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E-4033/2020

E-4033/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 4. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 abgewiesen. II. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer darum, das Urteil E-6092/2019 sei in Revision zu ziehen. Das Gericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 ab. III. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG" betitelten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 7. April 2020 ans SEM und ersuchte in materieller Hinsicht um Aufhebung des Asylentscheids vom 8. November 2019 sowie wiedererwägungsweise um Asylgewährung in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. C.b Mit Begleitschreiben vom 22. April 2020 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, da es die materiellen Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel als Revisionsgründe, und damit die Eingabe als Revisionsgesuch, qualifizierte. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2020 - mit Ausnahme des psychiatrisch-psychotherapeutischen Berichts vom 29. Januar 2020 und des Schreibens des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (DEM-KURD) vom 14. Januar 2020 - als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil E-2170/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Betreffend die Beurteilung der beiden erwähnten Schreiben überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Beweismittel zurück (vgl. a.a.O. E. 5.3). IV. E. Mit Eingabe ans SEM vom 4. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 - eröffnet am 13. Juli 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. November 2019 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 12. August 2020 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2020 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung, und zur anschliessenden Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. H. Am 13. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in materieller Würdigung im Wesentlichen fest, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei kaum belegt oder substanziiert. Dem Referenzschreiben des DEM-KURD vom 14. Januar 2020 käme lediglich der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zu. Insgesamt seien die behaupteten mehrfachen oder dauerhaften exilpolitischen Tätigkeiten nicht glaubhaft im Sinn vom Art. 7 AsylG gemacht. Das im Revisionsverfahren E-2170/2020 eingereichte Foto im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme sowie die geltend gemachte Sympathie zum DEM-KURD würden zudem kein exilpolitisches Engagement von einem gewissen Exponierungsgrad belegen. Beides sei somit nicht ausreichend, um von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt wurde festgehalten, es liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da während des ordentlichen Verfahrens seitens des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme, die ärztliche Behandlung erforderlich machen würden, aktenkundig gemacht worden seien. Weder aufgrund des eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Berichts noch aufgrund der Aktenlage könne zum jetzigen Zeitpunkt auf eine akute medizinische Notlage des Beschwerdeführers geschlossen werden, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers ständen die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Einrichtungen zu seiner Behandlung zur Verfügung und das ihm verschriebene Medikament sei ebenfalls erhältlich, weshalb die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe.

E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 29. Januar 2020 zu Unrecht lediglich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug geprüft. Der Bericht bestätige seine Fluchtvorbringen und die im Bericht wiedergegebenen Sachverhaltselemente würden aufzeigen, dass er sich im bisherigen Verfahren nicht umfassend zu seinen Asylgründen habe äussern können. Dieser Verfahrensmangel sei durch eine ergänzende Anhörung im Wiedererwägungsverfahren zu kompensieren. Jedenfalls seien die im Bericht dargelegten Sachverhaltselemente im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsdarstellung einer asylrechtlichen Neubeurteilung zugrunde zu legen. Insgesamt würden sich die Abklärungen, auf die sich der Entscheid der Vorinstanz zur Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren stütze, von Beginn weg als unzureichend erweisen. Aufgrund diverser Verfahrensmängel im ordentlichen Verfahren und der daraus folgenden Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die fehlerhafte Zuteilung ins beschleunigte Verfahren erfolgt. Dadurch sei - nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK verletzt worden, da es dem Beschwerdeführer von Anfang an nicht möglich gewesen sei, sich innert siebentägiger Frist umfassend zu den Verfahrensmängeln und seinen Asylgründen zu äussern.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. (...)-5/13).

E. 6.2 Angesichts der materiellen Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den beiden Schreiben (psychiatrisch-psychotherapeutischer Bericht und Referenzschreiben des DEM-KURD) erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. auch Beschwerde S. 4). Aus der materiellen Prüfung seiner Gesuchsbegehren durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ein weiteres Mal ein mangelhaftes vorinstanzliches Verfahren rügt, ist festzustellen, dass diese Rüge bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Beschwerdeverfahren bildete und mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 Verfahrensmängel verneint wurden (E. 5). Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren hat der Beschwerdeführer diese Verfahrensrügen nochmals erhoben. Im Revisionsurteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 wurde hierzu festgestellt, dass sich diese Rügen und insbesondere die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 121 Bst. d BGG als unbegründet erweisen (E. 4.2). Ebenso wurde im Revisionsurteil E-2170/2020 vom 11. Mai 2020 festgehalten, dass es sich bei der Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensführung im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren um eine solche mit appellatorischem Charakter handle, die im Rahmen eines Revisionsgesuches beziehungsweise eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig sei (E. 5.5). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen.

E. 6.4 Das eingereichte Schreiben des DEM-KURD vom 14. Januar 2020, in welchem dem Beschwerdeführer lediglich politisches Interesse attestiert wird, ist nicht geeignet, eine exilpolitische Tätigkeit in einem relevanten Ausmass zu belegen. Der Beschwerdeführer blieb sodann konkretisierende Ausführungen hierzu im Wiedererwägungsverfahren schuldig (vgl. act. (...)-2/40 S. 19). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aufgrund eines exilpolitischen Profils Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. (...)-5/13 Ziff. IV 2).

E. 6.5 Sodann ist festzustellen, dass das SEM den psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 29. Januar 2020 zutreffend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat. Es ergeben sich für das Gericht aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte, die Einfluss auf die im angeschlossenen ordentlichen Asylverfahren getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft haben könnten. Entsprechendes wurde im Wiedererwägungsgesuch auch lediglich behauptet und nicht substanziiert.

E. 6.6 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bildete Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2019 (vgl. act. (...)-22/15 S. 10 f.) und im entsprechenden Beschwerdeurteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 (E. 12). Hierauf ist zu verweisen. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist die Vorinstanz zutreffend zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen im Gesuch zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, nunmehr Wegweisungsvollzugshindernisse, namentlich die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. In Bezug auf die diagnostizierte PTBS und deren Behandlung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine medizinische Notlage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat folgen soll, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind sowohl therapeutische Massnahmen im selben Setting, wie es aus dem ärztlichen Bericht hervorgeht, als auch das verschriebene Medikament im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und zugänglich (vgl. act. (...)-5/13 Ziff. V).

E. 6.6.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar, zulässig und möglich.

E. 6.7 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Schliesslich besteht im vorliegenden Verfahren auch kein Raum zur Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers um erneute Anmeldung im Aufenthaltskanton sowie um Einschluss in die Krankenkasse.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fällt auch die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG ausser Betracht, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4033/2020 Urteil vom 4. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Moritz Grossenbacher, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 4. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 abgewiesen. II. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer darum, das Urteil E-6092/2019 sei in Revision zu ziehen. Das Gericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 ab. III. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG" betitelten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 7. April 2020 ans SEM und ersuchte in materieller Hinsicht um Aufhebung des Asylentscheids vom 8. November 2019 sowie wiedererwägungsweise um Asylgewährung in der Schweiz unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. C.b Mit Begleitschreiben vom 22. April 2020 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, da es die materiellen Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel als Revisionsgründe, und damit die Eingabe als Revisionsgesuch, qualifizierte. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2020 - mit Ausnahme des psychiatrisch-psychotherapeutischen Berichts vom 29. Januar 2020 und des Schreibens des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (DEM-KURD) vom 14. Januar 2020 - als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil E-2170/2020 vom 11. Mai 2020 ab. Betreffend die Beurteilung der beiden erwähnten Schreiben überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Beweismittel zurück (vgl. a.a.O. E. 5.3). IV. E. Mit Eingabe ans SEM vom 4. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 - eröffnet am 13. Juli 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. November 2019 fest und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 12. August 2020 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2020 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung, und zur anschliessenden Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. H. Am 13. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in materieller Würdigung im Wesentlichen fest, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei kaum belegt oder substanziiert. Dem Referenzschreiben des DEM-KURD vom 14. Januar 2020 käme lediglich der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zu. Insgesamt seien die behaupteten mehrfachen oder dauerhaften exilpolitischen Tätigkeiten nicht glaubhaft im Sinn vom Art. 7 AsylG gemacht. Das im Revisionsverfahren E-2170/2020 eingereichte Foto im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme sowie die geltend gemachte Sympathie zum DEM-KURD würden zudem kein exilpolitisches Engagement von einem gewissen Exponierungsgrad belegen. Beides sei somit nicht ausreichend, um von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt wurde festgehalten, es liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da während des ordentlichen Verfahrens seitens des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme, die ärztliche Behandlung erforderlich machen würden, aktenkundig gemacht worden seien. Weder aufgrund des eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Berichts noch aufgrund der Aktenlage könne zum jetzigen Zeitpunkt auf eine akute medizinische Notlage des Beschwerdeführers geschlossen werden, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers ständen die notwendigen medizinisch-psychiatrischen Einrichtungen zu seiner Behandlung zur Verfügung und das ihm verschriebene Medikament sei ebenfalls erhältlich, weshalb die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 29. Januar 2020 zu Unrecht lediglich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug geprüft. Der Bericht bestätige seine Fluchtvorbringen und die im Bericht wiedergegebenen Sachverhaltselemente würden aufzeigen, dass er sich im bisherigen Verfahren nicht umfassend zu seinen Asylgründen habe äussern können. Dieser Verfahrensmangel sei durch eine ergänzende Anhörung im Wiedererwägungsverfahren zu kompensieren. Jedenfalls seien die im Bericht dargelegten Sachverhaltselemente im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsdarstellung einer asylrechtlichen Neubeurteilung zugrunde zu legen. Insgesamt würden sich die Abklärungen, auf die sich der Entscheid der Vorinstanz zur Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren stütze, von Beginn weg als unzureichend erweisen. Aufgrund diverser Verfahrensmängel im ordentlichen Verfahren und der daraus folgenden Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die fehlerhafte Zuteilung ins beschleunigte Verfahren erfolgt. Dadurch sei - nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK verletzt worden, da es dem Beschwerdeführer von Anfang an nicht möglich gewesen sei, sich innert siebentägiger Frist umfassend zu den Verfahrensmängeln und seinen Asylgründen zu äussern. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. (...)-5/13). 6.2 Angesichts der materiellen Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den beiden Schreiben (psychiatrisch-psychotherapeutischer Bericht und Referenzschreiben des DEM-KURD) erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. auch Beschwerde S. 4). Aus der materiellen Prüfung seiner Gesuchsbegehren durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Nachteil erwachsen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ein weiteres Mal ein mangelhaftes vorinstanzliches Verfahren rügt, ist festzustellen, dass diese Rüge bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Beschwerdeverfahren bildete und mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 Verfahrensmängel verneint wurden (E. 5). Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren hat der Beschwerdeführer diese Verfahrensrügen nochmals erhoben. Im Revisionsurteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 wurde hierzu festgestellt, dass sich diese Rügen und insbesondere die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 121 Bst. d BGG als unbegründet erweisen (E. 4.2). Ebenso wurde im Revisionsurteil E-2170/2020 vom 11. Mai 2020 festgehalten, dass es sich bei der Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensführung im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren um eine solche mit appellatorischem Charakter handle, die im Rahmen eines Revisionsgesuches beziehungsweise eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig sei (E. 5.5). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. 6.4 Das eingereichte Schreiben des DEM-KURD vom 14. Januar 2020, in welchem dem Beschwerdeführer lediglich politisches Interesse attestiert wird, ist nicht geeignet, eine exilpolitische Tätigkeit in einem relevanten Ausmass zu belegen. Der Beschwerdeführer blieb sodann konkretisierende Ausführungen hierzu im Wiedererwägungsverfahren schuldig (vgl. act. (...)-2/40 S. 19). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aufgrund eines exilpolitischen Profils Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. (...)-5/13 Ziff. IV 2). 6.5 Sodann ist festzustellen, dass das SEM den psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 29. Januar 2020 zutreffend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat. Es ergeben sich für das Gericht aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte, die Einfluss auf die im angeschlossenen ordentlichen Asylverfahren getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft haben könnten. Entsprechendes wurde im Wiedererwägungsgesuch auch lediglich behauptet und nicht substanziiert. 6.6 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bildete Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2019 (vgl. act. (...)-22/15 S. 10 f.) und im entsprechenden Beschwerdeurteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 (E. 12). Hierauf ist zu verweisen. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist die Vorinstanz zutreffend zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen im Gesuch zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, nunmehr Wegweisungsvollzugshindernisse, namentlich die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. In Bezug auf die diagnostizierte PTBS und deren Behandlung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine medizinische Notlage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat folgen soll, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind sowohl therapeutische Massnahmen im selben Setting, wie es aus dem ärztlichen Bericht hervorgeht, als auch das verschriebene Medikament im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und zugänglich (vgl. act. (...)-5/13 Ziff. V). 6.6.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar, zulässig und möglich. 6.7 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Schliesslich besteht im vorliegenden Verfahren auch kein Raum zur Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers um erneute Anmeldung im Aufenthaltskanton sowie um Einschluss in die Krankenkasse. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fällt auch die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG ausser Betracht, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: