opencaselaw.ch

D-6924/2017

D-6924/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine somalische Staatsangehörige - suchte am 19. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen. Die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 26. Oktober 2016 (erste Anhörung), am 29. Juni 2017 (ergänzende Anhörung; Zweitanhörung) sowie am 16. Oktober 2017 (Drittanhörung) statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei somalische Staatsangehörige und gehöre dem Clan R._______ an. Sie sei in D._______ geboren. Im Alter von fünf beziehungsweise sechs Jahren sei sie mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern in die Umgebung des Dorfes E._______ (ungefähr zwei Autostunden vom Dorf entfernt) in der Provinz F._______ gezogen, wo sie bis zum Alter von 17 Jahren und anschliessend bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 im Dorf E._______ gelebt habe. Sie selbst habe nie eine Schule besucht. Ihr Vater sei im Jahr 2005, ihre Mutter im Jahr 2011 gestorben. In E._______ habe sie mit 17 Jahren einen Mann, G._______, kennen- und liebengelernt. In der Folge sei sie von ihm schwanger geworden. Nachdem ihre Mutter dies bemerkt habe, sei sie zur ebenfalls in E._______ wohnhaften Familie von G._______ gegangen und habe dessen Mutter eröffnet, ihr Sohn müsse nunmehr ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) heiraten. In der Folge sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, wobei ihre Mutter von Angehörigen der anderen Familie beleidigt worden sei. Daraufhin sei sie nachhause zurückgekehrt. Später habe sich ihre Mutter - diesmal in Begleitung ihrer drei Söhne - abermals zur Farm der Familie von G._______ begeben. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien gekommen, in deren Verlauf ihre drei Brüder entführt und ihre Mutter infolge erlittener Schläge und ihres hohen Blutdruckes verstorben sei. Sie (die Beschwerdeführerin) und G._______ hätten später heimlich geheiratet und in E._______ in einer Hütte gelebt. Ihr Mann sei tagsüber einer unbekannten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sie nur nachts aufgesucht und Essen mitgebracht. Im September 2011 habe sie Zwillinge auf die Welt gebracht. Am (...) habe sie die Tochter H._______ geboren. Die Wesensart ihres Mannes habe sich im Laufe der Zeit ihr gegenüber verändert. So habe er begonnen, sie einzusperren und ihr verboten, Kontakte zu anderen Menschen zu pflegen. Ausserdem habe er den Wunsch geäussert, dass ihre Kinder beschnitten würden, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Deswegen habe sie beschlossen, E._______ gemeinsam mit ihren Kindern zu verlassen. Ein Kollege ihres Mannes habe sie jedoch unterwegs angetroffen. Kurz darauf sei ihr Mann erschienen und habe die Kinder wieder nachhause mitgenommen. Sie sei ihm gefolgt, da sie die Kinder nicht habe alleine lassen wollen. Ungefähr einen Tag später habe ihr Mann sie bei einem Streit mit einem Holzstück am Kopf verletzt, wobei sie ohnmächtig geworden sei. Beim Aufwachen habe sie festgestellt, dass ihre Zwillinge von ihrem Mann getötet worden seien. Ihre jüngste Tochter, welche geschlafen habe, sei von ihm verschont worden. Unmittelbar danach habe sie E._______ verlassen und sei mit H._______ nach I._______ gereist. Nach ein bis zwei Tagen Aufenthalt in I._______ sei sie via J._______ und K._______ im April 2015 nach L._______ ausgereist, wo sie H._______ in M._______ bei ihrer Schwester zurückgelassen habe. Anschliessend sei sie via den Sudan und Libyen nach Italien weitergereist und anschliessend am 19. Juli 2015 illegal in die Schweiz eingereist. B. Bereits am 18. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ zur Welt. Der Vater des Kindes ist N._______ (N ... ), welcher die Vaterschaft für das Kind am (...) anerkannt hat. Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsschein und eine Zivilstandsbescheinigung der somalischen Vertretung in Genf vom 21. März 2017 beziehungsweise vom 5. Mai 2017, jeweils als Kopie, indessen keinerlei aus ihrem angeblichen Heimatstaat stammende Ausweispapiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - eröffnet am 8. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde beigefügt wurden namentlich ein Geburtsregisterauszug bezüglich des Kindes B._______ der Beschwerdeführerin, die Mitteilung einer Kindesanerkennung, eine vom 6. Dezember 2017 datierte und auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestellte Sozialhilfebestätigung der (...) sowie eine Substitutionsvollmacht. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 15. Dezember 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2017 zu. Darin wird - unter Einreichung der Kopie einer von der somalischen Vertretung in Genf am 1. Dezember 2017 für die Beschwerdeführerin ausgestellten "Attestation de passeport" - geltend gemacht, durch die Ausstellung dieses Dokuments werde die Beschwerdeführerin offiziell von der somalischen Regierung als somalische Staatsangehörige anerkannt. Das Original der "Attestation de passeport" befinde sich derzeit beim Zivilstandsamt O._______, wo es jederzeit herausverlangt werden könne. Weiter wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2017 ausgeführt, sowohl der - als Kopie - bei den Akten befindlichen Kindesanerkennung als auch derjenigen des Geburtsregisterauszuges des Zivilstandsamts O._______ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Somalierin mit Geburtsort D._______ eingetragen sei. Die Originale der beiden Dokumente befänden sich ebenfalls beim Zivilstandsamt O._______. Soweit das Gericht wünsche, dass sämtliche Originaldokumente durch die Rechtsvertretung beschafft und dem Gericht zugestellt werden, sei ihr dies mitzuteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2018 ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 4. Januar 2018 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 19. Januar 2018 eine Replik einzureichen. J. Am 19. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung eine Replik ein, der eine Honorarnote selben Datums beiliegt. K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des UNO-Ausschusses für die Rechte der Kinder vom 25. Januar 2018 in Sachen I.A.M. gegen Dänemark, Communication Nr. 3/2016. Dabei sei der UNO-Ausschuss in I.A.M. gegen Dänemark zum Schluss gelangt, dass der Tochter der Beschwerdeführerin in Puntland Genitalverstümmelung drohe und Dänemark Art. 3 und 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt habe. Da die Schweiz das dritte Fakultativprotokoll (individuelles Beschwerdeverfahren) zum UNO-Übereinkommen über die Rechte der Kinder am 24. April 2017 ratifiziert habe (Rechtskraft am 24. Juli 2017), sei der zitierte Entscheid des UNO-Ausschusses über die Rechte der Kinder für die Schweiz wegweisend und es werde evident, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Somalia in Verletzung von Art. 3 und 19 KRK erfolgen würde. Aufgrund der drohenden Genitalverstümmelung in Somalia erfülle B_______ somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr und ihrer Mutter Asyl zu gewähren sei. L. Gemäss dem der Vorinstanz am 14. Februar 2019 zugekommenen und von dieser am 21. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Familienausweis des Zivilstandsamts O._______ hat die Beschwerdeführerin am (...) N._______ geheiratet. Das damalige BFM (Bundesamt für Migration) lehnte dessen Asylgesuch vom 26. Mai 2005 mit Verfügung vom 5. Juli 2005 ab, ordnete indessen gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Am 17. Juni 2010 erhielt N._______ auf Gesuch hin wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (seit dem 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht bis zum 30. März 2020 eine Kopie desselben zuzustellen beziehungsweise dem Gericht schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. Bei Ausbleiben eines entsprechenden ausländerrechtlichen Gesuchs um Familiennachzug werde praxisgemäss davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin verzichte auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens. N. Mit - innert einmalig erstreckter Frist eingereichtem - Schreiben vom 6. April 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er habe mit Eingabe gleichem Datums beim Migrationsamt des Kantons P._______ unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2020 ein zweites Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mandantin gestellt, nachdem ein erstes Gesuch um Familiennachzug vom Kanton am 31. Januar 2019 mit der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, abschlägig beschieden worden sei. Da gegen den damaligen Entscheid des Migrationsamtes des Kantons P._______ kein Rekurs erhoben worden sei, bestünde nun die Gefahr, dass das zweite Gesuch abgewiesen oder darauf gar nicht eingetreten werden könnte, da keine wiedererwägungsweise relevanten neuen Tatsachen vorliegen würden. Deswegen werde das Gericht darum ersucht, "nicht bloss die Wegweisung nicht zu verfügen, sondern die Vorinstanz zumindest anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit abzusehen und stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen".

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsort seien äusserst vage und oberflächlich geblieben. Soweit sie sich doch auf eine Aussage festgelegt habe, habe sie diese schlicht an die jeweiligen Fragen angepasst, was zu teils krassen Widersprüchen geführt habe. So habe sie beispielsweise einerseits als Erklärung ihrer Unkenntnis bezüglich der Nachbardörfer E._______ ausgeführt, dass sie sich nicht hätte draussen bewegen dürfen, da ihr die Mutter dies nicht erlaubt habe, um andererseits zu erklären, sie habe G._______ kennengelernt, weil sie an seiner Farm vorbeigelaufen sei, welche mindestens eine Stunde von ihrem Zuhause entfernt gelegen habe. In der Folge habe sie sich jeweils mit ihm an einem Ort getroffen, der etwa eine bis zwei Stunden Fussmarsch von ihrem Zuhause entfernt gelegen habe. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass sie mit ihrer Mutter etwa zwei Stunden Autofahrt ausserhalb E._______ gelebt habe und in der zweiten Anhörung, dass sie sich innerhalb des Dorfes E._______ frei habe bewegen dürfen. In der ersten Anhörung habe sie erklärt, dass sie D._______ mit sechs Jahren verlassen und in der Folge 18 Jahre lang mit ihrer Mutter in E._______ gelebt habe. In der zweiten Anhörung habe sie behauptet, mit fünf Jahren nach E._______ gezogen zu sein und zwölf Jahre lang, also bis im Alter von 17 Jahren, dort gelebt zu haben. In der BzP habe sie demgegenüber ausgesagt, dass sie E._______ am 1. April 2015, also im Alter von 21 Jahren, verlassen habe. Somit bleibe bereits die Zeitdauer, die sie in E._______ verbracht haben wolle, völlig unklar. Weiter habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass es in der direkten Nachbarschaft der Farm ihrer Mutter etwa zehn Häuser gegeben habe und in der zweiten Anhörung, dass der nächste Nachbar eine Stunde entfernt gewohnt habe. Sie habe keinen einzigen Nachbarort von E._______ nennen können und auch nicht gewusst, wer das Oberhaupt von E._______ gewesen sei, obwohl sie gemäss eigenen Angaben mehr als ein Jahrzehnt in E._______ beziehungsweise dessen Umgebung gelebt haben wolle. Aufgrund ihrer äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen zu ihren biographischen Daten dürfe eine Herkunft aus Nordsomalia oder einem Nachbarland angenommen werden. Da diese aber ebenso wenig gesichert sei wie eine Herkunft aus Somalia, blieben ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft offensichtlich unbekannt, zumal sie bis heute keinerlei rechtsgenügliche und fälschungssichere Identitätspapiere abgegeben habe. Daran würden auch der von ihr eingereichte Geburtsschein und die Zivilstandsbescheinigung, welche von der somalischen Vertretung in der Schweiz ausgestellt worden sein sollen, nichts zu ändern, da die Dokumente einerseits nur als Kopie vorlägen, und andererseits offensichtlich aufgrund ihrer eigenen Angaben und nicht aufgrund rechtsgenüglicher Papiere ausgestellt worden seien. Dies zeige sich allein schon an ihrer Aussage, sie hätte angeben können, ledig zu sein, obschon sie in Somalia verheiratet gewesen sei. Allein schon deswegen sei ihre Glaubwürdigkeit zutiefst erschüttert und ihren Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aber auch aus ihren widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu ihren Asylgründen. So wolle sie sich jeweils eine Fussstunde von zuhause entfernt mit G._______ getroffen haben, indem sie ihrer Mutter gesagt habe, sich mit einer Freundin zu treffen, obwohl ihre Mutter ihr nicht erlaubt habe, nach draussen zu gehen, da dies für Mädchen gefährlich gewesen sei. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, jeweils nicht die ganze Nacht mit G._______ verbracht zu haben, um in der zweiten Anhörung zu behaupten, sie habe sich nur tagsüber mit diesem getroffen. Weiter habe sie in der ersten Anhörung ausgeführt, dass sie bei der Auseinandersetzung zwischen der Familie ihres Mannes und ihrer eigenen Familie nicht zugegen gewesen sei, um in der zweiten Anhörung zu behaupten, sie habe gesehen, wie ihre Mutter aus dem Mund geschäumt habe und zu Boden gefallen sei, nachdem sie von der Mutter ihres späteren Ehemannes verletzt worden sei. In der BzP habe sie ausgeführt, dass G._______ ihren Zwillingen die Kehle durchgeschnitten habe, in der ersten Anhörung dagegen, sie habe nicht gesehen, wie ihr Mann die Zwillinge getötet habe, da sie dies nicht richtig angeschaut habe. Auch habe sie in der ersten Anhörung erklärt, nachts nach I._______ geflohen zu sein, wogegen sie in der zweiten Anhörung erzählt habe, es sei bei ihrer Flucht nach I._______ hell gewesen. Schliesslich sei es ihr nicht ansatzweise gelungen, erlebnisbasiert zu schildern, wie sie G._______ kennengelernt und geheiratet haben wolle, fehle ihren diesbezüglichen Schilderungen doch jeglicher persönliche Bezug und jegliche Tiefe. Ihre Asylvorbringen seien folglich unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern etwa zwei Autostunden Fahrt ausserhalb des Dorfes E._______ gelebt, wo sie auf ihrer Farm Hirse und Mais angebaut hätten. Der Ort, wo sich ihre Farm befunden habe, habe keinen Namen gehabt. Bis zur Farm, bei welcher die Beschwerdeführerin sich jeweils mit G._______ getroffen habe, sei ein Fussmarsch von ungefähr ein bis zwei Stunden vonnöten gewesen. Die Farm der Familie von G._______ sei etwa drei Stunden Fussmarsch entfernt gewesen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Bevölkerungsdichte in der Provinz F._______ auf (...) Personen pro Quadratkilometer beziffere und sich gemäss Google Maps insbesondere südwestlich von I._______ eine riesige Fläche von Wildnis und zum Teil von Ackerfeldern befinde, aber ohne jegliche Ansammlung von Hütten, welche als Dorf bezeichnet werden könnten, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel. Selbst eine gebildete Person hätte wohl Schwierigkeiten, die Umgebung, in welcher sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gewohnt habe, anschaulich zu beschreiben, zumal es dort nichts als Land gebe. So habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnort durch den Hinweis zu beschreiben versucht, dass sich ihre Farm ungefähr in der Mitte befunden habe und dass es auf der einen Seite etwa vier, auf der anderen Seite ungefähr sechs weitere (weit entlegene) Farmen gegeben habe. In Anbetracht der dünnen Besiedelung und Weitläufigkeit der Umgebung erstaune es auch nicht, dass sie nicht konkret habe beschreiben können, wie man von E._______ zu ihrer Farm gelange, finde sich doch unterwegs weder ein Haus noch ein irgendwie spezieller Ort. Auch trügen die Strassen keine Namen. Das Dorf E._______ habe sie dahingehend zu beschreiben vermocht, dass es dort viele Hütten gebe, die Bauern in Hütten aus Ästen lebten und die Erde rötlich sei. Wie den zu den Akten gereichten Fotografien von E._______ aus Google Maps (Beschwerdebeilage 4) zu entnehmen sei, sei die Erde dort tatsächlich rötlich. Im Weiteren habe sie korrekt angegeben, dass die nächsten Städte von E._______ aus Q._______ und I._______ seien. Der Umstand, dass sie keine Namen von Nachbardörfern gekannt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass es in der Nähe ihres Wohnortes schlicht keine Nachbardörfer gegeben habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie auch keine widersprüchlichen Angaben dazu gemacht, wie lange sie in E._______ gelebt habe. So habe sie übereinstimmend sowohl in der Erst- als auch in der Zweitanhörung erklärt, bis zum Alter von 17 Jahren bei ihrer Mutter und anschliessend bis zu ihrer Ausreise Anfang April 2015 zusammen mit ihrem früheren Ehemann in E._______ gelebt zu haben. Ausserdem habe sie auch kongruente und ausführliche Angaben zu ihrer Clanfamilie, weiteren zu den R._______ gehörenden Clanfamilien, ihrem Stammbaum und typischen Arbeiten, welche von ihren Clanangehörigen verrichtet würden, machen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Beweisnotstand befinde, da sie keine Möglichkeit habe, ihre Identität mit amtlichen Beweisen (bis auf die Dokumente der somalischen Mission in Genf) zu untermauern. Die Folgen der Beweislosigkeit habe aber nicht sie zu tragen, zumal sie alles Mögliche und ihr Zumutbare unternommen habe, um zur Abklärung ihrer Identität beizutragen. Aus diesen Gründen erscheine ihre somalische Staatsangehörigkeit als glaubhaft. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird in der Beschwerde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Tageszeit, in der sie sich mit G._______ getroffen habe, entgegen der Annahme der Vor-instanz nicht widersprochen. Im Weiteren liege auch kein Widerspruch bezüglich der Frage vor, ob sie bei der Auseinandersetzung zwischen den Familien anwesend gewesen sei oder nicht, habe sie doch einen Teil der Auseinandersetzung persönlich miterlebt. Ausserdem habe sie sich auch hinsichtlich der Art, wie ihr früherer Ehemann die Zwillinge getötet habe, nicht widersprochen. Ausserdem sei es angesichts der traumatisierenden Geschehnisse verständlich, dass sie bei der Zweitanhörung nicht mehr genau gewusst habe, ob es nun Tag oder Nacht gewesen sei, als sie geflüchtet sei. Nicht zutreffend sei ferner der Vorwurf der Vorinstanz, sie hätte nicht erlebnisbasiert schildern können, wie sie G._______ kennengelernt habe. Schliesslich hielt die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Ausreise (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3.3) fest, es sei für ihre Mandantin heute nicht mehr eruierbar, ob sie nach der Tötung der Zwillinge durch ihren Mann am 29. März 2015 noch am selben Abend erwacht und geflüchtet oder ob dies erst am 1. April 2015 der Fall gewesen sei.

E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seiner Verfügung rechtfertige. Ergänzend führt es aus, die Rechtsvertretung berufe sich in der Beschwerde mehrmals auf "Google Maps", um die angebliche Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu beschreiben und so auf ihre somalische Staatsangehörigkeit hinzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6, 7 und 8). So zeige Google Maps südöstlich (recte: südwestlich; vgl. Beschwerde S. 6 oben) von I._______ Ackerflächen, ohne jegliche Ansammlung von Hütten. Dazu sei zu sagen, dass es sich bei Google Maps um ausserordentlich oberflächliches, wenig detailliertes Kartenmaterial handle. So sei beispielsweise auf der Karte von "OCHA Administrative Map" (https://www.gate.sem.admin.ch/kompass/pages/retrieval/information/viewInformation.xhtml?knumber=1000411) zu sehen, dass die Region südöstlich von I._______ sehr wohl besiedelt sei und viele "Ansammlungen von Hütten" über Namen verfügen würden.

E. 4.4 Die Rechtsvertretung entgegnete in der Replik, die Vorinstanz verweise mittels Link auf eine "Administrativ Map" von OCHA. Der Link führe auf eine SEM-interne Website, für welche Zugriffsrechte nötig seien. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Vorinstanz auf die ohnehin auch öffentlich zugängliche OCHA "Somalia Administrative Map" habe verweisen wollen, die unter dem Link "https.//reliefweb.int/map/somalia/-reference-map-country-a0-8-may-2012" eingesehen werden könne. Ausserdem werde in Beilage 1 der relevante herangezoomte Ausschnitt der Karte zu den Akten gereicht. Auf der Karte sei zwar, wie die Vorinstanz richtig schreibe, zu erkennen, dass es südöstlich von I._______ Dörfer mit Namen gebe. Dies sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Beschwerdeführerin ja südlich von E._______, das heisst südwestlich von I._______ gelebt habe, wie dies auch stets in der Beschwerde vorgebracht worden sei. Zwar sei festzustellen, dass auf der Karte generell auch südwestlich von I._______ mit Namen bezeichnete Orte zu finden seien. Von Relevanz sei vorliegend aber, dass es auch gemäss dem Ausschnitt der detaillierten OCHA-Karte rund um E._______ und insbesondere südlich von E._______, wo die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter gelebt habe, keine "Ansammlungen von Hütten mit Namen" beziehungsweise Dörfer gebe. Das nächst gelegene südliche Dorf heisse "S._______" und sei etwa 30 Kilometer vom Dorf E._______, jedoch ohne jegliche Wegverbindung, entfernt. Es sei dabei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu Fuss unterwegs gewesen sei und damit keine allzu grossen Distanzen zurückgelegt habe. Durch die gegenüber den Google-Maps genauere Darstellung in der OCHA-Karte werde aufgezeigt, dass südlich von E._______ Wildnis herrsche, womit klar werde, dass beispielsweise die Wegbeschreibung vom früheren Wohnort der Beschwerdeführerin ausserhalb und südlich von E._______ ins Dorf E._______ äusserst schwierig sei. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass es ungefähr zehn Häuser in der Nachbarschaft (zur Farm ihrer Mutter) gebe. Gleichzeitig habe sie auch gesagt, dass der nächste Nachbar weit entfernt gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertretung im Beisein eines Dolmetschers angegeben, die Nachbarhäuser vom eigenen Haus aus nicht gesehen zu haben. Es habe in der weiteren Umgebung ungefähr zehn Hütten und Farmen gegeben, die sie gekannt habe, wobei diese alle sehr entfernt voneinander gelegen hätten. Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertretung würden gut zu den tatsächlichen vegetativen und demographischen Gegebenheiten südlich von E._______ passen, gebe es doch dort keine Dörfer, wohl aber einzelne verstreute Farmen beziehungsweise Hütten. Hinsichtlich ihrer Beziehung zu G._______ habe die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung (erste Anhörung) ausgesagt: "Er kam nachts zu mir. Ich hatte viele Probleme mit ihm" (vgl. act. A25/21 S. 11 F129). In derselben Anhörung habe sie nochmals wiederholt, dass er jeweils nachts nachhause gekommen sei, ihr Probleme bereitet und sie schlecht behandelt habe. Beim persönlichen Gespräch habe die Beschwerdeführerin ihr zusätzlich mitgeteilt, sie habe nach der Heirat und vor allem nach der Geburt der Zwillinge immer im Haus bleiben müssen. Da G._______ das Essen jeweils spätabends nachhause gebracht habe, hätte sie auch zwecks Tätigung von Einkäufen das Haus nicht verlassen müssen. Oft sei ihr Mann derart spät nach Hause gekommen, dass sie bereits geschlafen habe. Er habe sie oft geweckt und Geschlechtsverkehr haben wollen. Wenn sie sich ihm verweigert habe, habe er gewalttätig reagiert. Sie habe sich gefügt, um die Situation nicht noch schlimmer zu machen. G._______ habe ihr gefallen. Sie habe ihn allerdings nicht gut gekannt, als sie schwanger geworden sei und sie dann geheiratet hätten. Sie hätte damals nie gedacht, was sie wegen ihm in Zukunft noch durchstehen müsse. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihren Mann davon zu überzeugen, dass eine Genitalverstümmelung nicht notwendig sei und deswegen oft Streit mit ihm gehabt. Ihre Mutter habe ihr nie erklärt, weshalb sie sie habe genitalverstümmeln lassen, wiewohl sie sich später Vorwürfe gemacht habe. G._______ habe eine Genitalverstümmelung (bei seinen Kindern) auch aus religiösen Gründen gewollt. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie immer wieder als Ungläubige beschimpft.

E. 5.1 Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).

E. 5.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen früheren Wohngegend in und um das Dorf E._______ auffallend vage und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, welche Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie dort tatsächlich, wie von ihr behauptet, rund fünfzehn Jahre gelebt haben soll. So schilderte sie die Gegend der Farm ihrer Mutter ausserhalb E._______ folgendermassen: "In E._______ gibt es Gebäude aus Ästen. Die Leute sind Farmer. Wir haben in einer Hütte gelebt, wir hatten einen Raum aus Ästen, eine Hütte" (vgl. act. A25/21 S. 7 f. F81 i.V.m. F82). Dazu aufgefordert, das Dorf E._______ selbst zu beschreiben, erklärte sie: "E._______ ist ein normales Land. Die Erde ist rötlich. Es gibt dort viele Hütten" (vgl. a.a.O. S. 8 F82). Diese Schilderungen sind - ungeachtet der fehlenden schulischen Bildung der Beschwerdeführerin - derart allgemein und detailarm ausgefallen, dass sie keine auch nur annähernd verbindlichen Rückschlüsse zulassen, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich gelebt hat. Die Tatsache allein, dass die Umgebung von E._______ tatsächlich rötliche Erde hat und ihre Familie dort Hirse und Mais angebaut habe (vgl. Beschwerde S. 6 unten i.V.m. Beschwerdebeilage 4), vermag daran nichts zu ändern. Im Weiteren fällt auf, dass sie kein einziges Nachbardorf von E._______ zu nennen wusste. Nach dem Grund hierfür gefragt, erklärte sie zunächst, ihre Mutter habe ihr nicht erlaubt, nach draussen zu gehen, da dies für Mädchen gefährlich sei (vgl. act. A33/18 S. 12 F100), um auf Vorhalt hin, wie sie dann G._______ kennengelernt habe, modifizierend zu erklären, sie hätte sich (nur) in E._______ frei bewegen dürfen (vgl. a.a.O. F101). In der Replik wird ergänzend ausgeführt, aus der OCHA-Somalia Administrative Map gehe hervor, dass es rund um und insbesondere südlich von E._______ keine Dörfer gebe. Das nächst gelegene südliche Dorf heisse S._______ und sei 30 Kilometer vom Dorf E._______ entfernt. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber keine allzu grossen Distanzen zurücklegen können, da sie lediglich zu Fuss unterwegs gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 1/2). Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Nachbardörfer ihrer langjährigen Wohnumgebung nicht zu nennen vermocht, weil sie diese nie erwandert habe. Kenntnisse bezüglich der näheren Umgebung eines langjährigen Wohnsitzes, also auch die Namen von Nachbardörfern, werden im Allgemeinen jedoch unabhängig davon erworben, ob man diese tatsächlich jemals gesehen hat oder nicht. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise ohne Weiteres die Namen von zwei grösseren Städten in der weiteren Umgebung ihres angeblichen langjährigen Wohnsitzes, I._______ und Q._______ zu nennen, ohne jemals dort gewesen zu sein (vgl. act. A25/21 S. 4 F33 bis 37). Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen einzelner Nachbardörfer von E._______ bildet somit ein weiteres Indiz dafür, dass sie nie dort gelebt hat. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin in der Erstanhörung, dass es etwa zehn Häuser in der direkten Nachbarschaft der Farm ihrer Mutter gegeben habe (vgl. act. A25/21 S. 7 F76). Auf die Frage hin, wie sie jemandem beschreiben würde, wo sie wohne, erklärte sie, auf der einen Seite ihrer Farm hätten sich vier, auf der anderen Seite sechs Häuser befunden, während ihre Farm "in der Mitte gewesen sei" (vgl. a.a.O. F76 f.). Auch letztere Aussage vermittelt bildlich den Eindruck, dass die zehn Häuser ein kompaktes Ensemble gebildet haben, wobei sich ihr Haus in der Mitte der Häusergemeinschaft befunden habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung an, der nächste Nachbar habe etwa eine Fussstunde von ihrer Farm entfernt gelebt (vgl. act. A33/18 S. 8 F69), und in der Replik wird ergänzend ausgeführt, die zehn Häuser hätten sich jeweils in weiter Entfernung voneinander befunden und man habe von ihrer eigenen Farm aus kein einziges Haus erblicken können (vgl. a.a.O. S. 2 Ziff. 2.1). Es macht nun freilich einen Unterschied, ob sich die zehn Häuser in unmittelbarer Nähe oder aber kilometerweit voneinander entfernt befunden haben sollen. Auch angesichts dieses Widerspruchs gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der fraglichen Gegend um E._______ gelebt haben und somit nicht aus Südsomalia stammen kann. Das SEM äusserte in seiner Verfügung vom 6. November 2017 die Ansicht, aufgrund der äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren biografischen Daten sowie zu ihrem Reiseweg dürfe eine Herkunft aus Nordsomalia oder einem Nachbarland angenommen werden (vgl. a.a.O. S. 3 unten). Auffällig sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Minderheit der R._______ (vgl. act. A10/13 S. 3 Ziff. 1.08; act. A25/21 S. 8 f. F83 ff.), die es nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie den R._______ angehört. Letztere leben mehrheitlich in Somaliland, also im Norden Somalias (vgl. ...). Es bestehen somit auch aufgrund der möglichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der R._______ Hinweise dafür, dass sie somalische Staatsangehörige sein könnte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin diverse von der somalischen Vertretung in Genf für sie ausgestellte Ausweispapiere (einen Geburtsregisterauszug, eine Zivilstandsbescheinigung sowie eine Attestation de passeport [Bestätigung, dass die somalischen Vertretungen im Ausland bis auf Weiteres angewiesen werden, keine somalischen Identitätspapiere respektive Reisepässe mehr auszustellen]) eingereicht hat. Wiewohl festzuhalten bleibt, dass es sich bei den vorgenannten Ausweispapieren nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere handelt, deutet die Tatsache, dass die somalische Vertretung entsprechende Dokumente zugunsten der Beschwerdeführerin ausgestellt hat, doch darauf hin, dass die somalische Vertretung in der Schweiz die Beschwerdeführerin als somalische Staatsangehörige betrachtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Identität der Beschwerdeführerin letztlich nicht belegt werden kann, weil in Somalia keine Personenregister (mehr) existieren, aufgrund welcher die somalische Vertretung in Genf die Angaben der Beschwerdeführerin hätte überprüfen können. Gleichwohl erscheint nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin somalische Staatsangehörige ist.

E. 5.3.1 Die inhaltliche Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt indessen, dass diese zufolge diverser Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten unglaubhaft sind.

E. 5.3.2 So erklärte die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung, sie sei bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien nicht dabei gewesen (vgl. act. A25/21 S. 17 F175). Demgegenüber sagte sie bei der zweiten Anhörung aus, sie habe gesehen, wie ihre Mutter aus dem Mund geschäumt habe und auf den Boden gefallen sei, nachdem sie von der Mutter von G._______ im Rahmen des Streits zwischen den beiden Familien verletzt worden sei (vgl. act. A33/18 S. 9 F73 bis 76). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Streits zugegen gewesen, als ihre Mutter verletzt worden sei und aus dem Mund geschäumt habe. Danach (also vor dem Tod der Mutter) sei sie gemeinsam mit G._______ vom Ort der Auseinandersetzung nach E._______ geflohen, nachdem dieser sie davor gewarnt habe, sie könnte von seiner Familie getötet werden. Später habe sie durch G._______ erfahren, dass ihre Mutter an besagtem Tag getötet worden sei (vgl. a.a.O. S. 12). Dieser Erklärungsversuch überzeugt indessen in keiner Weise, geht doch aus der Aussage der Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung klar hervor, dass sie während der ganzen Zeit der Schlägerei nicht anwesend gewesen sei (act. A25/21 S. 17 F175). Dieser Widerspruch wiegt derart schwer, dass der Streit zwischen den beiden Familien, in deren Verlauf die Mutter der Beschwerdeführerin getötet und ihre drei Brüder entführt worden seien, als unglaubhaft zu beurteilen ist.

E. 5.3.3 Darüber hinaus bestehen auch Widersprüche im Zusammenhang mit der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe sie beim Streit, ob die gemeinsamen Kinder zwangsbeschnitten werden sollten, mit einem Schlag an den Kopf betäubt und anschliessend die Zwillinge getötet. So gab die Beschwerdeführerin bei der BzP explizit zu Protokoll, ihr Mann habe den Zwillingen die Kehle durchschnitten (vgl. act. A10/13 S. 8 Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung gab sie indessen an, sie habe damals nicht richtig hingeschaut (vgl. act. A25/21 S. 14 F145), also nicht gesehen, wie ihr Mann die Zwillinge getötet habe. Diese beiden Aussagen der Beschwerdeführerin sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Ihre auf Vorhalt hin abgegebene - gleichsam subtile - Erklärung, sie habe damals zwar nicht richtig hingeschaut, aber gleichzeitig ein Messer gesehen, weshalb sie angenommen habe, ihr Mann habe den Zwillingen die Kehle durchschnitten (vgl. act. A25/21 S. 17 F176), vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung, sie habe E._______ nach der Tötung der Kinder zusammen mit ihrem dritten Kind in der Nacht verlassen (vgl. act. A25/21 S. 13 F132), wogegen sie in der zweiten Anhörung behauptete, es sei hell gewesen, als sie damals die Hütte verlassen habe (vgl. act. A33/18 S. 10 F89). All diese, zentrale Begebenheiten betreffende, Widersprüche führen zur Schlussfolgerung, dass auch die angebliche Tötung der Zwillinge der Beschwerdeführerin durch ihren früheren Ehemann unglaubhaft ist.

E. 5.3.4 Ergänzend ist anzumerken, dass auch am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bei ihrer Weiterreise vier Tage lang bei ihrer Schwester T._______ in M._______ gelebt, dort ihre (überlebende) Tochter H._______ zurückgelassen, indessen bis heute keinen Kontakt mit T._______ mehr herstellen können, weil sie sich damals deren Adresse in M._______ nicht gemerkt habe (vgl. act. A10/14 S. 7 Ziff. 5.02, act. A25/21 S. 3 F12 bis 21, act. A33/18 S. 3 f. F8 bis 22 und act. A39/7 S. 2 F5 bis F10), erhebliche Zweifel bestehen. So bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Schwester im Zeitraum ihres immerhin viertägigen Beisammenseins keine Kontaktdaten ausgetauscht haben sollten, um sicherzustellen, dass die Schwestern respektive Mutter und Tochter weiterhin eine Verbindung zueinander aufrechterhalten können. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin wiederholt dahingehend geäussert hat, Angst um H._______ gehabt zu haben (vgl. act. A33/18 S. 4 F20 f. und act. A39/7 S. 2 F 8 und 10). Diese Überlegungen lassen im Ergebnis vielmehr daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tochter aus einer früheren Beziehung hat, die sie bei ihrer Schwester in M._______ zurückgelassen hat.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Falle einer Rückkehr nach Somalia zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der R._______ gefährdet beziehungsweise ihrer Tochter drohe bei einer Rückkehr dorthin eine Zwangsbeschneidung (vgl. Beschwerde S. 18), bleibt folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 zu beurteilenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz und insbesondere über mehrere erwachsene männliche Verwandte verfügt, da sich die Umstände des Verschwindens ihrer drei Brüder als unglaubhaft erwiesen haben. Ausserdem ist aktenkundig, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin 2 als Teilinhaber der elterlichen Gewalt in der Schweiz lebt und die Beschwerdeführerin selbst die Praktiken der Genitalverstümmelung strikt ablehnt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin als Angehörige einer Minderheitengruppe bei einer Rückkehr nach Somalia eine geschlechtsspezifische Verfolgung beziehungsweise ihrer Tochter B._______ eine Zwangsbeschneidung droht.

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung.

E. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Von einem gefestigten Rechtsanspruch ist unter anderem auch bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzunehmen, da nach Ablauf dieser Zeitdauer regelmässig davon auszugehen ist, dass die sozialen Bindungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

E. 6.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2010, mithin seit bald zehn Jahren, im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B ist, und er darüber hinaus vorgängig ihrer Erteilung mehr als fünf Jahre lang wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. Somit ist im vorliegenden Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin und mithin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG von einem grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Zudem haben die Beschwerdeführerin und deren Tochter am 6. April 2020 mittels ihres Rechtsvertreters bei der zuständigen kantonalen Behörde einen (zweiten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, der rechtshängig ist.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs respektive für die allfällige Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das kantonale Migrationsamt übergegangen. Daran vermag der in der Eingabe vom 6. August 2020 geltend gemachte Einwand nichts zu ändern, dass der Kanton das zweite Gesuch allenfalls aus prozessrechtlichen Gründen abweisen oder darauf nicht eintreten könnte, da für die Frage des Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzugs von den Asyl- auf die ausländerrechtlichen Behörden allein entscheidend ist, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht, was vorliegend zu bejahen ist. Da das ausländerrechtliche Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist, ist die in der angefochtenen Verfügung des SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde - soweit deren Aufhebung beantragt wird - aufgrund der am (...) erfolgten Heirat mit ihrem Landsmann N._______, der in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. E. 6.2 und 6.3), sowie des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich der Wegweisung sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Sachlage von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin wären somit die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither derart verändert, dass sie nicht mehr als prozessual bedürftig erwachtet werden könnte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). In der mit der Replik vom 19. Januar 2018 eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 15 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 53.90.- (Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht, wobei pro futuro noch die Entscheidzustellung und -besprechung mit einer halben Stunde veranschlagt werden. Der Totalaufwand inklusive Mehrwertsteuer wird auf Fr. 4'932.60 beziffert. Der zeitliche Aufwand als solcher erscheint angemessen. Für die beiden in der Honorarnote vom 19. Januar 2018 nicht enthaltenen Eingaben vom 13. Februar 2018 und vom 6. April 2020 ist ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der für die Parteientschädigung (Fr. 300.-) einerseits und das amtliche Honorar andererseits (s. sogleich E. 8.3.2) sowie der zu berücksichtigenden unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von 8% ist die hälftige Parteientschädigung auf Fr. 2'781.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 21. Dezember 2017 gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Angesichts der Tatsache, dass das gesamte Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der letzten kurzen Eingabe vom 6. April 2020 ausschliesslich durch die damalige Substitutin von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, MLaw Natalie Perino-Bowman, geführt wurde, ist der Stundenansatz für das amtliche Honorar auf Fr. 150.- festzulegen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerin - zur Hälfte - unterliegt, ist demnach der faktisch als unentgeltlicher Rechtsbeiständin fungierenden Substitutin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Betrage von Fr. 1'405.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
  2. Soweit die Wegweisung und den Vollzug derselben betreffend, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2017 werden aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'781.- auszurichten.
  5. Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeistandschaft beträgt Fr. 1'405.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6924/2017 law/rep Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, und substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine somalische Staatsangehörige - suchte am 19. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen. Die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 26. Oktober 2016 (erste Anhörung), am 29. Juni 2017 (ergänzende Anhörung; Zweitanhörung) sowie am 16. Oktober 2017 (Drittanhörung) statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei somalische Staatsangehörige und gehöre dem Clan R._______ an. Sie sei in D._______ geboren. Im Alter von fünf beziehungsweise sechs Jahren sei sie mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern in die Umgebung des Dorfes E._______ (ungefähr zwei Autostunden vom Dorf entfernt) in der Provinz F._______ gezogen, wo sie bis zum Alter von 17 Jahren und anschliessend bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 im Dorf E._______ gelebt habe. Sie selbst habe nie eine Schule besucht. Ihr Vater sei im Jahr 2005, ihre Mutter im Jahr 2011 gestorben. In E._______ habe sie mit 17 Jahren einen Mann, G._______, kennen- und liebengelernt. In der Folge sei sie von ihm schwanger geworden. Nachdem ihre Mutter dies bemerkt habe, sei sie zur ebenfalls in E._______ wohnhaften Familie von G._______ gegangen und habe dessen Mutter eröffnet, ihr Sohn müsse nunmehr ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) heiraten. In der Folge sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, wobei ihre Mutter von Angehörigen der anderen Familie beleidigt worden sei. Daraufhin sei sie nachhause zurückgekehrt. Später habe sich ihre Mutter - diesmal in Begleitung ihrer drei Söhne - abermals zur Farm der Familie von G._______ begeben. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien gekommen, in deren Verlauf ihre drei Brüder entführt und ihre Mutter infolge erlittener Schläge und ihres hohen Blutdruckes verstorben sei. Sie (die Beschwerdeführerin) und G._______ hätten später heimlich geheiratet und in E._______ in einer Hütte gelebt. Ihr Mann sei tagsüber einer unbekannten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sie nur nachts aufgesucht und Essen mitgebracht. Im September 2011 habe sie Zwillinge auf die Welt gebracht. Am (...) habe sie die Tochter H._______ geboren. Die Wesensart ihres Mannes habe sich im Laufe der Zeit ihr gegenüber verändert. So habe er begonnen, sie einzusperren und ihr verboten, Kontakte zu anderen Menschen zu pflegen. Ausserdem habe er den Wunsch geäussert, dass ihre Kinder beschnitten würden, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Deswegen habe sie beschlossen, E._______ gemeinsam mit ihren Kindern zu verlassen. Ein Kollege ihres Mannes habe sie jedoch unterwegs angetroffen. Kurz darauf sei ihr Mann erschienen und habe die Kinder wieder nachhause mitgenommen. Sie sei ihm gefolgt, da sie die Kinder nicht habe alleine lassen wollen. Ungefähr einen Tag später habe ihr Mann sie bei einem Streit mit einem Holzstück am Kopf verletzt, wobei sie ohnmächtig geworden sei. Beim Aufwachen habe sie festgestellt, dass ihre Zwillinge von ihrem Mann getötet worden seien. Ihre jüngste Tochter, welche geschlafen habe, sei von ihm verschont worden. Unmittelbar danach habe sie E._______ verlassen und sei mit H._______ nach I._______ gereist. Nach ein bis zwei Tagen Aufenthalt in I._______ sei sie via J._______ und K._______ im April 2015 nach L._______ ausgereist, wo sie H._______ in M._______ bei ihrer Schwester zurückgelassen habe. Anschliessend sei sie via den Sudan und Libyen nach Italien weitergereist und anschliessend am 19. Juli 2015 illegal in die Schweiz eingereist. B. Bereits am 18. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ zur Welt. Der Vater des Kindes ist N._______ (N ... ), welcher die Vaterschaft für das Kind am (...) anerkannt hat. Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsschein und eine Zivilstandsbescheinigung der somalischen Vertretung in Genf vom 21. März 2017 beziehungsweise vom 5. Mai 2017, jeweils als Kopie, indessen keinerlei aus ihrem angeblichen Heimatstaat stammende Ausweispapiere zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - eröffnet am 8. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde beigefügt wurden namentlich ein Geburtsregisterauszug bezüglich des Kindes B._______ der Beschwerdeführerin, die Mitteilung einer Kindesanerkennung, eine vom 6. Dezember 2017 datierte und auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestellte Sozialhilfebestätigung der (...) sowie eine Substitutionsvollmacht. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 15. Dezember 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2017 zu. Darin wird - unter Einreichung der Kopie einer von der somalischen Vertretung in Genf am 1. Dezember 2017 für die Beschwerdeführerin ausgestellten "Attestation de passeport" - geltend gemacht, durch die Ausstellung dieses Dokuments werde die Beschwerdeführerin offiziell von der somalischen Regierung als somalische Staatsangehörige anerkannt. Das Original der "Attestation de passeport" befinde sich derzeit beim Zivilstandsamt O._______, wo es jederzeit herausverlangt werden könne. Weiter wird in der Eingabe vom 14. Dezember 2017 ausgeführt, sowohl der - als Kopie - bei den Akten befindlichen Kindesanerkennung als auch derjenigen des Geburtsregisterauszuges des Zivilstandsamts O._______ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Somalierin mit Geburtsort D._______ eingetragen sei. Die Originale der beiden Dokumente befänden sich ebenfalls beim Zivilstandsamt O._______. Soweit das Gericht wünsche, dass sämtliche Originaldokumente durch die Rechtsvertretung beschafft und dem Gericht zugestellt werden, sei ihr dies mitzuteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2018 ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 4. Januar 2018 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 19. Januar 2018 eine Replik einzureichen. J. Am 19. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung eine Replik ein, der eine Honorarnote selben Datums beiliegt. K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des UNO-Ausschusses für die Rechte der Kinder vom 25. Januar 2018 in Sachen I.A.M. gegen Dänemark, Communication Nr. 3/2016. Dabei sei der UNO-Ausschuss in I.A.M. gegen Dänemark zum Schluss gelangt, dass der Tochter der Beschwerdeführerin in Puntland Genitalverstümmelung drohe und Dänemark Art. 3 und 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt habe. Da die Schweiz das dritte Fakultativprotokoll (individuelles Beschwerdeverfahren) zum UNO-Übereinkommen über die Rechte der Kinder am 24. April 2017 ratifiziert habe (Rechtskraft am 24. Juli 2017), sei der zitierte Entscheid des UNO-Ausschusses über die Rechte der Kinder für die Schweiz wegweisend und es werde evident, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Somalia in Verletzung von Art. 3 und 19 KRK erfolgen würde. Aufgrund der drohenden Genitalverstümmelung in Somalia erfülle B_______ somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr und ihrer Mutter Asyl zu gewähren sei. L. Gemäss dem der Vorinstanz am 14. Februar 2019 zugekommenen und von dieser am 21. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Familienausweis des Zivilstandsamts O._______ hat die Beschwerdeführerin am (...) N._______ geheiratet. Das damalige BFM (Bundesamt für Migration) lehnte dessen Asylgesuch vom 26. Mai 2005 mit Verfügung vom 5. Juli 2005 ab, ordnete indessen gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Am 17. Juni 2010 erhielt N._______ auf Gesuch hin wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (seit dem 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht bis zum 30. März 2020 eine Kopie desselben zuzustellen beziehungsweise dem Gericht schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. Bei Ausbleiben eines entsprechenden ausländerrechtlichen Gesuchs um Familiennachzug werde praxisgemäss davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin verzichte auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens. N. Mit - innert einmalig erstreckter Frist eingereichtem - Schreiben vom 6. April 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er habe mit Eingabe gleichem Datums beim Migrationsamt des Kantons P._______ unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2020 ein zweites Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mandantin gestellt, nachdem ein erstes Gesuch um Familiennachzug vom Kanton am 31. Januar 2019 mit der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, abschlägig beschieden worden sei. Da gegen den damaligen Entscheid des Migrationsamtes des Kantons P._______ kein Rekurs erhoben worden sei, bestünde nun die Gefahr, dass das zweite Gesuch abgewiesen oder darauf gar nicht eingetreten werden könnte, da keine wiedererwägungsweise relevanten neuen Tatsachen vorliegen würden. Deswegen werde das Gericht darum ersucht, "nicht bloss die Wegweisung nicht zu verfügen, sondern die Vorinstanz zumindest anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit abzusehen und stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsort seien äusserst vage und oberflächlich geblieben. Soweit sie sich doch auf eine Aussage festgelegt habe, habe sie diese schlicht an die jeweiligen Fragen angepasst, was zu teils krassen Widersprüchen geführt habe. So habe sie beispielsweise einerseits als Erklärung ihrer Unkenntnis bezüglich der Nachbardörfer E._______ ausgeführt, dass sie sich nicht hätte draussen bewegen dürfen, da ihr die Mutter dies nicht erlaubt habe, um andererseits zu erklären, sie habe G._______ kennengelernt, weil sie an seiner Farm vorbeigelaufen sei, welche mindestens eine Stunde von ihrem Zuhause entfernt gelegen habe. In der Folge habe sie sich jeweils mit ihm an einem Ort getroffen, der etwa eine bis zwei Stunden Fussmarsch von ihrem Zuhause entfernt gelegen habe. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass sie mit ihrer Mutter etwa zwei Stunden Autofahrt ausserhalb E._______ gelebt habe und in der zweiten Anhörung, dass sie sich innerhalb des Dorfes E._______ frei habe bewegen dürfen. In der ersten Anhörung habe sie erklärt, dass sie D._______ mit sechs Jahren verlassen und in der Folge 18 Jahre lang mit ihrer Mutter in E._______ gelebt habe. In der zweiten Anhörung habe sie behauptet, mit fünf Jahren nach E._______ gezogen zu sein und zwölf Jahre lang, also bis im Alter von 17 Jahren, dort gelebt zu haben. In der BzP habe sie demgegenüber ausgesagt, dass sie E._______ am 1. April 2015, also im Alter von 21 Jahren, verlassen habe. Somit bleibe bereits die Zeitdauer, die sie in E._______ verbracht haben wolle, völlig unklar. Weiter habe sie in der ersten Anhörung gesagt, dass es in der direkten Nachbarschaft der Farm ihrer Mutter etwa zehn Häuser gegeben habe und in der zweiten Anhörung, dass der nächste Nachbar eine Stunde entfernt gewohnt habe. Sie habe keinen einzigen Nachbarort von E._______ nennen können und auch nicht gewusst, wer das Oberhaupt von E._______ gewesen sei, obwohl sie gemäss eigenen Angaben mehr als ein Jahrzehnt in E._______ beziehungsweise dessen Umgebung gelebt haben wolle. Aufgrund ihrer äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen zu ihren biographischen Daten dürfe eine Herkunft aus Nordsomalia oder einem Nachbarland angenommen werden. Da diese aber ebenso wenig gesichert sei wie eine Herkunft aus Somalia, blieben ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft offensichtlich unbekannt, zumal sie bis heute keinerlei rechtsgenügliche und fälschungssichere Identitätspapiere abgegeben habe. Daran würden auch der von ihr eingereichte Geburtsschein und die Zivilstandsbescheinigung, welche von der somalischen Vertretung in der Schweiz ausgestellt worden sein sollen, nichts zu ändern, da die Dokumente einerseits nur als Kopie vorlägen, und andererseits offensichtlich aufgrund ihrer eigenen Angaben und nicht aufgrund rechtsgenüglicher Papiere ausgestellt worden seien. Dies zeige sich allein schon an ihrer Aussage, sie hätte angeben können, ledig zu sein, obschon sie in Somalia verheiratet gewesen sei. Allein schon deswegen sei ihre Glaubwürdigkeit zutiefst erschüttert und ihren Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aber auch aus ihren widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu ihren Asylgründen. So wolle sie sich jeweils eine Fussstunde von zuhause entfernt mit G._______ getroffen haben, indem sie ihrer Mutter gesagt habe, sich mit einer Freundin zu treffen, obwohl ihre Mutter ihr nicht erlaubt habe, nach draussen zu gehen, da dies für Mädchen gefährlich gewesen sei. Zudem habe sie in der ersten Anhörung gesagt, jeweils nicht die ganze Nacht mit G._______ verbracht zu haben, um in der zweiten Anhörung zu behaupten, sie habe sich nur tagsüber mit diesem getroffen. Weiter habe sie in der ersten Anhörung ausgeführt, dass sie bei der Auseinandersetzung zwischen der Familie ihres Mannes und ihrer eigenen Familie nicht zugegen gewesen sei, um in der zweiten Anhörung zu behaupten, sie habe gesehen, wie ihre Mutter aus dem Mund geschäumt habe und zu Boden gefallen sei, nachdem sie von der Mutter ihres späteren Ehemannes verletzt worden sei. In der BzP habe sie ausgeführt, dass G._______ ihren Zwillingen die Kehle durchgeschnitten habe, in der ersten Anhörung dagegen, sie habe nicht gesehen, wie ihr Mann die Zwillinge getötet habe, da sie dies nicht richtig angeschaut habe. Auch habe sie in der ersten Anhörung erklärt, nachts nach I._______ geflohen zu sein, wogegen sie in der zweiten Anhörung erzählt habe, es sei bei ihrer Flucht nach I._______ hell gewesen. Schliesslich sei es ihr nicht ansatzweise gelungen, erlebnisbasiert zu schildern, wie sie G._______ kennengelernt und geheiratet haben wolle, fehle ihren diesbezüglichen Schilderungen doch jeglicher persönliche Bezug und jegliche Tiefe. Ihre Asylvorbringen seien folglich unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern etwa zwei Autostunden Fahrt ausserhalb des Dorfes E._______ gelebt, wo sie auf ihrer Farm Hirse und Mais angebaut hätten. Der Ort, wo sich ihre Farm befunden habe, habe keinen Namen gehabt. Bis zur Farm, bei welcher die Beschwerdeführerin sich jeweils mit G._______ getroffen habe, sei ein Fussmarsch von ungefähr ein bis zwei Stunden vonnöten gewesen. Die Farm der Familie von G._______ sei etwa drei Stunden Fussmarsch entfernt gewesen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Bevölkerungsdichte in der Provinz F._______ auf (...) Personen pro Quadratkilometer beziffere und sich gemäss Google Maps insbesondere südwestlich von I._______ eine riesige Fläche von Wildnis und zum Teil von Ackerfeldern befinde, aber ohne jegliche Ansammlung von Hütten, welche als Dorf bezeichnet werden könnten, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin plausibel. Selbst eine gebildete Person hätte wohl Schwierigkeiten, die Umgebung, in welcher sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gewohnt habe, anschaulich zu beschreiben, zumal es dort nichts als Land gebe. So habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnort durch den Hinweis zu beschreiben versucht, dass sich ihre Farm ungefähr in der Mitte befunden habe und dass es auf der einen Seite etwa vier, auf der anderen Seite ungefähr sechs weitere (weit entlegene) Farmen gegeben habe. In Anbetracht der dünnen Besiedelung und Weitläufigkeit der Umgebung erstaune es auch nicht, dass sie nicht konkret habe beschreiben können, wie man von E._______ zu ihrer Farm gelange, finde sich doch unterwegs weder ein Haus noch ein irgendwie spezieller Ort. Auch trügen die Strassen keine Namen. Das Dorf E._______ habe sie dahingehend zu beschreiben vermocht, dass es dort viele Hütten gebe, die Bauern in Hütten aus Ästen lebten und die Erde rötlich sei. Wie den zu den Akten gereichten Fotografien von E._______ aus Google Maps (Beschwerdebeilage 4) zu entnehmen sei, sei die Erde dort tatsächlich rötlich. Im Weiteren habe sie korrekt angegeben, dass die nächsten Städte von E._______ aus Q._______ und I._______ seien. Der Umstand, dass sie keine Namen von Nachbardörfern gekannt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass es in der Nähe ihres Wohnortes schlicht keine Nachbardörfer gegeben habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie auch keine widersprüchlichen Angaben dazu gemacht, wie lange sie in E._______ gelebt habe. So habe sie übereinstimmend sowohl in der Erst- als auch in der Zweitanhörung erklärt, bis zum Alter von 17 Jahren bei ihrer Mutter und anschliessend bis zu ihrer Ausreise Anfang April 2015 zusammen mit ihrem früheren Ehemann in E._______ gelebt zu haben. Ausserdem habe sie auch kongruente und ausführliche Angaben zu ihrer Clanfamilie, weiteren zu den R._______ gehörenden Clanfamilien, ihrem Stammbaum und typischen Arbeiten, welche von ihren Clanangehörigen verrichtet würden, machen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich in einem Beweisnotstand befinde, da sie keine Möglichkeit habe, ihre Identität mit amtlichen Beweisen (bis auf die Dokumente der somalischen Mission in Genf) zu untermauern. Die Folgen der Beweislosigkeit habe aber nicht sie zu tragen, zumal sie alles Mögliche und ihr Zumutbare unternommen habe, um zur Abklärung ihrer Identität beizutragen. Aus diesen Gründen erscheine ihre somalische Staatsangehörigkeit als glaubhaft. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird in der Beschwerde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Tageszeit, in der sie sich mit G._______ getroffen habe, entgegen der Annahme der Vor-instanz nicht widersprochen. Im Weiteren liege auch kein Widerspruch bezüglich der Frage vor, ob sie bei der Auseinandersetzung zwischen den Familien anwesend gewesen sei oder nicht, habe sie doch einen Teil der Auseinandersetzung persönlich miterlebt. Ausserdem habe sie sich auch hinsichtlich der Art, wie ihr früherer Ehemann die Zwillinge getötet habe, nicht widersprochen. Ausserdem sei es angesichts der traumatisierenden Geschehnisse verständlich, dass sie bei der Zweitanhörung nicht mehr genau gewusst habe, ob es nun Tag oder Nacht gewesen sei, als sie geflüchtet sei. Nicht zutreffend sei ferner der Vorwurf der Vorinstanz, sie hätte nicht erlebnisbasiert schildern können, wie sie G._______ kennengelernt habe. Schliesslich hielt die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Ausreise (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3.3) fest, es sei für ihre Mandantin heute nicht mehr eruierbar, ob sie nach der Tötung der Zwillinge durch ihren Mann am 29. März 2015 noch am selben Abend erwacht und geflüchtet oder ob dies erst am 1. April 2015 der Fall gewesen sei. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seiner Verfügung rechtfertige. Ergänzend führt es aus, die Rechtsvertretung berufe sich in der Beschwerde mehrmals auf "Google Maps", um die angebliche Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu beschreiben und so auf ihre somalische Staatsangehörigkeit hinzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6, 7 und 8). So zeige Google Maps südöstlich (recte: südwestlich; vgl. Beschwerde S. 6 oben) von I._______ Ackerflächen, ohne jegliche Ansammlung von Hütten. Dazu sei zu sagen, dass es sich bei Google Maps um ausserordentlich oberflächliches, wenig detailliertes Kartenmaterial handle. So sei beispielsweise auf der Karte von "OCHA Administrative Map" (https://www.gate.sem.admin.ch/kompass/pages/retrieval/information/viewInformation.xhtml?knumber=1000411) zu sehen, dass die Region südöstlich von I._______ sehr wohl besiedelt sei und viele "Ansammlungen von Hütten" über Namen verfügen würden. 4.4 Die Rechtsvertretung entgegnete in der Replik, die Vorinstanz verweise mittels Link auf eine "Administrativ Map" von OCHA. Der Link führe auf eine SEM-interne Website, für welche Zugriffsrechte nötig seien. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Vorinstanz auf die ohnehin auch öffentlich zugängliche OCHA "Somalia Administrative Map" habe verweisen wollen, die unter dem Link "https.//reliefweb.int/map/somalia/-reference-map-country-a0-8-may-2012" eingesehen werden könne. Ausserdem werde in Beilage 1 der relevante herangezoomte Ausschnitt der Karte zu den Akten gereicht. Auf der Karte sei zwar, wie die Vorinstanz richtig schreibe, zu erkennen, dass es südöstlich von I._______ Dörfer mit Namen gebe. Dies sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Beschwerdeführerin ja südlich von E._______, das heisst südwestlich von I._______ gelebt habe, wie dies auch stets in der Beschwerde vorgebracht worden sei. Zwar sei festzustellen, dass auf der Karte generell auch südwestlich von I._______ mit Namen bezeichnete Orte zu finden seien. Von Relevanz sei vorliegend aber, dass es auch gemäss dem Ausschnitt der detaillierten OCHA-Karte rund um E._______ und insbesondere südlich von E._______, wo die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter gelebt habe, keine "Ansammlungen von Hütten mit Namen" beziehungsweise Dörfer gebe. Das nächst gelegene südliche Dorf heisse "S._______" und sei etwa 30 Kilometer vom Dorf E._______, jedoch ohne jegliche Wegverbindung, entfernt. Es sei dabei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu Fuss unterwegs gewesen sei und damit keine allzu grossen Distanzen zurückgelegt habe. Durch die gegenüber den Google-Maps genauere Darstellung in der OCHA-Karte werde aufgezeigt, dass südlich von E._______ Wildnis herrsche, womit klar werde, dass beispielsweise die Wegbeschreibung vom früheren Wohnort der Beschwerdeführerin ausserhalb und südlich von E._______ ins Dorf E._______ äusserst schwierig sei. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass es ungefähr zehn Häuser in der Nachbarschaft (zur Farm ihrer Mutter) gebe. Gleichzeitig habe sie auch gesagt, dass der nächste Nachbar weit entfernt gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertretung im Beisein eines Dolmetschers angegeben, die Nachbarhäuser vom eigenen Haus aus nicht gesehen zu haben. Es habe in der weiteren Umgebung ungefähr zehn Hütten und Farmen gegeben, die sie gekannt habe, wobei diese alle sehr entfernt voneinander gelegen hätten. Auch diese Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertretung würden gut zu den tatsächlichen vegetativen und demographischen Gegebenheiten südlich von E._______ passen, gebe es doch dort keine Dörfer, wohl aber einzelne verstreute Farmen beziehungsweise Hütten. Hinsichtlich ihrer Beziehung zu G._______ habe die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung (erste Anhörung) ausgesagt: "Er kam nachts zu mir. Ich hatte viele Probleme mit ihm" (vgl. act. A25/21 S. 11 F129). In derselben Anhörung habe sie nochmals wiederholt, dass er jeweils nachts nachhause gekommen sei, ihr Probleme bereitet und sie schlecht behandelt habe. Beim persönlichen Gespräch habe die Beschwerdeführerin ihr zusätzlich mitgeteilt, sie habe nach der Heirat und vor allem nach der Geburt der Zwillinge immer im Haus bleiben müssen. Da G._______ das Essen jeweils spätabends nachhause gebracht habe, hätte sie auch zwecks Tätigung von Einkäufen das Haus nicht verlassen müssen. Oft sei ihr Mann derart spät nach Hause gekommen, dass sie bereits geschlafen habe. Er habe sie oft geweckt und Geschlechtsverkehr haben wollen. Wenn sie sich ihm verweigert habe, habe er gewalttätig reagiert. Sie habe sich gefügt, um die Situation nicht noch schlimmer zu machen. G._______ habe ihr gefallen. Sie habe ihn allerdings nicht gut gekannt, als sie schwanger geworden sei und sie dann geheiratet hätten. Sie hätte damals nie gedacht, was sie wegen ihm in Zukunft noch durchstehen müsse. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihren Mann davon zu überzeugen, dass eine Genitalverstümmelung nicht notwendig sei und deswegen oft Streit mit ihm gehabt. Ihre Mutter habe ihr nie erklärt, weshalb sie sie habe genitalverstümmeln lassen, wiewohl sie sich später Vorwürfe gemacht habe. G._______ habe eine Genitalverstümmelung (bei seinen Kindern) auch aus religiösen Gründen gewollt. Weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie immer wieder als Ungläubige beschimpft. 5. 5.1 Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5). 5.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen früheren Wohngegend in und um das Dorf E._______ auffallend vage und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, welche Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie dort tatsächlich, wie von ihr behauptet, rund fünfzehn Jahre gelebt haben soll. So schilderte sie die Gegend der Farm ihrer Mutter ausserhalb E._______ folgendermassen: "In E._______ gibt es Gebäude aus Ästen. Die Leute sind Farmer. Wir haben in einer Hütte gelebt, wir hatten einen Raum aus Ästen, eine Hütte" (vgl. act. A25/21 S. 7 f. F81 i.V.m. F82). Dazu aufgefordert, das Dorf E._______ selbst zu beschreiben, erklärte sie: "E._______ ist ein normales Land. Die Erde ist rötlich. Es gibt dort viele Hütten" (vgl. a.a.O. S. 8 F82). Diese Schilderungen sind - ungeachtet der fehlenden schulischen Bildung der Beschwerdeführerin - derart allgemein und detailarm ausgefallen, dass sie keine auch nur annähernd verbindlichen Rückschlüsse zulassen, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich gelebt hat. Die Tatsache allein, dass die Umgebung von E._______ tatsächlich rötliche Erde hat und ihre Familie dort Hirse und Mais angebaut habe (vgl. Beschwerde S. 6 unten i.V.m. Beschwerdebeilage 4), vermag daran nichts zu ändern. Im Weiteren fällt auf, dass sie kein einziges Nachbardorf von E._______ zu nennen wusste. Nach dem Grund hierfür gefragt, erklärte sie zunächst, ihre Mutter habe ihr nicht erlaubt, nach draussen zu gehen, da dies für Mädchen gefährlich sei (vgl. act. A33/18 S. 12 F100), um auf Vorhalt hin, wie sie dann G._______ kennengelernt habe, modifizierend zu erklären, sie hätte sich (nur) in E._______ frei bewegen dürfen (vgl. a.a.O. F101). In der Replik wird ergänzend ausgeführt, aus der OCHA-Somalia Administrative Map gehe hervor, dass es rund um und insbesondere südlich von E._______ keine Dörfer gebe. Das nächst gelegene südliche Dorf heisse S._______ und sei 30 Kilometer vom Dorf E._______ entfernt. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber keine allzu grossen Distanzen zurücklegen können, da sie lediglich zu Fuss unterwegs gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 1/2). Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Nachbardörfer ihrer langjährigen Wohnumgebung nicht zu nennen vermocht, weil sie diese nie erwandert habe. Kenntnisse bezüglich der näheren Umgebung eines langjährigen Wohnsitzes, also auch die Namen von Nachbardörfern, werden im Allgemeinen jedoch unabhängig davon erworben, ob man diese tatsächlich jemals gesehen hat oder nicht. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise ohne Weiteres die Namen von zwei grösseren Städten in der weiteren Umgebung ihres angeblichen langjährigen Wohnsitzes, I._______ und Q._______ zu nennen, ohne jemals dort gewesen zu sein (vgl. act. A25/21 S. 4 F33 bis 37). Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen einzelner Nachbardörfer von E._______ bildet somit ein weiteres Indiz dafür, dass sie nie dort gelebt hat. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin in der Erstanhörung, dass es etwa zehn Häuser in der direkten Nachbarschaft der Farm ihrer Mutter gegeben habe (vgl. act. A25/21 S. 7 F76). Auf die Frage hin, wie sie jemandem beschreiben würde, wo sie wohne, erklärte sie, auf der einen Seite ihrer Farm hätten sich vier, auf der anderen Seite sechs Häuser befunden, während ihre Farm "in der Mitte gewesen sei" (vgl. a.a.O. F76 f.). Auch letztere Aussage vermittelt bildlich den Eindruck, dass die zehn Häuser ein kompaktes Ensemble gebildet haben, wobei sich ihr Haus in der Mitte der Häusergemeinschaft befunden habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung an, der nächste Nachbar habe etwa eine Fussstunde von ihrer Farm entfernt gelebt (vgl. act. A33/18 S. 8 F69), und in der Replik wird ergänzend ausgeführt, die zehn Häuser hätten sich jeweils in weiter Entfernung voneinander befunden und man habe von ihrer eigenen Farm aus kein einziges Haus erblicken können (vgl. a.a.O. S. 2 Ziff. 2.1). Es macht nun freilich einen Unterschied, ob sich die zehn Häuser in unmittelbarer Nähe oder aber kilometerweit voneinander entfernt befunden haben sollen. Auch angesichts dieses Widerspruchs gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der fraglichen Gegend um E._______ gelebt haben und somit nicht aus Südsomalia stammen kann. Das SEM äusserte in seiner Verfügung vom 6. November 2017 die Ansicht, aufgrund der äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren biografischen Daten sowie zu ihrem Reiseweg dürfe eine Herkunft aus Nordsomalia oder einem Nachbarland angenommen werden (vgl. a.a.O. S. 3 unten). Auffällig sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Minderheit der R._______ (vgl. act. A10/13 S. 3 Ziff. 1.08; act. A25/21 S. 8 f. F83 ff.), die es nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie den R._______ angehört. Letztere leben mehrheitlich in Somaliland, also im Norden Somalias (vgl. ...). Es bestehen somit auch aufgrund der möglichen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der R._______ Hinweise dafür, dass sie somalische Staatsangehörige sein könnte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin diverse von der somalischen Vertretung in Genf für sie ausgestellte Ausweispapiere (einen Geburtsregisterauszug, eine Zivilstandsbescheinigung sowie eine Attestation de passeport [Bestätigung, dass die somalischen Vertretungen im Ausland bis auf Weiteres angewiesen werden, keine somalischen Identitätspapiere respektive Reisepässe mehr auszustellen]) eingereicht hat. Wiewohl festzuhalten bleibt, dass es sich bei den vorgenannten Ausweispapieren nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere handelt, deutet die Tatsache, dass die somalische Vertretung entsprechende Dokumente zugunsten der Beschwerdeführerin ausgestellt hat, doch darauf hin, dass die somalische Vertretung in der Schweiz die Beschwerdeführerin als somalische Staatsangehörige betrachtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Identität der Beschwerdeführerin letztlich nicht belegt werden kann, weil in Somalia keine Personenregister (mehr) existieren, aufgrund welcher die somalische Vertretung in Genf die Angaben der Beschwerdeführerin hätte überprüfen können. Gleichwohl erscheint nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin somalische Staatsangehörige ist. 5.3 5.3.1 Die inhaltliche Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt indessen, dass diese zufolge diverser Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten unglaubhaft sind. 5.3.2 So erklärte die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung, sie sei bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien nicht dabei gewesen (vgl. act. A25/21 S. 17 F175). Demgegenüber sagte sie bei der zweiten Anhörung aus, sie habe gesehen, wie ihre Mutter aus dem Mund geschäumt habe und auf den Boden gefallen sei, nachdem sie von der Mutter von G._______ im Rahmen des Streits zwischen den beiden Familien verletzt worden sei (vgl. act. A33/18 S. 9 F73 bis 76). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn des Streits zugegen gewesen, als ihre Mutter verletzt worden sei und aus dem Mund geschäumt habe. Danach (also vor dem Tod der Mutter) sei sie gemeinsam mit G._______ vom Ort der Auseinandersetzung nach E._______ geflohen, nachdem dieser sie davor gewarnt habe, sie könnte von seiner Familie getötet werden. Später habe sie durch G._______ erfahren, dass ihre Mutter an besagtem Tag getötet worden sei (vgl. a.a.O. S. 12). Dieser Erklärungsversuch überzeugt indessen in keiner Weise, geht doch aus der Aussage der Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung klar hervor, dass sie während der ganzen Zeit der Schlägerei nicht anwesend gewesen sei (act. A25/21 S. 17 F175). Dieser Widerspruch wiegt derart schwer, dass der Streit zwischen den beiden Familien, in deren Verlauf die Mutter der Beschwerdeführerin getötet und ihre drei Brüder entführt worden seien, als unglaubhaft zu beurteilen ist. 5.3.3 Darüber hinaus bestehen auch Widersprüche im Zusammenhang mit der Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe sie beim Streit, ob die gemeinsamen Kinder zwangsbeschnitten werden sollten, mit einem Schlag an den Kopf betäubt und anschliessend die Zwillinge getötet. So gab die Beschwerdeführerin bei der BzP explizit zu Protokoll, ihr Mann habe den Zwillingen die Kehle durchschnitten (vgl. act. A10/13 S. 8 Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung gab sie indessen an, sie habe damals nicht richtig hingeschaut (vgl. act. A25/21 S. 14 F145), also nicht gesehen, wie ihr Mann die Zwillinge getötet habe. Diese beiden Aussagen der Beschwerdeführerin sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Ihre auf Vorhalt hin abgegebene - gleichsam subtile - Erklärung, sie habe damals zwar nicht richtig hingeschaut, aber gleichzeitig ein Messer gesehen, weshalb sie angenommen habe, ihr Mann habe den Zwillingen die Kehle durchschnitten (vgl. act. A25/21 S. 17 F176), vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung, sie habe E._______ nach der Tötung der Kinder zusammen mit ihrem dritten Kind in der Nacht verlassen (vgl. act. A25/21 S. 13 F132), wogegen sie in der zweiten Anhörung behauptete, es sei hell gewesen, als sie damals die Hütte verlassen habe (vgl. act. A33/18 S. 10 F89). All diese, zentrale Begebenheiten betreffende, Widersprüche führen zur Schlussfolgerung, dass auch die angebliche Tötung der Zwillinge der Beschwerdeführerin durch ihren früheren Ehemann unglaubhaft ist. 5.3.4 Ergänzend ist anzumerken, dass auch am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bei ihrer Weiterreise vier Tage lang bei ihrer Schwester T._______ in M._______ gelebt, dort ihre (überlebende) Tochter H._______ zurückgelassen, indessen bis heute keinen Kontakt mit T._______ mehr herstellen können, weil sie sich damals deren Adresse in M._______ nicht gemerkt habe (vgl. act. A10/14 S. 7 Ziff. 5.02, act. A25/21 S. 3 F12 bis 21, act. A33/18 S. 3 f. F8 bis 22 und act. A39/7 S. 2 F5 bis F10), erhebliche Zweifel bestehen. So bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Schwester im Zeitraum ihres immerhin viertägigen Beisammenseins keine Kontaktdaten ausgetauscht haben sollten, um sicherzustellen, dass die Schwestern respektive Mutter und Tochter weiterhin eine Verbindung zueinander aufrechterhalten können. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin wiederholt dahingehend geäussert hat, Angst um H._______ gehabt zu haben (vgl. act. A33/18 S. 4 F20 f. und act. A39/7 S. 2 F 8 und 10). Diese Überlegungen lassen im Ergebnis vielmehr daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tochter aus einer früheren Beziehung hat, die sie bei ihrer Schwester in M._______ zurückgelassen hat. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Falle einer Rückkehr nach Somalia zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der R._______ gefährdet beziehungsweise ihrer Tochter drohe bei einer Rückkehr dorthin eine Zwangsbeschneidung (vgl. Beschwerde S. 18), bleibt folgendes festzuhalten: Im Gegensatz zum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 zu beurteilenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz und insbesondere über mehrere erwachsene männliche Verwandte verfügt, da sich die Umstände des Verschwindens ihrer drei Brüder als unglaubhaft erwiesen haben. Ausserdem ist aktenkundig, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin 2 als Teilinhaber der elterlichen Gewalt in der Schweiz lebt und die Beschwerdeführerin selbst die Praktiken der Genitalverstümmelung strikt ablehnt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin als Angehörige einer Minderheitengruppe bei einer Rückkehr nach Somalia eine geschlechtsspezifische Verfolgung beziehungsweise ihrer Tochter B._______ eine Zwangsbeschneidung droht. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Von einem gefestigten Rechtsanspruch ist unter anderem auch bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzunehmen, da nach Ablauf dieser Zeitdauer regelmässig davon auszugehen ist, dass die sozialen Bindungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 6.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2010, mithin seit bald zehn Jahren, im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B ist, und er darüber hinaus vorgängig ihrer Erteilung mehr als fünf Jahre lang wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war. Somit ist im vorliegenden Fall von einem gefestigten Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin und mithin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG von einem grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Zudem haben die Beschwerdeführerin und deren Tochter am 6. April 2020 mittels ihres Rechtsvertreters bei der zuständigen kantonalen Behörde einen (zweiten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, der rechtshängig ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs respektive für die allfällige Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das kantonale Migrationsamt übergegangen. Daran vermag der in der Eingabe vom 6. August 2020 geltend gemachte Einwand nichts zu ändern, dass der Kanton das zweite Gesuch allenfalls aus prozessrechtlichen Gründen abweisen oder darauf nicht eintreten könnte, da für die Frage des Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzugs von den Asyl- auf die ausländerrechtlichen Behörden allein entscheidend ist, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht, was vorliegend zu bejahen ist. Da das ausländerrechtliche Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist, ist die in der angefochtenen Verfügung des SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2017 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde - soweit deren Aufhebung beantragt wird - aufgrund der am (...) erfolgten Heirat mit ihrem Landsmann N._______, der in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. E. 6.2 und 6.3), sowie des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich der Wegweisung sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Sachlage von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 8.2 Der Beschwerdeführerin wären somit die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither derart verändert, dass sie nicht mehr als prozessual bedürftig erwachtet werden könnte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). In der mit der Replik vom 19. Januar 2018 eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 15 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 53.90.- (Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht, wobei pro futuro noch die Entscheidzustellung und -besprechung mit einer halben Stunde veranschlagt werden. Der Totalaufwand inklusive Mehrwertsteuer wird auf Fr. 4'932.60 beziffert. Der zeitliche Aufwand als solcher erscheint angemessen. Für die beiden in der Honorarnote vom 19. Januar 2018 nicht enthaltenen Eingaben vom 13. Februar 2018 und vom 6. April 2020 ist ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der für die Parteientschädigung (Fr. 300.-) einerseits und das amtliche Honorar andererseits (s. sogleich E. 8.3.2) sowie der zu berücksichtigenden unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von 8% ist die hälftige Parteientschädigung auf Fr. 2'781.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 8.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 21. Dezember 2017 gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Angesichts der Tatsache, dass das gesamte Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der letzten kurzen Eingabe vom 6. April 2020 ausschliesslich durch die damalige Substitutin von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, MLaw Natalie Perino-Bowman, geführt wurde, ist der Stundenansatz für das amtliche Honorar auf Fr. 150.- festzulegen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerin - zur Hälfte - unterliegt, ist demnach der faktisch als unentgeltlicher Rechtsbeiständin fungierenden Substitutin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar im Betrage von Fr. 1'405.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

2. Soweit die Wegweisung und den Vollzug derselben betreffend, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2017 werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'781.- auszurichten.

5. Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeistandschaft beträgt Fr. 1'405.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann