Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 4. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 abgewiesen. II. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil E-6092/2019 sei in Revision zu ziehen. Das Gericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 ab. III. C. Der Gesuchsteller beantragte mit an das SEM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch gem. Art. 111b AsylG" betitelter Eingabe vom 7. April 2020, der Entscheid des SEM vom 8. November 2019 sie aufzuheben, er sei wiedererwägungsweise in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und die kantonale Behörde sei anzuweisen, auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei er erneut im Bundesasylzentrum anzumelden, respektive die kantonale Behörde sei anzuweisen, ihn wieder anzumelden und in die Krankenversicherung einzuschliessen. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das SEM überwies die Eingabe vom 7. April 2020 mit Begleitschreiben vom 22. April 2020 zur weiteren Beurteilung und Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 24. April 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions-gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 3.1 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe vom 7. April 2020 als "Wiedererwägungsgesuch" und richtete diese an das SEM. Die Qualifikation einer Eingabe richtet sich jedoch nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung.
E. 3.2 In seiner Eingabe vom 7. April 2020 brachte der Gesuchsteller unter anderem mehrere Sachverhaltselemente vor, die zeitlich vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzuordnen sind, aber weder in diesem noch im ersten Revisionsverfahren vorgebracht und gewürdigt wurden (Diskriminierung während des Militärdiensts, Unterstützung der YDG-H und der YPS in B._______, exilpolitische Aktivitäten) und reichte zu deren Beleg Beweismittel ein (Referenzschreiben [...] vom 14. Januar 2020, Foto einer Demonstration in C._______ vom [...] 2020 [recte wohl: 2019]). Ferner reichte er eine Reihe von Beweismitteln ein, die den Sachverhalt betreffen, welcher Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war. Diese Beweismittel wurden teils bereits in den vorangegangenen Verfahren eingereicht und gewürdigt (Niederschrift Quartier-Bürgermeister, Forderung auf Festnahme der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 7. Mai 2019, Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom [...] 2019). Weitere Beweismittel, die mit der Eingabe vom 7. April 2020 erstmals den Asylbehörden vorgelegt wurden, sind teilweise vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden (Foto des Hauses des Grossvaters), teilweise erst nachträglich (psychiatrischer Bericht vom [...] 2020).
E. 3.3 Soweit der Gesuchsteller sich auf vorbestandene aber erst nachträglich vorgebrachte Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bezieht, macht er sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anzubringen gewesen wären. Das Gericht nimmt demnach die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 7. April 2020 insoweit als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom 27. November 2019 entgegen und prüft das Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.).
E. 5.1 Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 7. April 2020 neu vorgebachten Sachverhaltselemente (Diskriminierung während des Militärdiensts, Unterstützung der YDG-H und der YPS in B._______, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) waren ihm offenkundig bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens bekannt, und er hat keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, welche es ihm verunmöglicht hätten, diese Umstände schon im damaligen Zeitpunkt vorzubringen. Namentlich vermag die Rüge, der Sachverhalt sei in der Anhörung durch die Vorinstanz unzureichend erfragt und abgeklärt worden, das verspätete Geltendmachen nicht zu rechtfertigen. Demnach fehlt es diesen Vorbringen an der revisionsrechtlichen Neuheit.
E. 5.2 Dies trifft auch auf das neu vorgelegte Foto des Hauses des Grossvaters des Gesuchstellers sowie die Selfie-Aufnahme anlässlich einer Demonstration in C._______ vom (...) 2019 zu. Der Gesuchsteller hat sich nicht dazu geäussert, wie und wann er in den Besitz dieser Beweismittel gelangt ist, und hat damit keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, weshalb dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten eingereicht werden können.
E. 5.3 Der psychiatrische Bericht von Dr. med. D._______ und lic. phil. E._______ vom (...) 2020 sowie das Referenzschreiben (...) vom 14. Januar 2020 sind erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Beschwerdeurteil vom 27. November 2019 entstanden; diese Beweismittel können deshalb nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berücksichtigt werden, sondern sind im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die Eingabe vom 7. April 2020 ist demnach der Vorinstanz zur gutscheinenden Beurteilung dieser Beweismittel rückzuüberweisen. Mit Bezug auf den psychiatrischen Bericht vom (...) 2020, in dem erstmals eine konkrete Diagnose für den Gesuchsteller gestellt wird, hatte das SEM in seinem Überweisungsschreiben um eine solche Rücksendung ersucht, falls das Gericht dieses Beweismittel als potenziellen Wiedererwägungsgrund qualifiziere (vgl. Mitteilung SEM S. 3).
E. 5.4 Die weiteren vom Gesuchsteller mit der Eingabe vom 7. April 2020 eingereichten Dokumente (Niederschrift Quartier-Bürgermeister, Forderung auf Festnahme der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 7. Mai 2019, Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom [...] 2019) waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Revisionsverfahrens, und es besteht kein Raum für eine erneute revisionsrechtliche Überprüfung derselben.
E. 5.5 Soweit der Gesuchsteller Kritik an der Verfahrensführung im erst-instanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren und an der Würdigung seiner Vorbringen übt und eine ungenügende Sachverhaltsabklärung rügt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, die im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist.
E. 5.6 Schliesslich besteht im vorliegenden Revisionsverfahren auch kein Raum zur Beurteilung der Begehren des Gesuchstellers um erneute Anmeldung im Aufenthaltskanton sowie um Einschluss in die Krankenkasse.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. April 2020 wird vom Gericht als sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom 27. November 2019 entgegengenommen und behandelt.
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
- Die Eingabe vom 7. April 2020 wird zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägung 5.3 an die Vorinstanz rücküberwiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2170/2020 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Advokatur 4a GmbH, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 (E-6092/2019) / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 4. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 abgewiesen. II. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil E-6092/2019 sei in Revision zu ziehen. Das Gericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-6550/2019 vom 10. März 2020 ab. III. C. Der Gesuchsteller beantragte mit an das SEM gerichteter, als "Wiedererwägungsgesuch gem. Art. 111b AsylG" betitelter Eingabe vom 7. April 2020, der Entscheid des SEM vom 8. November 2019 sie aufzuheben, er sei wiedererwägungsweise in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und die kantonale Behörde sei anzuweisen, auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei er erneut im Bundesasylzentrum anzumelden, respektive die kantonale Behörde sei anzuweisen, ihn wieder anzumelden und in die Krankenversicherung einzuschliessen. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das SEM überwies die Eingabe vom 7. April 2020 mit Begleitschreiben vom 22. April 2020 zur weiteren Beurteilung und Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 24. April 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions-gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe vom 7. April 2020 als "Wiedererwägungsgesuch" und richtete diese an das SEM. Die Qualifikation einer Eingabe richtet sich jedoch nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung. 3.2 In seiner Eingabe vom 7. April 2020 brachte der Gesuchsteller unter anderem mehrere Sachverhaltselemente vor, die zeitlich vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzuordnen sind, aber weder in diesem noch im ersten Revisionsverfahren vorgebracht und gewürdigt wurden (Diskriminierung während des Militärdiensts, Unterstützung der YDG-H und der YPS in B._______, exilpolitische Aktivitäten) und reichte zu deren Beleg Beweismittel ein (Referenzschreiben [...] vom 14. Januar 2020, Foto einer Demonstration in C._______ vom [...] 2020 [recte wohl: 2019]). Ferner reichte er eine Reihe von Beweismitteln ein, die den Sachverhalt betreffen, welcher Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war. Diese Beweismittel wurden teils bereits in den vorangegangenen Verfahren eingereicht und gewürdigt (Niederschrift Quartier-Bürgermeister, Forderung auf Festnahme der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 7. Mai 2019, Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom [...] 2019). Weitere Beweismittel, die mit der Eingabe vom 7. April 2020 erstmals den Asylbehörden vorgelegt wurden, sind teilweise vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden (Foto des Hauses des Grossvaters), teilweise erst nachträglich (psychiatrischer Bericht vom [...] 2020). 3.3 Soweit der Gesuchsteller sich auf vorbestandene aber erst nachträglich vorgebrachte Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bezieht, macht er sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anzubringen gewesen wären. Das Gericht nimmt demnach die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 7. April 2020 insoweit als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom 27. November 2019 entgegen und prüft das Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). 5. 5.1 Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 7. April 2020 neu vorgebachten Sachverhaltselemente (Diskriminierung während des Militärdiensts, Unterstützung der YDG-H und der YPS in B._______, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) waren ihm offenkundig bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens bekannt, und er hat keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, welche es ihm verunmöglicht hätten, diese Umstände schon im damaligen Zeitpunkt vorzubringen. Namentlich vermag die Rüge, der Sachverhalt sei in der Anhörung durch die Vorinstanz unzureichend erfragt und abgeklärt worden, das verspätete Geltendmachen nicht zu rechtfertigen. Demnach fehlt es diesen Vorbringen an der revisionsrechtlichen Neuheit. 5.2 Dies trifft auch auf das neu vorgelegte Foto des Hauses des Grossvaters des Gesuchstellers sowie die Selfie-Aufnahme anlässlich einer Demonstration in C._______ vom (...) 2019 zu. Der Gesuchsteller hat sich nicht dazu geäussert, wie und wann er in den Besitz dieser Beweismittel gelangt ist, und hat damit keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, weshalb dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten eingereicht werden können. 5.3 Der psychiatrische Bericht von Dr. med. D._______ und lic. phil. E._______ vom (...) 2020 sowie das Referenzschreiben (...) vom 14. Januar 2020 sind erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Beschwerdeurteil vom 27. November 2019 entstanden; diese Beweismittel können deshalb nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berücksichtigt werden, sondern sind im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die Eingabe vom 7. April 2020 ist demnach der Vorinstanz zur gutscheinenden Beurteilung dieser Beweismittel rückzuüberweisen. Mit Bezug auf den psychiatrischen Bericht vom (...) 2020, in dem erstmals eine konkrete Diagnose für den Gesuchsteller gestellt wird, hatte das SEM in seinem Überweisungsschreiben um eine solche Rücksendung ersucht, falls das Gericht dieses Beweismittel als potenziellen Wiedererwägungsgrund qualifiziere (vgl. Mitteilung SEM S. 3). 5.4 Die weiteren vom Gesuchsteller mit der Eingabe vom 7. April 2020 eingereichten Dokumente (Niederschrift Quartier-Bürgermeister, Forderung auf Festnahme der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 7. Mai 2019, Bestätigung der psychiatrischen Behandlung vom [...] 2019) waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Revisionsverfahrens, und es besteht kein Raum für eine erneute revisionsrechtliche Überprüfung derselben. 5.5 Soweit der Gesuchsteller Kritik an der Verfahrensführung im erst-instanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren und an der Würdigung seiner Vorbringen übt und eine ungenügende Sachverhaltsabklärung rügt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, die im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. 5.6 Schliesslich besteht im vorliegenden Revisionsverfahren auch kein Raum zur Beurteilung der Begehren des Gesuchstellers um erneute Anmeldung im Aufenthaltskanton sowie um Einschluss in die Krankenkasse. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 ist demzufolge abzuweisen. 5.8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. April 2020 wird vom Gericht als sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom 27. November 2019 entgegengenommen und behandelt.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
4. Die Eingabe vom 7. April 2020 wird zur gutscheinenden Beurteilung im Sinne der Erwägung 5.3 an die Vorinstanz rücküberwiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: