Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 bis 5 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-4123/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen müssten, nicht näher abgeklärt habe. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reichten bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Erachte das Gericht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht, sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zudem hätte die Vorinstanz betreffend Altersgutachten angesichts der festgestellten Unklarheiten weitere Abklärungen treffen müssen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt. Es setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Die Vor-instanz begründete ferner auch rechtsgenüglich, weshalb durch das Altersgutachten beim Beschwerdeführer keines der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien ermittelt werden konnten. Diesbezüglich führte sie auch ausführlich aus, weshalb sie den Sachverhalt betreffend Alter des Beschwerdeführers als erstellt erachte und weshalb sie in einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei volljährig. Der Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend abgeklärt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung sind den Akten keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6.5 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.
E. 7.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 7.3 Die Vorinstanz erachtete die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das vorliegende rechtsmedizinische Altersgutachten stütze sich nur auf eine der beiden relevanten Analysen (zahnärztliche Untersuchung), da die aussagekräftige Schlüsselbeinanalyse nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden könne. Somit könne vorliegend keines der durch das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 entwickelten Kriterien ermittelt werden. Der wissenschaftliche Wert des Altersgutachtens bleibe aber aufrechterhalten und die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein angegebenes Geburtsdatum zutreffen könne, könne in die Gesamtwürdigung aller Indizien herangezogen werden. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine konsistenten Aussagen zum Alter und zum Geburtsdatum gemacht habe. So habe er den (...) 1384 ([...]1384) als sein Geburtsdatum angegeben, um dieses gleich danach auf den (...) 1384 ([...]1384) zu korrigieren. Bei der ersten Angabe zum Geburtsdatum ([...]1384) falle jedoch auf, dass der Tag und Monat dem europäischen Tag und Monat des zweiten Geburtsdatums ([...]1384) nach der Umrechnung ([...]2006) entspreche. Daraus lasse sich schliessen, dass er mit der Umrechnung des behaupteten Geburtsdatums im europäischen Kalender vertraut sei, obwohl er angegeben habe, dass die Umrechnung ([...]1384 auf [...]2006) angeblich von einem Jungen gemacht worden sei, nur um zu signalisieren, dass er sich mit dem europäischen Kalender nicht auskenne. Bemerkenswerterweise habe er aber diese Umrechnung ohne weitere Erklärung als falsch bezeichnet. Dieses Verhalten deute auf absichernde Aussagen hin, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt werde. Ausserdem gehe aus dem Personalienblatt klar hervor, dass er dieses selber ausgefüllt habe, wie er ebenfalls ausgesagt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der angebliche Junge nur das Geburtsdatum umgerechnet haben solle, er jedoch in der Lage gewesen sei, zwei weitere Daten (Einreise in die Schweiz, Ausfüllen des Personalienblatts) im europäischen Kalender selbst einzutragen. Weiter habe er den (...) 1383 (entspreche dem [...] 2005) als sein Geburtsdatum angegeben, womit er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz (12. Februar 2023) volljährig gewesen sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls sei diese Aussage von ihm nicht beanstandet worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern ihm während seines Aufenthalts in Griechenland das Alter und nicht das Geburtsdatum mitgeteilt hätten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Eltern sein Alter und nicht sein Geburtsdatum im Koran notiert hätten, wenn Letzteres ihnen doch bekannt sein müsste. Auch betrachte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zur Schulbildung als unglaubhaft. Diesbezüglich habe er das Personalienblatt in lateinischer Schrift und in Dari/Farsi selbst ausgefüllt. Auch habe er spontan angeben können, dass er 2020 aus Afghanistan ausgereist sei, was ein weiteres Indiz für die Vertrautheit mit dem europäischen Kalender sei. Dass er nach seiner Ankunft im Iran immer wieder das Jahr 2020 von den Leuten gehört habe, sei als ausweichende Antwort zu betrachten, da im Iran dieselbe Zeitrechnung wie in Afghanistan gelte. Seine Aussagen würden auch nicht auf eine Person schliessen lassen, die nie zur Schule gegangen sei und in drei kurzen und weit auseinandergelegenen Perioden (Winter) etwas Schreiben und Lesen gelernt habe. In Kroatien sei er zudem mit dem (...) 2004 und somit als Volljähriger erfasst worden. Seine Erklärung dafür, dass er die Vormundschaft eines Minderjährigen habe übernehmen wollen und dass gemäss den Leuten dort jemand nur als Volljähriger weiterreisen dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits sei wenig nachvollziehbar, dass sich eine minderjährige Person zwecks einer Vormundschaft für eine andere minderjährige Person älter ausgebe und Behörden eines Rechtsstaats, wie Kroatien, eine Vormundschaft aufgrund seiner einfachen Angabe erteilen sollten. Andererseits sei es wohl auch für minderjährige Asylsuchende ein Leichtes, sich von ihren Unterbringungsstrukturen zu entfernen. Es lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum in Kroatien und in der Schweiz festhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Die eingereichte Impfkarte habe grundsätzlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da es sich nicht um ein amtliches Dokument handle, dessen Zweck es wäre, die Identität seines Inhabers nachzuweisen. Dem Foto der Impfkarte komme vorliegend kaum Beweiswert zu, da er an der EB UMA angegeben habe, das Foto der Impfkarte erhalten zu haben, als er hierhergekommen sei. Abweichend davon habe er in der Stellungnahme aber angegeben, das Foto bereits in Bosnien erhalten zu haben. Das SEM hege deshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit des abgebildeten Dokuments und somit an seinen Aussagen zum Geburtsdatum, nach welchem er minderjährig wäre ([...] 1384). Das SEM komme in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und er werde im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person behandelt.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, sein Alter sei trotz medizinischen Gutachtens, welches festhalte, dass das angegebene Alter zutreffend sein könne, und entgegen dem Grundsatz in dubio pro minore auf den (...) 2005 festgelegt und er werde damit knapp volljährig gemacht. Gemäss eigener Aussage, bewiesen mit einem Auszug aus seinem Impfbüchlein von Afghanistan, sei er am (...) 2006 geboren. Asylrechtlich habe der Unterschied zwischen dem vom SEM und seinem angegebenen Alter weitreichende Konsequenzen. Dass er an der EB UMA zuerst (...)1384 anstatt (...)1384 angegeben habe, sei ein Versehen gewesen, welches er sofort korrigiert habe. Das gleiche gelte für die Verwechslung des Datums vom (...)1384 mit (...)1383. Hier handle es sich offensichtlich um einen Fehler. Diese minimale Abweichung vermöge an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zudem sei auch die Angabe eines falschen, volljährigen Alters in Kroatien nachvollziehbar. Ihm sei erklärt worden, dass er nur weiterreisen könne, wenn er sich als volljährige Person ausgebe, weshalb er entsprechend gehandelt habe. Aufgrund der unmenschlichen Behandlung durch die kroatischen Behörden habe er keinesfalls dort bleiben wollen. Er habe glaubhaft gemacht, noch minderjährig zu sein, und sämtliche angebliche Widersprüche seien auf unsorgfältige Übersetzung und/oder Protokollierung zurückzuführen. Das Resultat des medizinischen Altersgutachtens liefere zudem ein starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, wohingegen die unterschiedliche Registrierung in Kroatien und der Schweiz sowie die fehlenden Identitätsdokumente nicht als Indizien für eine Volljährigkeit geeignet seien, er mithin minderjährig sei.
E. 7.5.1 Dem Gutachten des B._______ vom 12. April 2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die inneren Schlüsselbeine in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (mehrere Knochenkerne) aufweisen würden. Daher könnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass das Altersgutachten in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ein klares Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Vorinstanz bringt klar und richtig zum Ausdruck, dass daraus keine klare Aussage zu seinem Alter gemacht und die Ergebnisse des Altersgutachtens deshalb weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden könnten.
E. 7.5.2 Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz werden vollumfänglich gestützt. Es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit im Lichte der Akten insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Vorinstanz begründet ihr Ergebnis einlässlich und stützt sich dabei auf ein breites und zutreffendes Argumentarium. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.3 supra). Insbesondere überzeugt die Argumentation in der Beschwerde nicht, es habe sich bei den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums an der EB UMA um ein Versehen gehandelt, zumal der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung begleitet wurde, er die Rückübersetzung des Protokolls erhalten und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Signatur bestätigt hatte. Die wenig überzeugenden Ausführungen, er habe sich in Kroatien volljährig gemacht, um eine Vormundschaft für einen minderjährigen Jungen eingehen zu können, wurde in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die generell widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bemüht war, ein Geburtsdatum anzugeben, mit welchem er im Dublin-Verfahren als minderjährig erfasst werden würde, um prozessuale Vorteile zu erlangen. Dies ist ihm vorliegend - in Anbetracht seiner diesbezüglichen widersprüchlichen Vorbringen - nicht gelungen.
E. 7.5.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz minderjährig war, zumal er, wie erwähnt, in Kroatien mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden ist, als dasjenige, welches er in der Schweiz angegeben hat, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an diesem Ergebnis zu ändern und sind namentlich nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen oder die Registrierung als Volljähriger durch die kroatischen Behörden als nicht begründet erscheinen zu lassen.
E. 7.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 7.7 Kroatien hat sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte nicht umzustossen.
E. 8.4 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt an der EB UMA vor, ihm seien in Kroatien seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden. In seiner Stellungnahme ergänzte er, die Polizei in Kroatien habe keine Menschlichkeit gezeigt und man sei sehr schlecht mit ihm umgegangen. Er habe ein Schreiben erhalten, in dem man ihm mitgeteilt habe, er müsse das Land verlassen.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 9.4.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 9.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 9.4.3 Aus den Arztberichten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer (...)wunde in der Schweiz behandeln liess, diese aber gemäss dem Arztbericht vom 30. Mai 2023 der C._______ restlos abgeheilt ist (vgl. SEM-act. 29/1). Am 28. Juni 2023 wurde er beim D._______ aufgrund von (...)schmerzen, welche gemäss eigenen Angaben aus einer (...)verletzung vor zirka zwei Jahren im Iran resultierten, vorstellig. Als Hauptdiagnosen werden im Bericht «(...)» genannt und insgesamt am ehesten ein (...) vermutet. Die (...) des genannten Spitals kam am 4. Juli 2023 zu folgender Beurteilung: «(...)» (vgl. SEM-act. 33/3 und 34/2). Weitere Arztbesuche sind nicht ersichtlich und werden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der sinngemässe Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4101/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2006 geboren zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz 1233110-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 7/1). A.c Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 14. März 2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht genau, wie alt er heute sei, vermute aber, dass er 17 Jahre und zwei oder drei Monate alt sei. Er sei hierhergekommen und habe das Formular ausgefüllt. Ein Junge habe ihm sein Geburtsdatum umgerechnet, dabei habe er einen Fehler gemacht. Auf Rückfrage, was er mit «Fehler» meine, es stehe doch der (...) 2006 drauf, führte er aus, er, der Beschwerdeführer, habe dem Jungen gesagt, dass er am (...) 1384 geboren sei. Der Junge habe das Datum umgerechnet und gesagt, es entspreche dem (...) 2006. Auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, brachte er vor, er habe zuvor nicht gewusst, wann er ganz genau geboren sei. In Griechenland habe er nicht gewusst, dass er an diesem vorher genannten Geburtsdatum geboren worden sei, er habe lediglich gewusst, dass er 17 Jahre alt sei. Als er hierhergekommen sei, habe ihm seine Familie ein Bild seiner Impfkarte geschickt. Dort stehe sein genaues Geburtsdatum. Er besitze weder andere Ausweisdokumente noch im speziellen eine Tazkira. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass er in Griechenland 17 Jahre alt gewesen sei, führte er aus, seine Eltern hätten sein Alter im Koran notiert. Er habe auf der Flucht schon Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Als er in Griechenland angekommen sei, hätten sie ihm mitgeteilt, dass er 17 Jahre oder 17 Jahre und einen Monat alt sei. Er sei dann hierhergekommen und habe ein Bild seiner Impfkarte erhalten, in welcher sein genaues Geburtsdatum stehe. In Afghanistan habe er keine Schule besucht, er habe dazu keine Gelegenheit gehabt. Sein Vater sei Landwirt gewesen und er habe ihn bei seinen Arbeiten unterstützen müssen. Er könne etwas lesen und etwas schreiben, da er in den Wintern in die Moschee gegangen sei, wo ein Mullah ihm und anderen Schülern Lesen und Schreiben gelehrt habe. Drei Jahre respektive drei nicht aneinander folgende Winter habe er die Moschee besucht, er könne sich aber nicht erinnern, wann dies gewesen sei. Zur Zeit seiner Ausreise im Jahr 2020 sei er ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Gefragt, woher er das europäische Jahr 2020 kenne, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 2020 in den Iran geflüchtet und die Leute hätten dort immer wieder das Jahr 2020 gesagt. Aus diesem Grund kenne er das Jahr. In seinem Heimatland habe er als Landwirt und drei bis vier Jahre als Schäfer gearbeitet. Sein Vater sei weiterhin als Landwirt tätig und könne so seinen Lebensunterhalt bestreiten. In der Schweiz habe er zwei Cousins, einer davon sei mit ihm in die Schweiz eingereist. Wo dieser sich aktuell aufhalte, wisse er nicht. Der andere sei vor ihm in die Schweiz gekommen. Zu diesem habe er keinen Kontakt. Eine Tazkira sei nie ausgestellt worden, seine Identität könne er lediglich mit seine Impfkarte nachweisen. Auf seiner Reise in die Schweiz habe er verschiedene Länder durchreist, unter anderem Kroatien. Auf Vorhalt, er habe gemäss Informationen der Vorinstanz am 8. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt, führte er aus, er habe - ausser in der Schweiz - nirgendwo ein Asylgesuch gestellt. Er und weitere Personen seien in Kroatien gefasst und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Ein Asylgesuch habe er dort aber nicht gestellt. Sie seien gefragt worden, ob sie in Kroatien bleiben möchten, was sie verneint hätten, da ihr Ziel die Schweiz oder Deutschland sei. Auf die Frage, welches Alter und welchen Namen er in Kroatien angegeben habe, führte er aus: «Es war ein Mitreisender mit mir, der war sehr jung. Der ist nach Deutschland gegangen. Ich gab mich in Kroatien als Volljähriger aus, weil ich seine Vormundschaft übernehmen wollte und die Leute haben gesagt, wenn man sich als Volljährige ausgibt, können man weiterreisen. Ich bin dort nach meinem Alter gefragt worden und gab an, dass ich 19 Jahre alt bin.». Gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, führte er aus, er sei vor ein paar Tagen krank gewesen, aber es gehe wieder. Jetzt tue sein Hals weh. Er sei auch vor zirka zehn Tagen gegen Pocken geimpft worden, weshalb es ihm nicht gut gegangen sei (vgl. SEM-act. 16/10). A.d Am 12. April 2023 wurde durch das B._______, ein Altersgutachten den Beschwerdeführer betreffend erstellt (vgl. SEM-act. 19/7). A.e Am 13. April 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 20/5 f.). A.f Am 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführer bei der C._______ vorstellig (SEM-act. 23/1). A.g Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (vgl. SEM-act. 24/2). A.h Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Alter und der Dublin-Zuständigkeit einzureichen (vgl. SEM-act. 26/3). Dieser reichte die besagte Stellungnahme am 10. Mai 2023 ein und führte darin im Wesentlichen aus, das vorliegende Altersgutachten stelle gemäss ständiger Rechtsprechung kein Indiz für eine Volljährigkeit dar. Betreffend Kroatien führte er aus, die Polizei habe keine Menschlichkeit gezeigt. Seine Fingerabdrücke seien ihm mit Gewalt abgenommen worden. Man sei mit ihm schlecht umgegangen und er habe am selben Tag ein Schreiben erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen und er wolle hier bleiben. In einer Gesamtwürdigung sei von der Minderjährigkeit auszugehen (vgl. SEM-act. 28/6). A.i Am 10. Mai 2023, 16. Mai 2023, 30. Mai 2023 und 5. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer jeweils bei der C._______ vorstellig (vgl. SEM-act. 29/1 ff.). Ferner liegen ein ambulanter Bericht vom 28. Juni 2023 des D._______ (vgl. SEM-act. 33/3) und ein Bericht vom 4. Juli 2023 der E._______ vor (vgl. SEM-act. 34/2). A.j Am 12. Juli 2023 teile die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 geändert und ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei (vgl. SEM-act. 36/1). B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (eröffnet am 18. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Des Weiteren hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 laute. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 41/25 f.). C. Am 18. Juli 2023 legte der ehemalige Rechtsvertreter das Mandat nieder (vgl. SEM-act. 43/1). D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch die unterzeichnende Rechtsanwältin, als amtliche Vertretung und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe betreffend Ziffer 6 des Dispositivs. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 25. Juli 2023 inklusive Substitutionsvollmacht, das Protokoll der Erstbefragung UMA vom 14. März 2023, das Altersgutachten vom 12. April 2023 und medizinische Berichte vom 28. Juni 2023 und 4. Juli 2023 ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 bis 5 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-4123/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen müssten, nicht näher abgeklärt habe. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reichten bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Erachte das Gericht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht, sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zudem hätte die Vorinstanz betreffend Altersgutachten angesichts der festgestellten Unklarheiten weitere Abklärungen treffen müssen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt. Es setzte sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Die Vor-instanz begründete ferner auch rechtsgenüglich, weshalb durch das Altersgutachten beim Beschwerdeführer keines der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien ermittelt werden konnten. Diesbezüglich führte sie auch ausführlich aus, weshalb sie den Sachverhalt betreffend Alter des Beschwerdeführers als erstellt erachte und weshalb sie in einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei volljährig. Der Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend abgeklärt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung sind den Akten keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 6.5 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 7.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 7.3 Die Vorinstanz erachtete die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das vorliegende rechtsmedizinische Altersgutachten stütze sich nur auf eine der beiden relevanten Analysen (zahnärztliche Untersuchung), da die aussagekräftige Schlüsselbeinanalyse nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden könne. Somit könne vorliegend keines der durch das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 entwickelten Kriterien ermittelt werden. Der wissenschaftliche Wert des Altersgutachtens bleibe aber aufrechterhalten und die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein angegebenes Geburtsdatum zutreffen könne, könne in die Gesamtwürdigung aller Indizien herangezogen werden. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine konsistenten Aussagen zum Alter und zum Geburtsdatum gemacht habe. So habe er den (...) 1384 ([...]1384) als sein Geburtsdatum angegeben, um dieses gleich danach auf den (...) 1384 ([...]1384) zu korrigieren. Bei der ersten Angabe zum Geburtsdatum ([...]1384) falle jedoch auf, dass der Tag und Monat dem europäischen Tag und Monat des zweiten Geburtsdatums ([...]1384) nach der Umrechnung ([...]2006) entspreche. Daraus lasse sich schliessen, dass er mit der Umrechnung des behaupteten Geburtsdatums im europäischen Kalender vertraut sei, obwohl er angegeben habe, dass die Umrechnung ([...]1384 auf [...]2006) angeblich von einem Jungen gemacht worden sei, nur um zu signalisieren, dass er sich mit dem europäischen Kalender nicht auskenne. Bemerkenswerterweise habe er aber diese Umrechnung ohne weitere Erklärung als falsch bezeichnet. Dieses Verhalten deute auf absichernde Aussagen hin, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt werde. Ausserdem gehe aus dem Personalienblatt klar hervor, dass er dieses selber ausgefüllt habe, wie er ebenfalls ausgesagt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der angebliche Junge nur das Geburtsdatum umgerechnet haben solle, er jedoch in der Lage gewesen sei, zwei weitere Daten (Einreise in die Schweiz, Ausfüllen des Personalienblatts) im europäischen Kalender selbst einzutragen. Weiter habe er den (...) 1383 (entspreche dem [...] 2005) als sein Geburtsdatum angegeben, womit er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz (12. Februar 2023) volljährig gewesen sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls sei diese Aussage von ihm nicht beanstandet worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Eltern ihm während seines Aufenthalts in Griechenland das Alter und nicht das Geburtsdatum mitgeteilt hätten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb seine Eltern sein Alter und nicht sein Geburtsdatum im Koran notiert hätten, wenn Letzteres ihnen doch bekannt sein müsste. Auch betrachte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zur Schulbildung als unglaubhaft. Diesbezüglich habe er das Personalienblatt in lateinischer Schrift und in Dari/Farsi selbst ausgefüllt. Auch habe er spontan angeben können, dass er 2020 aus Afghanistan ausgereist sei, was ein weiteres Indiz für die Vertrautheit mit dem europäischen Kalender sei. Dass er nach seiner Ankunft im Iran immer wieder das Jahr 2020 von den Leuten gehört habe, sei als ausweichende Antwort zu betrachten, da im Iran dieselbe Zeitrechnung wie in Afghanistan gelte. Seine Aussagen würden auch nicht auf eine Person schliessen lassen, die nie zur Schule gegangen sei und in drei kurzen und weit auseinandergelegenen Perioden (Winter) etwas Schreiben und Lesen gelernt habe. In Kroatien sei er zudem mit dem (...) 2004 und somit als Volljähriger erfasst worden. Seine Erklärung dafür, dass er die Vormundschaft eines Minderjährigen habe übernehmen wollen und dass gemäss den Leuten dort jemand nur als Volljähriger weiterreisen dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits sei wenig nachvollziehbar, dass sich eine minderjährige Person zwecks einer Vormundschaft für eine andere minderjährige Person älter ausgebe und Behörden eines Rechtsstaats, wie Kroatien, eine Vormundschaft aufgrund seiner einfachen Angabe erteilen sollten. Andererseits sei es wohl auch für minderjährige Asylsuchende ein Leichtes, sich von ihren Unterbringungsstrukturen zu entfernen. Es lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum in Kroatien und in der Schweiz festhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Die eingereichte Impfkarte habe grundsätzlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da es sich nicht um ein amtliches Dokument handle, dessen Zweck es wäre, die Identität seines Inhabers nachzuweisen. Dem Foto der Impfkarte komme vorliegend kaum Beweiswert zu, da er an der EB UMA angegeben habe, das Foto der Impfkarte erhalten zu haben, als er hierhergekommen sei. Abweichend davon habe er in der Stellungnahme aber angegeben, das Foto bereits in Bosnien erhalten zu haben. Das SEM hege deshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit des abgebildeten Dokuments und somit an seinen Aussagen zum Geburtsdatum, nach welchem er minderjährig wäre ([...] 1384). Das SEM komme in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und er werde im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person behandelt. 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, sein Alter sei trotz medizinischen Gutachtens, welches festhalte, dass das angegebene Alter zutreffend sein könne, und entgegen dem Grundsatz in dubio pro minore auf den (...) 2005 festgelegt und er werde damit knapp volljährig gemacht. Gemäss eigener Aussage, bewiesen mit einem Auszug aus seinem Impfbüchlein von Afghanistan, sei er am (...) 2006 geboren. Asylrechtlich habe der Unterschied zwischen dem vom SEM und seinem angegebenen Alter weitreichende Konsequenzen. Dass er an der EB UMA zuerst (...)1384 anstatt (...)1384 angegeben habe, sei ein Versehen gewesen, welches er sofort korrigiert habe. Das gleiche gelte für die Verwechslung des Datums vom (...)1384 mit (...)1383. Hier handle es sich offensichtlich um einen Fehler. Diese minimale Abweichung vermöge an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zudem sei auch die Angabe eines falschen, volljährigen Alters in Kroatien nachvollziehbar. Ihm sei erklärt worden, dass er nur weiterreisen könne, wenn er sich als volljährige Person ausgebe, weshalb er entsprechend gehandelt habe. Aufgrund der unmenschlichen Behandlung durch die kroatischen Behörden habe er keinesfalls dort bleiben wollen. Er habe glaubhaft gemacht, noch minderjährig zu sein, und sämtliche angebliche Widersprüche seien auf unsorgfältige Übersetzung und/oder Protokollierung zurückzuführen. Das Resultat des medizinischen Altersgutachtens liefere zudem ein starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, wohingegen die unterschiedliche Registrierung in Kroatien und der Schweiz sowie die fehlenden Identitätsdokumente nicht als Indizien für eine Volljährigkeit geeignet seien, er mithin minderjährig sei. 7.5 7.5.1 Dem Gutachten des B._______ vom 12. April 2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die inneren Schlüsselbeine in der computertomographischen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (mehrere Knochenkerne) aufweisen würden. Daher könnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Die zahnärztliche Untersuchung lasse auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass das Altersgutachten in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ein klares Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Vorinstanz bringt klar und richtig zum Ausdruck, dass daraus keine klare Aussage zu seinem Alter gemacht und die Ergebnisse des Altersgutachtens deshalb weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden könnten. 7.5.2 Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz werden vollumfänglich gestützt. Es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit im Lichte der Akten insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Vorinstanz begründet ihr Ergebnis einlässlich und stützt sich dabei auf ein breites und zutreffendes Argumentarium. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 7.3 supra). Insbesondere überzeugt die Argumentation in der Beschwerde nicht, es habe sich bei den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums an der EB UMA um ein Versehen gehandelt, zumal der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung begleitet wurde, er die Rückübersetzung des Protokolls erhalten und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Signatur bestätigt hatte. Die wenig überzeugenden Ausführungen, er habe sich in Kroatien volljährig gemacht, um eine Vormundschaft für einen minderjährigen Jungen eingehen zu können, wurde in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die generell widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bemüht war, ein Geburtsdatum anzugeben, mit welchem er im Dublin-Verfahren als minderjährig erfasst werden würde, um prozessuale Vorteile zu erlangen. Dies ist ihm vorliegend - in Anbetracht seiner diesbezüglichen widersprüchlichen Vorbringen - nicht gelungen. 7.5.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz minderjährig war, zumal er, wie erwähnt, in Kroatien mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden ist, als dasjenige, welches er in der Schweiz angegeben hat, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an diesem Ergebnis zu ändern und sind namentlich nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen oder die Registrierung als Volljähriger durch die kroatischen Behörden als nicht begründet erscheinen zu lassen. 7.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 7.7 Kroatien hat sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte nicht umzustossen. 8.4 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 9.2 Der Beschwerdeführer bringt an der EB UMA vor, ihm seien in Kroatien seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden. In seiner Stellungnahme ergänzte er, die Polizei in Kroatien habe keine Menschlichkeit gezeigt und man sei sehr schlecht mit ihm umgegangen. Er habe ein Schreiben erhalten, in dem man ihm mitgeteilt habe, er müsse das Land verlassen. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. zit. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.4 9.4.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 9.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.4.3 Aus den Arztberichten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer (...)wunde in der Schweiz behandeln liess, diese aber gemäss dem Arztbericht vom 30. Mai 2023 der C._______ restlos abgeheilt ist (vgl. SEM-act. 29/1). Am 28. Juni 2023 wurde er beim D._______ aufgrund von (...)schmerzen, welche gemäss eigenen Angaben aus einer (...)verletzung vor zirka zwei Jahren im Iran resultierten, vorstellig. Als Hauptdiagnosen werden im Bericht «(...)» genannt und insgesamt am ehesten ein (...) vermutet. Die (...) des genannten Spitals kam am 4. Juli 2023 zu folgender Beurteilung: «(...)» (vgl. SEM-act. 33/3 und 34/2). Weitere Arztbesuche sind nicht ersichtlich und werden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 9.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der sinngemässe Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: