Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 27. November 2014 wurde er zur Person befragt (BzP), am 17. Juni 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (Sri Lanka) geboren, wo er auch sein bisheriges Leben verbracht habe. Die Schule habe er in der neunten Klasse abgebrochen. Anschliessend habe er als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet. Von einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) sei er im Jahr 2013 angefragt worden, die Partei zu unterstützen und im Gegenzug eine Arbeit beziehungsweise Hilfe zu erhalten. Für die TNA habe er deshalb bis im September 2013 Flugblätter verteilt, sei von Haus zu Haus gegangen und habe die Leute über die politische Situation und Wahlversammlungen informiert, welche er auch selber besucht habe. Auf einem Cricket-Platz sei er im Oktober 2013 von zwei Personen des Geheimdienstes auf seine Tätigkeit bei der Partei angesprochen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass man ihm diesbezüglich eine Vorladung zukommen lassen werde. Im August 2014 sei ihm zu Hause mitgeteilt worden, er solle sich beim Geheimdienst melden. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, worauf er drei Stunden zu seiner Tätigkeit für die TNA befragt und geschlagen worden sei. Bis zu seiner Ausreise im November 2014 sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen. Er habe während dieser Zeit als (...) und (...) gearbeitet. Einen Monat vor seiner Ausreise habe ihm jedoch jemand den Kopf eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen. Aus Furcht vor Problemen mit den Behörden habe er schliesslich sein Heimatland verlassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden (Kopien), ein Ausweisdokument und ein Schreiben des Parlamentsmitglieds C._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel, zwei Fotografien und einen handschriftlich verfassten Brief zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 20. Juli 2016 bezahlt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie aus der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 sowie den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, ihm sei anlässlich der BzP gesagt worden, dass er seine Asylgründe nur ganz kurz schildern dürfe, weshalb er den Vorfall auf dem Cricket-Platz nicht erwähnt habe. Während der Befragungen sei er zudem nervös, ängstlich und angespannt gewesen, weil er befürchtet habe, die Befragungen würden ähnlich wie in Sri Lanka ablaufen. Die Vorinstanz gehe betreffend die Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst auf dem Cricket-Platz zudem von einem Widerspruch in den Befragungsprotokollen aus. Dies treffe jedoch nicht zu. Zuerst sei ein Kollege zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die Männer vom Geheimdienst ihn suchen würden, dann seien diese Männer direkt an ihn gelangt. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft und er habe bei seiner Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen, wie dies einem Tamilen mit britischem Pass bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka geschehen sei. Er sei zwar nie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, die TNA habe aber mit den LTTE sympathisiert und sein Onkel habe für die LTTE gekämpft. Schliesslich sei seine Frau bereits zweimal vom Geheimdienst aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem diverse Zeitungsartikel und einen handschriftlich verfassten Brief (allesamt in fremder Sprache) sowie zwei Fotografien - welche ihn bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten zeigen sollen - zu den Akten.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft einstufte.
E. 5.2.1 So erscheint es wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer, nachdem ihn bereits im Oktober 2013 Geheimdienstmitarbeiter hinsichtlich seiner Tätigkeit für die TNA angesprochen haben sollen, erst knapp ein Jahr später eine Vorladung zugestellt worden sein soll. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Anhörung durch den Geheimdienst vom Oktober 2014, nach welcher er gemäss eigenen Aussagen ohne Schwierigkeiten habe weiterleben können. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst ist insbesondere deshalb wenig plausibel, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahlkampfunterstützung keine politisch herausragende Funktion wahrzunehmen schien. So war er seinen Schilderungen zufolge lediglich ein spontan eingesetzter Helfer, der niederschwellige Arbeiten, wie das Verteilen von Flugblättern, verrichtete und von Haus zu Haus ging, um die Leute über die politische Situation und Wahlversammlungen zu informieren. Gemäss eigenen Aussagen soll er diese Arbeiten auch nur gemacht haben, weil ihm von Seiten der TNA Hilfe beziehungsweise eine Arbeit in Aussicht gestellt worden sein soll. Inwiefern an einer Person mit diesem Profil, die auch nach den Unterstützungsaktionen unauffällig und ohne Schwierigkeiten am angestammten Wohnort im Dorf weitergelebt hat, nach über drei Jahren noch Interesse bestehen sollte, leuchtet nicht ein. Daran vermag auch der angebliche Vorfall mit den Tierköpfen nichts zu ändern, zumal aus diesem Vorfall nicht direkt auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Bei der Vermutung, der Vorfall sei als Drohhinweis zu verstehen, handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung und Interpretation des Beschwerdeführers. Daran vermag auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des Parlamentsabgeordneten nichts zu ändern, da es sich dabei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu.
E. 5.2.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar beziehungsweise widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme durch die Geheimdienstmitarbeiter auf dem Cricket-Platz erst anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, nachdem es sich dabei um ein nicht unwesentliches Detail handelt. Seine Versuche, den angeblichen Vorfall auf dem Cricket-Platz aufzuklären, wirken konstruiert und nachgeschoben. Weiter wurde die geltend gemachte Anhörung nur oberflächlich geschildert und vermittelt nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen besonders ängstlich oder nervös war. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die anwesenden Personen vorgestellt und er wurde über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt. Zudem wurde er auch darauf hingewiesen, dass alle Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssen und diese nicht an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet werden. Schliesslich brachte auch der/die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter/in keine diesbezüglichen Anmerkungen an.
E. 5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE (Cousin) und seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 5.3.2 Die Ausführungen über familiäre Verbindungen zu den LTTE und eine daraus resultierende Gefährdung sind nicht nachvollziehbar und als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten, da eine allfällige Verbindung des Beschwerdeführers zu ihnen im Laufe des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht und anlässlich der vertieften Anhörung explizit verneint wurde (vgl. SEM-Akten A12/17 F55 f.). Mithin ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen.
E. 5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer jedoch nur einmal an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen. Gänzlich unsubstanziiert blieb, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Heldengedenktage engagiert und damit exponiert haben soll. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass sich seine Rolle nicht auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkt. Dies wird indes auch nicht geltend gemacht. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4).
E. 5.3.4 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vom Oktober 2013 und August 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu der TNA (oder aufgrund allfälliger Verbindungen von Verwandten zu den LTTE) ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm dargelegt, vom Mai bis September 2013 für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich zu ziehen. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der Allianz nun plötzlich relevant werden sollte.
E. 5.4 Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Unterlagen (Zeitungsartikel, Fotografien und handschriftlicher Brief) vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu verifizieren. Bezüglich der eingereichten Zeitungsartikel in fremder Sprache macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt. Er erklärt lediglich, dass diese aufzeigen sollen, dass entlassene Tamilen vermehrt wieder inhaftiert würden. Dass sich die eingereichten Zeitungsartikel konkret auf den Beschwerdeführer beziehen, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund seiner unterschwelligen politischen Betätigung und seinem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt eher unwahrscheinlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den in der Beschwerdeeingabe angegebenen The Guardian-Artikel vom 11. Juni 2016, welcher keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer zu begründen vermag, zumal dieser - gemäss eigenen Aussagen - nie mit den LTTE in Kontakt stand. Auch das zu den Akten gereichte handschriftliche Schreiben, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst haben soll, stellt keinen rechtsgenüglichen Beweis für seine geltend gemachte Verfolgung dar, zumal auch dieses als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden kann. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigen sollen, vermögen nach den bisherigen Ausführungen auch nichts am Beweisergebnis zu ändern.
E. 5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit dem Referenzurteil E- 1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, ein Vorort der Stadt D._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte und wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Frau, seine (...) Kinder sowie seine gesamte Verwandtschaft leben nach wie vor in B._______, weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der bis zur neunten Klasse die Schule besuchte und anschliessend verschiedene Berufe ausübte. Zuletzt arbeitete er als (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A12/17 F 22-28). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4165/2016 Urteil vom 7. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 27. November 2014 wurde er zur Person befragt (BzP), am 17. Juni 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (Sri Lanka) geboren, wo er auch sein bisheriges Leben verbracht habe. Die Schule habe er in der neunten Klasse abgebrochen. Anschliessend habe er als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet. Von einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) sei er im Jahr 2013 angefragt worden, die Partei zu unterstützen und im Gegenzug eine Arbeit beziehungsweise Hilfe zu erhalten. Für die TNA habe er deshalb bis im September 2013 Flugblätter verteilt, sei von Haus zu Haus gegangen und habe die Leute über die politische Situation und Wahlversammlungen informiert, welche er auch selber besucht habe. Auf einem Cricket-Platz sei er im Oktober 2013 von zwei Personen des Geheimdienstes auf seine Tätigkeit bei der Partei angesprochen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass man ihm diesbezüglich eine Vorladung zukommen lassen werde. Im August 2014 sei ihm zu Hause mitgeteilt worden, er solle sich beim Geheimdienst melden. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, worauf er drei Stunden zu seiner Tätigkeit für die TNA befragt und geschlagen worden sei. Bis zu seiner Ausreise im November 2014 sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen. Er habe während dieser Zeit als (...) und (...) gearbeitet. Einen Monat vor seiner Ausreise habe ihm jedoch jemand den Kopf eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen. Aus Furcht vor Problemen mit den Behörden habe er schliesslich sein Heimatland verlassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden (Kopien), ein Ausweisdokument und ein Schreiben des Parlamentsmitglieds C._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel, zwei Fotografien und einen handschriftlich verfassten Brief zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 20. Juli 2016 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie aus der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 sowie den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, ihm sei anlässlich der BzP gesagt worden, dass er seine Asylgründe nur ganz kurz schildern dürfe, weshalb er den Vorfall auf dem Cricket-Platz nicht erwähnt habe. Während der Befragungen sei er zudem nervös, ängstlich und angespannt gewesen, weil er befürchtet habe, die Befragungen würden ähnlich wie in Sri Lanka ablaufen. Die Vorinstanz gehe betreffend die Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst auf dem Cricket-Platz zudem von einem Widerspruch in den Befragungsprotokollen aus. Dies treffe jedoch nicht zu. Zuerst sei ein Kollege zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass die Männer vom Geheimdienst ihn suchen würden, dann seien diese Männer direkt an ihn gelangt. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft und er habe bei seiner Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen, wie dies einem Tamilen mit britischem Pass bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka geschehen sei. Er sei zwar nie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, die TNA habe aber mit den LTTE sympathisiert und sein Onkel habe für die LTTE gekämpft. Schliesslich sei seine Frau bereits zweimal vom Geheimdienst aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zudem diverse Zeitungsartikel und einen handschriftlich verfassten Brief (allesamt in fremder Sprache) sowie zwei Fotografien - welche ihn bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten zeigen sollen - zu den Akten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft einstufte. 5.2.1 So erscheint es wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer, nachdem ihn bereits im Oktober 2013 Geheimdienstmitarbeiter hinsichtlich seiner Tätigkeit für die TNA angesprochen haben sollen, erst knapp ein Jahr später eine Vorladung zugestellt worden sein soll. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Anhörung durch den Geheimdienst vom Oktober 2014, nach welcher er gemäss eigenen Aussagen ohne Schwierigkeiten habe weiterleben können. Die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst ist insbesondere deshalb wenig plausibel, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die TNA beziehungsweise der Wahlkampfunterstützung keine politisch herausragende Funktion wahrzunehmen schien. So war er seinen Schilderungen zufolge lediglich ein spontan eingesetzter Helfer, der niederschwellige Arbeiten, wie das Verteilen von Flugblättern, verrichtete und von Haus zu Haus ging, um die Leute über die politische Situation und Wahlversammlungen zu informieren. Gemäss eigenen Aussagen soll er diese Arbeiten auch nur gemacht haben, weil ihm von Seiten der TNA Hilfe beziehungsweise eine Arbeit in Aussicht gestellt worden sein soll. Inwiefern an einer Person mit diesem Profil, die auch nach den Unterstützungsaktionen unauffällig und ohne Schwierigkeiten am angestammten Wohnort im Dorf weitergelebt hat, nach über drei Jahren noch Interesse bestehen sollte, leuchtet nicht ein. Daran vermag auch der angebliche Vorfall mit den Tierköpfen nichts zu ändern, zumal aus diesem Vorfall nicht direkt auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Bei der Vermutung, der Vorfall sei als Drohhinweis zu verstehen, handelt es sich sodann um eine reine Mutmassung und Interpretation des Beschwerdeführers. Daran vermag auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des Parlamentsabgeordneten nichts zu ändern, da es sich dabei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. 5.2.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar beziehungsweise widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme durch die Geheimdienstmitarbeiter auf dem Cricket-Platz erst anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, nachdem es sich dabei um ein nicht unwesentliches Detail handelt. Seine Versuche, den angeblichen Vorfall auf dem Cricket-Platz aufzuklären, wirken konstruiert und nachgeschoben. Weiter wurde die geltend gemachte Anhörung nur oberflächlich geschildert und vermittelt nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen besonders ängstlich oder nervös war. Zu Beginn der Anhörung wurden ihm die anwesenden Personen vorgestellt und er wurde über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt. Zudem wurde er auch darauf hingewiesen, dass alle Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssen und diese nicht an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet werden. Schliesslich brachte auch der/die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter/in keine diesbezüglichen Anmerkungen an. 5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE (Cousin) und seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 5.3.2 Die Ausführungen über familiäre Verbindungen zu den LTTE und eine daraus resultierende Gefährdung sind nicht nachvollziehbar und als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten, da eine allfällige Verbindung des Beschwerdeführers zu ihnen im Laufe des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht und anlässlich der vertieften Anhörung explizit verneint wurde (vgl. SEM-Akten A12/17 F55 f.). Mithin ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen. 5.3.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer jedoch nur einmal an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen. Gänzlich unsubstanziiert blieb, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Heldengedenktage engagiert und damit exponiert haben soll. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass sich seine Rolle nicht auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkt. Dies wird indes auch nicht geltend gemacht. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). 5.3.4 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse vom Oktober 2013 und August 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu der TNA (oder aufgrund allfälliger Verbindungen von Verwandten zu den LTTE) ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm dargelegt, vom Mai bis September 2013 für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf sich zu ziehen. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der Allianz nun plötzlich relevant werden sollte. 5.4 Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Unterlagen (Zeitungsartikel, Fotografien und handschriftlicher Brief) vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu verifizieren. Bezüglich der eingereichten Zeitungsartikel in fremder Sprache macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Inhalt. Er erklärt lediglich, dass diese aufzeigen sollen, dass entlassene Tamilen vermehrt wieder inhaftiert würden. Dass sich die eingereichten Zeitungsartikel konkret auf den Beschwerdeführer beziehen, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund seiner unterschwelligen politischen Betätigung und seinem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt eher unwahrscheinlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den in der Beschwerdeeingabe angegebenen The Guardian-Artikel vom 11. Juni 2016, welcher keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer zu begründen vermag, zumal dieser - gemäss eigenen Aussagen - nie mit den LTTE in Kontakt stand. Auch das zu den Akten gereichte handschriftliche Schreiben, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst haben soll, stellt keinen rechtsgenüglichen Beweis für seine geltend gemachte Verfolgung dar, zumal auch dieses als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden kann. Die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigen sollen, vermögen nach den bisherigen Ausführungen auch nichts am Beweisergebnis zu ändern. 5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit dem Referenzurteil E- 1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, ein Vorort der Stadt D._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte und wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Frau, seine (...) Kinder sowie seine gesamte Verwandtschaft leben nach wie vor in B._______, weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der bis zur neunten Klasse die Schule besuchte und anschliessend verschiedene Berufe ausübte. Zuletzt arbeitete er als (...) und (...) (vgl. SEM-Akten A12/17 F 22-28). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi