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E-4131/2020

E-4131/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, D._______, reiste am 7. November 2005 in die Schweiz ein und wurde mit Verfügung vom 21. November 2005 infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Am 6. Mai 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am (...) 2017 die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2017 auf dem Luftweg in Richtung E._______. Am 25. Juni 2017 gelangte sie in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Finderabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 4. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus F._______. Sie gehöre dem Familienclan G._______, Clan H._______, Subclan I._______, Subsubclan J._______, an. Ihre Mutter und ihre (...) Schwestern lebten in K._______. Ihr Vater sei verstorben. Sie habe weder die Schule besucht noch gearbeitet. Am (...) 2012 habe sie ihren Ehemann, welcher damals bereits in der Schweiz gelebt habe, in L._______, M._______, geheiratet. Eines Tages habe sie ein Visum beantragt, um mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammen leben zu können. Ihr Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Vater habe der Gemeinschaft der N._______ angehört. Diese seien noch gläubiger als die Al-Shabab und sehr hilfsbereit. Sie würden mehr beten als die Al-Shabab, Tiere schlachten und das Fleisch verteilen. Ihr Vater habe die N._______ nicht verlassen wollen, weshalb er von Al-Shabab Mitgliedern am (...) April 2017 umgebracht worden sei. Nach seinem Tod sei sie drei Mal von Al-Shabab Mitgliedern telefonisch bedroht worden. Da sie niemanden mehr in Somalia gehabt habe, habe sie nicht mehr dort leben wollen. Sie sei in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. D. Am 18. Juli 2017 fand eine Nachbefragung zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, nach der Heirat am (...) November 2012 habe sie auf der Schweizer Botschaft in L._______ einen Visumsantrag gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Sie habe sich dann zwei weitere Jahre in L._______ aufgehalten. Ende des Jahres 2015 sei sie nach F._______ zurückgekehrt, um sich um ihren kranken Vater zu kümmern. Ihr Ehemann sei nach der Heirat in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihr jeweils Geld geschickt. E. Am 24. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). F. F.a Mit Schreiben vom 7. September 2017 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich schriftlich zu ihren Asylgründen zu äussern. F.b In ihrem Antwortschreiben vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen ergänzend aus, ihr Vater sei insgesamt (...) Mal von Mitgliedern der Al-Shabab festgenommen worden. Weiter beantragte sie, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Als Beweismittel gab sie ihren Pass, eine Heiratsurkunde - beides im Original -, eine Bestätigung der Schwangerschaft, eine Meldung des Zuzugs beim Vermieter, Bestätigungen von Geldüberweisungen und diverse Fotos der Heirat zu den Akten. G. Am 5. Oktober 2017 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. H. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. I. I.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 16. Januar 2019 ein Gesuch um Einbezug seines Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft. I.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 21. November 2005 infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Am 5 Mai 2011 sei ein Härtefallgesuch gutgeheissen worden. Seit dem 21. Dezember 2017 sei er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt und es sei ihm nicht Asyl gewährt worden, weshalb sein Kind nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. J. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Welt. K. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 11. März 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei (...) und (...) gewesen. Er habe der Gemeinschaft der N._______ angehört. Er sei zwei Mal telefonisch von Al-Shabab Mitgliedern bedroht und aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit als (...) aufzuhören. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er am (...) April 2017 von Al-Shabab Mitgliedern zu Hause umgebracht worden. Sie sei in der Nähe des Hauses gewesen und habe die Schüsse gehört. Nach seinem Tod sei sie zirka (...) Mal innert einer Woche von Al-Shabab Mitgliedern telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten sie zwangsverheiraten wollen. Sie habe gesagt, dass sie bereits verheiratet sei und ihr Ehemann sich im Ausland befinde. In der Folge sei sie zur Polizei gegangen und habe die telefonischen Bedrohungen gemeldet. Die Polizisten hätten ihr geraten, sich zu verstecken. Sie habe sich bei Freudinnen versteckt gehalten und ein (...) (...) ihres Vaters verkauft. Kurz darauf sei sie ausgereist. Eines Tages hätte sie ihr Heimatland sowieso verlassen, da ihr Ehemann gewollt habe, dass sie in die Schweiz komme. Er habe alles in die Wege geleitet. Sie werde sicher wieder einmal nach Somalia zurückkehren, wenn dort Frieden herrsche. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original zu den Akten. L. Am 7. Mai 2020 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den gemeinsamen Sohn. M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte die Asylgesuche ab. Sie hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. N. Mit Eingabe vom 19. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Familienausweis in Kopie, Auszüge aus dem Geburtsregister in Kopie, einen Zeitungsartikel vom 16. August 2020 betreffend einen Terrorangriff in F._______, zwei Austrittsberichte des (...) O._______ vom 15. März 2020 die Kinder der Beschwerdeführerin betreffend, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Ehemannes und eine Kostennote zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. September 2020 eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. P. Mit Eingabe vom 4. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des an die kantonalen Behörden gerichteten Gesuchs um Familiennachzug ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In der BzP habe die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat, trotz mehrmaligem Nachfragen nach den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates, nicht erwähnt. Erst im Schreiben vom 2. Oktober 2017 und anlässlich der Anhörung am 11. März 2020 habe sie eine drohende Zwangsheirat durch die Al-Shabab geltend gemacht. Es sei entgegen ihrer Ansicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der BzP die drohende Zwangsheirat nicht zumindest erwähnt habe, zumal das Befragungsteam nur aus Frauen bestanden habe. Sodann seien ihre Ausführungen zum Tod des Vaters und der drohenden Zwangsheirat substanzarm ausgefallen. Weder habe sie vom Todestag ihres Vaters konkret berichten können, noch was sie an diesem Tag alles erlebt und gemacht habe, noch wer die Mörder gewesen seien. Dies obschon angeblich eine Nachbarsfamilie gesehen habe, wie (...) bewaffnete Männer in das Haus ihres Vaters eingedrungen seien und das Feuer eröffnet hätten, fehlten Details zu den Tätern, welche darauf hinweisen könnten, dass es sich wahrhaftig um Personen der Al-Shabab gehandelt habe. Unlogisch sei sodann, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer Mitnahme und Ermordung durch die Al-Shabab gehabt habe. Hätten die Al-Shabab ihr tatsächlich telefonisch gedroht, sie zwangsverheiraten zu wollen, erscheine die Befürchtung vor einer Ermordung realitätsfremd. Zudem würden sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Bedrohung ihres Vaters anlässlich der BzP und der Anhörung erheblich von denjenigen im Schreiben vom 2. Oktober 2017 unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie und ihr Vater seien kontaktiert und bedroht worden. Von (...) Festnahmen ihres Vaters durch die Al-Shabab, wie dies im Schreiben vom 2. Oktober 2017 vorgebracht werde, habe sie hingegen anlässlich der Befragungen nichts erwähnt. Schliesslich habe sie ausgeführt, dass sie sowieso zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen und eines Tages wieder nach Somalia zurückkehren wolle, wenn dort Frieden herrsche. Überraschenderweise habe sie dabei aber keinerlei Bedenken oder Ängste geäussert, welche ihre vorgebrachten Asylgründe bestätigen könnten.

E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG geltend. Sie habe in der BzP nicht alle Punkte angesprochen und sich nur knapp ausgedrückt. Anlässlich der Anhörung habe sie aber genau Auskunft gegeben und ihre Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass sie sich anlässlich der Anhörung aufgrund der (...) in einem schwierigen psychischen Zustand befunden habe. Nichtdestotrotz seien ihre Ausführungen zum Tod des Vaters nicht unsubstantiiert ausgefallen. Dessen Festnahmen habe sie aus Eile und Sorge zwar anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. Die Anhörung sei aber auch verhältnismässig kurz gewesen und es seien ihr keine Fragen zur Haft des Vaters gestellt worden. Bezüglich der Zwangsheirat habe sie glaubhaft dargelegt, dass ihr Vater von Al-Shabab Mitgliedern ermordet worden sei. Aufgrund seiner Ermordung sei sie als Tochter in den Fokus der Miliz geraten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine Zwangsheirat als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Der somalische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage angab, es gehe ihr gut (vgl. SEM-Akten B35/12 F4). Nachdem sie unter Tränen ausführte, (...), wurde sie gefragt, ob sie in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen und sich konzentrieren könne. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe lange auf diese Anhörung gewartet und wolle dies nun durchziehen (vgl. a.a.O. F8 ff.). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Damit hat sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen zu behaften.

E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat in der BzP nicht erwähnt hat, zumal sie in einem reinen Frauenteam befragt und mehrmals nach den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaats gefragt wurde (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01-7.03 und Ziff. 9.01). Sodann ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat anlässlich der Anhörung vage und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B35/12 F53 ff.). Auch die Ausführungen zu den Umständen des Todes ihres Vaters und wie die Beschwerdeführerin diesen Tag erlebt hat, sind äussert unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen geblieben (vgl. a.a.O. F47 ff.). Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen des Vaters anlässlich der Befragungen und in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 unvereinbar ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin machte weder in der BzP noch anlässlich der Anhörung geltend, ihr Vater sei (...) Mal von Al-Shabab Mitgliedern festgenommen worden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die angeblich (...) Festnahmen des Vaters nie erwähnte, war die Vorinstanz nicht gehalten, ihr diesbezüglich Fragen zu stellen, zumal es an der Beschwerdeführerin liegt, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung wurde sie mehrmals gefragt, ob sie all ihre Asylgründe habe darlegen können (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01 und B35/12 F77 f.). Vor diesem Hintergrund sind ihre Erklärungen, wonach die Befragungen kurz gewesen seien und sie in Eile gewesen sei, als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der unvereinbaren und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht glaubhaft, dass sie nach dem Tod ihres Vaters in den Fokus der Al-Shabab geraten ist und von deren Mitgliedern mit Zwangsheirat bedroht wurde. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und anlässlich der Anhörung angab, sie habe Somalia sowieso verlassen wollen, weil sie dort niemanden mehr habe und zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen wollen (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01 und B35/12 F68). Zudem gab sie an, sie werde sicher eines Tages nach Somalia zurückkehren, wenn dort Frieden herrsche (vgl. a.a.O. F75), was ebenfalls gegen die geltend gemachte Bedrohung durch die Al-Shabab spricht. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Asylrelevanz einer drohenden Zwangsheirat sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hält fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mithin auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs, und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.

E. 8.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheid und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.

E. 8.4 Zur Wegweisung wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei ungewiss, ob das Familiennachzugsgesuch von den kantonalen Behörden bewilligt werde. Die Chancen auf Gutheissung seien aufgrund der momentanen Sozialhilfeabhängigkeit eher gering. Im Urteil D-6924/2017 - welchem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe - sei das SEM trotz der kantonalen Zuständigkeit für die Anordnung der Wegweisung angewiesen worden, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im vorliegenden Fall sei gleich zu entscheiden.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, das rechtshängig ist. Ihr Ehemann ist sodann seit dem (...) 2017 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Somit ist im vorliegenden Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin und mithin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG von einem grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG auszugehen.

E. 8.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das SEM im Ergebnis zur Recht vom Übergang der Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamtes für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde das SEM im Urteil D-6924/2017 vom 6. Juli 2020 nicht angewiesen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Vielmehr wurde dort festgehalten, dass die kantonale Behörde für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zuständig ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die Chancen auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs seien aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gering, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Erfolgsaussichten eines Gesuchs für die Frage der Zuständigkeit unerheblich ist. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Besch-werdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4131/2020 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Ilaria Langenegger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, D._______, reiste am 7. November 2005 in die Schweiz ein und wurde mit Verfügung vom 21. November 2005 infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Am 6. Mai 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am (...) 2017 die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2017 auf dem Luftweg in Richtung E._______. Am 25. Juni 2017 gelangte sie in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Finderabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 4. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus F._______. Sie gehöre dem Familienclan G._______, Clan H._______, Subclan I._______, Subsubclan J._______, an. Ihre Mutter und ihre (...) Schwestern lebten in K._______. Ihr Vater sei verstorben. Sie habe weder die Schule besucht noch gearbeitet. Am (...) 2012 habe sie ihren Ehemann, welcher damals bereits in der Schweiz gelebt habe, in L._______, M._______, geheiratet. Eines Tages habe sie ein Visum beantragt, um mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammen leben zu können. Ihr Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Vater habe der Gemeinschaft der N._______ angehört. Diese seien noch gläubiger als die Al-Shabab und sehr hilfsbereit. Sie würden mehr beten als die Al-Shabab, Tiere schlachten und das Fleisch verteilen. Ihr Vater habe die N._______ nicht verlassen wollen, weshalb er von Al-Shabab Mitgliedern am (...) April 2017 umgebracht worden sei. Nach seinem Tod sei sie drei Mal von Al-Shabab Mitgliedern telefonisch bedroht worden. Da sie niemanden mehr in Somalia gehabt habe, habe sie nicht mehr dort leben wollen. Sie sei in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. D. Am 18. Juli 2017 fand eine Nachbefragung zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, nach der Heirat am (...) November 2012 habe sie auf der Schweizer Botschaft in L._______ einen Visumsantrag gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Sie habe sich dann zwei weitere Jahre in L._______ aufgehalten. Ende des Jahres 2015 sei sie nach F._______ zurückgekehrt, um sich um ihren kranken Vater zu kümmern. Ihr Ehemann sei nach der Heirat in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihr jeweils Geld geschickt. E. Am 24. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). F. F.a Mit Schreiben vom 7. September 2017 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich schriftlich zu ihren Asylgründen zu äussern. F.b In ihrem Antwortschreiben vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen ergänzend aus, ihr Vater sei insgesamt (...) Mal von Mitgliedern der Al-Shabab festgenommen worden. Weiter beantragte sie, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Als Beweismittel gab sie ihren Pass, eine Heiratsurkunde - beides im Original -, eine Bestätigung der Schwangerschaft, eine Meldung des Zuzugs beim Vermieter, Bestätigungen von Geldüberweisungen und diverse Fotos der Heirat zu den Akten. G. Am 5. Oktober 2017 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. H. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. I. I.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 16. Januar 2019 ein Gesuch um Einbezug seines Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft. I.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 21. November 2005 infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Am 5 Mai 2011 sei ein Härtefallgesuch gutgeheissen worden. Seit dem 21. Dezember 2017 sei er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt und es sei ihm nicht Asyl gewährt worden, weshalb sein Kind nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. J. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die Welt. K. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 11. März 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei (...) und (...) gewesen. Er habe der Gemeinschaft der N._______ angehört. Er sei zwei Mal telefonisch von Al-Shabab Mitgliedern bedroht und aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit als (...) aufzuhören. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er am (...) April 2017 von Al-Shabab Mitgliedern zu Hause umgebracht worden. Sie sei in der Nähe des Hauses gewesen und habe die Schüsse gehört. Nach seinem Tod sei sie zirka (...) Mal innert einer Woche von Al-Shabab Mitgliedern telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten sie zwangsverheiraten wollen. Sie habe gesagt, dass sie bereits verheiratet sei und ihr Ehemann sich im Ausland befinde. In der Folge sei sie zur Polizei gegangen und habe die telefonischen Bedrohungen gemeldet. Die Polizisten hätten ihr geraten, sich zu verstecken. Sie habe sich bei Freudinnen versteckt gehalten und ein (...) (...) ihres Vaters verkauft. Kurz darauf sei sie ausgereist. Eines Tages hätte sie ihr Heimatland sowieso verlassen, da ihr Ehemann gewollt habe, dass sie in die Schweiz komme. Er habe alles in die Wege geleitet. Sie werde sicher wieder einmal nach Somalia zurückkehren, wenn dort Frieden herrsche. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original zu den Akten. L. Am 7. Mai 2020 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den gemeinsamen Sohn. M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte die Asylgesuche ab. Sie hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. N. Mit Eingabe vom 19. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin einen Familienausweis in Kopie, Auszüge aus dem Geburtsregister in Kopie, einen Zeitungsartikel vom 16. August 2020 betreffend einen Terrorangriff in F._______, zwei Austrittsberichte des (...) O._______ vom 15. März 2020 die Kinder der Beschwerdeführerin betreffend, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Ehemannes und eine Kostennote zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 18. September 2020 eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. P. Mit Eingabe vom 4. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des an die kantonalen Behörden gerichteten Gesuchs um Familiennachzug ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In der BzP habe die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat, trotz mehrmaligem Nachfragen nach den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates, nicht erwähnt. Erst im Schreiben vom 2. Oktober 2017 und anlässlich der Anhörung am 11. März 2020 habe sie eine drohende Zwangsheirat durch die Al-Shabab geltend gemacht. Es sei entgegen ihrer Ansicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der BzP die drohende Zwangsheirat nicht zumindest erwähnt habe, zumal das Befragungsteam nur aus Frauen bestanden habe. Sodann seien ihre Ausführungen zum Tod des Vaters und der drohenden Zwangsheirat substanzarm ausgefallen. Weder habe sie vom Todestag ihres Vaters konkret berichten können, noch was sie an diesem Tag alles erlebt und gemacht habe, noch wer die Mörder gewesen seien. Dies obschon angeblich eine Nachbarsfamilie gesehen habe, wie (...) bewaffnete Männer in das Haus ihres Vaters eingedrungen seien und das Feuer eröffnet hätten, fehlten Details zu den Tätern, welche darauf hinweisen könnten, dass es sich wahrhaftig um Personen der Al-Shabab gehandelt habe. Unlogisch sei sodann, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer Mitnahme und Ermordung durch die Al-Shabab gehabt habe. Hätten die Al-Shabab ihr tatsächlich telefonisch gedroht, sie zwangsverheiraten zu wollen, erscheine die Befürchtung vor einer Ermordung realitätsfremd. Zudem würden sich die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Bedrohung ihres Vaters anlässlich der BzP und der Anhörung erheblich von denjenigen im Schreiben vom 2. Oktober 2017 unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie und ihr Vater seien kontaktiert und bedroht worden. Von (...) Festnahmen ihres Vaters durch die Al-Shabab, wie dies im Schreiben vom 2. Oktober 2017 vorgebracht werde, habe sie hingegen anlässlich der Befragungen nichts erwähnt. Schliesslich habe sie ausgeführt, dass sie sowieso zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen und eines Tages wieder nach Somalia zurückkehren wolle, wenn dort Frieden herrsche. Überraschenderweise habe sie dabei aber keinerlei Bedenken oder Ängste geäussert, welche ihre vorgebrachten Asylgründe bestätigen könnten. 6.2 In der Rechtmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG geltend. Sie habe in der BzP nicht alle Punkte angesprochen und sich nur knapp ausgedrückt. Anlässlich der Anhörung habe sie aber genau Auskunft gegeben und ihre Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass sie sich anlässlich der Anhörung aufgrund der (...) in einem schwierigen psychischen Zustand befunden habe. Nichtdestotrotz seien ihre Ausführungen zum Tod des Vaters nicht unsubstantiiert ausgefallen. Dessen Festnahmen habe sie aus Eile und Sorge zwar anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. Die Anhörung sei aber auch verhältnismässig kurz gewesen und es seien ihr keine Fragen zur Haft des Vaters gestellt worden. Bezüglich der Zwangsheirat habe sie glaubhaft dargelegt, dass ihr Vater von Al-Shabab Mitgliedern ermordet worden sei. Aufgrund seiner Ermordung sei sie als Tochter in den Fokus der Miliz geraten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine Zwangsheirat als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Der somalische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage angab, es gehe ihr gut (vgl. SEM-Akten B35/12 F4). Nachdem sie unter Tränen ausführte, (...), wurde sie gefragt, ob sie in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen und sich konzentrieren könne. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe lange auf diese Anhörung gewartet und wolle dies nun durchziehen (vgl. a.a.O. F8 ff.). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Damit hat sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen zu behaften. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat in der BzP nicht erwähnt hat, zumal sie in einem reinen Frauenteam befragt und mehrmals nach den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaats gefragt wurde (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01-7.03 und Ziff. 9.01). Sodann ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat anlässlich der Anhörung vage und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B35/12 F53 ff.). Auch die Ausführungen zu den Umständen des Todes ihres Vaters und wie die Beschwerdeführerin diesen Tag erlebt hat, sind äussert unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen geblieben (vgl. a.a.O. F47 ff.). Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen des Vaters anlässlich der Befragungen und in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 unvereinbar ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin machte weder in der BzP noch anlässlich der Anhörung geltend, ihr Vater sei (...) Mal von Al-Shabab Mitgliedern festgenommen worden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die angeblich (...) Festnahmen des Vaters nie erwähnte, war die Vorinstanz nicht gehalten, ihr diesbezüglich Fragen zu stellen, zumal es an der Beschwerdeführerin liegt, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung wurde sie mehrmals gefragt, ob sie all ihre Asylgründe habe darlegen können (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01 und B35/12 F77 f.). Vor diesem Hintergrund sind ihre Erklärungen, wonach die Befragungen kurz gewesen seien und sie in Eile gewesen sei, als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der unvereinbaren und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht glaubhaft, dass sie nach dem Tod ihres Vaters in den Fokus der Al-Shabab geraten ist und von deren Mitgliedern mit Zwangsheirat bedroht wurde. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und anlässlich der Anhörung angab, sie habe Somalia sowieso verlassen wollen, weil sie dort niemanden mehr habe und zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen wollen (vgl. SEM-Akten B8/16 Ziff. 7.01 und B35/12 F68). Zudem gab sie an, sie werde sicher eines Tages nach Somalia zurückkehren, wenn dort Frieden herrsche (vgl. a.a.O. F75), was ebenfalls gegen die geltend gemachte Bedrohung durch die Al-Shabab spricht. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Asylrelevanz einer drohenden Zwangsheirat sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit des somalischen Staates ist demnach nicht weiter einzugehen. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hält fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mithin auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs, und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. 8.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheid und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. 8.4 Zur Wegweisung wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei ungewiss, ob das Familiennachzugsgesuch von den kantonalen Behörden bewilligt werde. Die Chancen auf Gutheissung seien aufgrund der momentanen Sozialhilfeabhängigkeit eher gering. Im Urteil D-6924/2017 - welchem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe - sei das SEM trotz der kantonalen Zuständigkeit für die Anordnung der Wegweisung angewiesen worden, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im vorliegenden Fall sei gleich zu entscheiden. 8.5 Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, das rechtshängig ist. Ihr Ehemann ist sodann seit dem (...) 2017 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Somit ist im vorliegenden Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin und mithin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG von einem grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG auszugehen. 8.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das SEM im Ergebnis zur Recht vom Übergang der Zuständigkeit des kantonalen Migrationsamtes für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde das SEM im Urteil D-6924/2017 vom 6. Juli 2020 nicht angewiesen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Vielmehr wurde dort festgehalten, dass die kantonale Behörde für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges zuständig ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die Chancen auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs seien aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gering, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Erfolgsaussichten eines Gesuchs für die Frage der Zuständigkeit unerheblich ist. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist demnach nicht weiter einzugehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Besch-werdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: