Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über die Türkei und ihr unbekannte Länder am 18. April 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. April 2012 erfolgte die Befragung zu ihrer Person (BzP). Mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab, weil die Beschwerdeführerin laut einer Mitteilung des D._______ vom 9. Juli 2012 seit dem 24. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes war. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 nahm das BFM das Asylverfahren wieder auf, nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 erneut um Asyl nachgesucht hatte. A.c Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen zu ihrer Person vom 27. April 2012 sowie vom 12. Dezember 2012 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 25. Oktober 2013 zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei irakische Staatsangehörige (...) Ethnie und chaldäischen Glaubens. Sie sei in E._______ in einer konservativen Familie aufgewachsen, die ihr kaum Freiheiten gelassen habe. Nach dem Abschluss des Gymnasiums (...) oder (...) habe sie ihr Zuhause nicht verlassen dürfen und im Haushalt mitgeholfen. Ihre Mutter habe schliesslich durchgesetzt, dass sie jeweils am (...) einen Englischkurs habe besuchen dürfen. Dieser Kurs sei für Frauen und Männer offen gewesen, was ihr ermöglicht habe, einen jungen Mann kennenzulernen, mit dem sie eine Liebesbeziehung begonnen habe. Er sei Christ gewesen und er habe sie mit dem Christentum vertraut gemacht. Im (...) sei sie in E._______ zum Christentum konvertiert und zur Chaldäerin getauft worden. Danach habe sie ihren Glauben heimlich ausgeübt. Während ihrer Abwesenheit von zu Hause habe Ihre Mutter sie telefonisch gewarnt und berichtet, dass Ende (...) (...) Männer die elterliche Wohnung durchsucht, eine Bibel gefunden und damit gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen. Ihr Vater habe ihnen gesagt, dass er sie persönlich umbringen werde, wenn sich die Anschuldigungen als wahr herausstellen würden. Ihre Mutter habe sie zu einer ihrer Freundinnen geschickt. Der Ehemann der Freundin ihrer Mutter habe noch am gleichen Abend heimlich bei der Familie der Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und einen Geldbetrag von (...) US Dollars geholt und ihr anschliessend zur Ausreise verholfen. Im (...) habe sie erfahren, dass ihr Vater sie in der Schweiz suche, weshalb sie zu einer (...) nach (...) geflüchtet sei. Der Ehemann ihrer (...) habe nach einiger Zeit erfahren, dass sie sich illegal in (...) aufhalte, woraufhin es Streit unter ihnen gegeben habe und sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität ihren (...) zu den Akten. B. Mit vorerst nicht eröffneter, von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das BFM retournierter Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 18. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Bern mit deren Umsetzung. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Am 10. Januar 2014 liess das BFM der Beschwerdeführerin seine Verfügung vom 18. Dezember 2013 per Telefax zukommen und gewährte ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 informierte der Rechtsvertreter das BFM unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte Vollmacht gleichen Datums über die Mandatsübernahme und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährt wurde. D. Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie Kopien der Vollmacht vom 22. Januar 2014 und der angefochtenen Verfügung einreichen. E. E.a Am 28. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des BFM, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten, zu gewähren, und es sei ihr nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wies sie die Anträge, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. April 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. F.a Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums (...) gleichen Datums den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. F.b Mit Eingabe vom 14. April 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, er stelle vorab fest, dass bisher noch nicht über seinen Antrag auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung befunden worden sei. Gleichzeitig reichte er verschiedene Dokumente als Beilagen 3 bis 8 ein, die aufzeigen würden, dass seine Mandantin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der christlichen Gemeinde als Christin bekannt gewesen sei und regelmässig am religiösen Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen habe. Weiter gehe daraus hervor, dass sie bekanntermassen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Zudem gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin am Leben der christlichen Gemeinschaft regelmässig teilnehme und sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit dem Christentum auseinandersetze. F.c Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2016 verwies die Instruktionsrichterin hinsichtlich des Antrags des Rechtsvertreters auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Zwischenverfügung vom 21. März 2014, wonach darüber gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 13. Mai 2014 zur Beschwerde und insbesondere auch zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts vernehmen zu lassen. F.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter diverse Pfarrblätter als Beilage 9 zur Illustration der Kirchgemeinde, die seine Mandantin besuche, zu den Akten. Gleichzeitig teilte er unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 14. April 2014 mit, dass es sich bei der Person, die gemäss Beilagen 3 und 4 bestätigt habe, die Beschwerdeführerin zu kennen, nicht um die im Asylverfahren genannte Person handle. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde an den gestellten Anträgen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, die Situation im Irak habe sich in den letzten Wochen und Monaten massiv verschlechtert. In der Zwischenzeit stehe die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) offenbar faktisch vor den Toren E._______s. Weiter sei allgemein bekannt, dass Christen durch die Terroristen des IS gezielt und asylrelevant verfolgt würden. Dies führe dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch aufgrund dieser Zuspitzung der Situation zu bejahen und ihr Asyl zu gewähren sei. J. J.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug ihrer in der Schweiz am 7. Juni 2014 zur Welt gekommenen Tochter Anya Kamil in ihr Asylverfahren und in ihre vorläufige Aufnahme. J.b In seinem Antwortschreiben vom 3. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2013 über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme auch für ihre Tochter gelte. J.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, sie nehme ihre religiösen Verpflichtungen als kon-vertierte Christin regelmässig wahr und sie besuche jeweils am (...) oft die Kirche. Ausserdem habe sie vor (...) Jahren (...) bekommen. Eine schnelle Antwort auf ihre Beschwerde würde in ihrem Leben vieles verändern, sie könnte besser in die Arbeitswelt einsteigen, besser die Sprache lernen und (...) (...) Positives ermöglichen. Die Situation im Irak, insbesondere in E._______, habe sich überhaupt nicht verbessert. Der Bürgerkrieg spitze sich zu und Anschläge seien an der Tagesordnung. Der IS kenne keine Gnade und nehme in der Region noch immer an Stärke zu. Heute würden Leute nur wegen ihres Namens getötet. Die Minderheiten, besonders die Christen, seien die ersten Opfer. Allein in den letzten Tagen sei im (...), wo die Mehrheit der Bewohner Christen seien, ein blutiger Anschlag mit mehr als (...) Toten verübt worden. Sie habe darauf gehofft, dass schneller über ihre vor mehr als zwei Jahren anhängig gemachte Beschwerde entschieden werde. Leider habe sie bis heute noch keine Neuigkeiten über den Verfahrensausgang erhalten und sie hoffe auf einen baldigen positiven Entscheid. Als Beilagen reichte sie Fotos von ihr sie beim Gebet am (...) in der Kirche zeigend zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere mute seltsam an, dass sie bei einem solch konservativen Elternhaus die Matura habe absolvieren dürfen. Zudem sei fraglich, dass ihre konservativen Eltern nicht genauer abgeklärt hätten, um was für einen Englischkurs es sich genau handle. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass ihre Eltern nicht gewusst hätten, dass es sich beim Englischkurs um einen gemischtgeschlechtlichen Kurs gehandelt habe. Des Weitern seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Art und Weise, wie sie zum Christentum konvertiert sei, unglaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihr (...), den sie nur einmal pro Woche im Englischkurs gesehen habe, dermassen habe überzeugen können. Ferner sei unglaubhaft, dass sie E._______ wegen (...) unbekannten Männern, die gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen, habe verlassen müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater sie lediglich aufgrund von Anschuldigungen fremder Männer und des Auffindens einer Bibel habe umbringen wollen, ohne sie vorher mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben. Besonders fragwürdig erscheine ihre Aussage, sie habe E._______ wegen dieses Vorfalls noch in der gleichen Nacht fluchtartig verlassen, zumal es ihr unbenommen gewesen wäre, zu bleiben und abzuwarten, ob sich die Lage beruhige. Deshalb seien die umgehende Organisation der Ausreise durch (...) und die überstürzte Flucht nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche ihres Vaters nach ihr höchst fragwürdig seien, zumal sie keinerlei konkrete Anhaltpunkte dafür habe, dass er ihr tatsächlich in die Schweiz gefolgt sei. Diesbezüglich habe sie angeführt, ihre Mutter habe ihr lediglich gesagt, dass ihr Vater zusammen mit (...) verreist sei, sie wisse nicht, wohin sie tatsächlich gefahren seien. Es sei unglaubhaft, dass ihr Vater alleine aufgrund des Umstandes, dass er eine Schweizer Telefonnummer auf dem Handy (...) gesehen habe, auf die Anwesenheit seiner Tochter in der Schweiz geschlossen und sich sofort auf den Weg gemacht habe, um sie umzubringen. Ferner vermöchten auch die Ausführungen zu ihrer Taufe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Diesbezüglich erscheine es unlogisch, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen. Unglaubhaft sei auch, dass der Pfarrer sie sofort getauft habe, ohne vorher mit ihr ein Gespräch zu führen, und erst nach der Taufe mit ihr über die Prinzipien des Christentums geredet habe. Ihre Ausführungen darüber seien sehr oberflächlich geblieben und erweckten nicht den Anschein, dass sie tatsächlich über die Religion informiert worden sei. Sie sei zwar in der Lage, teilweise über den christlichen Glauben und einige Bräuche Auskunft zu geben, aber ihre Angaben würden dennoch flüchtig, halbrichtig und widersprüchlich bleiben. So habe sie beispielsweise die Formulierung zum Kreuzzeichen falsch gesagt und ferner angegeben, die halbe Bibel gelesen zu haben. Später habe sie angeführt, sie habe nur das Lukasevangelium lesen können. Sie sei zwar teilweise in der Lage gewesen, Angaben zum Inhalt zu machen, aber ihre Ausführungen seien oberflächlich geblieben. Des Weiteren habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie zuerst mit dem Lukasevangelium begonnen und die Bibel nicht von Anfang an gelesen habe. Zudem habe sie ausgesagt, sie und (...) seien jeweils am (...) sehr oft zur Kirche gegangen, und kurz darauf im Widerspruch dazu angeführt, sie seien lediglich (...)mal am (...) zur Kirche gegangen, weshalb sie nicht alle Details gesehen habe. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gelange nicht zur Anwendung, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde jedoch der Vollzug der Wegweisung in den Irak aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Weiter habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Zudem habe es weitere Rechtsbestimmungen verletzt, insbesondere Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 9 BV. Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 22. Januar 2014 ausdrücklich um Akteneinsicht (Dossier A und B) und insbesondere um Einsicht in sämtliche interne Anträge beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" ersucht. Mit Telefax vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin zudem bereits selber um Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 habe das BFM der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt, aber gleichzeitig unterlassen, Einsicht in die Akten des Dossiers A und in den internen VA-Antrag (vermutlich Akte B12/1) sowie in das Personalienblatt des EVZ (Akten B1/2) und in die mit "E" paginierten Akten zu gewähren. Bereits dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-3903/2013 vom 6. August 2013 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit des rechtliches Gehörs) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Insbesondere wiege schwer, dass das BFM keine Einsicht in die "A-Akten" des ersten Asylverfahrens gewährt habe. Weiter sei diesbezüglich festzuhalten, dass es die erwähnten Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe. So sei in der Akten B5/10 unter Ziffer 7.01 betreffend die Asylgründe lediglich auf die Befragung vom 27. April 2012 verwiesen worden. Des Weiteren sei im Sachverhalt auf Seite 2 unter Ziffer I nicht vollständig erwähnt worden, ob und wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und wie dieses behandelt worden sei. Es falle somit auf, dass das BFM wesentliche Verfahrensteile und Vorbringen ausblende. Es habe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die "A-Akten" und insbesondere das Befragungsprotokoll vom 27. April 2012 Bezug genommen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, zumal massgebliche Vorbringen und Aussagen nicht gewürdigt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung deshalb zwingend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Es dränge sich auf, dem BFM diese Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Eventualiter müsste die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführerin nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werde. Ohne entsprechende Einsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Beschwerdeergänzung seien somit erfüllt. Zudem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwerwiegend verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer III/2. nicht begründet habe, weshalb die Beschwerdeführerin konkret vorläufig aufgenommen worden sei. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit der Formulierung "aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet worden. Auch diese Verletzung der Begründungspflicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. So hätte das BFM beispielsweise auf die konkrete Situation Bezug nehmen müssen, insbesondere auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle. Vorab sei festzuhalten, dass die Argumentation, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, offensichtlich willkürlich, mit Verlaub sogar haarsträubend, sei. Aufgrund dieser unhaltbaren Ausführungen müsse darauf geschlossen werden, dass sich die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise einer Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen habe entziehen wollen, was eine weitere schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Grundsätzlich falle auf, dass das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe. Insbesondere seien zahlreiche Details und für den Entscheid relevante Punkte unerwähnt geblieben. Weiter Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Im Übrigen falle auf, dass die angefochtene Verfügung neben der unvollständigen Sachverhaltsschilderung und der nicht haltbaren Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen auch in formeller Hinsicht den Eindruck einer unsorgfältigen Arbeitsweise erwecke. So seien in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Einreichens des Asylgesuchs zwei verschiedene Daten aufgeführt (auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2 der 13. Dezember 2012), welche beide nicht mit dem auf dem Protokoll der BZP aufgeführten, korrekten Datum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012) übereinstimmen würden. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwerwiegender Art und Weise verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin letztere im (...) darüber informiert habe, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Lebensgefahr sei und unbedingt ihrer Heimat fernbleiben solle. Weiter habe es nicht erwähnt, dass sie zwar die Matura absolviert, aber keinen Beruf erlernt habe. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei im Sachverhalt, dass es der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht angesehen habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Zudem seien ihre ausführlichen Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum, wie sie ihren Glauben im Alltag gelebt habe, und zu ihrer Flucht aus E._______ mit keinem Wort erwähnt worden. Diese Schilderungen seien von zahlreichen Realkennzeichen gezeichnet. Sie seien in sich kohärent, hätten eine logische Konsequenz und würden einen grossen Detailreichtum aufweisen. Es sei daher eindeutig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen auszugehen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das BFM habe beispielsweise nicht erwähnt, weshalb die Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert sei. Unerwähnt geblieben sei auch, dass sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen zu können. Auch die Haltung der Mutter zu ihrer Konversion sei im Sachverhalt nicht erwähnt worden. Zudem wiege schwer, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann zur Ehefrau versprochen worden sei. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt in schwerwiegender Art und Weise verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zwingend aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab festzustellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Im Übrigen habe das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in schwerwiegender Weise verletzt, indem es, ohne jegliche Abklärungen zu treffen oder eine Begründung abzugeben, einfach von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Weiter falle wie erwähnt auf, dass das BFM die angebliche Unglaubhaftigkeit in erster Linie mit vagen Begriffen wie "fraglich", "fragwürdig", "erstaunlich" begründet habe. Wenn das BFM in einem Fall tatsächlich derart viele offene Fragen habe, illustriere das, dass vorliegend zwingend weitere Abklärungen im Rahmen einer weiteren Anhörung hätten vorgenommen werden müssen. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in dieser Sache schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
E. 3.2.2 In reformatorischer Hinsicht wurde entgegnet, dem Argument des BFM, es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin die Matura habe absolvieren dürfen, zumal sie aus einer konservativen Familie stamme, sei einerseits entgegenzuhalten, dass ihre Familie dem wohlhabenden Mittelstand angehöre und es deswegen naheliegend sei, dass der Vater seinen Kindern eine angemessene Grundausbildung habe zuteil kommen lassen. Andererseits sei jedoch auch zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Gymnasiums verwehrt geblieben sei, einen Beruf zu erlernen und sie - abgesehen vom wöchentlich stattfindenden zweistündigen Englischkurs - dazu verdonnert gewesen sei, die ganze Zeit zu Hause zu bleiben. Es sei im Übrigen gut möglich, dass die Beschwerdeführerin die Matura nur dank des Engagements ihrer Mutter habe absolvieren können. Es sei willkürlich und entbehre der Einzelfallwürdigung, wenn das BFM ohne Angabe von Quellen generell davon ausgehe, dass ein Mädchen aus einer konservativen Familie keine Schule besuchen könne. Das BFM vermöge nicht aufzuzeigen, wieso es unglaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits aus einer konservativen Familie stamme und andererseits trotzdem die Matura habe absolvieren können. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Dass die Beschwerdeführerin aus einer sehr konservativen Familie stamme, gehe im Übrigen auch aus der traditionellen Rollenverteilung - der Vater führe als Alleinernährer (...), während die Mutter den Haushalt führe - sowie aus der Bestimmungsgewalt der männlichen Familienmitglieder über die weiblichen Familienmitglieder hervor. Bezüglich des Argumentes des BFM, wonach es fraglich sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht genauer abgeklärt habe, was für einen Englischkurs sie besuche, und es unglaubwürdig sei, dass die Familie nicht gewusst habe, dass es sich um einen gemischten Kurs handle, sei festzuhalten, dass der Englischkurs an der früheren Schule der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Weil diese Schule eine Mädchenschule gewesen sei, sei es naheliegend, dass die Familie davon ausgegangen sei, dass es sich beim besagten Englischkurs wiederum um eine reine Mädchenschule handle und dementsprechend nicht nachgefragt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Teilnahme am Englischkurs von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in die Wege geleitet worden sei und sie nur dank der Überzeugungsarbeit ihrer Mutter überhaupt am Kurs habe teilnehmen können. Dies deute darauf hin, dass der Vater und (...) einfach ihr Einverständnis zum Kursbesuch gegeben und ansonsten nichts damit zu tun gehabt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob die Familie Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um einen gemischten Englischkurs gehandelt habe oder nicht, für den Entscheid relevant sein sollte. Fest stehe auf jeden Fall, dass die Beschwerdeführerin dort einen Mann kennengelernt habe, der sie mit dem Christentum vertraut gemacht habe. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das weitere Argument, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Konversion zum Christentum fraglich seien, und es nicht nachvollziehbar sei, dass (...) sie während des Englischkurses zur Konversion habe überzeugen können, sei lächerlich, absurd und willkürlich. Es sei allgemein bekannt, dass Glaubensfragen nicht in erster Linie auf rationellen Kenntnissen, sondern auf einer inneren Überzeugung beruhen würden. Es sei - mit Verlaub - schlicht arrogant und willkürlich, wenn sich das BFM anmasse, zu beurteilen, wie viel Überzeugungskraft und wie viel Zeit es brauche, bis sich jemand für oder gegen eine Religion entscheiden könne. Da sich die Beschwerdeführerin als Muslimin in ihrer Religion eingeengt und unterdrückt gefühlt habe, sei es naheliegend, dass sie sich schnell von einer ihr mehr Freiheiten und Rechte versprechenden Religion habe begeistern lassen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer willkürlichen Argumentation ausser Acht gelassen, dass die Konversion in direktem Zusammenhang mit ihrer Liebesbeziehung zu (...) gestanden sei, womit die Schwelle für eine Konversion zusätzlich herabgesetzt gewesen sei. Zudem habe sie erwähnt, dass sie und (...) häufig zusammen telefoniert hätten. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Bezüglich der Behauptung des BFM, es sei nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin E._______ verlassen habe, nur weil (...) unbekannte Männer ihr mit dem Tod gedroht hätten und der Vater sie aufgrund dieser Anschuldigungen ebenfalls habe umbringen wollen, sei zu entgegnen, dass es erstens absolut nachvollziehbar sei, dass sich die damals (...)jährige Beschwerdeführerin vor den Morddrohungen der unbekannten Personen gefürchtet habe. Zweitens sei auch die Furcht vor ihrem Vater eindeutig berechtigt gewesen, weil bereits mehrere Beweise für ihre Konversion vorgelegen hätten. Ob der Vater sie noch mit den Vorwürfen konfrontiert hätte, bevor er sie umgebracht hätte, sei dabei für den Entscheid nicht relevant. Aufgrund der Beweislast sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem Vater und (...) zu rechtfertigen. Fest stehe, dass die Morddrohung des Vaters absolut ernst zu nehmen sei, zumal sie mit ihrer Konversion in den Augen ihrer Familie Schande über die Familie und den Stamm gebracht habe. Es sei allgemein bekannt, dass die Familienehre für einen streng muslimischen Vater sehr wichtig sei. Zudem fühle sich der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes dazu verpflichtet, seine Tochter umzubringen und damit die Familienehre wiederherzustellen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, die Flucht der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, sei willkürlich. Das BFM begründe in keiner Art und Weise, wieso die Aussagen diesbezüglich unglaubwürdig sein sollten. Aufgrund der oben geschilderten akuten Lebensgefahr der Beschwerdeführerin sei ihre sofortige Flucht nichts als logisch. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie mit der Flucht noch hätten zuwarten können, sei völlig willkürlich und realitätsfremd. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Auch die Argumentation, wonach es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass der Vater seine Tochter tatsächlich gesucht habe, sei willkürlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien absolut schlüssig und es gebe keine Hinweise darauf, dass ihre Aussagen unglaubwürdig seien. Es sei offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, wenn das BFM das Erfordernis des Glaubhaftmachens zum Beweiserfordernis erhöhe. Im Übrigen habe das BFM mit keinem Wort erwähnt, welche Anhaltspunkte denn nötig gewesen wären, um zu beweisen, dass der Vater tatsächlich auf der Suche nach seiner Tochter gewesen sei. Geradezu absurd und willkürlich - und lächerlich - sei auch das weitere Argument, wonach es unlogisch sei, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen. Da die Kirche der übliche Arbeitsort eines Pfarrers sei, erstaune es nicht, dass sich dieser auch tatsächlich dort aufhalte. Auch das Argument, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sie sofort getauft worden sei, sei an den Haaren herbeigezogen. Zum einen habe sie bereits im Vorfeld vieles von (...) über das Christentum erfahren. Zum anderen könne sich das Bundesamt wohl kaum anmassen, derart gut über die Gepflogenheiten des chaldäischen Glaubens informiert zu sein, um beurteilen zu können, wie eine Taufe genau abzulaufen habe. Die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prinzipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und willkürlich. Es sei festzuhalten, dass ihre Aussagen durch die zahlreichen Realkennzeichen auffallen würden. Sie seien sehr umfangreich ausgefallen und sie habe in freier Rede und glaubhaft ihre neu erlernten Kenntnisse über das Christentum geschildert. Es erstaune nicht, dass sie als "junge" Christin noch nicht umfassend über die Gepflogenheiten und Brauchtümer des Christentums informiert gewesen sei, zumal sie seit ihrer Konversion lediglich (...) Monate Zeit gehabt habe, ihren neuen Glauben zu praktizieren, bevor sie das Land habe verlassen müssen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Entgegen den Ausführungen des BFM sei auch nicht unlogisch, dass die Beschwerdeführerin als erstes das Lukasevangelium gelesen habe und mit ihrer Lektüre nicht vorne, sprich im Alten Testament, angefangen habe. Das Lukasevangelium gebe dem Leser eine gute Übersicht über die Grundsätze des Christentums und fasse die wesentlichen Glaubensmerkmale akkurat zusammen. Auch hier masse sich die Vorinstanz wiederum an, beurteilen zu können, wie man als "echter" Christ die Bibel richtig zu lesen habe. Glaube lasse sich nicht am Kenntnisstand über die dazugehörige Religion messen, sondern entspreche einer inneren Überzeugung. Ob sich jemand als "Christ" oder als "Moslem" bezeichne, hänge somit in erster Linie von dessen innerer Überzeugung ab. Zu behaupten, man sei erst Christ, wenn man über ein bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum verfüge, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe in überzeugender Art und Weise geschildert, dass sie sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe. Diese Tatsache allein genüge, dass sie sich vor ernsthafter Verfolgung fürchten müsse. Es spiele dabei überhaupt keine Rolle, ob sie nun die ganze Bibel gelesen habe und ob sie mit den christlichen Bräuchen vertraut sei, und wie genau ihre Taufe abgelaufen sei. Zudem spreche auch die Tatsache, dass sie ihren Glauben auch in der Schweiz aktiv weiter lebe, für ihre Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten sei die Glaubhaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin und die Verfolgung durch ihre Familie unbestritten. Die aktuelle Rechtsprechung bestätige die Gefährdung einer zum Christentum konvertierten Person im Irak. So halte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 9. April 2013 (A 13 K 3189/12) fest, dass davon auszugehen sei, "dass der Kläger [- ein Kurde, der aus dem Irak geflüchtet ist -] auf Grund eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich wegen seiner Konversion zum Christentum und der Glaubensbestätigung, im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zwar nicht durch den irakischen Staat und seine Organe, wohl aber durch nichtstaatliche Akteure drohe." (Seite 9 des Urteils). Auf Seite 9 des Urteils werde weiter ausgeführt, dass es trotz garantierter Religionsfreiheit durch die Verfassung im Irak zu weitreichender faktischer Diskriminierung und Verfolgung der Christen komme. Christen seien insbesondere allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Morden, Entführungen und bewaffneten Angriffen betroffen, dagegen würden sie allerdings keinen staatlichen Schutz erhalten. Es seien nicht nur christliche Würdenträger, sondern auch einfache Mitglieder der christlichen Minderheit, die regelmässig Opfer gezielter Übergriffe seien, die von Bedrohung, Einschüchterung, Entführung, Raub bis zu gewaltsamen Tötungen und Vergewaltigungen reichen würden. Urheber solcher Übergriffe seinen insbesondere islamische fundamentalistische Gruppen, aber auch Einzeltäter. Auf der Grundlage dieser und weiterer Erkenntnisquellen gelange die überwiegende Rechtsprechung deshalb zur Einschätzung, dass die Christen im Irak von den Nachstellungen nichtstaatlicher muslimischer Akteure in schwerem asylerheblichem Mass betroffen seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt. Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen insbesondere im Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sondern würden auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit erleiden. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu unterziehen. Schwerste Bedenken gebe es gemäss Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage von Christen in den umstrittenen Gebieten und in E._______. Die Sicherheitskräfte seien dabei oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhalten würden oder in diese infiltriert seien, wodurch diese in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschenrechtsverletzungen seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen christlichen Glaubens (Chaldäerin) sei und ihren Glauben auch praktiziere. Angesichts ihres Profils (junge unverheiratete Frau mit gymnasialer Bildung) falle sie in den Personenkreis, der von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens nichtstaatlicher fundamentalistischer Gruppierungen betroffen sei. Im Falle einer Rückkehr nach E._______ wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit der Verfolgung islamistischer Extremisten sowie ihres Vaters und ihrer Brüder ausgesetzt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, ihr effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es gemäss BVGE 2008/12 E. 6.8 und E. 7.2.4 vielerorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und an einer schutzfähigen Armee fehle, und die Sicherheitskräfte selbst immer wieder Ziel terroristischer Anschläge würden. Deshalb müsse eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bejaht werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter müsse die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak verneint werden, wäre sie spätestens heute zu bejahen, weil sie den christlichen Glauben in der Schweiz praktizieren und deshalb nach ihrer Rückkehr in den Irak gezielt und asylrelevant verfolgt würde. Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejahrt werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustellen. Weitere Ausführungen könnten nach der vollumfänglichen Einsicht in die Akten gemacht werden. Bereits jetzt sei offensichtlich, dass sich das BFM nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend ausführlich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde auseinandersetzen müssen. Es stehe fest, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre, wenn nicht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, hinsichtlich des Antrags auf vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in alle Akten, in die Akten B1/2 und B12/1 sowie in sämtliche mit "E" paginierten Akten, sei dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 Einsicht in die E-Akten und in die Akte B1/2 gewährt worden. Die Einsichtnahme in die mit "B" paginierten Akten, worunter der interne VA-Antrag, könne nicht gewährt werden. Das Bundesgericht halte fest, dass es sich dabei um Unterlagen handle, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden und nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts solle verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet würden. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche interne Unterlagen bedürfe es keiner entgegenstehenden, überwiegenden Geheimhaltungsinteressen. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache ferner geltend, es sei nicht erwähnt worden, wie das erste Asylgesuch seiner Mandantin behandelt worden sei. Sie habe am 18 April 2012 ein Asylgesuch eingereicht. Am 23. Juli 2012 sei ihr Gesuch abgeschrieben worden, weil sie seit dem 24. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Am 12. Dezember sei das Gesuch der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen, mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit verfügt worden. Es handle sich somit um ein einziges Asylgesuch und nicht um zwei verschiedene Verfahren. Zudem habe die Mutter die Beschwerdeführerin im (...) darüber informiert, dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei. Es erübrige sich, auf diesen Punkt einzugehen, weil die Fluchtgründe unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache geltend, das BFM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf hätte erlernen dürfen. Auch diese Angabe erübrige sich, da es evident sei, dass eine Person, die das Haus nicht verlassen dürfe, nicht in der Lage sei, einen Beruf zu erlernen. In der Beschwerde werde weiter festgehalten, das BFM habe in seinem Asylentscheid nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei. Auch dieser Punkt sei für den Entscheid nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin ihre Konversion und nicht eine mögliche Zwangsheirat als Asylgrund geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) gebe auch an, das Bundesamt hätte bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die konkrete Situation, nämlich dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle, Bezug nehmen müssen. Davon sei abgesehen worden, weil ihr Vorbringen, sie sei zur Chaldäerin konvertiert, nicht glaubhaft sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Pfarrblätter der Kirchgemeinde, die die Beschwerdeführerin besuche, vermöchten mangels Beweiswerts keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen, zumal sie darin weder namentlich aufgeführt noch fotografisch abgebildet sei.
E. 3.4 In der Replik führte der Rechtsvertreter an, es sei vorab festzustellen, dass bis anhin nach wie vor nicht über seine Anträge auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht befunden worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Akteneinsicht in einen Teil der Verfahrensakten gewährt habe. Zudem sei festzustellen, dass diese "Salamitaktik" des BFM für alle Verfahrensbeteiligten äusserst mühsam sei und das Verfahren unnötig verzögere. In Ergänzung zu Art. 5 der Beschwerde stelle er fest, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2012 abgeschrieben und am 12. Dezember 2012 anschliessend wieder aufgenommen worden sei. Da es das BFM unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die entsprechende Abschreibungsverfügung während der Rechtsmittelfrist zuzustellen, habe diese Erkenntnis erst aufgrund der nachträglich gewährten Akteneinsicht gewonnen werden können. Dies illustriere wiederum, wie umständlich und verwirrend es sei, wenn es das BFM unterlasse, seiner Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht nachzukommen. Zudem sei offensichtlich, dass das BFM umso mehr Einsicht in sämtliche Akten hätte gewähren müssen, wenn es sich - wie behauptet - um ein einziges Asylverfahren handle. Es stehe fest, dass die angefochtenen Verfügung aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend aufgehoben werden müsse. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ergänzend festzuhalten, dass, wie bereits in Art. 5 der Beschwerde erwähnt, das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die "A-Akte" und insbesondere auf das Befragungsprotokoll vom 27. April 2012 Bezug genommen habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht in dieses Protokoll stelle er fest, dass seine Mandantin bereits anlässlich dieser ersten BzP darauf hingewiesen habe, dass sie Chaldäerin sei. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, habe es das BFM unterlassen, diese Tatsache, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug, rechtsgenüglich zu würdigen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals zu Protokoll gegeben, dass sie das Gymnasium in E._______ besucht und im Jahr (...) abgeschlossen habe. Des Weiteren habe sie bereits damals in Übereinstimmung mit ihren späteren Aussagen ausgesagt, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum sowie ihrer Liebesbeziehung zu (...) vor ihren Eltern habe fliehen müssen. Sie habe auch geschildert, dass (...) ihr unbekannte Männer plötzlich bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und sie wegen ihres Glaubens hätten töten wollen. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 27. April 2012 detaillierte Angaben über die Glaubensgewohnheiten der Chaldäer gemacht habe. So habe sie beispielsweise detailliert geschildert, wie das Fasten bei dieser Glaubensgemeinschaft gehandhabt werde und welche Nahrungsmittel während der Fastenzeit nicht konsumiert werden dürften. Ebenso habe sie Angaben über die Taufen und über die von ihr in E._______ besuchte Kirche gemacht. Somit könne festgestellt werden, dass ihre Aussagen anlässlich der BzP vom 27. April 2012, der BzP vom 12. Dezember 2012 und der Bundesanhörung vom 25. Oktober 2013 widerspruchsfrei übereinstimmen würden. Dies unterstreiche in Ergänzung zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, dass die vom BFM geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin haltlos und aktenwidrig sei. Betreffend die Verweigerung der Einsicht in den VA-Antrag (vermutlich Akte B12/1) sei in Ergänzung zu Art. 7 f. der Beschwerde nochmals festzuhalten, dass die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend von zentraler Bedeutung sei. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 ausgeführt habe, könne den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur Chaldäerin konvertiert, nicht geglaubt werden. Dies bedeute sinngemäss zwangsläufig, dass das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf andere Tatsachen als ihre Religionszugehörigkeit stütze. Wie in Art. 7 der Beschwerde ausgeführt, begründe das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Sicherheitslage im Irak und der Aktenlage. Da es sich offenbar nicht um die Tatsache handle, dass seine Mandantin zum Christentum konvertiert sei, sei eine entsprechende Begründung diesbezüglich durch das BFM unerlässlich. Die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 würden nochmals die willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz illustrieren. Wie in der Beschwerde bereits mehrfach ausgeführt, komme das BFM aufgrund von aktenwidrigen und haltlosen Annahmen zum Schluss, den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden. Gestützt auf diese willkürliche und widerrechtliche Annahme schmettere das BFM dann in der Folge jedes Argument seiner Mandantin mit der Begründung ab, da ihren Ausführungen ohnehin nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen. Es handle sich somit um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 zum Schluss komme, es erübrige sich, darauf einzugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese im (...) informiert habe, dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei, da den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht geglaubt werden könne. Bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei, verkenne das BFM mit seinen Ausführungen, dass diese Tatsache sehr wohl mit den vor ihr geltend gemachten Asylgründen im Zusammenhang stehe. Sie habe nämlich nicht nur wegen ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen ihrer Liebesbeziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie flüchten müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebesbeziehung zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation im Irak zusätzlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verstosse das BFM mit seiner Vorgehensweise gegen Art. 7 AsylG. Indem es das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe, anstatt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zerstückle das BFM die Vorbringen seiner Mandantin in einzelne Teile und gehe, wie bereits ausgeführt, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin aus. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Pfarrblätter der Kirchgemeinde würden illustrieren, in welcher Kirchgemeinde in der Schweiz sie aktiv sei.
E. 4.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin verletzt, ist festzustellen, dass das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Einsicht in die ihm bisher noch nicht edierte "A-Akte" gewährt und in der Vernehmlassung mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, in die mit "B" paginierten Akten, worunter auch der sekretariatsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme gehöre, könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um Unterlagen handle, denen für die Behandlung des Asylgesuchs kein Beweischarakter zukomme, sondern ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind insofern zu präzisieren, als sich vorliegend in den vorinstanzlichen Akten kein sekretariatsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme befindet. Somit ist der Verfahrensmangel der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht als geheilt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte auf Beschwerdeebene angemessen Einsicht in alle relevanten Akten. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Replik, es sei festzustellen, dass nach wie vor nicht über die Anträge auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht befunden worden sei, als unbegründet erweist, zumal die Vorinstanz dem Rechtsvertreter gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung vollumfänglich Akteinsicht gewährte und die Instruktionsrichterin ihm im Rahmen der Replik die Gelegenheit einräumte, seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz es unterlassen habe, gewisse Elemente ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und/oder zu würdigen. Grundsätzlich ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Beschwerde und in der Replik mit zum Teil sehr weit hergeholten Argumenten versucht wird, der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Dazu stützt sich der Rechtsvertreter auch auf Elemente der Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung in Verbindung gebracht hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen Satz einer asylsuchenden Person in der Verfügung aufzuführen, sondern sie hat lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden einzugehen.
E. 4.3.2 Die Rüge, es sei auf Seite 2 unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung nicht vollständig erwähnt, ob und wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, trifft insofern zu, als es die Vorinstanz unterlassen hat, im Sachverhalt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, am 27. April 2012 ein erstes Mal zu ihrer Person befragt, ihr Asylgesuch aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 abgeschrieben und ihr Asylverfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wieder aufgenommen wurde, nachdem sie am 3. Dezember 2012 im (...) erneut um Asyl nachgesucht hatte. Mit dieser Unterlassung geht indessen keine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einher, zumal in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit ihren Aussagen bei der BzP vom 27. April 2012 stattgefunden hat und im Protokoll zur zweiten BzP vom 12. Dezember 2012 auf ihre diesbezüglichen Aussagen verwiesen wird.
E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch nicht damit begründet, sie sei im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden und es resultiere daraus für sie eine spezifische, flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sich mit dieser von ihr erst bei der Anhörung auf entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung gemachten Aussage nicht auseinanderzusetzen (Akten SEM B16/16 S. 12 Frage 105). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen sollte.
E. 4.3.4 Die weitere Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch schwerwiegend verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer III/2 nicht begründet worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin konkret vorläufig aufgenommen worden sei, erweist sich ebenfalls als unbegründet, zumal diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise angeführt wurde, der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweise sich aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Zudem handelt es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt, weshalb insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. Das Vorbringen, die Vorinstanz hätte auf die konkrete Situation Bezug nehmen müssen, insbesondere auch auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle, erweist sich als haltlos, zumal die angefochtene Verfügung eben gerade mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen begründet worden ist.
E. 4.3.5 Ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht stellt die Tatsache dar, dass das SEM die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Inwiefern sich die Vorinstanz damit einer Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen hätte entziehen sollen, ist nicht ersichtlich.
E. 4.3.6 Die weitere Rüge, die Verfügung erwecke auch in formeller Hinsicht den Eindruck einer sehr unsorgfältigen Arbeitsweise, weil bezüglich der Einreichung des Asylgesuchs zwei verschiedene Daten aufgeführt seien (auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2 der 13. Dezember 2012), die beide nicht mit dem auf dem Protokoll der BzP aufgeführten, korrekten Datum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012) übereinstimmen würden, erweist sich als berechtigt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. April 2012 ein erstes Mal und am 3. Dezember 2012 (und nicht wie auf Seite 2 der Verfügung vermerkt am 13. Dezember 2012) ein zweites Mal um Asyl nach, weshalb das BFM in der Folge das abgeschriebene erste Asylverfahren wieder aufnahm. Diese Unstimmigkeit stellt indessen keine derart gravierende Verletzung der Begründungspflicht dar, die zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste.
E. 4.3.7 Des Weiteren geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwerwiegender Art und Weise verletzt, indem sie nicht erwähnt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin letztere im (...) informiert habe, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Lebensgefahr sei und unbedingt von ihrer Heimat fernbleiben solle. Zwar trifft es einerseits zu, dass dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wurde, aber andererseits ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen Satz einer asylsuchenden Person in der Verfügung aufzuführen, sondern sie hat lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. In der Vernehmlassung wurde denn auch Stellung dazu genommen und angeführt, es erübrige sich, auf diesen Punkt einzugehen, weil die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts dieser Sachlage nicht ersichtlich.
E. 4.3.8 Gleich verhält es sich mit den weiteren Rügen, das SEM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Matura gemacht, aber keinen Beruf erlernt habe, und unerwähnt geblieben sei ferner, dass es der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht betrachtet habe, seine Tochter umzubringen. Zudem hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum und zum christlichen Glauben auseinandergesetzt und im Sachverhalt auch angeführt, dass der junge Mann, den sie im Englischkurs kennengelernt habe, sie mit dem Christentum vertraut gemacht habe. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben ist, dass sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen zum müssen, ebenso wenig der Umstand, dass die Haltung ihrer Mutter zur Konversion nicht explizit erwähnt wurde, und auch, dass sie bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann zur Ehefrau versprochen worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt sein könnte.
E. 4.3.9 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geltend gemachten Mängeln in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.
E. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Anhörung hätte vorladen müssen. Die in der Begründung der angefochtenen Verfügung verwendeten Begriffe "fraglich", "fragwürdig", "erstaunlich" sind, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht Ausdruck für eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, sondern vielmehr dafür, dass die Vorinstanz damit die fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen hat aufzeigen wollen. Die Rüge, das SEM sei ohne jegliche Abklärungen und ohne Angabe einer Begründung einfach von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, erweist sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt.
E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat und kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass sich der angebliche Besuch der (...) ihr unbekannten Männer ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt ereignet haben soll, als sie ausnahmsweise - während der restlichen Wochentage sei sie einfach zu Hause gewesen - mit Bewilligung ihrer Eltern am (...) zwischen (...) Uhr bis etwa (...) Uhr (Akten SEM B16/16 Seite 3 Frage 24) ausser Hauses gewesen sei und den Englischkurs besucht habe. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die (...) Männer ohne weiteres möglich gewesen wäre, neben ihrer Wohnadresse auch ihre Anwesenheitszeiten zu Hause in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater (...) ihm unbekannten Männern lediglich aufgrund einer Behauptung einfach gestattet habe soll, die elterliche Wohnung zu betreten und die Räumlichkeiten zu durchsuchen, um dann im Zimmer seiner Tochter eine Bibel unter ihrem Kissen vorfinden zu können. Realitätsfremd erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin die Bibel einfach unter ihrem Kissen aufbewahrt habe (Akten SEM B16/16 S. 12 Frage 108), zumal sie jederzeit mit deren Entdeckung durch ihren Vater hätte rechnen müssen. Zudem erscheint in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung realitätsfremd, dass der Vater lediglich aufgrund des Auffindens einer Bibel den ihm unbekannten Männern gegenüber gesagt habe, er werde seine Tochter eigenhändig umbringen, ohne sie vorher mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich ihre konservativen Eltern nicht bei der Kursleitung danach erkundigt hätten, ob es sich um einen gemischtgeschlechtlichen Englischkurs handle, umso mehr, als sie ihren Aussagen zufolge bereits im Alter von (...) Jahren einem anderen Mann versprochen worden sei (B16/16 S. 12 Frage 105). Ihre diesbezügliche Aussage, dieser gemischte Kurs habe in ihrer Schule stattgefunden, ihre Familienangehörigen hätten das nicht gewusst, weil sie gedacht hätten, es wäre weiterhin nur ein Kurs für Mädchen (B16/16 S. 5 Frage 34), vermag nicht zu überzeugen, zumal es für sie ein leichtes gewesen wäre, diesen Umstand bei der Kursleitung in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie lediglich aufgrund eines anderen Kursteilnehmers, der Christ gewesen sei und in den sie sich verliebt habe, zum Christentum konvertiert und so das Risiko auf sich genommen habe, von ihrem Vater aufgrund des islamischen Gesetzes umgebracht zu werden. Realitätsfremd erscheint vor diesem Hintergrund auch ihr weiteres Vorbringen, sie sei sehr oft am (...) mit ihrem Freund in die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen immer gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage 74), zumal davon auszugehen ist, dass sich ihre Eltern nicht einfach mit einer solchen Erklärung begnügt hätten. Zudem widersprach sich die Beschwerdeführerin wenig später, indem sie auf die Frage, wie der Ablauf von so einer Feier in der Kirche gewesen sei, antwortete, sie sei nicht viel zur Kirche gegangen, nur etwa (...), (...) Mal, jeweils am (...) (B16/16 S. 9 Frage 76). Auch nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an das Datum der Konversion zu erinnern vermag (B16/16 S. 10 Frage 84), obwohl die kirchliche Zeremonie für sie ein zentrales Ereignis gewesen sein müsste, sollte sie tatsächlich stattgefunden haben. Zudem vermag auch ihre Antwort auf die Frage, ob der Pfarrer ein Gespräch mit ihr geführt habe, bevor sie konvertiert sei, nein, er habe sich einfach gefreut und nachher habe er über die Religion erzählt, er habe sie gefragt, ob sie das aus voller Überzeugung mache, und sie habe ja gesagt (B16/16 S. 7 Frage 51), in keiner Weise zu überzeugen, zumal diese Frage von einem Pfarrer wohl sinnvollerweise bereits vor der Zeremonie gestellt würde. Des Weiteren vermögen auch ihre Aussagen zur Flucht nach dem angeblichen Telefon ihrer Mutter nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin noch am selben Abend Hals über Kopf aus E._______ geflüchtet sei, obwohl sie ja auf Anraten ihrer Mutter zu einer guten Freundin von ihr gegangen sei (B16/16 S. 4 f. Frage 33), wo sie in Sicherheit gewesen wäre. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang insbesondere ihr Vorbringen, der Mann der Freundin sei noch am gleichen Abend zu den Eltern der Beschwerdeführerin gegangen und habe dort ihre Identitätskarte geholt (B16/16 S. 5 Frage 33), zumal er wohl kaum das Risiko eingegangen wäre, von ihrem Vater oder (...) bei den Fluchtvorbereitungen ertappt zu werden. Vor diesem Hintergrund vermag die weitere Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 25. Oktober 2013, ihre Mutter habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater und (...) in die Schweiz gereist seien, um sie umzubringen, weshalb sie untergetaucht und am 24. Mai 2012 nach (...) zu einer (...) ihrer Mutter gegangen sei, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass ihre diesbezügliche Aussage bei der BzP vom 12. Dezember 2012, sie sei am 30. November 2012 aus (...) in die Schweiz zurückgekehrt, weil die (...) ihretwegen Probleme mit ihrem Ehemann bekommen habe (B5/10 S. 7 Ziffer 7.02), realitätsfremd ist, zumal sie wohl kaum das Risiko auf sich genommen hätte, sich nach ihrer Flucht vor ihrem Vater in seinen Einflussbereich zu begeben. Ihre Aussage zu Beginn der Anhörung, ihre Mutter habe ihr vor ungefähr (...) erzählt, ihr Leben sei immer noch in Gefahr, sie werde von ihrer Familie bedroht und sie solle deswegen fern bleiben (B16/16 S. 2 Fragen 7 und 8), ist angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, ihre gesuchsbegründenen Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor beziehungsweise im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
E. 6.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere vermag der (berechtigte) Einwand in der Beschwerde, es sei durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Matura habe absolvieren dürfen, nichts daran zu ändern, dass ihre gesuchsbegründenden Vorbringen insgesamt unglaubhaft sind. Das weitere Vorbringen, sie sei - abgesehen vom wöchentlich stattfindende zweistündigen Englischkurs - dazu verdonnert gewesen, die ganze Zeit zu Hause zu bleiben, ist zudem nicht zu vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei oft am (...) mit (...) in die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen immer gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage 74). Was das Argument anbelangt, es sei naheliegend, dass die Familie davon ausgegangen sei, dass es sich beim besagten Englischkurs wiederum um eine reine Mädchenschule handle, weil der Kurs an der früheren Schule der Beschwerdeführerin, die eine Mädchenschule gewesen sei, stattgefunden habe, kann auf die unter E. 6.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der weitere Einwand in der Beschwerde, es sei naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich als Muslimin in ihrer Religion eingeengt und unterdrückt gefühlt habe, schnell von einer ihr mehr Freiheiten und Rechte versprechenden Religion habe begeistern lassen und deshalb zum Christentum konvertiert sei, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal sich damit die in E. 6.1 aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht erklären lassen. Ebenso wenig vermag in Berücksichtigung der diesbezüglichen, in E. 6.1 gemachten Ausführungen das Argument zu überzeugen, es sei erstens absolut nachvollziehbar, dass sich die damals (...)jährige Beschwerdeführerin vor den Morddrohungen der unbekannten Personen und zweitens vor ihrem Vater gefürchtet habe, und sie keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem Vater und (...) zu rechtfertigen. Des Weiteren gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Entgegnungen in Bezug auf ihre Flucht nicht, ihre diesbezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch wenn zutrifft, dass das Argument in der angefochtenen Verfügung, es sei unlogisch, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen, nicht zu verfangen vermag, ist in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch zu wiederholen, dass ihre Aussage, wonach der Pfarrer vor ihrer Konversion kein Gespräch mit ihr über die christliche Religion geführt, sondern sich einfach gefreut habe (B16/16 S. 7 Frage 51), realitätsfremd bleibt. Dem Einwand, die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prinzipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und willkürlich, weil ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthielten, sehr umfangreich ausgefallen seien und sie in freier Rede glaubhaft ihre neu erlernten Kenntnisse über das Christentum geschildert habe, ist zwar insofern beizupflichten, als sie durchaus, wenn auch nicht immer zutreffend, in der Lage war, über das Christentum und seine Bräuche zu berichten. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig aber auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unstimmige respektive nicht plausible Aussagen zur Formulierung beim Kreuzzeichen, zur Lektüre der Bibel und zum Grund, weshalb sie zuerst mit dem Lukasevangelium begonnen habe, gemacht hat (B16/16 S. 7). Zudem hat die Vorinstanz, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, auch nicht behauptet, man sei erst Christ, wenn man über ein bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum verfüge, sondern sie hat die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Als wenig stichhaltig erweist sich das weitere Vorbringen in der Replik, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden sei, stehe sehr wohl im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Asylgründen, weil sie nicht nur wegen ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen ihrer Liebesbeziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen, und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebesbeziehung zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation zusätzlich. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht damit begründet hat, sie sei vor ihren Eltern geflüchtet, weil sie im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden sei. Zudem lässt sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen, und sie habe es vorgezogen, mit einem Christen eine Liebesbeziehung einzugehen, nicht mit ihrer Aussage bei der Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, für wann die Hochzeit geplant gewesen sei, sie hätten kein bestimmtes Datum festgelegt (B16/16 S. 12 Frage 106), vereinbaren. Die Rügen in der Beschwerde und in der Replik, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien absolut schlüssig, und es sei offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Erfordernis des Glaubhaftmachens zum Beweiserfordernis erhöhe (Beschwerde) respektive die Vorinstanz verstosse mit ihrer Vorgehensweise gegen Art. 7 AsylG, weil sie das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe, anstatt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Replik), erweisen sich als unbegründet. Art. 7 AsylG dispensiert die Beschwerdeführerin nämlich nicht vom Erbringen des Beweises. Sie ist vielmehr gehalten, ihre Vorbringen soweit möglich zu beweisen oder aber zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft denn auch nicht mangels Beweisen, sondern mangels Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen. Die mit Eingabe vom 14. April 2014 zu den Akten gereichten Dokumente (Schreiben vom [...] betreffend Religion der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung, Kopie Identitätskarte der Verfasserin samt deutscher Übersetzung, Schreiben betreffend Religion der Beschwerdeführerin vom [...] samt Kopien der Identitätsausweise der Verfasser), aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der christlichen Gemeinde als Christin bekannt gewesen sei, regelmässig am religiösen Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen und vor ihrer Familie habe flüchten müssen, sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und deshalb nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere ist festzustellen, dass in der Eingabe vom 14. April 2014 keine Angaben darüber gemacht werden, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieser Schriftstücke gelangt ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Bestätigungsschreiben erst im Februar 2014, also rund zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Irak, von Personen verfasst wurden, die von der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Asylverfahren noch zuvor im Beschwerdeverfahren jemals erwähnt wurden. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich ihren Englischkurs durch die Kursleitung und ihre (heimliche) Konversion zum Christentum vom Pfarrer, der sie angeblich getauft hat, bestätigen zu lassen.
E. 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben vom 14. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 7. Juli 2014 unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (Fotos der Beschwerdeführerin beim Besuch des katholischen Gottesdienstes in der Schweiz, Printscreen-Ausdrucke zu ihrem Besuch eines Gottesdienstes in der Schweiz, Pfarrblätter zur Illustration der Kirchgemeinde, die sie besuche, Fotos, die ihre Kirchenbesuche dokumentieren würden) geltend, sie nehme am Leben der christlichen Gemeinschaft regelmässig teil, sie setze sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit dem Christentum auseinander und sie nehme ihre religiösen Verpflichtungen als konvertierte Christin auch in der Schweiz wahr. Mit der Dokumentation ihrer Kirchenbesuche in der Schweiz gelingt es ihr jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie dadurch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnte. Ihre Vorfluchtgründe haben sich als unglaubhaft erwiesen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die irakischen Behörden Kenntnis von ihren Kirchenbesuchen in der Schweiz erlangt haben könnten, weshalb das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-416/2014 Urteil vom 18. August 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Irak, und (...) B._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über die Türkei und ihr unbekannte Länder am 18. April 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. April 2012 erfolgte die Befragung zu ihrer Person (BzP). Mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab, weil die Beschwerdeführerin laut einer Mitteilung des D._______ vom 9. Juli 2012 seit dem 24. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes war. A.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 nahm das BFM das Asylverfahren wieder auf, nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 erneut um Asyl nachgesucht hatte. A.c Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen zu ihrer Person vom 27. April 2012 sowie vom 12. Dezember 2012 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 25. Oktober 2013 zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei irakische Staatsangehörige (...) Ethnie und chaldäischen Glaubens. Sie sei in E._______ in einer konservativen Familie aufgewachsen, die ihr kaum Freiheiten gelassen habe. Nach dem Abschluss des Gymnasiums (...) oder (...) habe sie ihr Zuhause nicht verlassen dürfen und im Haushalt mitgeholfen. Ihre Mutter habe schliesslich durchgesetzt, dass sie jeweils am (...) einen Englischkurs habe besuchen dürfen. Dieser Kurs sei für Frauen und Männer offen gewesen, was ihr ermöglicht habe, einen jungen Mann kennenzulernen, mit dem sie eine Liebesbeziehung begonnen habe. Er sei Christ gewesen und er habe sie mit dem Christentum vertraut gemacht. Im (...) sei sie in E._______ zum Christentum konvertiert und zur Chaldäerin getauft worden. Danach habe sie ihren Glauben heimlich ausgeübt. Während ihrer Abwesenheit von zu Hause habe Ihre Mutter sie telefonisch gewarnt und berichtet, dass Ende (...) (...) Männer die elterliche Wohnung durchsucht, eine Bibel gefunden und damit gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen. Ihr Vater habe ihnen gesagt, dass er sie persönlich umbringen werde, wenn sich die Anschuldigungen als wahr herausstellen würden. Ihre Mutter habe sie zu einer ihrer Freundinnen geschickt. Der Ehemann der Freundin ihrer Mutter habe noch am gleichen Abend heimlich bei der Familie der Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und einen Geldbetrag von (...) US Dollars geholt und ihr anschliessend zur Ausreise verholfen. Im (...) habe sie erfahren, dass ihr Vater sie in der Schweiz suche, weshalb sie zu einer (...) nach (...) geflüchtet sei. Der Ehemann ihrer (...) habe nach einiger Zeit erfahren, dass sie sich illegal in (...) aufhalte, woraufhin es Streit unter ihnen gegeben habe und sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität ihren (...) zu den Akten. B. Mit vorerst nicht eröffneter, von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das BFM retournierter Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 18. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Bern mit deren Umsetzung. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Am 10. Januar 2014 liess das BFM der Beschwerdeführerin seine Verfügung vom 18. Dezember 2013 per Telefax zukommen und gewährte ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 Einsicht in die Verfahrensakten. C.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 informierte der Rechtsvertreter das BFM unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte Vollmacht gleichen Datums über die Mandatsübernahme und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährt wurde. D. Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie Kopien der Vollmacht vom 22. Januar 2014 und der angefochtenen Verfügung einreichen. E. E.a Am 28. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des BFM, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B1/2, B12/1 und sämtliche mit "E" paginierten Akten, zu gewähren, und es sei ihr nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wies sie die Anträge, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. April 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. F.a Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums (...) gleichen Datums den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. F.b Mit Eingabe vom 14. April 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, er stelle vorab fest, dass bisher noch nicht über seinen Antrag auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung befunden worden sei. Gleichzeitig reichte er verschiedene Dokumente als Beilagen 3 bis 8 ein, die aufzeigen würden, dass seine Mandantin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der christlichen Gemeinde als Christin bekannt gewesen sei und regelmässig am religiösen Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen habe. Weiter gehe daraus hervor, dass sie bekanntermassen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Zudem gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin am Leben der christlichen Gemeinschaft regelmässig teilnehme und sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit dem Christentum auseinandersetze. F.c Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2016 verwies die Instruktionsrichterin hinsichtlich des Antrags des Rechtsvertreters auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Zwischenverfügung vom 21. März 2014, wonach darüber gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 13. Mai 2014 zur Beschwerde und insbesondere auch zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts vernehmen zu lassen. F.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter diverse Pfarrblätter als Beilage 9 zur Illustration der Kirchgemeinde, die seine Mandantin besuche, zu den Akten. Gleichzeitig teilte er unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 14. April 2014 mit, dass es sich bei der Person, die gemäss Beilagen 3 und 4 bestätigt habe, die Beschwerdeführerin zu kennen, nicht um die im Asylverfahren genannte Person handle. G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde an den gestellten Anträgen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, die Situation im Irak habe sich in den letzten Wochen und Monaten massiv verschlechtert. In der Zwischenzeit stehe die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) offenbar faktisch vor den Toren E._______s. Weiter sei allgemein bekannt, dass Christen durch die Terroristen des IS gezielt und asylrelevant verfolgt würden. Dies führe dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch aufgrund dieser Zuspitzung der Situation zu bejahen und ihr Asyl zu gewähren sei. J. J.a Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug ihrer in der Schweiz am 7. Juni 2014 zur Welt gekommenen Tochter Anya Kamil in ihr Asylverfahren und in ihre vorläufige Aufnahme. J.b In seinem Antwortschreiben vom 3. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2013 über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme auch für ihre Tochter gelte. J.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, sie nehme ihre religiösen Verpflichtungen als kon-vertierte Christin regelmässig wahr und sie besuche jeweils am (...) oft die Kirche. Ausserdem habe sie vor (...) Jahren (...) bekommen. Eine schnelle Antwort auf ihre Beschwerde würde in ihrem Leben vieles verändern, sie könnte besser in die Arbeitswelt einsteigen, besser die Sprache lernen und (...) (...) Positives ermöglichen. Die Situation im Irak, insbesondere in E._______, habe sich überhaupt nicht verbessert. Der Bürgerkrieg spitze sich zu und Anschläge seien an der Tagesordnung. Der IS kenne keine Gnade und nehme in der Region noch immer an Stärke zu. Heute würden Leute nur wegen ihres Namens getötet. Die Minderheiten, besonders die Christen, seien die ersten Opfer. Allein in den letzten Tagen sei im (...), wo die Mehrheit der Bewohner Christen seien, ein blutiger Anschlag mit mehr als (...) Toten verübt worden. Sie habe darauf gehofft, dass schneller über ihre vor mehr als zwei Jahren anhängig gemachte Beschwerde entschieden werde. Leider habe sie bis heute noch keine Neuigkeiten über den Verfahrensausgang erhalten und sie hoffe auf einen baldigen positiven Entscheid. Als Beilagen reichte sie Fotos von ihr sie beim Gebet am (...) in der Kirche zeigend zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere mute seltsam an, dass sie bei einem solch konservativen Elternhaus die Matura habe absolvieren dürfen. Zudem sei fraglich, dass ihre konservativen Eltern nicht genauer abgeklärt hätten, um was für einen Englischkurs es sich genau handle. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass ihre Eltern nicht gewusst hätten, dass es sich beim Englischkurs um einen gemischtgeschlechtlichen Kurs gehandelt habe. Des Weitern seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Art und Weise, wie sie zum Christentum konvertiert sei, unglaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihr (...), den sie nur einmal pro Woche im Englischkurs gesehen habe, dermassen habe überzeugen können. Ferner sei unglaubhaft, dass sie E._______ wegen (...) unbekannten Männern, die gedroht hätten, sie wegen ihrer Konversion umzubringen, habe verlassen müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater sie lediglich aufgrund von Anschuldigungen fremder Männer und des Auffindens einer Bibel habe umbringen wollen, ohne sie vorher mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben. Besonders fragwürdig erscheine ihre Aussage, sie habe E._______ wegen dieses Vorfalls noch in der gleichen Nacht fluchtartig verlassen, zumal es ihr unbenommen gewesen wäre, zu bleiben und abzuwarten, ob sich die Lage beruhige. Deshalb seien die umgehende Organisation der Ausreise durch (...) und die überstürzte Flucht nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Suche ihres Vaters nach ihr höchst fragwürdig seien, zumal sie keinerlei konkrete Anhaltpunkte dafür habe, dass er ihr tatsächlich in die Schweiz gefolgt sei. Diesbezüglich habe sie angeführt, ihre Mutter habe ihr lediglich gesagt, dass ihr Vater zusammen mit (...) verreist sei, sie wisse nicht, wohin sie tatsächlich gefahren seien. Es sei unglaubhaft, dass ihr Vater alleine aufgrund des Umstandes, dass er eine Schweizer Telefonnummer auf dem Handy (...) gesehen habe, auf die Anwesenheit seiner Tochter in der Schweiz geschlossen und sich sofort auf den Weg gemacht habe, um sie umzubringen. Ferner vermöchten auch die Ausführungen zu ihrer Taufe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Diesbezüglich erscheine es unlogisch, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen. Unglaubhaft sei auch, dass der Pfarrer sie sofort getauft habe, ohne vorher mit ihr ein Gespräch zu führen, und erst nach der Taufe mit ihr über die Prinzipien des Christentums geredet habe. Ihre Ausführungen darüber seien sehr oberflächlich geblieben und erweckten nicht den Anschein, dass sie tatsächlich über die Religion informiert worden sei. Sie sei zwar in der Lage, teilweise über den christlichen Glauben und einige Bräuche Auskunft zu geben, aber ihre Angaben würden dennoch flüchtig, halbrichtig und widersprüchlich bleiben. So habe sie beispielsweise die Formulierung zum Kreuzzeichen falsch gesagt und ferner angegeben, die halbe Bibel gelesen zu haben. Später habe sie angeführt, sie habe nur das Lukasevangelium lesen können. Sie sei zwar teilweise in der Lage gewesen, Angaben zum Inhalt zu machen, aber ihre Ausführungen seien oberflächlich geblieben. Des Weiteren habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie zuerst mit dem Lukasevangelium begonnen und die Bibel nicht von Anfang an gelesen habe. Zudem habe sie ausgesagt, sie und (...) seien jeweils am (...) sehr oft zur Kirche gegangen, und kurz darauf im Widerspruch dazu angeführt, sie seien lediglich (...)mal am (...) zur Kirche gegangen, weshalb sie nicht alle Details gesehen habe. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement gelange nicht zur Anwendung, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend werde jedoch der Vollzug der Wegweisung in den Irak aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 3.2 3.2.1. In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Weiter habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Zudem habe es weitere Rechtsbestimmungen verletzt, insbesondere Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 9 BV. Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 22. Januar 2014 ausdrücklich um Akteneinsicht (Dossier A und B) und insbesondere um Einsicht in sämtliche interne Anträge beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" ersucht. Mit Telefax vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin zudem bereits selber um Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 habe das BFM der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt, aber gleichzeitig unterlassen, Einsicht in die Akten des Dossiers A und in den internen VA-Antrag (vermutlich Akte B12/1) sowie in das Personalienblatt des EVZ (Akten B1/2) und in die mit "E" paginierten Akten zu gewähren. Bereits dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-3903/2013 vom 6. August 2013 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit des rechtliches Gehörs) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Insbesondere wiege schwer, dass das BFM keine Einsicht in die "A-Akten" des ersten Asylverfahrens gewährt habe. Weiter sei diesbezüglich festzuhalten, dass es die erwähnten Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe. So sei in der Akten B5/10 unter Ziffer 7.01 betreffend die Asylgründe lediglich auf die Befragung vom 27. April 2012 verwiesen worden. Des Weiteren sei im Sachverhalt auf Seite 2 unter Ziffer I nicht vollständig erwähnt worden, ob und wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und wie dieses behandelt worden sei. Es falle somit auf, dass das BFM wesentliche Verfahrensteile und Vorbringen ausblende. Es habe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die "A-Akten" und insbesondere das Befragungsprotokoll vom 27. April 2012 Bezug genommen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, zumal massgebliche Vorbringen und Aussagen nicht gewürdigt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung deshalb zwingend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Es dränge sich auf, dem BFM diese Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Eventualiter müsste die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführerin nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werde. Ohne entsprechende Einsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Beschwerdeergänzung seien somit erfüllt. Zudem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwerwiegend verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer III/2. nicht begründet habe, weshalb die Beschwerdeführerin konkret vorläufig aufgenommen worden sei. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit der Formulierung "aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet worden. Auch diese Verletzung der Begründungspflicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. So hätte das BFM beispielsweise auf die konkrete Situation Bezug nehmen müssen, insbesondere auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle. Vorab sei festzuhalten, dass die Argumentation, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, offensichtlich willkürlich, mit Verlaub sogar haarsträubend, sei. Aufgrund dieser unhaltbaren Ausführungen müsse darauf geschlossen werden, dass sich die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise einer Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen habe entziehen wollen, was eine weitere schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Grundsätzlich falle auf, dass das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe. Insbesondere seien zahlreiche Details und für den Entscheid relevante Punkte unerwähnt geblieben. Weiter Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Im Übrigen falle auf, dass die angefochtene Verfügung neben der unvollständigen Sachverhaltsschilderung und der nicht haltbaren Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen auch in formeller Hinsicht den Eindruck einer unsorgfältigen Arbeitsweise erwecke. So seien in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Einreichens des Asylgesuchs zwei verschiedene Daten aufgeführt (auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2 der 13. Dezember 2012), welche beide nicht mit dem auf dem Protokoll der BZP aufgeführten, korrekten Datum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012) übereinstimmen würden. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwerwiegender Art und Weise verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin letztere im (...) darüber informiert habe, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Lebensgefahr sei und unbedingt ihrer Heimat fernbleiben solle. Weiter habe es nicht erwähnt, dass sie zwar die Matura absolviert, aber keinen Beruf erlernt habe. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei im Sachverhalt, dass es der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht angesehen habe, die Beschwerdeführerin umzubringen. Zudem seien ihre ausführlichen Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum, wie sie ihren Glauben im Alltag gelebt habe, und zu ihrer Flucht aus E._______ mit keinem Wort erwähnt worden. Diese Schilderungen seien von zahlreichen Realkennzeichen gezeichnet. Sie seien in sich kohärent, hätten eine logische Konsequenz und würden einen grossen Detailreichtum aufweisen. Es sei daher eindeutig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen auszugehen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das BFM habe beispielsweise nicht erwähnt, weshalb die Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert sei. Unerwähnt geblieben sei auch, dass sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen zu können. Auch die Haltung der Mutter zu ihrer Konversion sei im Sachverhalt nicht erwähnt worden. Zudem wiege schwer, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann zur Ehefrau versprochen worden sei. Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt in schwerwiegender Art und Weise verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zwingend aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab festzustellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Im Übrigen habe das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in schwerwiegender Weise verletzt, indem es, ohne jegliche Abklärungen zu treffen oder eine Begründung abzugeben, einfach von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Weiter falle wie erwähnt auf, dass das BFM die angebliche Unglaubhaftigkeit in erster Linie mit vagen Begriffen wie "fraglich", "fragwürdig", "erstaunlich" begründet habe. Wenn das BFM in einem Fall tatsächlich derart viele offene Fragen habe, illustriere das, dass vorliegend zwingend weitere Abklärungen im Rahmen einer weiteren Anhörung hätten vorgenommen werden müssen. Es stehe somit fest, dass das BFM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in dieser Sache schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. 3.2.2. In reformatorischer Hinsicht wurde entgegnet, dem Argument des BFM, es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin die Matura habe absolvieren dürfen, zumal sie aus einer konservativen Familie stamme, sei einerseits entgegenzuhalten, dass ihre Familie dem wohlhabenden Mittelstand angehöre und es deswegen naheliegend sei, dass der Vater seinen Kindern eine angemessene Grundausbildung habe zuteil kommen lassen. Andererseits sei jedoch auch zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Gymnasiums verwehrt geblieben sei, einen Beruf zu erlernen und sie - abgesehen vom wöchentlich stattfindenden zweistündigen Englischkurs - dazu verdonnert gewesen sei, die ganze Zeit zu Hause zu bleiben. Es sei im Übrigen gut möglich, dass die Beschwerdeführerin die Matura nur dank des Engagements ihrer Mutter habe absolvieren können. Es sei willkürlich und entbehre der Einzelfallwürdigung, wenn das BFM ohne Angabe von Quellen generell davon ausgehe, dass ein Mädchen aus einer konservativen Familie keine Schule besuchen könne. Das BFM vermöge nicht aufzuzeigen, wieso es unglaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits aus einer konservativen Familie stamme und andererseits trotzdem die Matura habe absolvieren können. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Dass die Beschwerdeführerin aus einer sehr konservativen Familie stamme, gehe im Übrigen auch aus der traditionellen Rollenverteilung - der Vater führe als Alleinernährer (...), während die Mutter den Haushalt führe - sowie aus der Bestimmungsgewalt der männlichen Familienmitglieder über die weiblichen Familienmitglieder hervor. Bezüglich des Argumentes des BFM, wonach es fraglich sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht genauer abgeklärt habe, was für einen Englischkurs sie besuche, und es unglaubwürdig sei, dass die Familie nicht gewusst habe, dass es sich um einen gemischten Kurs handle, sei festzuhalten, dass der Englischkurs an der früheren Schule der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Weil diese Schule eine Mädchenschule gewesen sei, sei es naheliegend, dass die Familie davon ausgegangen sei, dass es sich beim besagten Englischkurs wiederum um eine reine Mädchenschule handle und dementsprechend nicht nachgefragt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Teilnahme am Englischkurs von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in die Wege geleitet worden sei und sie nur dank der Überzeugungsarbeit ihrer Mutter überhaupt am Kurs habe teilnehmen können. Dies deute darauf hin, dass der Vater und (...) einfach ihr Einverständnis zum Kursbesuch gegeben und ansonsten nichts damit zu tun gehabt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob die Familie Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um einen gemischten Englischkurs gehandelt habe oder nicht, für den Entscheid relevant sein sollte. Fest stehe auf jeden Fall, dass die Beschwerdeführerin dort einen Mann kennengelernt habe, der sie mit dem Christentum vertraut gemacht habe. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Das weitere Argument, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Konversion zum Christentum fraglich seien, und es nicht nachvollziehbar sei, dass (...) sie während des Englischkurses zur Konversion habe überzeugen können, sei lächerlich, absurd und willkürlich. Es sei allgemein bekannt, dass Glaubensfragen nicht in erster Linie auf rationellen Kenntnissen, sondern auf einer inneren Überzeugung beruhen würden. Es sei - mit Verlaub - schlicht arrogant und willkürlich, wenn sich das BFM anmasse, zu beurteilen, wie viel Überzeugungskraft und wie viel Zeit es brauche, bis sich jemand für oder gegen eine Religion entscheiden könne. Da sich die Beschwerdeführerin als Muslimin in ihrer Religion eingeengt und unterdrückt gefühlt habe, sei es naheliegend, dass sie sich schnell von einer ihr mehr Freiheiten und Rechte versprechenden Religion habe begeistern lassen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer willkürlichen Argumentation ausser Acht gelassen, dass die Konversion in direktem Zusammenhang mit ihrer Liebesbeziehung zu (...) gestanden sei, womit die Schwelle für eine Konversion zusätzlich herabgesetzt gewesen sei. Zudem habe sie erwähnt, dass sie und (...) häufig zusammen telefoniert hätten. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Bezüglich der Behauptung des BFM, es sei nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin E._______ verlassen habe, nur weil (...) unbekannte Männer ihr mit dem Tod gedroht hätten und der Vater sie aufgrund dieser Anschuldigungen ebenfalls habe umbringen wollen, sei zu entgegnen, dass es erstens absolut nachvollziehbar sei, dass sich die damals (...)jährige Beschwerdeführerin vor den Morddrohungen der unbekannten Personen gefürchtet habe. Zweitens sei auch die Furcht vor ihrem Vater eindeutig berechtigt gewesen, weil bereits mehrere Beweise für ihre Konversion vorgelegen hätten. Ob der Vater sie noch mit den Vorwürfen konfrontiert hätte, bevor er sie umgebracht hätte, sei dabei für den Entscheid nicht relevant. Aufgrund der Beweislast sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem Vater und (...) zu rechtfertigen. Fest stehe, dass die Morddrohung des Vaters absolut ernst zu nehmen sei, zumal sie mit ihrer Konversion in den Augen ihrer Familie Schande über die Familie und den Stamm gebracht habe. Es sei allgemein bekannt, dass die Familienehre für einen streng muslimischen Vater sehr wichtig sei. Zudem fühle sich der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes dazu verpflichtet, seine Tochter umzubringen und damit die Familienehre wiederherzustellen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, die Flucht der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, sei willkürlich. Das BFM begründe in keiner Art und Weise, wieso die Aussagen diesbezüglich unglaubwürdig sein sollten. Aufgrund der oben geschilderten akuten Lebensgefahr der Beschwerdeführerin sei ihre sofortige Flucht nichts als logisch. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie mit der Flucht noch hätten zuwarten können, sei völlig willkürlich und realitätsfremd. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Auch die Argumentation, wonach es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass der Vater seine Tochter tatsächlich gesucht habe, sei willkürlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien absolut schlüssig und es gebe keine Hinweise darauf, dass ihre Aussagen unglaubwürdig seien. Es sei offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, wenn das BFM das Erfordernis des Glaubhaftmachens zum Beweiserfordernis erhöhe. Im Übrigen habe das BFM mit keinem Wort erwähnt, welche Anhaltspunkte denn nötig gewesen wären, um zu beweisen, dass der Vater tatsächlich auf der Suche nach seiner Tochter gewesen sei. Geradezu absurd und willkürlich - und lächerlich - sei auch das weitere Argument, wonach es unlogisch sei, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen. Da die Kirche der übliche Arbeitsort eines Pfarrers sei, erstaune es nicht, dass sich dieser auch tatsächlich dort aufhalte. Auch das Argument, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sie sofort getauft worden sei, sei an den Haaren herbeigezogen. Zum einen habe sie bereits im Vorfeld vieles von (...) über das Christentum erfahren. Zum anderen könne sich das Bundesamt wohl kaum anmassen, derart gut über die Gepflogenheiten des chaldäischen Glaubens informiert zu sein, um beurteilen zu können, wie eine Taufe genau abzulaufen habe. Die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prinzipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und willkürlich. Es sei festzuhalten, dass ihre Aussagen durch die zahlreichen Realkennzeichen auffallen würden. Sie seien sehr umfangreich ausgefallen und sie habe in freier Rede und glaubhaft ihre neu erlernten Kenntnisse über das Christentum geschildert. Es erstaune nicht, dass sie als "junge" Christin noch nicht umfassend über die Gepflogenheiten und Brauchtümer des Christentums informiert gewesen sei, zumal sie seit ihrer Konversion lediglich (...) Monate Zeit gehabt habe, ihren neuen Glauben zu praktizieren, bevor sie das Land habe verlassen müssen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Akteneinsicht gemacht werden. Entgegen den Ausführungen des BFM sei auch nicht unlogisch, dass die Beschwerdeführerin als erstes das Lukasevangelium gelesen habe und mit ihrer Lektüre nicht vorne, sprich im Alten Testament, angefangen habe. Das Lukasevangelium gebe dem Leser eine gute Übersicht über die Grundsätze des Christentums und fasse die wesentlichen Glaubensmerkmale akkurat zusammen. Auch hier masse sich die Vorinstanz wiederum an, beurteilen zu können, wie man als "echter" Christ die Bibel richtig zu lesen habe. Glaube lasse sich nicht am Kenntnisstand über die dazugehörige Religion messen, sondern entspreche einer inneren Überzeugung. Ob sich jemand als "Christ" oder als "Moslem" bezeichne, hänge somit in erster Linie von dessen innerer Überzeugung ab. Zu behaupten, man sei erst Christ, wenn man über ein bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum verfüge, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe in überzeugender Art und Weise geschildert, dass sie sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe. Diese Tatsache allein genüge, dass sie sich vor ernsthafter Verfolgung fürchten müsse. Es spiele dabei überhaupt keine Rolle, ob sie nun die ganze Bibel gelesen habe und ob sie mit den christlichen Bräuchen vertraut sei, und wie genau ihre Taufe abgelaufen sei. Zudem spreche auch die Tatsache, dass sie ihren Glauben auch in der Schweiz aktiv weiter lebe, für ihre Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten sei die Glaubhaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin und die Verfolgung durch ihre Familie unbestritten. Die aktuelle Rechtsprechung bestätige die Gefährdung einer zum Christentum konvertierten Person im Irak. So halte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 9. April 2013 (A 13 K 3189/12) fest, dass davon auszugehen sei, "dass der Kläger [- ein Kurde, der aus dem Irak geflüchtet ist -] auf Grund eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich wegen seiner Konversion zum Christentum und der Glaubensbestätigung, im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zwar nicht durch den irakischen Staat und seine Organe, wohl aber durch nichtstaatliche Akteure drohe." (Seite 9 des Urteils). Auf Seite 9 des Urteils werde weiter ausgeführt, dass es trotz garantierter Religionsfreiheit durch die Verfassung im Irak zu weitreichender faktischer Diskriminierung und Verfolgung der Christen komme. Christen seien insbesondere allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Morden, Entführungen und bewaffneten Angriffen betroffen, dagegen würden sie allerdings keinen staatlichen Schutz erhalten. Es seien nicht nur christliche Würdenträger, sondern auch einfache Mitglieder der christlichen Minderheit, die regelmässig Opfer gezielter Übergriffe seien, die von Bedrohung, Einschüchterung, Entführung, Raub bis zu gewaltsamen Tötungen und Vergewaltigungen reichen würden. Urheber solcher Übergriffe seinen insbesondere islamische fundamentalistische Gruppen, aber auch Einzeltäter. Auf der Grundlage dieser und weiterer Erkenntnisquellen gelange die überwiegende Rechtsprechung deshalb zur Einschätzung, dass die Christen im Irak von den Nachstellungen nichtstaatlicher muslimischer Akteure in schwerem asylerheblichem Mass betroffen seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt. Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen insbesondere im Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sondern würden auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit erleiden. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu unterziehen. Schwerste Bedenken gebe es gemäss Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage von Christen in den umstrittenen Gebieten und in E._______. Die Sicherheitskräfte seien dabei oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhalten würden oder in diese infiltriert seien, wodurch diese in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschenrechtsverletzungen seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen christlichen Glaubens (Chaldäerin) sei und ihren Glauben auch praktiziere. Angesichts ihres Profils (junge unverheiratete Frau mit gymnasialer Bildung) falle sie in den Personenkreis, der von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens nichtstaatlicher fundamentalistischer Gruppierungen betroffen sei. Im Falle einer Rückkehr nach E._______ wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit der Verfolgung islamistischer Extremisten sowie ihres Vaters und ihrer Brüder ausgesetzt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, ihr effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamischer Gruppierungen oder von Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es gemäss BVGE 2008/12 E. 6.8 und E. 7.2.4 vielerorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und an einer schutzfähigen Armee fehle, und die Sicherheitskräfte selbst immer wieder Ziel terroristischer Anschläge würden. Deshalb müsse eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bejaht werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter müsse die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak verneint werden, wäre sie spätestens heute zu bejahen, weil sie den christlichen Glauben in der Schweiz praktizieren und deshalb nach ihrer Rückkehr in den Irak gezielt und asylrelevant verfolgt würde. Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejahrt werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustellen. Weitere Ausführungen könnten nach der vollumfänglichen Einsicht in die Akten gemacht werden. Bereits jetzt sei offensichtlich, dass sich das BFM nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend ausführlich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde auseinandersetzen müssen. Es stehe fest, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen wäre, wenn nicht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt würde. Der Beschwerdeführerin drohe im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, hinsichtlich des Antrags auf vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere in alle Akten, in die Akten B1/2 und B12/1 sowie in sämtliche mit "E" paginierten Akten, sei dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 Einsicht in die E-Akten und in die Akte B1/2 gewährt worden. Die Einsichtnahme in die mit "B" paginierten Akten, worunter der interne VA-Antrag, könne nicht gewährt werden. Das Bundesgericht halte fest, dass es sich dabei um Unterlagen handle, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden und nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts solle verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet würden. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche interne Unterlagen bedürfe es keiner entgegenstehenden, überwiegenden Geheimhaltungsinteressen. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache ferner geltend, es sei nicht erwähnt worden, wie das erste Asylgesuch seiner Mandantin behandelt worden sei. Sie habe am 18 April 2012 ein Asylgesuch eingereicht. Am 23. Juli 2012 sei ihr Gesuch abgeschrieben worden, weil sie seit dem 24. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Am 12. Dezember sei das Gesuch der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen, mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit verfügt worden. Es handle sich somit um ein einziges Asylgesuch und nicht um zwei verschiedene Verfahren. Zudem habe die Mutter die Beschwerdeführerin im (...) darüber informiert, dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei. Es erübrige sich, auf diesen Punkt einzugehen, weil die Fluchtgründe unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) mache geltend, das BFM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf hätte erlernen dürfen. Auch diese Angabe erübrige sich, da es evident sei, dass eine Person, die das Haus nicht verlassen dürfe, nicht in der Lage sei, einen Beruf zu erlernen. In der Beschwerde werde weiter festgehalten, das BFM habe in seinem Asylentscheid nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei. Auch dieser Punkt sei für den Entscheid nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin ihre Konversion und nicht eine mögliche Zwangsheirat als Asylgrund geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer (recte: der Rechtsvertreter) gebe auch an, das Bundesamt hätte bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die konkrete Situation, nämlich dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle, Bezug nehmen müssen. Davon sei abgesehen worden, weil ihr Vorbringen, sie sei zur Chaldäerin konvertiert, nicht glaubhaft sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Pfarrblätter der Kirchgemeinde, die die Beschwerdeführerin besuche, vermöchten mangels Beweiswerts keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen, zumal sie darin weder namentlich aufgeführt noch fotografisch abgebildet sei. 3.4 In der Replik führte der Rechtsvertreter an, es sei vorab festzustellen, dass bis anhin nach wie vor nicht über seine Anträge auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht befunden worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Akteneinsicht in einen Teil der Verfahrensakten gewährt habe. Zudem sei festzustellen, dass diese "Salamitaktik" des BFM für alle Verfahrensbeteiligten äusserst mühsam sei und das Verfahren unnötig verzögere. In Ergänzung zu Art. 5 der Beschwerde stelle er fest, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2012 abgeschrieben und am 12. Dezember 2012 anschliessend wieder aufgenommen worden sei. Da es das BFM unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die entsprechende Abschreibungsverfügung während der Rechtsmittelfrist zuzustellen, habe diese Erkenntnis erst aufgrund der nachträglich gewährten Akteneinsicht gewonnen werden können. Dies illustriere wiederum, wie umständlich und verwirrend es sei, wenn es das BFM unterlasse, seiner Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht nachzukommen. Zudem sei offensichtlich, dass das BFM umso mehr Einsicht in sämtliche Akten hätte gewähren müssen, wenn es sich - wie behauptet - um ein einziges Asylverfahren handle. Es stehe fest, dass die angefochtenen Verfügung aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend aufgehoben werden müsse. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ergänzend festzuhalten, dass, wie bereits in Art. 5 der Beschwerde erwähnt, das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die "A-Akte" und insbesondere auf das Befragungsprotokoll vom 27. April 2012 Bezug genommen habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht in dieses Protokoll stelle er fest, dass seine Mandantin bereits anlässlich dieser ersten BzP darauf hingewiesen habe, dass sie Chaldäerin sei. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, habe es das BFM unterlassen, diese Tatsache, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug, rechtsgenüglich zu würdigen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals zu Protokoll gegeben, dass sie das Gymnasium in E._______ besucht und im Jahr (...) abgeschlossen habe. Des Weiteren habe sie bereits damals in Übereinstimmung mit ihren späteren Aussagen ausgesagt, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum sowie ihrer Liebesbeziehung zu (...) vor ihren Eltern habe fliehen müssen. Sie habe auch geschildert, dass (...) ihr unbekannte Männer plötzlich bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und sie wegen ihres Glaubens hätten töten wollen. Weiter falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 27. April 2012 detaillierte Angaben über die Glaubensgewohnheiten der Chaldäer gemacht habe. So habe sie beispielsweise detailliert geschildert, wie das Fasten bei dieser Glaubensgemeinschaft gehandhabt werde und welche Nahrungsmittel während der Fastenzeit nicht konsumiert werden dürften. Ebenso habe sie Angaben über die Taufen und über die von ihr in E._______ besuchte Kirche gemacht. Somit könne festgestellt werden, dass ihre Aussagen anlässlich der BzP vom 27. April 2012, der BzP vom 12. Dezember 2012 und der Bundesanhörung vom 25. Oktober 2013 widerspruchsfrei übereinstimmen würden. Dies unterstreiche in Ergänzung zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen, dass die vom BFM geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin haltlos und aktenwidrig sei. Betreffend die Verweigerung der Einsicht in den VA-Antrag (vermutlich Akte B12/1) sei in Ergänzung zu Art. 7 f. der Beschwerde nochmals festzuhalten, dass die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend von zentraler Bedeutung sei. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 ausgeführt habe, könne den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur Chaldäerin konvertiert, nicht geglaubt werden. Dies bedeute sinngemäss zwangsläufig, dass das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf andere Tatsachen als ihre Religionszugehörigkeit stütze. Wie in Art. 7 der Beschwerde ausgeführt, begründe das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Sicherheitslage im Irak und der Aktenlage. Da es sich offenbar nicht um die Tatsache handle, dass seine Mandantin zum Christentum konvertiert sei, sei eine entsprechende Begründung diesbezüglich durch das BFM unerlässlich. Die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 würden nochmals die willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz illustrieren. Wie in der Beschwerde bereits mehrfach ausgeführt, komme das BFM aufgrund von aktenwidrigen und haltlosen Annahmen zum Schluss, den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden. Gestützt auf diese willkürliche und widerrechtliche Annahme schmettere das BFM dann in der Folge jedes Argument seiner Mandantin mit der Begründung ab, da ihren Ausführungen ohnehin nicht geglaubt werden könne, erübrige es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen. Es handle sich somit um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 zum Schluss komme, es erübrige sich, darauf einzugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese im (...) informiert habe, dass sie nach wie vor in Lebensgefahr sei, da den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht geglaubt werden könne. Bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen gewesen sei, verkenne das BFM mit seinen Ausführungen, dass diese Tatsache sehr wohl mit den vor ihr geltend gemachten Asylgründen im Zusammenhang stehe. Sie habe nämlich nicht nur wegen ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen ihrer Liebesbeziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie flüchten müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebesbeziehung zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation im Irak zusätzlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verstosse das BFM mit seiner Vorgehensweise gegen Art. 7 AsylG. Indem es das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe, anstatt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zerstückle das BFM die Vorbringen seiner Mandantin in einzelne Teile und gehe, wie bereits ausgeführt, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin aus. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Pfarrblätter der Kirchgemeinde würden illustrieren, in welcher Kirchgemeinde in der Schweiz sie aktiv sei. 4. 4.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin verletzt, ist festzustellen, dass das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2014 nachträglich Einsicht in die ihm bisher noch nicht edierte "A-Akte" gewährt und in der Vernehmlassung mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, in die mit "B" paginierten Akten, worunter auch der sekretariatsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme gehöre, könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um Unterlagen handle, denen für die Behandlung des Asylgesuchs kein Beweischarakter zukomme, sondern ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind insofern zu präzisieren, als sich vorliegend in den vorinstanzlichen Akten kein sekretariatsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme befindet. Somit ist der Verfahrensmangel der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht als geheilt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte auf Beschwerdeebene angemessen Einsicht in alle relevanten Akten. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Replik, es sei festzustellen, dass nach wie vor nicht über die Anträge auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzung sowie auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht befunden worden sei, als unbegründet erweist, zumal die Vorinstanz dem Rechtsvertreter gleichzeitig mit ihrer Vernehmlassung vollumfänglich Akteinsicht gewährte und die Instruktionsrichterin ihm im Rahmen der Replik die Gelegenheit einräumte, seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen. 4.3 4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz es unterlassen habe, gewisse Elemente ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und/oder zu würdigen. Grundsätzlich ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Beschwerde und in der Replik mit zum Teil sehr weit hergeholten Argumenten versucht wird, der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Dazu stützt sich der Rechtsvertreter auch auf Elemente der Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung in Verbindung gebracht hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen Satz einer asylsuchenden Person in der Verfügung aufzuführen, sondern sie hat lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden einzugehen. 4.3.2. Die Rüge, es sei auf Seite 2 unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung nicht vollständig erwähnt, ob und wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, trifft insofern zu, als es die Vorinstanz unterlassen hat, im Sachverhalt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, am 27. April 2012 ein erstes Mal zu ihrer Person befragt, ihr Asylgesuch aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 abgeschrieben und ihr Asylverfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wieder aufgenommen wurde, nachdem sie am 3. Dezember 2012 im (...) erneut um Asyl nachgesucht hatte. Mit dieser Unterlassung geht indessen keine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einher, zumal in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit ihren Aussagen bei der BzP vom 27. April 2012 stattgefunden hat und im Protokoll zur zweiten BzP vom 12. Dezember 2012 auf ihre diesbezüglichen Aussagen verwiesen wird. 4.3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Asylgesuch nicht damit begründet, sie sei im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden und es resultiere daraus für sie eine spezifische, flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sich mit dieser von ihr erst bei der Anhörung auf entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung gemachten Aussage nicht auseinanderzusetzen (Akten SEM B16/16 S. 12 Frage 105). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen sollte. 4.3.4. Die weitere Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch schwerwiegend verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer III/2 nicht begründet worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin konkret vorläufig aufgenommen worden sei, erweist sich ebenfalls als unbegründet, zumal diesbezüglich in rechtsgenüglicher Weise angeführt wurde, der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweise sich aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Zudem handelt es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt, weshalb insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. Das Vorbringen, die Vorinstanz hätte auf die konkrete Situation Bezug nehmen müssen, insbesondere auch auf den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Chaldäerin handle, erweist sich als haltlos, zumal die angefochtene Verfügung eben gerade mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen begründet worden ist. 4.3.5. Ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht stellt die Tatsache dar, dass das SEM die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Inwiefern sich die Vorinstanz damit einer Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen hätte entziehen sollen, ist nicht ersichtlich. 4.3.6. Die weitere Rüge, die Verfügung erwecke auch in formeller Hinsicht den Eindruck einer sehr unsorgfältigen Arbeitsweise, weil bezüglich der Einreichung des Asylgesuchs zwei verschiedene Daten aufgeführt seien (auf Seite 1 der 18. April 2012 und auf Seite 2 der 13. Dezember 2012), die beide nicht mit dem auf dem Protokoll der BzP aufgeführten, korrekten Datum des Asylgesuchs (3. Dezember 2012) übereinstimmen würden, erweist sich als berechtigt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. April 2012 ein erstes Mal und am 3. Dezember 2012 (und nicht wie auf Seite 2 der Verfügung vermerkt am 13. Dezember 2012) ein zweites Mal um Asyl nach, weshalb das BFM in der Folge das abgeschriebene erste Asylverfahren wieder aufnahm. Diese Unstimmigkeit stellt indessen keine derart gravierende Verletzung der Begründungspflicht dar, die zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste. 4.3.7. Des Weiteren geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen in schwerwiegender Art und Weise verletzt, indem sie nicht erwähnt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin letztere im (...) informiert habe, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch ihre Familie nach wie vor in Lebensgefahr sei und unbedingt von ihrer Heimat fernbleiben solle. Zwar trifft es einerseits zu, dass dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wurde, aber andererseits ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen Satz einer asylsuchenden Person in der Verfügung aufzuführen, sondern sie hat lediglich diejenigen Vorbringen zu erwähnen und zu behandeln, die ihr aufgrund der gesamten Umstände relevant erscheinen. In der Vernehmlassung wurde denn auch Stellung dazu genommen und angeführt, es erübrige sich, auf diesen Punkt einzugehen, weil die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts dieser Sachlage nicht ersichtlich. 4.3.8. Gleich verhält es sich mit den weiteren Rügen, das SEM habe nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Matura gemacht, aber keinen Beruf erlernt habe, und unerwähnt geblieben sei ferner, dass es der Vater aufgrund des islamischen Gesetzes als seine Pflicht betrachtet habe, seine Tochter umzubringen. Zudem hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum und zum christlichen Glauben auseinandergesetzt und im Sachverhalt auch angeführt, dass der junge Mann, den sie im Englischkurs kennengelernt habe, sie mit dem Christentum vertraut gemacht habe. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben ist, dass sie ihre Eltern jeweils habe anlügen müssen, um in die Kirche gehen zum müssen, ebenso wenig der Umstand, dass die Haltung ihrer Mutter zur Konversion nicht explizit erwähnt wurde, und auch, dass sie bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann zur Ehefrau versprochen worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt sein könnte. 4.3.9. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr geltend gemachten Mängeln in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführerin zu einer weiteren Anhörung hätte vorladen müssen. Die in der Begründung der angefochtenen Verfügung verwendeten Begriffe "fraglich", "fragwürdig", "erstaunlich" sind, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht Ausdruck für eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, sondern vielmehr dafür, dass die Vorinstanz damit die fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen hat aufzeigen wollen. Die Rüge, das SEM sei ohne jegliche Abklärungen und ohne Angabe einer Begründung einfach von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, erweist sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat und kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass sich der angebliche Besuch der (...) ihr unbekannten Männer ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt ereignet haben soll, als sie ausnahmsweise - während der restlichen Wochentage sei sie einfach zu Hause gewesen - mit Bewilligung ihrer Eltern am (...) zwischen (...) Uhr bis etwa (...) Uhr (Akten SEM B16/16 Seite 3 Frage 24) ausser Hauses gewesen sei und den Englischkurs besucht habe. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die (...) Männer ohne weiteres möglich gewesen wäre, neben ihrer Wohnadresse auch ihre Anwesenheitszeiten zu Hause in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater (...) ihm unbekannten Männern lediglich aufgrund einer Behauptung einfach gestattet habe soll, die elterliche Wohnung zu betreten und die Räumlichkeiten zu durchsuchen, um dann im Zimmer seiner Tochter eine Bibel unter ihrem Kissen vorfinden zu können. Realitätsfremd erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin die Bibel einfach unter ihrem Kissen aufbewahrt habe (Akten SEM B16/16 S. 12 Frage 108), zumal sie jederzeit mit deren Entdeckung durch ihren Vater hätte rechnen müssen. Zudem erscheint in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung realitätsfremd, dass der Vater lediglich aufgrund des Auffindens einer Bibel den ihm unbekannten Männern gegenüber gesagt habe, er werde seine Tochter eigenhändig umbringen, ohne sie vorher mit den Vorwürfen konfrontiert zu haben. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich ihre konservativen Eltern nicht bei der Kursleitung danach erkundigt hätten, ob es sich um einen gemischtgeschlechtlichen Englischkurs handle, umso mehr, als sie ihren Aussagen zufolge bereits im Alter von (...) Jahren einem anderen Mann versprochen worden sei (B16/16 S. 12 Frage 105). Ihre diesbezügliche Aussage, dieser gemischte Kurs habe in ihrer Schule stattgefunden, ihre Familienangehörigen hätten das nicht gewusst, weil sie gedacht hätten, es wäre weiterhin nur ein Kurs für Mädchen (B16/16 S. 5 Frage 34), vermag nicht zu überzeugen, zumal es für sie ein leichtes gewesen wäre, diesen Umstand bei der Kursleitung in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie lediglich aufgrund eines anderen Kursteilnehmers, der Christ gewesen sei und in den sie sich verliebt habe, zum Christentum konvertiert und so das Risiko auf sich genommen habe, von ihrem Vater aufgrund des islamischen Gesetzes umgebracht zu werden. Realitätsfremd erscheint vor diesem Hintergrund auch ihr weiteres Vorbringen, sie sei sehr oft am (...) mit ihrem Freund in die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen immer gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage 74), zumal davon auszugehen ist, dass sich ihre Eltern nicht einfach mit einer solchen Erklärung begnügt hätten. Zudem widersprach sich die Beschwerdeführerin wenig später, indem sie auf die Frage, wie der Ablauf von so einer Feier in der Kirche gewesen sei, antwortete, sie sei nicht viel zur Kirche gegangen, nur etwa (...), (...) Mal, jeweils am (...) (B16/16 S. 9 Frage 76). Auch nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an das Datum der Konversion zu erinnern vermag (B16/16 S. 10 Frage 84), obwohl die kirchliche Zeremonie für sie ein zentrales Ereignis gewesen sein müsste, sollte sie tatsächlich stattgefunden haben. Zudem vermag auch ihre Antwort auf die Frage, ob der Pfarrer ein Gespräch mit ihr geführt habe, bevor sie konvertiert sei, nein, er habe sich einfach gefreut und nachher habe er über die Religion erzählt, er habe sie gefragt, ob sie das aus voller Überzeugung mache, und sie habe ja gesagt (B16/16 S. 7 Frage 51), in keiner Weise zu überzeugen, zumal diese Frage von einem Pfarrer wohl sinnvollerweise bereits vor der Zeremonie gestellt würde. Des Weiteren vermögen auch ihre Aussagen zur Flucht nach dem angeblichen Telefon ihrer Mutter nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin noch am selben Abend Hals über Kopf aus E._______ geflüchtet sei, obwohl sie ja auf Anraten ihrer Mutter zu einer guten Freundin von ihr gegangen sei (B16/16 S. 4 f. Frage 33), wo sie in Sicherheit gewesen wäre. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang insbesondere ihr Vorbringen, der Mann der Freundin sei noch am gleichen Abend zu den Eltern der Beschwerdeführerin gegangen und habe dort ihre Identitätskarte geholt (B16/16 S. 5 Frage 33), zumal er wohl kaum das Risiko eingegangen wäre, von ihrem Vater oder (...) bei den Fluchtvorbereitungen ertappt zu werden. Vor diesem Hintergrund vermag die weitere Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 25. Oktober 2013, ihre Mutter habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater und (...) in die Schweiz gereist seien, um sie umzubringen, weshalb sie untergetaucht und am 24. Mai 2012 nach (...) zu einer (...) ihrer Mutter gegangen sei, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass ihre diesbezügliche Aussage bei der BzP vom 12. Dezember 2012, sie sei am 30. November 2012 aus (...) in die Schweiz zurückgekehrt, weil die (...) ihretwegen Probleme mit ihrem Ehemann bekommen habe (B5/10 S. 7 Ziffer 7.02), realitätsfremd ist, zumal sie wohl kaum das Risiko auf sich genommen hätte, sich nach ihrer Flucht vor ihrem Vater in seinen Einflussbereich zu begeben. Ihre Aussage zu Beginn der Anhörung, ihre Mutter habe ihr vor ungefähr (...) erzählt, ihr Leben sei immer noch in Gefahr, sie werde von ihrer Familie bedroht und sie solle deswegen fern bleiben (B16/16 S. 2 Fragen 7 und 8), ist angesichts dieser Sachlage nicht geeignet, ihre gesuchsbegründenen Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor beziehungsweise im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 6.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere vermag der (berechtigte) Einwand in der Beschwerde, es sei durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Matura habe absolvieren dürfen, nichts daran zu ändern, dass ihre gesuchsbegründenden Vorbringen insgesamt unglaubhaft sind. Das weitere Vorbringen, sie sei - abgesehen vom wöchentlich stattfindende zweistündigen Englischkurs - dazu verdonnert gewesen, die ganze Zeit zu Hause zu bleiben, ist zudem nicht zu vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei oft am (...) mit (...) in die Kirche gegangen, und sie habe ihren Familienangehörigen immer gesagt, dass sie zu einer Freundin gehen würde (B16/16 S. 9 Frage 74). Was das Argument anbelangt, es sei naheliegend, dass die Familie davon ausgegangen sei, dass es sich beim besagten Englischkurs wiederum um eine reine Mädchenschule handle, weil der Kurs an der früheren Schule der Beschwerdeführerin, die eine Mädchenschule gewesen sei, stattgefunden habe, kann auf die unter E. 6.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der weitere Einwand in der Beschwerde, es sei naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich als Muslimin in ihrer Religion eingeengt und unterdrückt gefühlt habe, schnell von einer ihr mehr Freiheiten und Rechte versprechenden Religion habe begeistern lassen und deshalb zum Christentum konvertiert sei, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal sich damit die in E. 6.1 aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht erklären lassen. Ebenso wenig vermag in Berücksichtigung der diesbezüglichen, in E. 6.1 gemachten Ausführungen das Argument zu überzeugen, es sei erstens absolut nachvollziehbar, dass sich die damals (...)jährige Beschwerdeführerin vor den Morddrohungen der unbekannten Personen und zweitens vor ihrem Vater gefürchtet habe, und sie keine Chance gehabt habe, sich vor ihrem Vater und (...) zu rechtfertigen. Des Weiteren gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Entgegnungen in Bezug auf ihre Flucht nicht, ihre diesbezüglichen Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch wenn zutrifft, dass das Argument in der angefochtenen Verfügung, es sei unlogisch, dass der Pfarrer und (...) gerade zu der Zeit in der Kirche gewesen seien, als sich die Beschwerdeführerin habe konvertieren lassen wollen, nicht zu verfangen vermag, ist in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch zu wiederholen, dass ihre Aussage, wonach der Pfarrer vor ihrer Konversion kein Gespräch mit ihr über die christliche Religion geführt, sondern sich einfach gefreut habe (B16/16 S. 7 Frage 51), realitätsfremd bleibt. Dem Einwand, die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Prinzipien des Christentums sei schlicht aktenwidrig und willkürlich, weil ihre Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthielten, sehr umfangreich ausgefallen seien und sie in freier Rede glaubhaft ihre neu erlernten Kenntnisse über das Christentum geschildert habe, ist zwar insofern beizupflichten, als sie durchaus, wenn auch nicht immer zutreffend, in der Lage war, über das Christentum und seine Bräuche zu berichten. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig aber auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unstimmige respektive nicht plausible Aussagen zur Formulierung beim Kreuzzeichen, zur Lektüre der Bibel und zum Grund, weshalb sie zuerst mit dem Lukasevangelium begonnen habe, gemacht hat (B16/16 S. 7). Zudem hat die Vorinstanz, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, auch nicht behauptet, man sei erst Christ, wenn man über ein bestimmtes Mass an Informationen über das Christentum verfüge, sondern sie hat die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Als wenig stichhaltig erweist sich das weitere Vorbringen in der Replik, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden sei, stehe sehr wohl im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Asylgründen, weil sie nicht nur wegen ihrer Konversion zum Christentum, sondern auch wegen ihrer Liebesbeziehung zu einem Chaldäer vor ihrer Familie habe flüchten müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin weigere, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen, und es bevorzuge, mit einem Christen eine Liebesbeziehung zu führen, verschärfe ihre Verfolgungssituation zusätzlich. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht damit begründet hat, sie sei vor ihren Eltern geflüchtet, weil sie im Alter von (...) Jahren einem Mann versprochen worden sei. Zudem lässt sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, die von ihren Eltern arrangierte Ehe einzugehen, und sie habe es vorgezogen, mit einem Christen eine Liebesbeziehung einzugehen, nicht mit ihrer Aussage bei der Anhörung auf die Frage der Hilfswerkvertretung, für wann die Hochzeit geplant gewesen sei, sie hätten kein bestimmtes Datum festgelegt (B16/16 S. 12 Frage 106), vereinbaren. Die Rügen in der Beschwerde und in der Replik, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien absolut schlüssig, und es sei offensichtlich willkürlich und rechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Erfordernis des Glaubhaftmachens zum Beweiserfordernis erhöhe (Beschwerde) respektive die Vorinstanz verstosse mit ihrer Vorgehensweise gegen Art. 7 AsylG, weil sie das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe, anstatt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Replik), erweisen sich als unbegründet. Art. 7 AsylG dispensiert die Beschwerdeführerin nämlich nicht vom Erbringen des Beweises. Sie ist vielmehr gehalten, ihre Vorbringen soweit möglich zu beweisen oder aber zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft denn auch nicht mangels Beweisen, sondern mangels Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen. Die mit Eingabe vom 14. April 2014 zu den Akten gereichten Dokumente (Schreiben vom [...] betreffend Religion der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung, Kopie Identitätskarte der Verfasserin samt deutscher Übersetzung, Schreiben betreffend Religion der Beschwerdeführerin vom [...] samt Kopien der Identitätsausweise der Verfasser), aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der christlichen Gemeinde als Christin bekannt gewesen sei, regelmässig am religiösen Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen und vor ihrer Familie habe flüchten müssen, sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und deshalb nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere ist festzustellen, dass in der Eingabe vom 14. April 2014 keine Angaben darüber gemacht werden, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieser Schriftstücke gelangt ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Bestätigungsschreiben erst im Februar 2014, also rund zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Irak, von Personen verfasst wurden, die von der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Asylverfahren noch zuvor im Beschwerdeverfahren jemals erwähnt wurden. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich ihren Englischkurs durch die Kursleitung und ihre (heimliche) Konversion zum Christentum vom Pfarrer, der sie angeblich getauft hat, bestätigen zu lassen. 6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben vom 14. April 2014, vom 6. Mai 2014 und vom 7. Juli 2014 unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (Fotos der Beschwerdeführerin beim Besuch des katholischen Gottesdienstes in der Schweiz, Printscreen-Ausdrucke zu ihrem Besuch eines Gottesdienstes in der Schweiz, Pfarrblätter zur Illustration der Kirchgemeinde, die sie besuche, Fotos, die ihre Kirchenbesuche dokumentieren würden) geltend, sie nehme am Leben der christlichen Gemeinschaft regelmässig teil, sie setze sich in der Schweiz weiterhin intensiv mit dem Christentum auseinander und sie nehme ihre religiösen Verpflichtungen als konvertierte Christin auch in der Schweiz wahr. Mit der Dokumentation ihrer Kirchenbesuche in der Schweiz gelingt es ihr jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie dadurch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnte. Ihre Vorfluchtgründe haben sich als unglaubhaft erwiesen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die irakischen Behörden Kenntnis von ihren Kirchenbesuchen in der Schweiz erlangt haben könnten, weshalb das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: