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E-4168/2015

E-4168/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am 20. März 2015, reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am 6. Mai 2015 um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei via die Türkei nach B._______ (Deutschland) und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Aussage gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in C._______ (Bulgarien) aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in D._______ (Bulgarien) ein Asylgesuch eingereicht hat. C. Am 8. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 30. Juni 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens deshalb am 23. Juni 2015 an Bulgarien übergegangen. Entgegen seiner Ansicht stehe aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine bei den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die Überstellung habe bis spätestens am 23. Dezember 2015 zu erfolgen.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nie in Bulgarien gewesen. Der Vorinstanz sei mit dem Treffer für Belgien bereits ein Fehler bei der Dublin-Abklärung unterlaufen. Es liege daher nahe, dass erneut ein Fehler aufgetreten sei. Dies treffe umso mehr zu, als Bulgarien auf das Rückübernahmeersuchen des SEM nicht reagiert habe. Sodann habe die Vorinstanz weder die Fluchtgründe des Beschwerdeführers abgeklärt noch, ob er im Drittstaat unter menschenwürdigen Umständen leben könne.

E. 5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz im Rahmen der Dublin-Abklärungen kein Fehler unterlaufen. Die Eurodac-Abfrage hat von allem Anfang an ergeben, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2015 in C._______ (Bulgarien) aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in D._______ (Bulgarien) ein Asylgesuch eingereicht hat. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Mai 2015 ist dem Mitarbeiter des SEM insoweit ein Fehler unterlaufen, als er Bulgarien mit Belgien verwechselt hat. Dieses Versehen hat er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Bulgarien am 1. Juni 2015 richtiggestellt und sich dafür entschuldigt. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden auf das Ersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Indem Bulgarien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht geantwortet hat, hat es seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).

E. 5.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei welchem es einzig um die Frage der Zuständigkeit geht, keine weiteren Abklärungen zu den Asylgründen vorzunehmen. Weiter ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, inwiefern er in Bulgarien kein menschenwürdiges Leben zu erwarten habe. Denn Bulgarien ist Signaturstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ebenso ist davon auszugehen, die Staaten würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung umzustossen, obliegt dem Beschwerdeführer. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Bezüglich Bulgarien ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3794/2014 vom 17. April 2015 zum Schluss gelangt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-rechtecharta mit sich bringen würden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, wonach Bulgarien in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.2.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit richtig sowie vollständig festgestellt und es liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 6 Bulgarien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der zuständigen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4168/2015 Urteil vom 14. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am 20. März 2015, reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am 6. Mai 2015 um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei via die Türkei nach B._______ (Deutschland) und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Aussage gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in C._______ (Bulgarien) aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in D._______ (Bulgarien) ein Asylgesuch eingereicht hat. C. Am 8. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 30. Juni 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens deshalb am 23. Juni 2015 an Bulgarien übergegangen. Entgegen seiner Ansicht stehe aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine bei den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die Überstellung habe bis spätestens am 23. Dezember 2015 zu erfolgen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nie in Bulgarien gewesen. Der Vorinstanz sei mit dem Treffer für Belgien bereits ein Fehler bei der Dublin-Abklärung unterlaufen. Es liege daher nahe, dass erneut ein Fehler aufgetreten sei. Dies treffe umso mehr zu, als Bulgarien auf das Rückübernahmeersuchen des SEM nicht reagiert habe. Sodann habe die Vorinstanz weder die Fluchtgründe des Beschwerdeführers abgeklärt noch, ob er im Drittstaat unter menschenwürdigen Umständen leben könne. 5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz im Rahmen der Dublin-Abklärungen kein Fehler unterlaufen. Die Eurodac-Abfrage hat von allem Anfang an ergeben, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2015 in C._______ (Bulgarien) aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in D._______ (Bulgarien) ein Asylgesuch eingereicht hat. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Mai 2015 ist dem Mitarbeiter des SEM insoweit ein Fehler unterlaufen, als er Bulgarien mit Belgien verwechselt hat. Dieses Versehen hat er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Bulgarien am 1. Juni 2015 richtiggestellt und sich dafür entschuldigt. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die bulgarischen Behörden auf das Ersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Indem Bulgarien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht geantwortet hat, hat es seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 5.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei welchem es einzig um die Frage der Zuständigkeit geht, keine weiteren Abklärungen zu den Asylgründen vorzunehmen. Weiter ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, inwiefern er in Bulgarien kein menschenwürdiges Leben zu erwarten habe. Denn Bulgarien ist Signaturstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ebenso ist davon auszugehen, die Staaten würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung umzustossen, obliegt dem Beschwerdeführer. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Bezüglich Bulgarien ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3794/2014 vom 17. April 2015 zum Schluss gelangt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-rechtecharta mit sich bringen würden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, wonach Bulgarien in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit richtig sowie vollständig festgestellt und es liegen keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.

6. Bulgarien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der zuständigen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand: