opencaselaw.ch

E-4082/2011

E-4082/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für (...) des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für (...) des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4082/2011 Urteil vom 27. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner angeblich religiös angetrauten Ehefrau (Urteil des BVGer D-4081/2011 vom 26. Juli 2011 / N _______) am 17. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 23. August 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 24. Mai 2011 im (...) eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälli­gen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen auf von einem Lands­mann sowie von Mafiosi gegen ihn und seine Ehefrau ausgesprochene Drohungen sowie auf die fehlende Unterstützung durch die italienischen Behörden verwies, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 - eröffnet am 15. Juli 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 23. August 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), gestellt habe, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 6. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, dass er namentlich die italienischen Behörden um Schutz gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Drittpersonen ersuchen könne, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich als für das vorliegende Asyl­gesuch zuständig zu erachten, dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim Bundes­ver­wal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwer­deführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies­be­züg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - na­mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll­zugshinder­nis­sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu­ständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stel­len, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet, dass das BFM am 22. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Über­nahme des Beschwerdeführers gestellt und dieser Staat innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in sei­ner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass sich demnach die diesbezüglichen, in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtungen als grundlos erweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgebrachten Drohungen durch Drittpersonen den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch nehmen kann, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass indessen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, dass namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter­bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­be­ra­tung anbietet (s. Urteil des BVGer D-7654/2010 vom 20. April 2011), dass zudem davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in Italien gewährleistet ist, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er die Möglichkeit hatte, gemäss Art. 107a AsylG während der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, weshalb eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ausser Betracht fällt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenann­ten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen sind, da diese - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für (...) des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: