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D-1932/2024

D-1932/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1932/2024 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zwischen dem 25. Februar 2024 und dem 26. Februar 2024 als verschwunden galt, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei venezolanische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise in B._______, C._______ gelebt, wo sie zeitweise die Universität besucht und im Einzelhandel sowie den sozialen Medien gearbeitet habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Heimatstaat sei es wiederholt zu Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter gekommen, bei welchen diese auch handgreiflich geworden sei, zudem habe ihr ein Dorfbewohner zeitweise nachgestellt und sie belästigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an der Verurteilung eines Cousins mitgewirkt habe und ebendieser Cousin die Familie nun bedrohe, dass auch seitens der Komplizin ihres Cousins - eine Nachbarin - die Vergeltung drohe, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 15. März 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass sie zwischen dem 17. März 2024 und dem 18. März 2024 neuerlich als verschwunden galt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. März 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 16. Februar 2024 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung zudem die aufschiebende Wirkung entzog, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 20. März 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2024 abermals als verschwunden galt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Migrationsamt des Kantons (...) mit E-Mail vom 5. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und mitteilte, die Beschwerdeführerin gelte weiterhin als verschwunden, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen beantragt wird, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weshalb das lediglich rudimentär begründete Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) unglaubhaft sind, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Kern darauf beschränkt, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten bloss rudimentären Vorbringen nochmals zu bekräftigen, dass damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Substanz ihrer Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachstellungen durch einen Dorfbewohner, der angedrohten Vergeltung ihres Cousins respektive dessen Komplizin sowie den Auseinandersetzungen seitens ihrer Mutter - bei Wahrunterstellung - um Behelligungen privater Dritter handelt, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wird, wobei insbesondere kein asylrelevantes Motiv ersichtlich ist, dass die angeblichen (lediglich verbalen) Drohungen des Cousins respektive seiner Komplizin weder gegen sie persönlich gerichtet gewesen noch ihr gegenüber geäussert worden seien (vgl. A18/14 F72), dass die behaupteten Handgreiflichkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin ihr gegenüber sehr fraglich erscheinen, machte sie doch mehrfach geltend, weiterhin einen engen Kontakt zu der Vorgenannten zu pflegen (vgl. A18/14 F22 f. und A22/1), dass die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des venezolanischen Staats letztlich offenbleiben kann, zumal die Beschwerdeführerin sich die vorgenannten Dritten betreffend bislang nicht an die heimatlichen Behörden wandte (vgl. A18/14 F95 ff.), dass es sich denn bei dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne, da diese «sowieso keine Hilfe anbieten würden» (vgl. Beschwerde S. 4), offenbar um eine reine Mutmassung der Beschwerdeführerin handelt, dass das pauschale Verweisen in der Beschwerdeschrift auf Länderberichte an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise einen konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation herstellt, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführerin stehe es frei, innerhalb des Heimatstaates umzusiedeln, um sich allfälligen Konflikten zu entziehen, dass die in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert geltend gemachte drohende Zwangsheirat im Heimatstaat (vgl. Beschwerde S. 4 und 8) nachgeschoben und somit unglaubhaft wirkt, zumal die Beschwerdeführerin dergleichen bislang nicht ansatzweise vorbrachte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass insbesondere auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4183/2023 vom 20. September 2023 E. 9.1 m.w.H.), dass die junge Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt (vgl. A18/14 F19 ff. und F34 f.), dass, nachdem ihre Familie bereits ihre Schwester nach dem Scheitern ihrer Ehe wieder in ihrem Haushalt aufgenommen hat (vgl. A18/14 F39), anzunehmen ist, dass auch die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater Zuflucht finden kann, dass betreffend die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten gesund-heitlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen ist, nachdem sich - abgesehen von einer Kopie eines handschriftlich erstellten Schreibens aus dem Heimatstaat (vgl. BM 3/1) - keine aktuellen medizinischen Unterlagen in den Akten finden und nichts darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz um eine medizinische Behandlung bemüht, dass ihre Ausführungen im Rahmen ihrer Anhörung diese Einschätzung bestätigen, gab sie doch zu Protokoll, ihre Krebserkrankung liege bereits Jahre zurück und sei erfolgreich therapiert worden, während ihr Nierenleiden, welches bereits im Kindesalter diagnostiziert worden sei, lediglich der Beobachtung bedürfe (vgl. A18/14 F5 ff. und F10), dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung somit generell nicht entgegensteht, zumal sie sich im Bedarfsfall (erneut) im Heimatstaat medizinisch behandeln lassen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: