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E-4149/2015

E-4149/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 12. Juni 2014 legal mit einem Visum zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 2014 stellten sie ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurden sie zur Person befragt und am 6. Januar 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Lage in C._______ habe sich immer mehr zugespitzt; die Stadt werde belagert und von allen Seiten beschossen. Es sei zu gefährlich dort zu leben, und bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit der Einberufung in die Armee rechnen. Ausserdem bekomme die Beschwerdeführerin keine Rente mehr. Da sie an (...) leide, sei sie (...) auf sofortige, qualifizierte Hilfe angewiesen. Sie reichten ihre Reisepässe, ihren Eheschein, den Inlandpass, zwei Führerscheine des Beschwerdeführers und den Rentnerinnenpass der Beschwerdeführerin ein. A.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 stellte das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Wegweisung aufzuheben, eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Begehren reichen sie ärztliche Berichte des D._______ vom (...) und vom (...) und (...), einen Austrittsbericht der E._______ vom (...), ein Arztzeugnis von F._______ vom (...), einen Auszug aus dem Bericht der OSZE-Spezial-Monitoring-Mission für die Ukraine vom 30. Juni 2015 und Fotografien ihres früheren Wohnquartiers in C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Zengaffinen als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei. D. Am 14. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und äusserte sich eingehend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Behandlungsmöglichkeiten in F._______. F. In der Replik vom 21. August 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, eine Wohnsitznahme in F._______ sei für sie nicht denkbar, und bei einem Aufenthalt in C._______ sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Sie reichten ein Schreiben des Schwiegervaters ihrer Tochter vom 13. August 2015 ein. Am 24. August 2015 reichten sie einen ärztlichen Bericht der E._______ vom (...) ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet. Der Wohnort der Beschwerdeführenden befinde sich zwar im von den Separatisten kontrollierten Gebiet, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes frei zu wählen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Westukraine keine Verwandten haben sollten, bestehe für sie die Möglichkeit, sich als intern vertriebene Personen registrieren zu lassen und zentralstaatliche humanitäre Unterstützung zu bekommen. Zudem würden sie beide über langjährige Berufserfahrung verfügen, und die Beschwerdeführerin beziehe eine Rente. Diese werde zwar im von Separatisten kontrollierten Gebiet nicht mehr ausbezahlt, könne aber in den regierungskontrollierten Gebieten bezogen werden. Die (...), unter welchen die Beschwerdeführerin seit Jahren leide, seien bereits vor ihrer Ausreise medikamentös behandelt worden. Einer weiteren Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe nichts entgegen. Angesichts der in der Ukraine bestehenden medizinischen Strukturen drohe ihr bei einer Rückkehr keine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es bestehe keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Zudem könne sie bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich könnten ihre in der Schweiz beziehungsweise in G._______ lebenden Töchter die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine sei daher zumutbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit geraumer Zeit an (...). Sie sei deswegen vom (...)-(...) und vom (...)-(...) hospitalisiert gewesen. Danach hätten Untersuchungen gezeigt, dass mit (...) etwas nicht stimme. Vom (...)-(...) sei sie erneut stationär behandelt worden, und man habe eine (...) diagnostiziert. Am (...) sei (...). Sie sei aufgrund der (...) weiterhin in Behandlung. Die Beschwerdeführenden seien zwar ukrainische Staatsbürger, würden aber Russisch sprechen. Die Beschwerdeführerin könne kein Ukrainisch. Ausser ihrer Tochter H._______, welche ein Fernstudium an der Universität von I._______ absolviere, hätten sie weder Verwandte noch Bekannte in der Westukraine. Im Falle einer Rückkehr müssten sie nach C._______ ziehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Flughafen von F._______ in die ukrainische Armee eingezogen, und müsste dann mit grösster Wahrscheinlichkeit in der Ostukraine gegen seine eigenen Landsleute kämpfen. Der Vollzug der Wegweisung sei zwar zulässig und möglich, jedoch nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden wären als russischstämmige Ukrainer aus C._______ im von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine nicht willkommen; sie würden dort schikaniert und schlecht behandelt. Sie würden zudem niemanden kennen, der sie bei der Arbeitssuche unterstützen könnte. Es bestehe daher keine inländische Zufluchts- oder Aufenthaltsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin bedürfe spezialisierter medizinischer Behandlung. In C._______ sei die medizinische Versorgung weitgehend zusammengebrochen. Eine fachlich gute Betreuung durch spezialisierte Ärzte, vergleichbar mit derjenigen des E._______, sei dort nicht gewährleistet. Selbst wenn die notwendigen ambulanten und stationären Strukturen in C._______ vorhanden wären, wäre eine gute medizinische Betreuung für die Beschwerdeführerin nicht erschwinglich, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hätte, eine Stelle zu finden, und die Rente der Beschwerdeführerin im Osten des Landes nicht ausbezahlt werde. Eine medizinische Betreuung im Westen der Ukraine müsse ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin der ukrainischen Sprache nicht mächtig sei. Die Beschwerdeführerin wäre mithin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Die Vorinstanz habe diesen Gegebenheiten nicht Rechnung getragen respektive von den aufgetretenen Komplikationen nichts gewusst. Der Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Die Situation in C._______ sei immer noch hoch explosiv; es werde nach wie vor auf Menschen geschossen. Auch dies stelle eine konkrete Gefahr dar. Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückkehr, vom ukrainischen Militär gefasst und zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Bei einer Rückkehr nach C._______ sei zudem absehbar, dass er von der Rebellenarmee rekrutiert würde. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei für die Beschwerdeführenden daher nicht zumutbar.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin sei es offenbar zu einer Fehleinnahme von J._______ gekommen. Falls diese Malcompliance weiterhin bestehen sollte, sei das Risiko, bei einer Stresssituation (...), hoch. Dem könne jedoch mit einer angepassten, sorgfältigen Betreuung und Überwachung während der Ausreisevorbereitungen begegnet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort innerhalb des von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebietes frei wählen könnten, habe das SEM abgeklärt, ob das Medikament K._______ (Wirkstoff: J._______) in der Ukraine erhältlich sei und ob regelmässige Kontrollen möglich seien. In F._______ sei das Medikament in mehreren Apotheken erhältlich, ausserdem seien dort auch alternative (...) verfügbar. In F._______ gebe es in jedem Verwaltungsbezirk Polikliniken und Spitäler mit Internisten und Neurologen. Für einen Spitalaufenthalt werde eine Überweisung durch den Bezirksarzt verlangt, Notfallpatienten würden per Ambulanz eingeliefert. Computertomogramme (CT) und Magnetresonanztomographien (MRT/MRI) müssten von den Patienten selbst bezahlt werden, wenn sie nicht krankenversichert seien. Neben den Distriktspitälern und den Polikliniken gebe es weitere Einrichtungen, wo sich die Beschwerdeführerin behandeln lassen könne. Gemäss den Abklärungsergebnissen des SEM seien die von der Beschwerdeführerin benötigten (...) in der Ukraine (speziell in F._______) erhältlich und regelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführerin müsse ein gewisses Mass an Eigenverantwortung bei der Medikamenteneinnahme aufweisen, um Anfälle zu vermeiden, wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich derart akzentuiert, dass ein Eingriff im (...) notwendig geworden sei. Weiter befinde sich im Dossier kein Bericht vom (...), in welchem eine Fehleinnahme von Medikamenten genannt würde. Die Vorinstanz wolle ihr die Schuld für die (...) in die Schuhe schieben, was befremdend sei. Es treffe zu, dass in der Ukraine theoretisch Niederlassungsfreiheit bestehe. Das SEM blende jedoch aus, dass die Beschwerdeführenden russischstämmig seien, und die Beschwerdeführerin kein Ukrainisch spreche. Ein Aufenthalt in F._______ sei aus sprachlichen und ethnischen Gründen nicht möglich, da russischstämmige Ukrainer in F._______ nicht willkommen seien, schikaniert und automatisch als Separatisten gelten würden. Auch finanziell sei eine Wohnsitznahme in F._______ nicht denkbar, da sie mittellos seien und die finanzielle Situation ihrer Töchter keine Unterstützung zulasse. Die von der Vorinstanz genannten Apotheken und Spitäler seien allesamt in F._______. Bei einem Aufenthalt in C._______ sei eine medizinische Versorgung in F._______ jedoch nicht möglich. Sie wären bei einer Ausreise indessen gezwungen, sich nach C._______ durchzuschlagen und in ihrer dortigen Wohnung aufzuhalten. Da die medizinische Versorgung dort zusammengebrochen sei, wäre dies für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus C._______, mithin aus einem von den ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen, von russischen Militäreinheiten unterstützten Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten Luhansk und Donetsk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Separatisten bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts sodann möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist wegen des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten Wirtschaftslage, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über langjährige Arbeitserfahrung als (...) und spricht fliessend Ukrainisch (vgl. SEM-Akten A6 S. 4). Es dürfte für ihn daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin arbeitete während über dreissig Jahren als (...). Seit 2012 habe sie eine Rente bezogen, aber immer noch gelegentlich ihren Beruf ausgeübt. Sie spreche nur wenig Ukrainisch (vgl. A7 S. 4). Angesichts ihrer geringen Sprachkenntnisse dürfte es für sie schwieriger sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie bezog indessen in der Ukraine eine Rente, welche sie in den von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin beziehen kann. Als intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK: Home Office, Country Information and Guidance - Ukraine: Crimea, Donetsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35 f.; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Operational Update [28 December 2015 - 19 January 2016], 19. Januar 2016, S. 2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werden.

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an (...) und (...). Im (...) wurde eine (...) vorgenommen. Im neuesten ärztlichen Bericht vom (...) wurde festgehalten, es handle sich bei den (...) um (...), welche ein substantielles Risiko (...) berge. Sie müsse regelmässig mindestens jährlich mit modernen Bildgebungsverfahren untersucht werden. Im Fall einer (...) sei eine medizinische Versorgung in einem Krankenhaus mit (...), (...) und (...) Expertise und entsprechenden technischen und personellen Ressourcen erforderlich, andernfalls der Beschwerdeführerin der Tod oder schwerste Invalidität drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass weitere (...) zum Vorschein kommen würden, welche therapiepflichtig wären ([...]). Die laufende Behandlung sei mit der ersten (...) noch nicht abgeschlossen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in C._______ vorliegend nicht relevant ist, da ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht infrage kommt. Es stellt sich somit auch nicht die Frage, inwieweit eine Behandlung in F._______ trotz Wohnsitz in C._______ zumutbar sei. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, da es von den aufgetretenen Komplikationen nichts gewusst habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG gehalten waren, das SEM über diese Entwicklungen zu informieren. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt nicht vor. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen einer spezialisierten Behandlung und regelmässigen Kontrolle. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die von ihr benötigten (...) in F._______ erhältlich und regelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet sind. Aus der in der Vernehmlassung genannten Liste von Spitälern und weiteren Einrichtungen, in welchen spezifische Behandlungen oder Untersuchungen möglich sind, ist insbesondere auf das (öffentliche) "M._______" hinzuweisen, eine Spezialklinik für (...). Auch in der (privaten) Klinik N._______ gibt es offenbar Spezialärzte für (...). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort die notwendigen Untersuchungen und allfällige Behandlungen wird vornehmen lassen können. Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, können gegebenenfalls durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefedert werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Ukrainisch spricht, steht einer Behandlung im Westen der Ukraine entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht entgegen, zumal ein Grossteil der ukrainischen Bevölkerung über grundlegende Russischkenntnisse verfügt und die Sprachen der gleichen Sprachgruppe angehören. Beim medizinischen Fachpersonal ist sogar von guten Russischkenntnissen auszugehen. Zudem spricht der Ehemann der Beschwerdeführerin fliessend Ukrainisch und könnte somit nötigenfalls als Übersetzer dienen. Im Übrigen dürfte die Verständigung mit den behandelnden Ärzten auch in der Westukraine für die Beschwerdeführerin bedeutend einfacher sein als in der deutschsprachigen Schweiz. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Arztbericht vom (...) sehr wohl existiert und als Beschwerdebeilage 5 zusammen mit dem Austrittsbericht des D._______ vom (...) eingereicht wurde. Darin wird festgehalten, dass nach der Bestätigung einer Fehleinnahme nun die regelmässige Einnahme des (...) im Vordergrund stehe und das Einnahmeschema gegebenenfalls vereinfacht werden könne. In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Schuld für ihre Erkrankung gegeben werden sollte. Der Hinweis, dass eine Malcompliance das Risiko eines Anfalles erhöhe und die richtige Medikamenteneinnahme selbstverantwortlich erfolgen müsse, ist berechtigt und nicht als persönlicher Angriff gegen die Beschwerdeführerin zu verstehen.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 wurde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht bestritten, dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen Recht des ukrainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger zu rekrutieren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. II 2.). Die Einberufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen Pflicht tangiert die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte von prorussischen Rebellen rekrutiert werden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht ein Wegweisungsvollzug in das von den Separatisten kontrollierte Gebiet der Ostukraine, sondern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den von der Regierung kontrollierten Teil der Ukraine überprüft wird.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE (vgl. auch Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 S. 3), keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Peter Zengaffinen für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1900.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4149/2015 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Ukraine, beide vertreten durch Peter Zengaffinen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 12. Juni 2014 legal mit einem Visum zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 2014 stellten sie ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurden sie zur Person befragt und am 6. Januar 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Lage in C._______ habe sich immer mehr zugespitzt; die Stadt werde belagert und von allen Seiten beschossen. Es sei zu gefährlich dort zu leben, und bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit der Einberufung in die Armee rechnen. Ausserdem bekomme die Beschwerdeführerin keine Rente mehr. Da sie an (...) leide, sei sie (...) auf sofortige, qualifizierte Hilfe angewiesen. Sie reichten ihre Reisepässe, ihren Eheschein, den Inlandpass, zwei Führerscheine des Beschwerdeführers und den Rentnerinnenpass der Beschwerdeführerin ein. A.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 stellte das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Wegweisung aufzuheben, eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Begehren reichen sie ärztliche Berichte des D._______ vom (...) und vom (...) und (...), einen Austrittsbericht der E._______ vom (...), ein Arztzeugnis von F._______ vom (...), einen Auszug aus dem Bericht der OSZE-Spezial-Monitoring-Mission für die Ukraine vom 30. Juni 2015 und Fotografien ihres früheren Wohnquartiers in C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Zengaffinen als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei. D. Am 14. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und äusserte sich eingehend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Behandlungsmöglichkeiten in F._______. F. In der Replik vom 21. August 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, eine Wohnsitznahme in F._______ sei für sie nicht denkbar, und bei einem Aufenthalt in C._______ sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Sie reichten ein Schreiben des Schwiegervaters ihrer Tochter vom 13. August 2015 ein. Am 24. August 2015 reichten sie einen ärztlichen Bericht der E._______ vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in der Ukraine herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet. Der Wohnort der Beschwerdeführenden befinde sich zwar im von den Separatisten kontrollierten Gebiet, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebietes frei zu wählen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Westukraine keine Verwandten haben sollten, bestehe für sie die Möglichkeit, sich als intern vertriebene Personen registrieren zu lassen und zentralstaatliche humanitäre Unterstützung zu bekommen. Zudem würden sie beide über langjährige Berufserfahrung verfügen, und die Beschwerdeführerin beziehe eine Rente. Diese werde zwar im von Separatisten kontrollierten Gebiet nicht mehr ausbezahlt, könne aber in den regierungskontrollierten Gebieten bezogen werden. Die (...), unter welchen die Beschwerdeführerin seit Jahren leide, seien bereits vor ihrer Ausreise medikamentös behandelt worden. Einer weiteren Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe nichts entgegen. Angesichts der in der Ukraine bestehenden medizinischen Strukturen drohe ihr bei einer Rückkehr keine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es bestehe keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Zudem könne sie bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich könnten ihre in der Schweiz beziehungsweise in G._______ lebenden Töchter die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine sei daher zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit geraumer Zeit an (...). Sie sei deswegen vom (...)-(...) und vom (...)-(...) hospitalisiert gewesen. Danach hätten Untersuchungen gezeigt, dass mit (...) etwas nicht stimme. Vom (...)-(...) sei sie erneut stationär behandelt worden, und man habe eine (...) diagnostiziert. Am (...) sei (...). Sie sei aufgrund der (...) weiterhin in Behandlung. Die Beschwerdeführenden seien zwar ukrainische Staatsbürger, würden aber Russisch sprechen. Die Beschwerdeführerin könne kein Ukrainisch. Ausser ihrer Tochter H._______, welche ein Fernstudium an der Universität von I._______ absolviere, hätten sie weder Verwandte noch Bekannte in der Westukraine. Im Falle einer Rückkehr müssten sie nach C._______ ziehen. Der Beschwerdeführer würde bereits am Flughafen von F._______ in die ukrainische Armee eingezogen, und müsste dann mit grösster Wahrscheinlichkeit in der Ostukraine gegen seine eigenen Landsleute kämpfen. Der Vollzug der Wegweisung sei zwar zulässig und möglich, jedoch nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden wären als russischstämmige Ukrainer aus C._______ im von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine nicht willkommen; sie würden dort schikaniert und schlecht behandelt. Sie würden zudem niemanden kennen, der sie bei der Arbeitssuche unterstützen könnte. Es bestehe daher keine inländische Zufluchts- oder Aufenthaltsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin bedürfe spezialisierter medizinischer Behandlung. In C._______ sei die medizinische Versorgung weitgehend zusammengebrochen. Eine fachlich gute Betreuung durch spezialisierte Ärzte, vergleichbar mit derjenigen des E._______, sei dort nicht gewährleistet. Selbst wenn die notwendigen ambulanten und stationären Strukturen in C._______ vorhanden wären, wäre eine gute medizinische Betreuung für die Beschwerdeführerin nicht erschwinglich, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hätte, eine Stelle zu finden, und die Rente der Beschwerdeführerin im Osten des Landes nicht ausbezahlt werde. Eine medizinische Betreuung im Westen der Ukraine müsse ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin der ukrainischen Sprache nicht mächtig sei. Die Beschwerdeführerin wäre mithin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Die Vorinstanz habe diesen Gegebenheiten nicht Rechnung getragen respektive von den aufgetretenen Komplikationen nichts gewusst. Der Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Die Situation in C._______ sei immer noch hoch explosiv; es werde nach wie vor auf Menschen geschossen. Auch dies stelle eine konkrete Gefahr dar. Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückkehr, vom ukrainischen Militär gefasst und zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Bei einer Rückkehr nach C._______ sei zudem absehbar, dass er von der Rebellenarmee rekrutiert würde. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei für die Beschwerdeführenden daher nicht zumutbar. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, bei der Beschwerdeführerin sei es offenbar zu einer Fehleinnahme von J._______ gekommen. Falls diese Malcompliance weiterhin bestehen sollte, sei das Risiko, bei einer Stresssituation (...), hoch. Dem könne jedoch mit einer angepassten, sorgfältigen Betreuung und Überwachung während der Ausreisevorbereitungen begegnet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort innerhalb des von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebietes frei wählen könnten, habe das SEM abgeklärt, ob das Medikament K._______ (Wirkstoff: J._______) in der Ukraine erhältlich sei und ob regelmässige Kontrollen möglich seien. In F._______ sei das Medikament in mehreren Apotheken erhältlich, ausserdem seien dort auch alternative (...) verfügbar. In F._______ gebe es in jedem Verwaltungsbezirk Polikliniken und Spitäler mit Internisten und Neurologen. Für einen Spitalaufenthalt werde eine Überweisung durch den Bezirksarzt verlangt, Notfallpatienten würden per Ambulanz eingeliefert. Computertomogramme (CT) und Magnetresonanztomographien (MRT/MRI) müssten von den Patienten selbst bezahlt werden, wenn sie nicht krankenversichert seien. Neben den Distriktspitälern und den Polikliniken gebe es weitere Einrichtungen, wo sich die Beschwerdeführerin behandeln lassen könne. Gemäss den Abklärungsergebnissen des SEM seien die von der Beschwerdeführerin benötigten (...) in der Ukraine (speziell in F._______) erhältlich und regelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführerin müsse ein gewisses Mass an Eigenverantwortung bei der Medikamenteneinnahme aufweisen, um Anfälle zu vermeiden, wie dies auch in der Schweiz der Fall wäre. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich derart akzentuiert, dass ein Eingriff im (...) notwendig geworden sei. Weiter befinde sich im Dossier kein Bericht vom (...), in welchem eine Fehleinnahme von Medikamenten genannt würde. Die Vorinstanz wolle ihr die Schuld für die (...) in die Schuhe schieben, was befremdend sei. Es treffe zu, dass in der Ukraine theoretisch Niederlassungsfreiheit bestehe. Das SEM blende jedoch aus, dass die Beschwerdeführenden russischstämmig seien, und die Beschwerdeführerin kein Ukrainisch spreche. Ein Aufenthalt in F._______ sei aus sprachlichen und ethnischen Gründen nicht möglich, da russischstämmige Ukrainer in F._______ nicht willkommen seien, schikaniert und automatisch als Separatisten gelten würden. Auch finanziell sei eine Wohnsitznahme in F._______ nicht denkbar, da sie mittellos seien und die finanzielle Situation ihrer Töchter keine Unterstützung zulasse. Die von der Vorinstanz genannten Apotheken und Spitäler seien allesamt in F._______. Bei einem Aufenthalt in C._______ sei eine medizinische Versorgung in F._______ jedoch nicht möglich. Sie wären bei einer Ausreise indessen gezwungen, sich nach C._______ durchzuschlagen und in ihrer dortigen Wohnung aufzuhalten. Da die medizinische Versorgung dort zusammengebrochen sei, wäre dies für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlich. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus C._______, mithin aus einem von den ukrainischen Regierungstruppen und prorussischen, von russischen Militäreinheiten unterstützten Separatisten umkämpften Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind glaubhaft und decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten Luhansk und Donetsk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se diskriminiert, als Separatisten bezeichnet oder gar bedroht würden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts sodann möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist wegen des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten Wirtschaftslage, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über langjährige Arbeitserfahrung als (...) und spricht fliessend Ukrainisch (vgl. SEM-Akten A6 S. 4). Es dürfte für ihn daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder in die Berufstätigkeit einzusteigen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin arbeitete während über dreissig Jahren als (...). Seit 2012 habe sie eine Rente bezogen, aber immer noch gelegentlich ihren Beruf ausgeübt. Sie spreche nur wenig Ukrainisch (vgl. A7 S. 4). Angesichts ihrer geringen Sprachkenntnisse dürfte es für sie schwieriger sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie bezog indessen in der Ukraine eine Rente, welche sie in den von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin beziehen kann. Als intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten sozialen Leistungen im Heimatstaat (vgl. UK: Home Office, Country Information and Guidance - Ukraine: Crimea, Donetsk & Luhansk, Januar 2016, S. 35 f.; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Ukraine. UNHCR Operational Update [28 December 2015 - 19 January 2016], 19. Januar 2016, S. 2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an (...) und (...). Im (...) wurde eine (...) vorgenommen. Im neuesten ärztlichen Bericht vom (...) wurde festgehalten, es handle sich bei den (...) um (...), welche ein substantielles Risiko (...) berge. Sie müsse regelmässig mindestens jährlich mit modernen Bildgebungsverfahren untersucht werden. Im Fall einer (...) sei eine medizinische Versorgung in einem Krankenhaus mit (...), (...) und (...) Expertise und entsprechenden technischen und personellen Ressourcen erforderlich, andernfalls der Beschwerdeführerin der Tod oder schwerste Invalidität drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass weitere (...) zum Vorschein kommen würden, welche therapiepflichtig wären ([...]). Die laufende Behandlung sei mit der ersten (...) noch nicht abgeschlossen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in C._______ vorliegend nicht relevant ist, da ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht infrage kommt. Es stellt sich somit auch nicht die Frage, inwieweit eine Behandlung in F._______ trotz Wohnsitz in C._______ zumutbar sei. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, da es von den aufgetretenen Komplikationen nichts gewusst habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG gehalten waren, das SEM über diese Entwicklungen zu informieren. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt nicht vor. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bedarf unbestrittenermassen einer spezialisierten Behandlung und regelmässigen Kontrolle. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die von ihr benötigten (...) in F._______ erhältlich und regelmässige Kontrollen grundsätzlich gewährleistet sind. Aus der in der Vernehmlassung genannten Liste von Spitälern und weiteren Einrichtungen, in welchen spezifische Behandlungen oder Untersuchungen möglich sind, ist insbesondere auf das (öffentliche) "M._______" hinzuweisen, eine Spezialklinik für (...). Auch in der (privaten) Klinik N._______ gibt es offenbar Spezialärzte für (...). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort die notwendigen Untersuchungen und allfällige Behandlungen wird vornehmen lassen können. Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, können gegebenenfalls durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefedert werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Ukrainisch spricht, steht einer Behandlung im Westen der Ukraine entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht entgegen, zumal ein Grossteil der ukrainischen Bevölkerung über grundlegende Russischkenntnisse verfügt und die Sprachen der gleichen Sprachgruppe angehören. Beim medizinischen Fachpersonal ist sogar von guten Russischkenntnissen auszugehen. Zudem spricht der Ehemann der Beschwerdeführerin fliessend Ukrainisch und könnte somit nötigenfalls als Übersetzer dienen. Im Übrigen dürfte die Verständigung mit den behandelnden Ärzten auch in der Westukraine für die Beschwerdeführerin bedeutend einfacher sein als in der deutschsprachigen Schweiz. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Arztbericht vom (...) sehr wohl existiert und als Beschwerdebeilage 5 zusammen mit dem Austrittsbericht des D._______ vom (...) eingereicht wurde. Darin wird festgehalten, dass nach der Bestätigung einer Fehleinnahme nun die regelmässige Einnahme des (...) im Vordergrund stehe und das Einnahmeschema gegebenenfalls vereinfacht werden könne. In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Schuld für ihre Erkrankung gegeben werden sollte. Der Hinweis, dass eine Malcompliance das Risiko eines Anfalles erhöhe und die richtige Medikamenteneinnahme selbstverantwortlich erfolgen müsse, ist berechtigt und nicht als persönlicher Angriff gegen die Beschwerdeführerin zu verstehen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass er in der Ukraine tatsächlich in den Militärdienst eingezogen werden sollte. Gemäss seinen Angaben hatte er kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 wurde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Es wurde daher nicht bestritten, dass eine allfällige zukünftige Mobilisierung einem legitimen Recht des ukrainischen Staates, eine Armee zu erhalten und seine Bürger zu rekrutieren, entsprechen würde und nicht asylrelevant wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. II 2.). Die Einberufung zu einer legitimen staatsbürgerlichen Pflicht tangiert die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte von prorussischen Rebellen rekrutiert werden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht ein Wegweisungsvollzug in das von den Separatisten kontrollierte Gebiet der Ostukraine, sondern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den von der Regierung kontrollierten Teil der Ukraine überprüft wird. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der gültigen Reisepässe der Beschwerdeführenden auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat, entgegen seiner Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE (vgl. auch Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 S. 3), keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Peter Zengaffinen für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1900.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub