Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4105/2012 Urteil vom 28. August 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Tobias Heiniger, Amt für Jugend und Berufsbildung Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr im März 2012 verliess und sich dann einige Monate in Griechenland aufhielt, bis er am 10. Juli 2012 von Thessaloniki nach Zürich flog, dass er am 11. Juli 2012 bei der Grenzpolizeibehörde im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass die Flughafenpolizei Zürich am gleichen Tag gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine auf einen anderen Namen lautende (...) Identitätskarte zuhanden des BFM sicherstellte, welche als gestohlene oder sonst abhanden gekommene oder ungültig erklärte Sache ausgeschrieben worden sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (eröffnet gleichentags) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juli 2012 und der Anhörung durch das BFM vom 23. Juli 2012 geltend machte, er habe Schwierigkeiten bekommen, nachdem bekannt worden sei, dass er aus dem Islam habe austreten wollen, dass er vom Religionslehrer lächerlich gemacht und geschlagen worden und auch von den anderen Lehrern und den Schülern diskriminiert worden sei, weshalb er die Schule nach der siebten Klasse abgebrochen habe, dass er ausserdem von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, sich aber habe verstecken können, woraufhin die Polizei seiner Familie eine Vorladung gegeben habe, dass er am Abend, nachdem die Polizei ihn gesucht habe, von Nachbarn überfallen und beinahe getötet worden sei, weshalb er schliesslich ausgereist sei, dass sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Polizei habe auch nach seiner Ausreise zu Hause nach ihm gesucht, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (eröffnet am 27. Juli 2012) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines negativen Asylentscheids anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, dass seine Aussagen standardisiert, oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen seien, dass ausserdem seine Identität nicht feststehe und er seine Minderjährigkeit nicht belegen könne, dass es ihm auch bezüglich seiner angeblichen Verfolgung nicht gelinge, substanziierte Angaben zu machen, und er sich mit der pauschalen Aussage, er sei schikaniert und belächelt worden, begnügt habe, dass es - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - in Kabul durchaus möglich sei, eine kritische Haltung gegenüber den Taliban und den erzkonservativen Mullahs zu entwickeln, dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und das BFM den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, da er jung und gesund sei und über berufliche Erfahrung im Geschäft seines Vaters verfüge, dass das BFM davon ausgehe, dass seine angeblich bescheidene Herkunft nicht der Realität entspreche und der Beschwerdeführer auf jeden Fall über ein intaktes familiäres Netz verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren, und dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen seien und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - als glaubhaft einzuschätzen, wobei insbesondere auf die auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) basierenden Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu verweisen sei, dass dem Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bloss lückenhafte Informationen und somit keine genügende Entscheidgrundlage für eine hinreichende Beurteilung dafür vorliegen würden, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die Asylrelevanz genügen würden, dass dafür weiterführende Recherchen nötig wären, weshalb zu diesem Zeitpunkt ohne einlässlichere Begründung an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten werde, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bilde, dass sich daraus gemäss Rechtsprechung für die Behörden die Verpflichtung ergebe, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte, dass in Afghanistan zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Entscheid der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situation des Beschwerdeführers vermissen lasse, dass die Vorinstanz damit versuche, den von der Beschwerdeinstanz gewährten Spielraum auf eine undifferenzierte Weise zu nutzen, und sie ihre Behauptungen bezüglich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zumindest im Ansatz belegen müsse, dass mit der Beschwerde eine kaum lesbare Faxkopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2012 eine Kopie der Tazkara von besserer Qualität sowie eine Kopie eines "Haftbefehls" als Beweismittel zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts des klaren Wortlautes von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht und sich die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das BFM zwar mehrfach darauf hinweist, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht belegt und somit stehe auch seine Minderjährigkeit nicht fest, diese gleichzeitig aber nicht explizit bestreitet (vgl. Rubrum der angefochtenen Verfügung), womit dieser - sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt - relevante Aspekt letztlich faktisch offengelassen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist und das BFM keinerlei Untersuchungen zur Verifizierung des Alters angeordnet hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass ein vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichtes Beweismittel seine Altersangabe bestätigt, die Beweiskraft der Tazkara allerdings dadurch beeinträchtigt ist, dass es sich um eine - kaum verifizierbarer - Kopie handelt, dass bei der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung der von der Praxis entwickelten Prüfkriterien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.) von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Abwendung vom Islam und der daraus resultierenden Verfolgung tatsächlich relativ substanzarm und pauschal ausgefallen sind, wobei jedoch in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass er noch sehr jung ist und gemäss eigenen Aussagen nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt, dass die angebliche Verfolgung durch Nachbarn bei den beiden Befragungen auf kaum vereinbare Weise unterschiedlich dargestellt worden ist (vgl. Protokoll vom 19. Juli 2012 S. 13: "Zudem haben die Leute mich festgenommen und mir die Hände und Füsse gebunden und haben mich eine Nacht bei sich behalten."; Protokoll vom 23. Juli 2012 S. 5 "Sie fesselten mich und [...] brachten mich in ein heruntergekommenes Haus. [...] Dort wurde ich beinahe totgeschlagen"), und die angebliche Flucht aus diesem Gewahrsam lebensfremd geschildert wird (vgl. Protokoll vom 23. Juli 2012 S. 6 f.), dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers letztlich offen bleiben kann, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht asylrelevant herausstellen, dass zwar zutrifft, dass 99% der Bevölkerung Afghanistans muslimischen Glaubens sind (84% sunnitische und 15% schiitische Muslime), dass in Kabul und im ganzen Land heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt wird, nach der "Abtrünnige vom Islam" je nach Interpretation der Scharia auch mit dem Tode bestraft werden können (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 13. September 2011), dass der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht, aus dem Islam ausgetreten zu sein, sondern lediglich vorbringt, den Islam in gewissen Punkten kritisiert zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - davon ausgeht, dass es in Kabul durchaus möglich ist, eine kritische Haltung gegenüber den Taliban und den erzkonservativen Mullahs zu entwickeln, dass die Gewalttaten im Namen des Islam von einem Grossteil der Behörden und der Bevölkerung nicht gutgeheissen werden und auch die Polygamie im Islam kein absolutes Dogma darstellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermögen, dass auch der nachgereichte "Haftbefehl" an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie mit sehr geringem Beweiswert handelt, dass das Dokument auch nicht einen eigentlichen "Haftbefehl" darstellt, sondern eine Aufforderung an die Lokalbehörden, den Beschwerdeführer zwecks Aufklärung der Angelegenheit zu befragen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, wie er in den Besitz dieses offenkundig behördeninternen Schreibens gelangt sein will, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die erwähnten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, weshalb auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 eine Einschätzung der Lage in Afghanistan vorgenommen und unter anderem festgehalten hat, in weiten Teilen von Afghanistan herrsche eine derart prekäre Sicherheitslage, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, da der Beschwerdeführer "jung" und gesund sei und über Arbeitserfahrung im Geschäft seines Vaters verfüge, dass die Vorinstanz weiter davon ausgeht, seine angeblich bescheidene Herkunft könne nicht der Realität entsprechen und der Beschwerdeführer verfüge auf jeden Fall über ein intaktes familiäres Netz, welches ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnte, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98 ff., mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, jedoch den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach es sich dabei um ein tragfähiges Beziehungsnetz handeln würde, dass der Beschwerdeführer nämlich geltend machte, die Schule nur sporadisch besucht zu haben, da er seinen Vater im Laden habe unterstützen müssen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, das Kindeswohl zu berücksichtigen und näher zu begründen, weshalb sie vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Afghanistan voraussetzt, dass sich aus den Akten besonders begünstigende Reintegrationsfaktoren ergeben, dass dies vorliegend nicht der Fall ist und das BFM seine Zumutbarkeitsbeurteilung im Wesentlichen auf blosse Vermutungen abzustützen scheint und beispielsweise aus der "modischen Frisur" des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf seine soziale Herkunft zu ziehen versucht (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass bei dieser Aktenlage nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Reintegrationsfaktoren - insbesondere dem Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - auszugehen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul nicht zumutbar ist, dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans - namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat - in Betracht kommt, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und die Beschwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gutzuheissen ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 in fine und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen, dass einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit bereits eine rechtskundige Vertrauensperson zur Verfügung gestellt worden ist, die ihm unentgeltlich hilft, seine Rechte durchzusetzen, dass die zusätzliche Beiordnung eines amtlichen Anwalts sich bei der vorliegenden Aktenlage nicht als notwendig im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG erweist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass im Übrigen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Akten nicht über das Anwaltspatent verfügt, weshalb er diesem ohnehin nicht als amtlicher Vertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet werden könnte, und die Bestellung eines andern Anwalts zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, was kaum im Interesse des Beschwerdeführers liegen könnte, der sich bis zum Verfahrensabschluss im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten hat, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Aglaja Schinzel Versand: