Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. September 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Mai 2023 ver- tieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Er habe das (…) abgeschlossen und etwa zwei Jahre (…) studiert, jedoch keinen Ab- schluss gemacht. Später sei er zusammen mit dem Vater in der (…) tätig gewesen und habe ferner als (…) gearbeitet. Sein Vater habe im Jahre 20(…) an einer Tankstelle einen Fahrzeugfahrer darauf hingewiesen, dass dieser ausserhalb der für ihn geltenden Tankzei- ten Treibstoff beziehe. Daraufhin sei (…) C._______ (nachfolgend B.) ge- rufen worden, welcher den Vater habe verhaften lassen. Der Vater sei zwei Tage festgehalten und dabei geschlagen worden. Er selbst habe den Vor- fall an der Tankstelle mit seinem Handy gefilmt und das Video veröffentlicht beziehungsweise an sämtliche seiner zirka 500 WhatsApp-Kontakte wei- tergeleitet. Danach habe er immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten, wobei ihm auch angedroht worden sei, getötet zu werden, sollte er nicht eine hohe Geldsumme bezahlen. In der Folge sei er zu seinem Cousin nach D._______ gegangen. Die Drohanrufe hätten sich jedoch fortgesetzt und die Bedroher hätten ihm mitgeteilt, sie wüssten wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er von B._______ aus über E._______ das Land verlassen. Hinter den Verfolgungshandlungen stehe B. und die (…) «F._______», mit welcher Ersterer illegal Benzin beschaffe und weiterver- kaufe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Identitätsausweise, zwei USB- Sticks sowie diverse Fotografien zu den Akten. B. Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
E-4183/2023 Seite 3 verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 27. Juni 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz auf- zuheben sowie seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie amtliche Verbeiständung zu gewähren, unter Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses. E. Am 3. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
E-4183/2023 Seite 4 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Verfolgungsmotive seiner Bedroher seien nicht auf flüchtlings- rechtlich relevante Gründe zurückzuführen. Die geltend gemachte Verfol- gung liege darin begründet, dass er Macht- sowie Geldinteressen einzelner Akteure gefährde. Selbst bei Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz wäre von einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie von der Schutz-
E-4183/2023 Seite 5 fähigkeit sowie Schutzwilligkeit des venezuelischen Staates auszugehen. Des Weiteren würden die Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten aufwei- sen, namentlich in Bezug auf die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie bezüglich der geltend gemachten Erpressungsver- suche.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor- instanz gehe zu Unrecht von der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von ihm vorgebrachten Ereignisse aus. Sein Vater habe auf die gelten- den Tankzeiten hingewiesen und deshalb Probleme mit B. und der Grup- pierung F._______ bekommen. Aufgrund der Drohanrufe und Erpres- sungsversuche, welche sich gegen ihn gerichtet hätten, habe er begrün- dete Furcht vor einer bevorstehenden Entführung und Gewalt. Nach seiner Ausreise sei seinen Eltern mitgeteilt worden, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Des Weiteren sei es im erstinstanzlichen Verfahren in Be- zug auf die von ihm geschilderten Fluchtumstände zu diversen Missver- ständnissen mit der Vorinstanz gekommen. Schliesslich könne ihn der Hei- matstaat vor seinen Bedrohern nicht genügend schützen. Seine Aussagen seien im Ergebnis glaubhaft und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers bisweilen unstimmig erscheinen und nicht immer nach- vollziehbar sind. Namentlich weist sie im angefochtenen Entscheid zutref- fend darauf hin, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausführte, es sei versucht worden, vom Vater einen Betrag von (…) USD zu erpressen (vgl. SEM-Akten A14/10, Ziff. 5.01), später jedoch erklärte, er selber sei unter Todesdrohung zur Zahlung dieses Betrages angehalten worden (vgl. a.a.O. A17/15 F 52, F 75). Ferner werfen auch die Schilderungen im Zu- sammenhang mit der Entstehung des Videos diverse Fragen auf, insbe- sondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dem Vater zusammen unterwegs gewesen sein musste, der Beschwerdeführer jedoch – noch vor der eigentlichen Eskalation der Situation – zurückblieb und die Verfolgung sowie Festnahme des Vaters filmte. Sodann erscheint das Vorbringen, er sei zwar beim Filmen beobachtet worden, dabei aber unbehelligt geblieben, da dies sein Recht sei (vgl. a.a.O. A17/15 F65 ff.), angesichts des Verlaufs der späteren Ereignisse unplausibel. Gleiches gilt für die Aussage, er habe den Film veröffentlicht, damit der Vater wieder entlassen werde beziehungsweise, dass er innert zwei Tagen so viele Leute zum Protest habe mobilisieren können, dass der Vater wieder
E-4183/2023 Seite 6 freigelassen worden sei (vgl. a.a.O. A17/15 F 62 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis mehrere Wochen noch im Land verweilte, obwohl die Peiniger gemäss seinen Angaben über seine Aufent- halte – so der Eindruck aus seinen Schilderungen – stets im Bilde gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. A17/15 F52, F80). In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer auch nicht vollends verständlich und plausibel dar, weshalb er sich nicht an die Sicherheitsbehörden wandte (a.a.O. A17/15 F89 f.). Darüber hinaus scheint sich der vorgebrachte Umstand, dass er auch von der Gruppe F._______ verfolgt sein soll, auf blosse Vermutungen zu stützen. Ferner soll B. das Land gemäss seinen Aussagen inzwischen verlassen haben (vgl. SEM-Akten A14/10 Ziff. 5.01). Den mittels USB- Sticks eingereichten Videoaufnahmen kann schliesslich nur entnommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich eine hitzige Diskussion mit Beamten führte. Im Übrigen enthält es keine weiteren Hin- weise, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Fluchtvor- bringen nicht mehr (vertieft) einzugehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der möglichen innerstaatlichen Schutzalternative sowie dem Vorgehen der venezuelischen Behörden gegen die Gruppe F._______ kann auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen damit begnügt, pauschal auf Län- derberichte zu verweisen, ohne substantiiert einen konkreten Bezug zu sei- ner persönlichen Situation herzustellen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.2 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4183/2023 Seite 7
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ve- nezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt ausführlich: Urteil des BVGer D-5424/2018 vom 13 Juni 2023 E. 10.3.4 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-4183/2023 Seite 8
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorgenannten Urteil ausführlich mit der Lage in Venezuela auseinandergesetzt und im Ergebnis festgehal- ten, dass sich die politische, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situ- ation in Venezuela gegenwärtig zwar noch immer auf einem tiefen Niveau befinde, insgesamt aber stabiler erscheine als in den letzten Jahren. Trotz der nach wie vor angespannten und in der Vergangenheit sehr volatilen Situation herrsche dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Bürgerkrieg, Krieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin noch als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 10.4. m.w.H.).
E. 9.2.2 Im Zusammenhang mit der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, seine Eltern würden beabsichtigen, das Land zu verlassen, ist festzuhalten, dass er zum einen diese Reisepläne nicht näher substantiiert, zum anderen als erwachsene und gute gebildete Person mit Berufserfahrung auf verschiedenen Gebieten fähig sein wird, sein Leben alleine zu meistern. Darüber hinaus verfügt er gemäss seinen eigenen Angaben über Verwandte, welche ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt haben (vgl. SEM-Akten A17/15 F28 f. und F46), mithin ist von einem sozialen Netz im Heimatland auszugehen. Angesichts des Dargelegten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als Zumutbar.
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis ins Jahr 2031 gültigen Reisepass sowie eine ebenfalls gültige Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4183/2023 Seite 9
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4183/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4183/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Richterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. September 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Mai 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern gelebt habe. Er habe das (...) abgeschlossen und etwa zwei Jahre (...) studiert, jedoch keinen Abschluss gemacht. Später sei er zusammen mit dem Vater in der (...) tätig gewesen und habe ferner als (...) gearbeitet. Sein Vater habe im Jahre 20(...) an einer Tankstelle einen Fahrzeugfahrer darauf hingewiesen, dass dieser ausserhalb der für ihn geltenden Tankzeiten Treibstoff beziehe. Daraufhin sei (...) C._______ (nachfolgend B.) gerufen worden, welcher den Vater habe verhaften lassen. Der Vater sei zwei Tage festgehalten und dabei geschlagen worden. Er selbst habe den Vorfall an der Tankstelle mit seinem Handy gefilmt und das Video veröffentlicht beziehungsweise an sämtliche seiner zirka 500 WhatsApp-Kontakte weitergeleitet. Danach habe er immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten, wobei ihm auch angedroht worden sei, getötet zu werden, sollte er nicht eine hohe Geldsumme bezahlen. In der Folge sei er zu seinem Cousin nach D._______ gegangen. Die Drohanrufe hätten sich jedoch fortgesetzt und die Bedroher hätten ihm mitgeteilt, sie wüssten wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er von B._______ aus über E._______ das Land verlassen. Hinter den Verfolgungshandlungen stehe B. und die (...) «F._______», mit welcher Ersterer illegal Benzin beschaffe und weiterverkaufe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Identitätsausweise, zwei USB-Sticks sowie diverse Fotografien zu den Akten. B. Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 27. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sowie seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 3. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmotive seiner Bedroher seien nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Gründe zurückzuführen. Die geltend gemachte Verfolgung liege darin begründet, dass er Macht- sowie Geldinteressen einzelner Akteure gefährde. Selbst bei Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz wäre von einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie von der Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des venezuelischen Staates auszugehen. Des Weiteren würden die Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, namentlich in Bezug auf die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie bezüglich der geltend gemachten Erpressungsversuche.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von ihm vorgebrachten Ereignisse aus. Sein Vater habe auf die geltenden Tankzeiten hingewiesen und deshalb Probleme mit B. und der Gruppierung F._______ bekommen. Aufgrund der Drohanrufe und Erpressungsversuche, welche sich gegen ihn gerichtet hätten, habe er begründete Furcht vor einer bevorstehenden Entführung und Gewalt. Nach seiner Ausreise sei seinen Eltern mitgeteilt worden, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Des Weiteren sei es im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die von ihm geschilderten Fluchtumstände zu diversen Missverständnissen mit der Vorinstanz gekommen. Schliesslich könne ihn der Heimatstaat vor seinen Bedrohern nicht genügend schützen. Seine Aussagen seien im Ergebnis glaubhaft und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bisweilen unstimmig erscheinen und nicht immer nachvollziehbar sind. Namentlich weist sie im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausführte, es sei versucht worden, vom Vater einen Betrag von (...) USD zu erpressen (vgl. SEM-Akten A14/10, Ziff. 5.01), später jedoch erklärte, er selber sei unter Todesdrohung zur Zahlung dieses Betrages angehalten worden (vgl. a.a.O. A17/15 F 52, F 75). Ferner werfen auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Entstehung des Videos diverse Fragen auf, insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dem Vater zusammen unterwegs gewesen sein musste, der Beschwerdeführer jedoch - noch vor der eigentlichen Eskalation der Situation - zurückblieb und die Verfolgung sowie Festnahme des Vaters filmte. Sodann erscheint das Vorbringen, er sei zwar beim Filmen beobachtet worden, dabei aber unbehelligt geblieben, da dies sein Recht sei (vgl. a.a.O. A17/15 F65 ff.), angesichts des Verlaufs der späteren Ereignisse unplausibel. Gleiches gilt für die Aussage, er habe den Film veröffentlicht, damit der Vater wieder entlassen werde beziehungsweise, dass er innert zwei Tagen so viele Leute zum Protest habe mobilisieren können, dass der Vater wieder freigelassen worden sei (vgl. a.a.O. A17/15 F 62 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis mehrere Wochen noch im Land verweilte, obwohl die Peiniger gemäss seinen Angaben über seine Aufenthalte - so der Eindruck aus seinen Schilderungen - stets im Bilde gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. A17/15 F52, F80). In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer auch nicht vollends verständlich und plausibel dar, weshalb er sich nicht an die Sicherheitsbehörden wandte (a.a.O. A17/15 F89 f.). Darüber hinaus scheint sich der vorgebrachte Umstand, dass er auch von der Gruppe F._______ verfolgt sein soll, auf blosse Vermutungen zu stützen. Ferner soll B. das Land gemäss seinen Aussagen inzwischen verlassen haben (vgl. SEM-Akten A14/10 Ziff. 5.01). Den mittels USB-Sticks eingereichten Videoaufnahmen kann schliesslich nur entnommen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich eine hitzige Diskussion mit Beamten führte. Im Übrigen enthält es keine weiteren Hinweise, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Fluchtvorbringen nicht mehr (vertieft) einzugehen. Insbesondere im Zusammenhang mit der möglichen innerstaatlichen Schutzalternative sowie dem Vorgehen der venezuelischen Behörden gegen die Gruppe F._______ kann auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen damit begnügt, pauschal auf Länderberichte zu verweisen, ohne substantiiert einen konkreten Bezug zu seiner persönlichen Situation herzustellen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.2 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt ausführlich: Urteil des BVGer D-5424/2018 vom 13 Juni 2023 E. 10.3.4 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorgenannten Urteil ausführlich mit der Lage in Venezuela auseinandergesetzt und im Ergebnis festgehalten, dass sich die politische, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation in Venezuela gegenwärtig zwar noch immer auf einem tiefen Niveau befinde, insgesamt aber stabiler erscheine als in den letzten Jahren. Trotz der nach wie vor angespannten und in der Vergangenheit sehr volatilen Situation herrsche dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Bürgerkrieg, Krieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin noch als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 10.4. m.w.H.). 9.2.2 Im Zusammenhang mit der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, seine Eltern würden beabsichtigen, das Land zu verlassen, ist festzuhalten, dass er zum einen diese Reisepläne nicht näher substantiiert, zum anderen als erwachsene und gute gebildete Person mit Berufserfahrung auf verschiedenen Gebieten fähig sein wird, sein Leben alleine zu meistern. Darüber hinaus verfügt er gemäss seinen eigenen Angaben über Verwandte, welche ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt haben (vgl. SEM-Akten A17/15 F28 f. und F46), mithin ist von einem sozialen Netz im Heimatland auszugehen. Angesichts des Dargelegten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als Zumutbar. 9.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis ins Jahr 2031 gültigen Reisepass sowie eine ebenfalls gültige Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: