Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, machte zur Begründung seines (ersten) Asylgesuches vom 19. November 2014 im Wesentlichen geltend, zuerst im Oktober 2013 vom Geheimdienst angesprochen und im August 2014 von diesem vorgeladen und zu seiner Tätigkeit für die TNA (Tamil National Alliance) - welche aus dem Verteilen von Flugblättern und sonstiger Wahlpropaganda bestanden habe - befragt und geschlagen worden zu sein. Nachdem es bis zu seiner Ausreise im November 2014 zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen gekommen sei, habe ihm jemand den Kopf eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen, und sei aus Furcht vor Problemen mit den Behörden ausgereist B. In seinem Entscheid vom 1. Juni 2016 erachtete das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführer als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Seine Ehefrau sei bereits zweimal vom Geheimdienst aufgesucht worden. Im Übrigen habe sein Onkel für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gekämpft. D. Mit Urteil E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 1. Juni 2016 erhobene Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE (Cousin) und seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen (vgl. Referenzurteil E-1865/2015 vom 15. Juli 2016). Hierzu sei festzuhalten, dass die Ausführungen über familiäre Verbindungen zu den LTTE, da solche anlässlich der vertieften Anhörung ausdrücklich verneint, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (einfacher Teilnehmer an Demonstrationen) bloss niederschwelliger Natur seien. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein mit der wesentlichen Begründung, der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner früher geltend gemachten sowie gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Es handle sich bei seiner Familie um eine sognannte LTTE-Heldenfamilie. So sei sein Cousin im Kampf für die LTTE gefallen. In diesem Zusammenhang reichte er eine Fotografie des Onkels seiner Ehefrau sowie ein Bild seines Cousins in typischen LTTE-Uniformen ein, welche er erst vor kurzem habe beschaffen können. Weiter habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz massiv verstärkt (vermehrte Teilnahme an Demonstrationen). Schliesslich habe seine Ehefrau aufgrund verstärkter behördlicher Behelligungen zu ihrer Schwester ziehen müssen. Aufgrund der neuesten Entwicklungen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 und seiner Vorgeschichte sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt (familiäre LTTE-Verbindungen, pro-tamilisches politisches Engagement, exilpolitische Aktivitäten). Der Eingabe waren mehrere Fotos von Verwandten sowie seines exilpolitischen Engagements und eine CD ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt. Im Übrigen stellte der Rechtsvertreter zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge. F. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies das SEM die Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Lagebild des SEM, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, auf Beizug weiterer Dossiers sowie auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG ab. Im Weiteren trat es auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ferner stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. G. Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung betreffend Nichteintretensentscheide und mit der in wesentlichen Teilen identischen Eingabe vom 1. Oktober 2018 gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuches Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte die Rechtsvertretung weitestgehend dieselben Dokumente wie mit der Beschwerde vom 7. September 2018 ein. Es wurden zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge gestellt. H. Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 E-5103/2018 und E-5638/2018 (vereinigte Verfahren) wurden die Beschwerden gegen die Verfügung des SEM vom 24. August 2018 (Mehrfachgesuch; Wiederwägungsentscheid), soweit darauf eingetreten wurde, vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt habe. Zum einen könne aus den eingereichten Fotos anlässlich von Veranstaltungen in Genf und Freiburg in den Jahren 2016 und 2017 nichts entnommen werden könne, was auf eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Zum anderen bestünden auch unter Berücksichtigung des nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen Situation in Sri Lanka keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2109 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres (drittes) Asylgesuch ein, welches er damit begründete, dass seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka volatil sei. Im Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. J. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies die Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dieser sei aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, das Beschwerdeverfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. L. Mit Urteil E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den genannten Sistierungsantrag ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe, die nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von weiteren Anträgen zu werden. Auch die formellen Rügen wurden abgewiesen. Im Weiteren stellte das Gericht fest, dass nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen) bestünden keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Aus den genannten Gründen wurde die Beschwerde abgewiesen. M. Auf ein weiteres Mehrfachgesuch vom 17. März 2020 trat das SEM mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 nicht ein. Dieser Entscheid wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. N. Mit als «Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichneter Eingabe der Rechtsvertretung vom 26. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an weiteren Demonstrationen im August 2020 in C._______ sowie am 1. März 2021 in D._______ teilgenommen habe. Dabei sei er mit LTTE-Fahnen zu sehen gewesen und habe ein Plakat hochgehalten, auf dem der amtierende Präsident Sri Lankas durch eine Totenkopfkette als Mörder dargestellt werde. Es bestehe daher die Gefahr einer Haftstrafe wegen Verbreitung einer extremistischen Ideologie gemäss dem kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA). Zudem habe er durch ein Schreiben seiner Ehefrau vom 18. April 2021 erfahren, dass diese behördlichen Behelligungen ausgesetzt sei, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn wegen seinen Verbindungen zum Onkel seiner Ehefrau suchen würden. Der mittlerweile verstorbene Onkel sei bei den LTTE Führer einer Sprengstoffabteilung gewesen, worüber die Ehefrau des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise unterrichtet worden sei. Sie hätten sich nach der Heirat um den Onkel gekümmert, da dieser aufgrund seiner Kriegsverletzungen auf Hilfe angewiesen sei und im Nachbarhaus gewohnt habe. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 19. Juni 2019 und dem Nichteintretensenscheid des SEM vom 21. Oktober 2020 «fundamental verschlechtert». Diese gehe unter anderem aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers bestehe daher im Fall einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht OHCHR vom 9. Februar 2021]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem darum ersucht, den Beschwerdeführer hinsichtlich der neuen Vorbringen erneut anzuhören und diese mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. O. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 (Eröffnung am 15.Juni 2021) nahm das SEM die Eingabe vom 26. April 2021 als erneutes Mehrfachgesuch entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sei. So gehe aus den fünf der Eingabe beigelegten Fotos nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus der Masse der teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Es handle sich bei ihm lediglich um einen Mitläufer. Da es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lasse sich aus den nunmehr dazugekommenen, marginalen exilpolitischen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA keine Gefährdung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ableiten. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden die Tätigkeiten und Kontakte des Onkels erst zwölf Jahre nach dem Kriegsende untersuchen sollten. Es seien auch keine entsprechenden Belege für die geltend gemachten Behelligungen eingereicht worden. Das vage gehaltene Schreiben der Ehefrau vom 18. April 2021 sei als Gefälligkeitsschreiben einstufen und zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Die Erklärung, es könnten keine konkreteren Angaben gemacht werden, da die Kommunikation mit der Ehefrau nur beschränkt möglich sei, um massive Behelligungen zu vermeiden, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer die konkreten Tätigkeiten des Onkels für die LTTE und die besonderen Beziehungen zu ihm nicht bereits im Rahmen früherer Eingaben offengelegt habe. Hinsichtlich des eingereichten Länderberichts vom 4. April 2021 und des erwähnten Berichts der UNO vom 9. Februar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Aus diesen Gründen seien weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in E._______ nicht geboten. Auch eine Anhörung des Beschwerdeführers erweise sich vorliegend nicht als angezeigt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dieser sei aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Begründung wurde angeführt, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch habe es «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren müsse eine schriftliche Auskunft wie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 zumindest zugunsten der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhalts ausgelegt werden, was das SEM nicht getan habe, weshalb es auch aus diesem Grund seine Begründungspflicht verletzt habe. Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. Aufgrund der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 durch den Tatbestand der «extremistischen Gesinnung» und der Möglichkeit einer «Rehabilitationshaft» sei nämlich davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines exponierten Auftretens als Sympathisant der LTTE gefährdet sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und - falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei - die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Q. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- mit Zahlungsfrist bis zum 5. August 2021 erhoben. R. Mit Eingabe vom 5. August 2021 beantragte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses von 1500.- sei zu verzichten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG seien erfüllt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Rechtsvertretung antragsgemäss das Spruchgremium bekanntgegeben.
E. 3.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde von einer Mitarbeiterin der Abteilung V am 16. Juli 2021 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen.
E. 3.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Rechtsvertretung macht sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch habe es «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren müsse eine schriftliche Auskunft wie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 zumindest zugunsten der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhalts ausgelegt werden, was das SEM nicht getan habe, weshalb es auch aus diesem Grund seine Begründungspflicht verletzt habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Auch hat sie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 hinreichend gewürdigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war.
E. 4.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Asylgesuch vom 26. April 2021 sei die durch die Erweiterung des PTA massive Verschlechterung der Sicherheitssituation des Beschwerdeführers durch «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» dokumentiert worden, auf welche das SEM in keiner Weise eingegangen sei. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich das SEM mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln (Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021]) und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören.
E. 5.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde wird diese aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt.
E. 7.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (Behelligungen durch Angehörige des CID wegen seines Engagements für die TNA, exilpolitische Tätigkeiten, verwandtschaftliche Beziehung mit einem Angehörigen der LTTE) mit Urteil E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 rechtskräftig als teils nicht glaubhaft, teil nicht asylrelevant erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Auch die im Rahmen weiterer Asylgesuche vom 15. November 2017 und vom 22. Februar 2019 geltend gemachten Vorbringen (neben seinem Cousin sei auch ein Onkel seiner Ehefrau ein LTTE-Kämpfer gewesen, verstärkte exilpolitische Tätigkeit, behördliche Behelligungen seiner Ehefrau, veränderte Sicherheitssituation für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer) wurden rechtskräftig als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet. So wurde mit Urteil E-2084/2019 im Ergebnis festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen) würden) keine stichhaltigen Gründe zur Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei.
E. 7.1.2 Im erneuten Asylgesuch vom 26. April 2021 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Demonstrationen in C._______ und D._______ die Gefahr einer Haftstrafe wegen Verbreitung einer extremistischen Ideologie gemäss dem kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA). Zudem habe er durch ein Schreiben seiner Ehefrau vom 18. April 2021 erfahren, dass diese Behelligungen ausgesetzt sei, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn wegen seinen Verbindungen zum Onkel seiner Ehefrau suchen würden. Der mittlerweile verstorbene Onkel sei bei den LTTE Führer einer Sprengstoffabteilung gewesen, worüber die Ehefrau des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise unterrichtet worden sei. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 19. Juni 2019 und dem Nichteintretensenscheid des SEM vom 21. Oktober 2020 «fundamental verschlechtert». Diese gehe unter anderem aus einem Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 hervor. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers bestehe daher im Fall einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021).
E. 7.1.3 Auf Beschwerdeebene machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 4. April 2021) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Sodann wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. Zudem stelle der durch die willkürliche Erweiterung des PTA neu geschaffene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen «Risikofaktor» dar. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu betrachten ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lässt sich aus den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geringen Ausmasses auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung der PTA keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ableiten, zumal er, wie in den oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils festgehalten, keine Risikofaktoren erfüllt. Allein durch die Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltselemente und der Behauptung, aufgrund seines Profils sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, vermag der Beschwerdeführer an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in Sri Lanka nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka ist zwar beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. Bezüglich des eingereichten Länderberichts und des erwähnten Berichts der UNO vom 9. Februar 2021 ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
E. 7.1.4 Im Weiteren ist die blosse, weder durch nähere Angaben noch die Einreichung entsprechender Beweismittel gestützte, erstmals vorgebrachte Behauptung der Ehefrau des Beschwerdeführers, aufgrund der früheren Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE behördlich behelligt zu werden, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Letztlich wurde auch das Schreiben der Ehefrau vom 18. April 2021 zu Recht von der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben eingestuft.
E. 7.2 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E- 2084/2019 vom 19. Juni 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil E-2084/2019 beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 26. April 2021 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, es sei wiedererwägungsweise auf den mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten oder zu reduzieren, gegenstandslos.
E. 11.2 Aufgrund der der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (praxisgemäss wie in vergleichbaren Verfahren ) im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3268/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, machte zur Begründung seines (ersten) Asylgesuches vom 19. November 2014 im Wesentlichen geltend, zuerst im Oktober 2013 vom Geheimdienst angesprochen und im August 2014 von diesem vorgeladen und zu seiner Tätigkeit für die TNA (Tamil National Alliance) - welche aus dem Verteilen von Flugblättern und sonstiger Wahlpropaganda bestanden habe - befragt und geschlagen worden zu sein. Nachdem es bis zu seiner Ausreise im November 2014 zu keinen weiteren behördlichen Behelligungen gekommen sei, habe ihm jemand den Kopf eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köpfen, und sei aus Furcht vor Problemen mit den Behörden ausgereist B. In seinem Entscheid vom 1. Juni 2016 erachtete das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführer als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Seine Ehefrau sei bereits zweimal vom Geheimdienst aufgesucht worden. Im Übrigen habe sein Onkel für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gekämpft. D. Mit Urteil E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 1. Juni 2016 erhobene Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu bestätigen sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE (Cousin) und seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation sri-lankischer Rückkehrender zu verweisen (vgl. Referenzurteil E-1865/2015 vom 15. Juli 2016). Hierzu sei festzuhalten, dass die Ausführungen über familiäre Verbindungen zu den LTTE, da solche anlässlich der vertieften Anhörung ausdrücklich verneint, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (einfacher Teilnehmer an Demonstrationen) bloss niederschwelliger Natur seien. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein mit der wesentlichen Begründung, der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner früher geltend gemachten sowie gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Es handle sich bei seiner Familie um eine sognannte LTTE-Heldenfamilie. So sei sein Cousin im Kampf für die LTTE gefallen. In diesem Zusammenhang reichte er eine Fotografie des Onkels seiner Ehefrau sowie ein Bild seines Cousins in typischen LTTE-Uniformen ein, welche er erst vor kurzem habe beschaffen können. Weiter habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz massiv verstärkt (vermehrte Teilnahme an Demonstrationen). Schliesslich habe seine Ehefrau aufgrund verstärkter behördlicher Behelligungen zu ihrer Schwester ziehen müssen. Aufgrund der neuesten Entwicklungen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 und seiner Vorgeschichte sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt (familiäre LTTE-Verbindungen, pro-tamilisches politisches Engagement, exilpolitische Aktivitäten). Der Eingabe waren mehrere Fotos von Verwandten sowie seines exilpolitischen Engagements und eine CD ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt. Im Übrigen stellte der Rechtsvertreter zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge. F. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies das SEM die Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Lagebild des SEM, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, auf Beizug weiterer Dossiers sowie auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG ab. Im Weiteren trat es auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ferner stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. G. Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung betreffend Nichteintretensentscheide und mit der in wesentlichen Teilen identischen Eingabe vom 1. Oktober 2018 gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuches Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte die Rechtsvertretung weitestgehend dieselben Dokumente wie mit der Beschwerde vom 7. September 2018 ein. Es wurden zahlreiche verfahrensrechtliche Anträge gestellt. H. Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 E-5103/2018 und E-5638/2018 (vereinigte Verfahren) wurden die Beschwerden gegen die Verfügung des SEM vom 24. August 2018 (Mehrfachgesuch; Wiederwägungsentscheid), soweit darauf eingetreten wurde, vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt habe. Zum einen könne aus den eingereichten Fotos anlässlich von Veranstaltungen in Genf und Freiburg in den Jahren 2016 und 2017 nichts entnommen werden könne, was auf eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Zum anderen bestünden auch unter Berücksichtigung des nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen Situation in Sri Lanka keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2109 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres (drittes) Asylgesuch ein, welches er damit begründete, dass seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka volatil sei. Im Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. J. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies die Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dieser sei aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, das Beschwerdeverfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. L. Mit Urteil E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den genannten Sistierungsantrag ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe, die nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von weiteren Anträgen zu werden. Auch die formellen Rügen wurden abgewiesen. Im Weiteren stellte das Gericht fest, dass nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen) bestünden keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Aus den genannten Gründen wurde die Beschwerde abgewiesen. M. Auf ein weiteres Mehrfachgesuch vom 17. März 2020 trat das SEM mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 nicht ein. Dieser Entscheid wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. N. Mit als «Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichneter Eingabe der Rechtsvertretung vom 26. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an weiteren Demonstrationen im August 2020 in C._______ sowie am 1. März 2021 in D._______ teilgenommen habe. Dabei sei er mit LTTE-Fahnen zu sehen gewesen und habe ein Plakat hochgehalten, auf dem der amtierende Präsident Sri Lankas durch eine Totenkopfkette als Mörder dargestellt werde. Es bestehe daher die Gefahr einer Haftstrafe wegen Verbreitung einer extremistischen Ideologie gemäss dem kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA). Zudem habe er durch ein Schreiben seiner Ehefrau vom 18. April 2021 erfahren, dass diese behördlichen Behelligungen ausgesetzt sei, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn wegen seinen Verbindungen zum Onkel seiner Ehefrau suchen würden. Der mittlerweile verstorbene Onkel sei bei den LTTE Führer einer Sprengstoffabteilung gewesen, worüber die Ehefrau des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise unterrichtet worden sei. Sie hätten sich nach der Heirat um den Onkel gekümmert, da dieser aufgrund seiner Kriegsverletzungen auf Hilfe angewiesen sei und im Nachbarhaus gewohnt habe. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 19. Juni 2019 und dem Nichteintretensenscheid des SEM vom 21. Oktober 2020 «fundamental verschlechtert». Diese gehe unter anderem aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers bestehe daher im Fall einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht OHCHR vom 9. Februar 2021]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem darum ersucht, den Beschwerdeführer hinsichtlich der neuen Vorbringen erneut anzuhören und diese mittels einer Botschaftsabklärung zu verifizieren. O. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 (Eröffnung am 15.Juni 2021) nahm das SEM die Eingabe vom 26. April 2021 als erneutes Mehrfachgesuch entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die neu geltend gemachte exilpolitische Aktivität in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren sei. So gehe aus den fünf der Eingabe beigelegten Fotos nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus der Masse der teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Es handle sich bei ihm lediglich um einen Mitläufer. Da es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lasse sich aus den nunmehr dazugekommenen, marginalen exilpolitischen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA keine Gefährdung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ableiten. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE sei festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden die Tätigkeiten und Kontakte des Onkels erst zwölf Jahre nach dem Kriegsende untersuchen sollten. Es seien auch keine entsprechenden Belege für die geltend gemachten Behelligungen eingereicht worden. Das vage gehaltene Schreiben der Ehefrau vom 18. April 2021 sei als Gefälligkeitsschreiben einstufen und zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Die Erklärung, es könnten keine konkreteren Angaben gemacht werden, da die Kommunikation mit der Ehefrau nur beschränkt möglich sei, um massive Behelligungen zu vermeiden, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer die konkreten Tätigkeiten des Onkels für die LTTE und die besonderen Beziehungen zu ihm nicht bereits im Rahmen früherer Eingaben offengelegt habe. Hinsichtlich des eingereichten Länderberichts vom 4. April 2021 und des erwähnten Berichts der UNO vom 9. Februar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Aus diesen Gründen seien weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in E._______ nicht geboten. Auch eine Anhörung des Beschwerdeführers erweise sich vorliegend nicht als angezeigt. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dieser sei aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Begründung wurde angeführt, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch habe es «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren müsse eine schriftliche Auskunft wie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 zumindest zugunsten der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhalts ausgelegt werden, was das SEM nicht getan habe, weshalb es auch aus diesem Grund seine Begründungspflicht verletzt habe. Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. Aufgrund der Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 durch den Tatbestand der «extremistischen Gesinnung» und der Möglichkeit einer «Rehabilitationshaft» sei nämlich davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seines exponierten Auftretens als Sympathisant der LTTE gefährdet sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien und gleichzeitig bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und - falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei - die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Q. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- mit Zahlungsfrist bis zum 5. August 2021 erhoben. R. Mit Eingabe vom 5. August 2021 beantragte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses von 1500.- sei zu verzichten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG seien erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Rechtsvertretung antragsgemäss das Spruchgremium bekanntgegeben. 3.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde von einer Mitarbeiterin der Abteilung V am 16. Juli 2021 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen. 3.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Rechtsvertretung macht sowohl unter dem Titel des rechtlichen Gehörs als auch der Verletzung der Begründungspflicht geltend, dass sich das SEM nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt habe. Auch habe es «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Im Weiteren müsse eine schriftliche Auskunft wie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 zumindest zugunsten der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhalts ausgelegt werden, was das SEM nicht getan habe, weshalb es auch aus diesem Grund seine Begründungspflicht verletzt habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Auch hat sie das eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021 hinreichend gewürdigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. 4.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Im Asylgesuch vom 26. April 2021 sei die durch die Erweiterung des PTA massive Verschlechterung der Sicherheitssituation des Beschwerdeführers durch «eine Vielzahl von eingereichten Beweismitteln und die darin enthaltenen Vorfälle» dokumentiert worden, auf welche das SEM in keiner Weise eingegangen sei. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich das SEM mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln (Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021]) und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. 5.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag in der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Durch die Argumentation in der Beschwerde wird diese aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage gestellt. 7.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (Behelligungen durch Angehörige des CID wegen seines Engagements für die TNA, exilpolitische Tätigkeiten, verwandtschaftliche Beziehung mit einem Angehörigen der LTTE) mit Urteil E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 rechtskräftig als teils nicht glaubhaft, teil nicht asylrelevant erachtet und sowohl eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise als auch das Vorliegen von Risikofaktoren bei einer Rückkehr verneint wurden. Auch die im Rahmen weiterer Asylgesuche vom 15. November 2017 und vom 22. Februar 2019 geltend gemachten Vorbringen (neben seinem Cousin sei auch ein Onkel seiner Ehefrau ein LTTE-Kämpfer gewesen, verstärkte exilpolitische Tätigkeit, behördliche Behelligungen seiner Ehefrau, veränderte Sicherheitssituation für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer) wurden rechtskräftig als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet. So wurde mit Urteil E-2084/2019 im Ergebnis festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen) würden) keine stichhaltigen Gründe zur Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. 7.1.2 Im erneuten Asylgesuch vom 26. April 2021 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Demonstrationen in C._______ und D._______ die Gefahr einer Haftstrafe wegen Verbreitung einer extremistischen Ideologie gemäss dem kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA). Zudem habe er durch ein Schreiben seiner Ehefrau vom 18. April 2021 erfahren, dass diese Behelligungen ausgesetzt sei, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn wegen seinen Verbindungen zum Onkel seiner Ehefrau suchen würden. Der mittlerweile verstorbene Onkel sei bei den LTTE Führer einer Sprengstoffabteilung gewesen, worüber die Ehefrau des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise unterrichtet worden sei. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 19. Juni 2019 und dem Nichteintretensenscheid des SEM vom 21. Oktober 2020 «fundamental verschlechtert». Diese gehe unter anderem aus einem Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 hervor. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers bestehe daher im Fall einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. April 2021, Fotos des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in C._______ und D._______ vom August 2020 und vom 1. März 2021, Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021). 7.1.3 Auf Beschwerdeebene machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 4. April 2021) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Sodann wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. Zudem stelle der durch die willkürliche Erweiterung des PTA neu geschaffene «Radikalisierungstatbestand» einen neuen «Risikofaktor» dar. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu betrachten ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lässt sich aus den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geringen Ausmasses auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung der PTA keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ableiten, zumal er, wie in den oben erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils festgehalten, keine Risikofaktoren erfüllt. Allein durch die Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltselemente und der Behauptung, aufgrund seines Profils sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, vermag der Beschwerdeführer an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in Sri Lanka nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka ist zwar beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. Bezüglich des eingereichten Länderberichts und des erwähnten Berichts der UNO vom 9. Februar 2021 ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 7.1.4 Im Weiteren ist die blosse, weder durch nähere Angaben noch die Einreichung entsprechender Beweismittel gestützte, erstmals vorgebrachte Behauptung der Ehefrau des Beschwerdeführers, aufgrund der früheren Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE behördlich behelligt zu werden, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten. Letztlich wurde auch das Schreiben der Ehefrau vom 18. April 2021 zu Recht von der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben eingestuft. 7.2 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E- 2084/2019 vom 19. Juni 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil E-2084/2019 beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 26. April 2021 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, es sei wiedererwägungsweise auf den mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten oder zu reduzieren, gegenstandslos. 11.2 Aufgrund der der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (praxisgemäss wie in vergleichbaren Verfahren ) im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli