumsverweigerung. Sodann sei seinen Ausführungen zu entnehmen, dass die Ereignisse an der Beerdigung seines Onkels die letzten Nachteile gewesen seien, die er vor seiner Ausreise aus der Türkei erlitten habe. Dass er damals verschont geblieben sei, sei auf eine vorgängige Vereinbarung respektive auf deren Versprechen zurückzuführen. Nach der Begegnung mit einem entfernten Verwandten dieser Familie habe er zwar weitere Nachteile befürchtet und deshalb die Türkei verlassen. Doch sei keine konkrete Bedrohung mehr gegen ihn ausgesprochen worden. Folglich sei in den Jahren vor seiner Ausreise keine Massnahme gegen ihn ergriffen worden, die flüchtlingsrechtlich relevant scheine oder ihm ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Gegen eine landesweite Verfolgung spreche auch der Umstand, dass er seit dem die Verfolgung auslösenden Ereignis vor (...) Jahren ([...]) zwar zeitweise im Versteckten gelebt habe, gleichwohl aber mehrheitlich unbehelligt in der Türkei habe leben und arbeiten können. Auch habe er eingeräumt, dass ihn die Familie an der Beerdigung seines Onkels verschont habe, obwohl sie Zugriff auf ihn gehabt hätte. Seine Erklärung, wonach dies auf deren vorgängiges Versprechen zurückzuführen sei, sei vor dem Hintergrund einer angeblich ernsthaften Verfolgung wenig überzeugend. Weiter argumentiert das SEM, da der Beschwerdeführer sich nie an die türkischen Behörden gewandt habe, um Unterstützung gegen die geltend gemachte private Verfolgung zu erhalten, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, nicht willens oder in der Lage zu sein, ihn vor privater Verfolgung zu schützen. Mit Blick auf seine Aussage, wonach er in der Türkei offiziell nichts mit der PKK zu tun habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung davon abgesehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei könnte ihn die Familie weiterhin bedrohen oder gar töten, halte sodann einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand. Auch die geltend gemachte Begegnung mit dem entfernten Verwandten ändere daran nichts, da die nämliche Familie gemäss seinen Aussagen ohnehin ständig über seine wechselnden Aufenthaltsorte im Bild gewesen sei. Ferner könne, mit Blick auf seine legale Ausreise aus der Türkei mit authentischen Reisepapieren ausgeschlossen werden, dass besagte Familie ihn gegenüber den türkischen Behörden als Kollaborateur der PKK bezichtigt habe. Somit fehlten objektive Anhaltspunkte, welche die von ihm geltend gemachte Befürchtung, verfolgt zu werden, konkretisierten. An dieser Einschätzung ändere auch die von seinem Vater an seinen Bruder gerichtete Nachricht nichts, zumal daraus nicht auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung geschlossen werden könne. Auch seine geltend gemachte Teilnahme an kurdischen Anlässen in der Schweiz sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Schlussfolgerung. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, reiche nicht aus, um bei einer Rückkehr in die Türkei einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Zudem lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die türkischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz erfahren hätten. Hinzu komme, dass er sich bei den Anlässen nicht in besonderem Mass exponiert habe. Zum erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Ereignis von (...) in D._______ stellt das SEM fest, mangels entsprechender Beweismittel sei die geltend gemachte Haft nicht belegt. Da aber seine Freilassung aufgrund seiner Unschuld erfolgt sei, bestünden auch diesbezüglich keine Hinweise darauf, dass seitens der Polizei weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. 5.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei nie habe sicher fühlen können. Die Peiniger-Familie habe ihn aufgrund ihres landesweiten Einflusses überall aufgespürt und die ständige Flucht, das dauerhafte Versteckt-Halten, das fehlende Beziehungsnetz und der Verlust seiner Heimat und seiner Arbeit hätten bei ihm zu einer grossen und langanhaltenden Belastungssituation geführt. Zudem habe ihn sein Vater immer schlecht behandelt und gemeinsam mit seinem Cousin bewirkt, dass sich seine Verlobte von ihm getrennt habe. Die Intensitätsschwelle für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei sehr wohl erreicht. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei es nur eine Frage der Zeit, bis die Peiniger-Familie ihn wieder aufspüren und ihm ernsthaften Schaden zufügen werde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass er durch seine - mit Fotos dokumentierte - Teilnahme an kurdischen Anlässen in der Schweiz im Fokus seiner Peiniger geblieben sei, die über seinen Aufenthaltsort informiert geblieben seien. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das SEM erachtet in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Ebenso brachte es zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen an. Auf seine Argumente kann verwiesen werden. 6.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bisherigen Vorbringen zu wiederholen, an deren Asylrelevanz festzuhalten und die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. 6.2.1 Bezeichnenderweise verzichtet er insbesondere darauf, die vom SEM zurecht aufgeworfenen Fragen zu klären. So nahm er etwa keine Stellung zur berechtigten Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe in all den Jahren seit dem Ereignis von (...) keine - auch nicht in ihrer Gesamtheit - flüchtlingsrechtlich erheblichen Massnahmen erlitten, obwohl die Verfolger-Familie seinen Aufenthaltsort stets gekannt habe. Auch wenn er sich möglicherweise subjektiv verfolgt gefühlt hat, kann seine Beteuerung in der Beschwerde, er habe all die Jahre «versteckt leben» müssen, nicht als eigentliches «Abtauchen» verstanden werden, das alleine ihn vor relevanter Verfolgung geschützt habe. So hat er durchaus auch andere Gründe vorgebracht, weshalb er den jeweiligen Aufenthaltsort gewechselt habe (u.a. A13 F81 ff.). Unbeantwortet bleibt auch die berechtigte Frage, weshalb er allein aufgrund der Kontaktaufnahme seiner Tanten mit der Familie des verstorbenen Ortsvorstehers und deren Absprache mit dem Dorfältesten, an der Beerdigung seines Onkels hätte teilnehmen (ebd. F143) und diese auch wieder unbehelligt hätte verlassen können (ebd. F103), wäre er in massgeblicher Weise im Fokus der Verfolger-Familie gestanden. Abschliessend ist festzustellen, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers teilweise auf blossen Vermutungen beruhen, beispielsweise hinsichtlich der Verweigerung eines bulgarischen Visums, die er auf den Einfluss der Verfolger-Familie zurückführt. Wäre dieser Verdacht nur annähernd begründet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Türkei legal über den Flughafen hätte verlassen können (ebd. F47 ff., F50, F58). 6.2.2 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten geht auch das BVGer davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die als ernsthafte und gefährliche Regimegegner wahrgenommen wurden. Massgebend ist dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die vom Beschwerdeführer wahrgenommene kurzfristige Tätigkeit nicht. Dem SEM ist somit in der Würdigungder exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vollumfänglich beizupflichten; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Insbesondere auch, weil in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine klärenden oder ergänzenden Angaben gemacht wurden. Der Vollständigkeit ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angegeben Link nicht abrufbar ist. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu befürchten. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig und willkürlich festgestellt hat. Der nicht näher begründete Antrag des Beschwerdeführers, wonach die vorliegende Angelegenheit zur genaueren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen sei, sollte das BVGer sie nicht als spruchreif erachten, ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Trotz einem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen, könne dort nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem stammte der Beschwerdeführer aus einer Provinz, die nicht vom Erdbeben betroffen sei. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung seiner ursprünglichen Herkunft aus der Provinz E._______ zumutbar. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei könne ausserdem auch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er könne eine mehrjährige Erfahrung als (...)-Meister vorweisen. Ferner verfüge er in seiner Heimat, wo seine beiden Brüder sowie seine Kollegen lebten, über ein soziales Umfeld, in welches er zurückkehren könne. 8.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das BVGer vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem Tod des Ortsvorstehers stets habe verbergen müssen und er deshalb keiner Arbeit mehr habe nachgehen können, erweist sich angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten in der Türkei als unbegründet. Hinsichtlich des Einwands, er könne dort kein normales Leben führen, weil immer die Gefahr bestehe, dass ihn seine Peiniger erkennen könnten, kann auf das unter Erwägung 5.2 Gesagte verwiesen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer seitens des Vaters und weiterer Verwandter Probleme habe, auf die er in der Beschwerde verweist, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass er mit seinen Brüdern durchaus noch über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch ist ohne Weiteres anzunehmen, er verfüge an den Orten, wo er gelebt habe, über weitere soziale Kontakte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: