Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2015 und reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 6. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Zudem wurde ihm - aufgrund seines Vorbringens, über Hamburg in die Schweiz eingereist zu sein - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Gesuchstellers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in Svilengrad, Bulgarien, aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in Harmanly, Bulgarien, ein Asylgesuch eingereicht hat. B.b In der Folge gewährte das SEM dem Gesuchsteller - wohl aufgrund einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf dem Auszug aus der EURODAC-Datenbank - zunächst fälschlicherweise das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens, um ihn daraufhin in Übereinstimmung mit dem Auszug aus der EURODAC-Datenbank zur Zuständigkeit Bulgariens anzuhören. Während der Gesuchsteller zur Zuständigkeit Belgiens im Wesentlichen ausführte, dass er nie dort gewesen sei und nicht wisse, wie das SEM auf Belgien komme, trug er bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens vor, dass er nicht dorthin zurück und auch nicht in ein anderes europäisches Land wolle und in Bulgarien auch keine Fingerabdrücke hinterlassen habe. C. Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Gesuchstellers. Dieses Gesuch blieb innert der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO unbeantwortet. Das SEM teilte den bulgarischen Behörden daraufhin mit, dass es Bulgarien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig erachte. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. E. Mit Urteil vom 14. Juli 2015 (E 4168/2015) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab. F. Am 12. August 2015 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; zudem seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen; schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe kurz nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 ein neues, erhebliches Beweismittel - einen medizinischen Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015, den er in Kopie und mit Übersetzung beilegte - auffinden können. Dieser Bericht - dem zu entnehmen sei, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der Bronchien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder entlassen worden sei - belege, dass er im Zeitpunkt der behaupteten EURODAC-Einträge nicht in Bulgarien gewesen sein könne. In Anbetracht dessen, dass es mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler bei der Dublin-Abklärung gekommen sei, liege es nahe, dass bezüglich Bulgarien erneut etwas falsch gelaufen sei. Dafür spreche auch, dass Bulgarien keinerlei Reaktion auf die Anfrage des SEM gezeigt habe. Folglich sei das SEM dazu aufzufordern, darzulegen, wie es zum Fehler betreffend Belgien gekommen sei, und abzuklären, ob erneut falsche Fingerabdrücke zu einem Resultat bezüglich Bulgarien geführt hätten. G. Mit Schreiben vom 17. August 2015 wandte sich das SEM ans Bundesverwaltungsgericht und liess diesem das Gesuch vom 12. August 2015, einschliesslich des damit eingereichten Beweismittels, mit der Bitte um Prüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle, zukommen. H. Mit Telefax vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen einstweilen aus. I. In seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 mit Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2015 gestützt worden sei, weshalb das Gesuch vom 12. August 2015 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Revisionsgesuch zu verstehen sei. Vor diesem Hintergrund forderte es den Gesuchsteller auf, das Original des Spitalberichts des [Spitals] vom 10. Februar 2015 unter Beilage eines Zustellnachweises einzureichen und substantiiert darzulegen, weshalb er diesen Bericht nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe beibringen können. Ferner entschied es, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 ausgesetzte Vollzug bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Gerichts ausgesetzt bleibe. J. Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Gesuchsteller den Aufforderungen des Gerichts nach und legte das Original des Spitalberichts des [Spitals] vom 10. Februar 2015, einschliesslich des Zustellcouverts und eines Auszugs der Sendungsverfolgung von DHL, ins Recht. Zudem führte er aus, dass er sich anlässlich des ordentlichen Verfahrens keine grossen Gedanken zur Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch gemacht habe, da er nie in Bulgarien gewesen sei. Dementsprechend überrascht sei er über den Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Juni 2015 gewesen. Auf Anraten der Rechtsberatungsstelle (...) in C._______ habe er - nachdem er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe - sofort seinen Freund in B._______ angerufen und diesen darum gebeten, so schnell wie möglich beim Gesuchsteller zu Hause nach Beweisen dafür zu suchen, dass er im relevanten Zeitpunkt in B._______ und nicht in Bulgarien gewesen sei. Noch bevor der Gesuchsteller eine Rückmeldung seines Freundes erhalten habe, sei das Urteil des Gerichts ergangen. Mithin habe er im Urteilszeitpunkt nicht wissen können, dass sich der Spitalbericht noch in seinem Haus befunden habe, weshalb er dies auch nicht habe geltend machen können. K. K.a Mit Schreiben vom 16. September 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Polizei zum Zweck der Einschätzung der Beweiskraft des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des EURODAC-Systems um entsprechende Auskunft. K.b Das Bundesamt für Polizei kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 nach und führte darin im Wesentlichen aus, dass zum Zweck des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des EURODAC-Systems jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abgenommene Fingerabdrücke der betroffenen Person in den Vergleichsvorgang, der von einem vollautomatisierten Erkennungssystem durchgeführt werde, eingespeist würden. Das vollautomatisierte Erkennungssystem sei so parametrisiert, dass ein bereits in der EURODAC-Datenbank enthaltener Fingerabdruck eher nicht erkannt werde, als dass eine Person falsch identifiziert werde, weshalb die Zuverlässigkeit des daktyloskopischen Identitätsnachweises sehr hoch eingeschätzt werde. Die Gefahr der Falschidentifikation einer Person werde seit dem 20. Juli 2015 überdies dadurch verringert, dass die durch das vollautomatisierte Erkennungssystem erzielten Treffer jeweils zusätzlich manuell verifiziert würden. Schliesslich wies das Bundesamt für Polizei das Gericht darauf hin, dass es im Einzelfall stets möglich sei, ein Kurzgutachten für einen daktyloskopischen Identitätsnachweis anzufordern. Damit liesse sich im vorliegenden Fall verifizieren, ob die in der EURODAC-Datenbank gespeicherten, auf den Namen des Gesuchstellers lautenden bulgarischen Fingerabdruckbogen mit den ihm in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken übereinstimmten. K.c Gestützt auf diesen Hinweis des Bundesamtes für Polizei gab das Gericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ein entsprechendes Kurzgutachten in Auftrag. Dieses wurde am 27. Oktober 2015 erstellt und gibt im Wesentlichen Auskunft darüber, dass dem Gesuchsteller in Bulgarien zwei Mal die Abdrücke aller zehn Finger abgenommen wurden und alle diese Fingerabdrücke sowie die ihm in der Schweiz abgenommenen Abdrücke vollständig, identifizierbar und im Allgemeinen von sehr guter Qualität sind. Zudem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass jeder der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit den zwei entsprechenden Abdrücken aus Bulgarien verglichen wurde, so dass insgesamt zwanzig Vergleiche durchgeführt wurden. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass jeder der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke den zwei entsprechenden Abdrücken aus Bulgarien zugeordnet werden konnte, weshalb die in Bulgarien erstellten Fingerabdruckbogen von derselben Person stammten wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt des Schreibens des Bundesamtes für Polizei vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis, stellte ihm das Kurzgutachten für einen daktyloskopischen Identitätsnachweis vom 27. Oktober 2015 in anonymisierter Form zur Einsicht zu und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Ferner hielt es betreffend die am Ende des Kurzgutachtens vom Bundesamt für Polizei angeführte Empfehlung, den Gesuchsteller vor Ort erneut daktyloskopisch zu überprüfen, um Verwechslungen auszuschliessen, fest, dass das Gericht das Risiko einer entsprechenden Verwechslung als derart gering einschätze, dass es eine solche zusätzliche Überprüfung für unnötig halte. Schliesslich führte es aus, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 ausgesetzte Vollzug bis nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ausgesetzt bleibe, wobei danach in jedem Fall neu über diese Frage entschieden werde. M. Am 5. November 2015 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abklärungen beim Bundesamt für Polizei ein und trug dazu im Wesentlichen vor, dass er beteure, nie in Bulgarien gewesen zu sein, weshalb es nicht möglich sei, dass die in Bulgarien erfassten Fingerabdrücke von ihm stammten. Ferner beantragte er, dass erneut eine daktyloskopische Überprüfung seiner Person vorzunehmen sei, so wie es das Bundesamt für Polizei im Kurzgutachten vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich empfehle. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der Gesuchsteller sei vor Ort erneut daktyloskopisch zu überprüfen, ab und hob den mit Telefax vom 19. August 2015 verfügten Vollzugsstopp auf.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt, macht der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. August 2015 geltend, er habe mit dem medizinischen Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015 ein neues und erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG aufgefunden. Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
E. 2.2 In seinem Gesuch vom 12. August 2015 führte der Gesuchsteller aus, dass der von ihm eingereichte medizinische Bericht des [Spitals] belege, dass er im Zeitpunkt der behaupteten Abnahme seiner Fingerabdrücke in Bulgarien gar nicht dort gewesen sein könne. So gehe aus dem Bericht hervor, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der Bronchien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder entlassen worden sei. Das eingereichte Beweismittel steht somit im Widerspruch zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs im Rahmen des EURODAC-Systems, wonach der Gesuchsteller am 25. Januar 2015 und am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde. Es stellt sich mithin die Frage, welchem der beiden Beweismittel - dem vom Gesuchsteller eingereichten Spitalbericht oder dem Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems - die höhere Beweiskraft beizumessen ist. Wie in Bst. K.b ausgeführt, wird der Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 2. Oktober 2015 mittels eines vollautomatisierten Erkennungssystems, in das jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abgenommene Fingerabdrücke eingespeist werden, durchgeführt, wobei das Erkennungssystem so parametrisiert ist, dass ein bereits in der EURODAC-Datenbank enthaltener Fingerabdruck eher nicht erkannt wird, als dass eine Person falsch identifiziert wird. Die Gefahr der Falschidentifikation einer Person wird seit dem 20. Juli 2015 überdies dadurch verringert, dass die durch das vollautomatisierte Erkennungssystem erzielten Treffer jeweils zusätzlich manuell verifiziert werden. Vor diesem Hintergrund stuft das Bundesverwaltungsgericht den daktyloskopischen Identitätsnachweis im Rahmen des EURODAC-Systems im Allgemeinen als zuverlässige Methode zur Identifikation einer Person ein. Um die Eventualität eines Fehlers - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die fragliche Daktyloskopierung vor dem 20. Juli 2015 erfolgte - im konkreten Fall auszuschliessen, gab das Gericht auf Hinweis des Bundesamtes für Polizei bei diesem ein individualisiertes Kurzgutachten in Auftrag. Diesem ist - wie in Bst. K.c ausgeführt - zu entnehmen, dass der Gutachter auf der Grundlage des Vergleichs von qualitativ guten Abdrücken aller Fingerkuppen des Gesuchstellers zum Schluss kommt, dass die in Bulgarien erstellten Fingerabdruckbogen tatsächlich von derselben Person stammen wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen des Gesuchstellers. Folglich ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Gesuchsteller am 25. Januar 2015 respektive am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopiert wurde. Daran vermag der vom Gesuchsteller eingereichte medizinische Bericht des [Spitals], dem als nicht amtliches Dokument ein erhöhtes Fälschungspotential zukommt, nichts zu ändern, da ihm in jedem Fall ein geringerer Beweiswert zukommt als dem durch das Kurzgutachten verifizierten Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch das Vorbringen des Gesuchstellers, es sei mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler bei der Dublin-Abklärung gekommen, unbehilflich ist. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass anhand des Fingerabdruckvergleichs im Rahmen des EURODAC-Systems gar nie ein Hit für Belgien resultierte und dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens wohl einzig aufgrund einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf dem Auszug der Eurodac-Datenbank gewährt wurde (vgl. Bst. B.b). Bezüglich des Einwands, Bulgarien habe auf die Anfrage des SEM vom 8. Juni 2015 denn auch nicht reagiert, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Dublin-III-VO so ausgestaltet ist, dass sich der ersuchte Mitgliedstaat nur dann melden muss, wenn er sich nicht für zuständig erachtet, bei Stillschweigen indes davon auszugehen ist, dass er seine Zuständigkeit anerkannt hat. Mit Blick auf die Begründung des Gesuchstellers, weshalb er das im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel nicht zuvor habe einreichen können, überzeugt es im Übrigen nicht, dass er sich im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr daran erinnert haben soll, dass er kurz vor seiner behaupteten Ausreise aus seinem Heimatland noch im Spital und mithin nicht in Bulgarien gewesen ist. Hätte der Gesuchsteller eineinhalb Monate vor der Ausreise aus seinem Heimatland tatsächlich mehr als zwei Wochen im Spital verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in seiner Rechtsmitteleingabe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zumindest erwähnt hätte. Demnach vermag das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel nicht zu widerlegen, dass er am 25. Januar 2015 und am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopiert wurde. Folglich ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit vorliegend nicht erfüllt.
E. 3 Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 12. August 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da die Revisionsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung indes nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5006/2015 Urteil vom 17. November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulgarien (Dublin-Verfahren); Revision des Urteils E-4168/2015 vom 14. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2015 und reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 6. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 12. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Zudem wurde ihm - aufgrund seines Vorbringens, über Hamburg in die Schweiz eingereist zu sein - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Gesuchstellers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Januar 2015 in Svilengrad, Bulgarien, aufgegriffen wurde und am 5. Februar 2015 in Harmanly, Bulgarien, ein Asylgesuch eingereicht hat. B.b In der Folge gewährte das SEM dem Gesuchsteller - wohl aufgrund einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf dem Auszug aus der EURODAC-Datenbank - zunächst fälschlicherweise das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens, um ihn daraufhin in Übereinstimmung mit dem Auszug aus der EURODAC-Datenbank zur Zuständigkeit Bulgariens anzuhören. Während der Gesuchsteller zur Zuständigkeit Belgiens im Wesentlichen ausführte, dass er nie dort gewesen sei und nicht wisse, wie das SEM auf Belgien komme, trug er bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens vor, dass er nicht dorthin zurück und auch nicht in ein anderes europäisches Land wolle und in Bulgarien auch keine Fingerabdrücke hinterlassen habe. C. Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Gesuchstellers. Dieses Gesuch blieb innert der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO unbeantwortet. Das SEM teilte den bulgarischen Behörden daraufhin mit, dass es Bulgarien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig erachte. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. E. Mit Urteil vom 14. Juli 2015 (E 4168/2015) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab. F. Am 12. August 2015 reichte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; zudem seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen; schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er habe kurz nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 ein neues, erhebliches Beweismittel - einen medizinischen Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015, den er in Kopie und mit Übersetzung beilegte - auffinden können. Dieser Bericht - dem zu entnehmen sei, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der Bronchien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder entlassen worden sei - belege, dass er im Zeitpunkt der behaupteten EURODAC-Einträge nicht in Bulgarien gewesen sein könne. In Anbetracht dessen, dass es mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler bei der Dublin-Abklärung gekommen sei, liege es nahe, dass bezüglich Bulgarien erneut etwas falsch gelaufen sei. Dafür spreche auch, dass Bulgarien keinerlei Reaktion auf die Anfrage des SEM gezeigt habe. Folglich sei das SEM dazu aufzufordern, darzulegen, wie es zum Fehler betreffend Belgien gekommen sei, und abzuklären, ob erneut falsche Fingerabdrücke zu einem Resultat bezüglich Bulgarien geführt hätten. G. Mit Schreiben vom 17. August 2015 wandte sich das SEM ans Bundesverwaltungsgericht und liess diesem das Gesuch vom 12. August 2015, einschliesslich des damit eingereichten Beweismittels, mit der Bitte um Prüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle, zukommen. H. Mit Telefax vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen einstweilen aus. I. In seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 mit Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2015 gestützt worden sei, weshalb das Gesuch vom 12. August 2015 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Revisionsgesuch zu verstehen sei. Vor diesem Hintergrund forderte es den Gesuchsteller auf, das Original des Spitalberichts des [Spitals] vom 10. Februar 2015 unter Beilage eines Zustellnachweises einzureichen und substantiiert darzulegen, weshalb er diesen Bericht nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe beibringen können. Ferner entschied es, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 ausgesetzte Vollzug bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Gerichts ausgesetzt bleibe. J. Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Gesuchsteller den Aufforderungen des Gerichts nach und legte das Original des Spitalberichts des [Spitals] vom 10. Februar 2015, einschliesslich des Zustellcouverts und eines Auszugs der Sendungsverfolgung von DHL, ins Recht. Zudem führte er aus, dass er sich anlässlich des ordentlichen Verfahrens keine grossen Gedanken zur Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch gemacht habe, da er nie in Bulgarien gewesen sei. Dementsprechend überrascht sei er über den Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Juni 2015 gewesen. Auf Anraten der Rechtsberatungsstelle (...) in C._______ habe er - nachdem er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe - sofort seinen Freund in B._______ angerufen und diesen darum gebeten, so schnell wie möglich beim Gesuchsteller zu Hause nach Beweisen dafür zu suchen, dass er im relevanten Zeitpunkt in B._______ und nicht in Bulgarien gewesen sei. Noch bevor der Gesuchsteller eine Rückmeldung seines Freundes erhalten habe, sei das Urteil des Gerichts ergangen. Mithin habe er im Urteilszeitpunkt nicht wissen können, dass sich der Spitalbericht noch in seinem Haus befunden habe, weshalb er dies auch nicht habe geltend machen können. K. K.a Mit Schreiben vom 16. September 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Polizei zum Zweck der Einschätzung der Beweiskraft des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des EURODAC-Systems um entsprechende Auskunft. K.b Das Bundesamt für Polizei kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 nach und führte darin im Wesentlichen aus, dass zum Zweck des daktyloskopischen Identitätsnachweises im Rahmen des EURODAC-Systems jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abgenommene Fingerabdrücke der betroffenen Person in den Vergleichsvorgang, der von einem vollautomatisierten Erkennungssystem durchgeführt werde, eingespeist würden. Das vollautomatisierte Erkennungssystem sei so parametrisiert, dass ein bereits in der EURODAC-Datenbank enthaltener Fingerabdruck eher nicht erkannt werde, als dass eine Person falsch identifiziert werde, weshalb die Zuverlässigkeit des daktyloskopischen Identitätsnachweises sehr hoch eingeschätzt werde. Die Gefahr der Falschidentifikation einer Person werde seit dem 20. Juli 2015 überdies dadurch verringert, dass die durch das vollautomatisierte Erkennungssystem erzielten Treffer jeweils zusätzlich manuell verifiziert würden. Schliesslich wies das Bundesamt für Polizei das Gericht darauf hin, dass es im Einzelfall stets möglich sei, ein Kurzgutachten für einen daktyloskopischen Identitätsnachweis anzufordern. Damit liesse sich im vorliegenden Fall verifizieren, ob die in der EURODAC-Datenbank gespeicherten, auf den Namen des Gesuchstellers lautenden bulgarischen Fingerabdruckbogen mit den ihm in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücken übereinstimmten. K.c Gestützt auf diesen Hinweis des Bundesamtes für Polizei gab das Gericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ein entsprechendes Kurzgutachten in Auftrag. Dieses wurde am 27. Oktober 2015 erstellt und gibt im Wesentlichen Auskunft darüber, dass dem Gesuchsteller in Bulgarien zwei Mal die Abdrücke aller zehn Finger abgenommen wurden und alle diese Fingerabdrücke sowie die ihm in der Schweiz abgenommenen Abdrücke vollständig, identifizierbar und im Allgemeinen von sehr guter Qualität sind. Zudem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass jeder der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit den zwei entsprechenden Abdrücken aus Bulgarien verglichen wurde, so dass insgesamt zwanzig Vergleiche durchgeführt wurden. Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass jeder der in der Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke den zwei entsprechenden Abdrücken aus Bulgarien zugeordnet werden konnte, weshalb die in Bulgarien erstellten Fingerabdruckbogen von derselben Person stammten wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt des Schreibens des Bundesamtes für Polizei vom 2. Oktober 2015 zur Kenntnis, stellte ihm das Kurzgutachten für einen daktyloskopischen Identitätsnachweis vom 27. Oktober 2015 in anonymisierter Form zur Einsicht zu und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Ferner hielt es betreffend die am Ende des Kurzgutachtens vom Bundesamt für Polizei angeführte Empfehlung, den Gesuchsteller vor Ort erneut daktyloskopisch zu überprüfen, um Verwechslungen auszuschliessen, fest, dass das Gericht das Risiko einer entsprechenden Verwechslung als derart gering einschätze, dass es eine solche zusätzliche Überprüfung für unnötig halte. Schliesslich führte es aus, dass der mit Telefax vom 19. August 2015 ausgesetzte Vollzug bis nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ausgesetzt bleibe, wobei danach in jedem Fall neu über diese Frage entschieden werde. M. Am 5. November 2015 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abklärungen beim Bundesamt für Polizei ein und trug dazu im Wesentlichen vor, dass er beteure, nie in Bulgarien gewesen zu sein, weshalb es nicht möglich sei, dass die in Bulgarien erfassten Fingerabdrücke von ihm stammten. Ferner beantragte er, dass erneut eine daktyloskopische Überprüfung seiner Person vorzunehmen sei, so wie es das Bundesamt für Polizei im Kurzgutachten vom 27. Oktober 2015 ausdrücklich empfehle. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der Gesuchsteller sei vor Ort erneut daktyloskopisch zu überprüfen, ab und hob den mit Telefax vom 19. August 2015 verfügten Vollzugsstopp auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt, macht der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. August 2015 geltend, er habe mit dem medizinischen Bericht des [Spitals] vom 10. Februar 2015 ein neues und erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG aufgefunden. Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.2 In seinem Gesuch vom 12. August 2015 führte der Gesuchsteller aus, dass der von ihm eingereichte medizinische Bericht des [Spitals] belege, dass er im Zeitpunkt der behaupteten Abnahme seiner Fingerabdrücke in Bulgarien gar nicht dort gewesen sein könne. So gehe aus dem Bericht hervor, dass er am 25. Januar 2015 wegen einer akuten Entzündung der Bronchien ins Spital eingetreten und erst am 10. Februar 2015 wieder entlassen worden sei. Das eingereichte Beweismittel steht somit im Widerspruch zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs im Rahmen des EURODAC-Systems, wonach der Gesuchsteller am 25. Januar 2015 und am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde. Es stellt sich mithin die Frage, welchem der beiden Beweismittel - dem vom Gesuchsteller eingereichten Spitalbericht oder dem Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems - die höhere Beweiskraft beizumessen ist. Wie in Bst. K.b ausgeführt, wird der Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems gemäss Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 2. Oktober 2015 mittels eines vollautomatisierten Erkennungssystems, in das jeweils mehrere vollständig und in der Regel klar abgenommene Fingerabdrücke eingespeist werden, durchgeführt, wobei das Erkennungssystem so parametrisiert ist, dass ein bereits in der EURODAC-Datenbank enthaltener Fingerabdruck eher nicht erkannt wird, als dass eine Person falsch identifiziert wird. Die Gefahr der Falschidentifikation einer Person wird seit dem 20. Juli 2015 überdies dadurch verringert, dass die durch das vollautomatisierte Erkennungssystem erzielten Treffer jeweils zusätzlich manuell verifiziert werden. Vor diesem Hintergrund stuft das Bundesverwaltungsgericht den daktyloskopischen Identitätsnachweis im Rahmen des EURODAC-Systems im Allgemeinen als zuverlässige Methode zur Identifikation einer Person ein. Um die Eventualität eines Fehlers - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die fragliche Daktyloskopierung vor dem 20. Juli 2015 erfolgte - im konkreten Fall auszuschliessen, gab das Gericht auf Hinweis des Bundesamtes für Polizei bei diesem ein individualisiertes Kurzgutachten in Auftrag. Diesem ist - wie in Bst. K.c ausgeführt - zu entnehmen, dass der Gutachter auf der Grundlage des Vergleichs von qualitativ guten Abdrücken aller Fingerkuppen des Gesuchstellers zum Schluss kommt, dass die in Bulgarien erstellten Fingerabdruckbogen tatsächlich von derselben Person stammen wie der in der Schweiz erstellte Fingerabdruckbogen des Gesuchstellers. Folglich ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Gesuchsteller am 25. Januar 2015 respektive am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopiert wurde. Daran vermag der vom Gesuchsteller eingereichte medizinische Bericht des [Spitals], dem als nicht amtliches Dokument ein erhöhtes Fälschungspotential zukommt, nichts zu ändern, da ihm in jedem Fall ein geringerer Beweiswert zukommt als dem durch das Kurzgutachten verifizierten Fingerabdruckvergleich im Rahmen des EURODAC-Systems. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch das Vorbringen des Gesuchstellers, es sei mit dem Treffer für Belgien bereits zu einem Fehler bei der Dublin-Abklärung gekommen, unbehilflich ist. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass anhand des Fingerabdruckvergleichs im Rahmen des EURODAC-Systems gar nie ein Hit für Belgien resultierte und dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens wohl einzig aufgrund einer Fehlinterpretation der Länderabkürzung "BG" auf dem Auszug der Eurodac-Datenbank gewährt wurde (vgl. Bst. B.b). Bezüglich des Einwands, Bulgarien habe auf die Anfrage des SEM vom 8. Juni 2015 denn auch nicht reagiert, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Dublin-III-VO so ausgestaltet ist, dass sich der ersuchte Mitgliedstaat nur dann melden muss, wenn er sich nicht für zuständig erachtet, bei Stillschweigen indes davon auszugehen ist, dass er seine Zuständigkeit anerkannt hat. Mit Blick auf die Begründung des Gesuchstellers, weshalb er das im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel nicht zuvor habe einreichen können, überzeugt es im Übrigen nicht, dass er sich im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr daran erinnert haben soll, dass er kurz vor seiner behaupteten Ausreise aus seinem Heimatland noch im Spital und mithin nicht in Bulgarien gewesen ist. Hätte der Gesuchsteller eineinhalb Monate vor der Ausreise aus seinem Heimatland tatsächlich mehr als zwei Wochen im Spital verbracht, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in seiner Rechtsmitteleingabe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zumindest erwähnt hätte. Demnach vermag das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel nicht zu widerlegen, dass er am 25. Januar 2015 und am 5. Februar 2015 in Bulgarien daktyloskopiert wurde. Folglich ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit vorliegend nicht erfüllt.
3. Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 12. August 2015 ist demzufolge abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da die Revisionsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung indes nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer