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D-1817/2013

D-1817/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1817/2013/she Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 19. November 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nach­such­te, dass ihn die Vorinstanz am 5. Dezember 2011 summarisch befragte und am 20. Februar 2013 eine Anhörung durchführte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus dem Distrikt B._______ in der Provinz C._______ zu stammen und der Ethnie der Paschtunen anzugehö­ren, dass er Afghanistan wegen des Krieges vor ungefähr zehn Jahren zusam­men mit Angehörigen verlassen und seither im Iran gelebt habe, dass seine Angehörigen nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche im Iran wie­der ins Heimatland zurückgekehrt beziehungsweise dorthin ausge­schafft worden seien, dass seine Eltern aktuell in C._______ (zusammen mit einem bereits dort ansäs­sigen Bruder) und seine Schwester in Kabul lebten, dass er aufgrund seiner guten Integration im Iran verblieben sei und ihn der Vater vor einer Rückkehr gewarnt habe, da Mitglieder der Taliban den zu­rückgekehrten Bruder entführt hätten, dass die Taliban in Afghanistan auch nach ihm gesucht hätten, weshalb er in den Westen geflohen sei, dass er als Beweismittel ein afghanisches Dokument im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Bruders zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2013 - eröffnet am 6. März 2013 - in Anwen­dung von Art. 3 und 7 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Weg­wei­sung aus der Schweiz sowie den Voll­zug an­ord­ne­te, dass es im Vollzugspunkt festhielt, die Rückkehr nach C._______ müsse für un­zumutbar erachtet werden, dass der Beschwerdeführer indes in Kabul über eine innerstaatliche Aufent­haltsalternative verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Ap­ril 2013 beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vor­instanzli­chen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhe­bung des vor­instanzli­chen Ent­scheids in den Dispositivzif­fern 4 und 5 verbunden mit der Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in pro­zessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht be­an­tragen liess, dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit einreichte, dass auf weitere Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgen­den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 10. April 2013 dem Be­schwerdeführer am 17. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhe­bung der angefochtenen Ver­fügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug und die An­ordnung der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 demnach inso­weit un­ange­fochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegwei­sung betrifft (Dispo­sitivziffern 1, 2 und 3), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we­nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011 24 E. 10.2), dass die erwähnten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zu­zeigen ist, als unzumutbar erweist, weshalb auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­voll­zugs zu verzichten ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 eine Einschätzung der Lage in Afghanistan vornahm und unter anderem festhielt, in weiten Tei­len des Landes herrsche eine derart prekäre Sicherheitslage, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qua­lifizieren sei, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt­stadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter ver­schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwieri­gen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits von der vormali­gen Beschwerdeinstanz formulierten, strengen Bedingungen in je­dem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten (vgl. dazu BVGE E-4105/2012 vom 28. August 2012), dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbe­sondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hin­blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweise, als unabdingbare Voraussetzung er­achtete, dass das BFM vorliegend den Wegweisungsvollzug nach Kabul im Sinne einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar erachtet, da der Beschwer­deführer jung, ledig und gesund sei, über Berufserfahrung im Schuhgeschäft verfüge und die Eltern in C._______ sowie eine Schwester in Kabul leben würden, dass in der Beschwerde demgegenüber festgehalten wird, der Beschwer­de­führer habe sich unbestrittenerweise seit 2001 beziehungs­weise 2002 nicht mehr in Afghanistan und noch nie in Kabul aufgehalten, dass in Kabul lediglich eine verheiratete Schwester, zu welcher er seit de­ren Rückkehr nach Afghanistan keinen Kontakt pflege, lebe, dass allein aufgrund dieses Umstandes nicht von seiner tragfähigen sozia­len Vernetzung im Falle der Rückkehr ins Heimatland ausgegan­gen werden könne, dass eine Unterstützung durch die in der unsicheren Provinz C._______ leben­den Eltern nicht zu erwarten sei, dass er nach dem Gesagten im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ge­zwungen wäre, sich bei den Eltern in C._______ niederzulassen, was ihm aber in Anbetracht der dortigen Situation nicht zugemutet werden könne, dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Distrikt B._______ in der Pro­vinz C._______ zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten auch keine dies­bezüglichen Zweifel ergeben, dass das BFM eine Rückkehr dorthin im Sinne der Praxis der Asylbehör­den für unzumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts­alternative in Kabul vorhielt, dass die diesbezügliche Begründung im Sinne der Beschwerdevorbrin­gen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, jedoch nicht überzeugt, dass allein der Umstand, wonach sich eine verheiratete Schwester in Kabul auf­halten soll, in der Tat noch kein tragfähiges soziales Netz ausmacht, dass die weiteren BFM-Argumente zur allfälligen Unterstützung durch die Eltern aus C._______ und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Be­schwerdeführers in Kabul weitgehend spekulativ anmuten, dass er im Übrigen darlegte, noch nie in Kabul gewesen zu sein und Farsi als seine Muttersprache bezeichnete, dass der geltend gemachte fehlende Kontakt zur Schwester zwar ge­wis­se Fragen aufwirft, allein aufgrund allfällig doch bestehender telekommu­nikationsmässiger Kontakte in Berücksichtigung der Aktenlage aber gleich­wohl nicht auf ein hinreichendes Beziehungsnetz im Sinne der gelten­den Rechtsprechung geschlossen werden könnte, dass auch in Anbetracht der oftmals vorhandenen Solidarität in­ner­halb der afghanischen Familienstruktur die genannten strengen Vor­ausset­zungen für Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht als hinreichend erfüllt qualifiziert werden können, dass dies vorliegend umso evidenter erscheint, als der Beschwerde­führer - wie erwähnt - glaubhaft machen konnte, sich schon seit vie­len Jahren im Drittstaat Iran als Vertriebener aufgehalten zu haben, dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans - namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat - in Betracht kommt, dass ferner ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zum Vornherein ausgeschlossen ist, dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen länge­rer le­galer Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahr­scheinlich zu erachten ist, dass aber die Annahme, er respektive seine Eltern als afghanische Staats­bürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben kön­nen, als nahezu ausgeschlossen erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss Praxis nur dann erfol­gen könn­te, wenn die Möglichkeit einer legalen Wieder­einreise be­stünde, dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu recht nicht in Betracht zog, zumal der Beschwerdeführer als afghani­scher Staats­bürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Dritt­staat auf­grund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt ha­ben dürfte, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegwei­sung als unzumutbar zu be­zeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi­gen Auf­nahme er­füllt sind, dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetz­lichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzu­wei­sen ist, den Be­schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh­men, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih­nen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass - nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not­wen­dige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu­ver­läs­sig abschätzen lässt - die von der Vorinstanz aus­zurichtende Par­teient­schädigung unter Berücksichtigung der massge­benden Be­mes­sungs­faktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzu­setzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: