Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4054/2018 Urteil vom 23. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), marokkanischer Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach-suchte, dass am 24. Mai 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und möchte seine Situation verbessern (arbeiten, heiraten und eine Familie gründen), was in Italien nicht möglich sei, zumal er dort auch keine Unterkunft gehabt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2018 - eröffnet am 10. Juli 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien im Sinne eines sogenannten Take-back-Verfahrens anordnete und den Be-schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit einer Formulareingabe vom 12. Juli 2018 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 13. Juli 2018 mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass er mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 (mit vorab elektronischer Übermittlung) das SEM aufforderte, mit Frist bis zum 19. Juli 2018 eine Stellungnahme zu den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Durchführung eines sogenannten Take-charge-Verfahrens einzureichen und das Gericht über gewisse Abklärungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu informieren respektive zu dokumentieren, dass das SEM sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 zur Frage des Instruktionsrichters äusserte, wobei es an seinem Take-back-Verfahren festhielt, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer in dieser Verfügung weiter aufgefordert wurde, einen Nachweis über seine prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten zu reichen und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das SEM mit Eingabe vom 30. Juli 2018 seine Vernehmlassung zu den Akten reichte, dass am 20. August 2018 die beim SEM angeforderte Dokumentation beim Gericht eintraf, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2018 seine Replik zur Vernehmlassung einreichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass der Begründung der Laienbeschwerde zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vor-instanz beantragt, sein Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen, dass in diesem Umfang auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2018 eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein Rechtsmittel handelt, das nachträglich offensichtlich unbegründet worden ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, und am (...) August 2017 in Deutschland und am (...) Januar 2018 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die vergangenen Aufenthalte in diesen Ländern nicht bestritt und der Aufenthalt in Italien in der Beschwerde zudem erneut bestätigt wird (vgl. A18/5 und Beschwerde S. 3 f.), dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Mai 2018 - unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer des Beschwerdeführers - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Übernahme im Sinne eines Take-back-Verfahrens ersuchte (vgl. A18/5), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, dass die zweiwöchige Antwortfrist des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO) für die italienischen Behörden am 14. Juni 2018 ablief, dass zu Beginn des Beschwerdeverfahrens die Frage auftauchte, ob das SEM bei seiner italienischen Dublin-Partnerbehörde zu Recht eine Take-Back-Anfrage (hier mit einer zweiwöchigen Antwortfrist; vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO) gestellt habe, oder ob - angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte - nicht korrekterweise eine Take-Charge-Anfrage hätte übermittelt werden müssen (mit einer grundsätzlich zweimonatigen Antwortfrist, die zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen gewesen wäre; vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 auf diese Fragestellung hinwies und es aufforderte, die erstinstanzliche Durchführung eines Take-Back-Verfahrens zu erläutern, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 unter anderem festhielt, unabhängig davon, ob man das Ersuchen als Aufnahmeersuchen oder Wiederaufnahmeersuchen bezeichne, im vorliegenden Fall offensichtlich Italien zuständig sei und es zusätzlich erwähnte, dass es der gängigen Praxis des italienischen Dublin-Office entspreche, Ersuchen abzulehnen oder zu reagieren, falls Italien nicht der zuständige Mitgliedsstaat sei, dass es ferner festhielt, dass die Ersuchen des SEM üblicherweise abgelehnt würden, wenn das SEM die Fristen nicht einhalte, wobei das SEM vorliegend weder eine Ablehnung noch sonst eine Reaktion auf das Ersuchen erhalten habe, dass es abschliessend bemerkte, dass das SEM mit dem Verfristungsschreiben vom 3. Juli 2018 den italienischen Behörden nochmals die Möglichkeit gegeben habe zu reagieren, worin ausserdem der Übergang der Zuständigkeit am 1. Juli 2018 auf Italien mitgeteilt worden sei, und Italien auch gegen diese Mitteilung nicht protestiert habe, dass das Gericht die Auffassung des SEM hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens zum heutigen Zeitpunkt im Ergebnis teilt, da sowohl die (in casu) zweiwöchige Antwortfrist eines Take-back-Verfahrens als auch die Antwortfrist von zwei Monaten bei Annahme eines Take-charge-Verfahrens abgelaufen wären, und zwar spätestens Ende Juli 2018, dass die italienischen Behörden bisher in der Tat keine Einwände gegen das vom SEM gestellte Übernahmeersuchen erhoben haben, obwohl sie angesichts der transparenten Formulierung der Anfrage über alle Informationen verfügt hätten, um einen allfälligen Protest formulieren zu können, dass somit unabhängig davon, ob nun ein Take-back- oder eine Take-charge-Verfahren durchgeführt wurde, aufgrund der Verfristung in beiden Fällen Italien spätestens ab dem 1. August 2018 nach der Dublin-III-VO zuständig geworden ist, dass die Frage der Korrektheit des Übernahmeverfahrens - zumal dies vom Beschwerdeführer selber nicht angezweifelt worden ist - angesichts der konkreten Aktenlage offen bleiben kann, dass nach dem Gesagten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in seinem Rechtsmittel, in Italien sei er wegen der Bedrohung durch kriminelle Personen in Lebensgefahr, sowie in seiner Replik, er habe Probleme mit der Mafia in B._______, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle der geltend gemachten Bedrohung durch kriminelle Drittpersonen an die italienischen Justizbehörden wenden könnte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 dies-bezüglich zu Recht festhielt, Italien sei ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, dass das SEM zum fraglichen Vorbringen ausserdem zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person als Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien lediglich vorbrachte, er habe in Italien keine Unterkunft, er wolle arbeiten, heiraten und eine Familie gründen (A13/12 S. 8), dass deshalb die Tatsache, dass er die angebliche Bedrohung durch Drittpersonen in Italien erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht hat, in der Tat Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erweckt, indessen nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben kann, dass schliesslich zu den vom Beschwerdeführer an der Befragung zur Person vom 24. Mai 2018 angeführten gesundheitlichen Beschwerden (psychische Probleme, Migräne, Allergie, Augenschmerzen und Nierenproblem) anzumerken bleibt, dass diese im weiteren Verlauf des Asylverfahrens - namentlich in der Beschwerde und Replik - keine Erwähnung mehr gefunden haben und hierzu auch keinerlei medizinischen Beweisdokumente aktenkundig gemacht worden sind, dass diese allfälligen Probleme demnach offensichtlich nicht als so ernsthaft oder gravierend einzustufen wären, welche dass sie einem Überstellungshindernis gleichkämen, dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer dort der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer Versorgung möglich sein wird, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 aufgefordert wurde, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, er diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess (und die behauptete Mittellosigkeit auch später nicht belegt worden ist), dass demnach die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang