Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 24. Mai 2018 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2018 wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 in Slowenien Asyl beantragt haben. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. Juni 2018 die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer; diese hiessen das Ersuchen am 22. Juni 2018 gut. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Slowenien einstweilen aus. F. Am 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Schwere der psychischen Erkrankung von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei erst anlässlich der einlässlichen ärztlichen Untersuchungen aktenkundig geworden. Ihr psychischer Befund sei alarmierend und angesichts der herrschenden Zustände im slowenischen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden entscheidrelevant. Die Vorinstanz habe sich mit textbausteinartigen Ausführungen begnügt. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, sich mit den ärztlichen Befunden, wonach die Beschwerdeführerin einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedurft hätte, näher auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an, seit circa drei Jahren gehe es ihr psychisch schlecht und sie müsse Medikamente einnehmen. Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und Medikamente gegen Depression eingenommen habe. Weitere Dokumente zur Gesundheit der Beschwerdeführerin, insbesondere Arztberichte, welche eine Intensivbetreuung und eine spezialisierte Behandlung für Folter- und Kriegsopfer empfehlen würden, finden sich nicht in den Akten. In der Verfügung ist die Vorinstanz auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen und hat dargetan, es gebe keine Hinweise, dass die medizinische Versorgung in Slowenien nicht gewährleistet sei. Die Vor-instanz ist somit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, zumal die Beschwerdeführer in der Lage waren, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die Beschwerdeführer haben in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe oder den Beschwerdeführern eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lägen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 6.2 Die Beschwerdeführer bringen gegen ihre Überstellung nach Slowenien vor, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung; sie bedürfe der Medikamente, einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 festgehalten, Slowenien verfüge über kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, weshalb von einer Rückführung von Folter- und Kriegsopfern abgesehen werden müsse. Eine Rückführung würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
E. 6.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner gelten auch in Slowenien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Slowenien im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Slowenien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) Solches ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung und nahm Medikamente gegen Depression ein. Dass die Beschwerdeführerin ein Folter- oder Kriegsopfer ist, lässt sich weder ihren Aussagen an der Befragung noch den übrigen Akten entnehmen. Die vorhandenen psychischen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Slowenien somit nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Slowenien der Beschwerdeführerin eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.
E. 6.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4023/2018 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 24. Mai 2018 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2018 wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Sloweniens und zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 in Slowenien Asyl beantragt haben. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. Juni 2018 die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer; diese hiessen das Ersuchen am 22. Juni 2018 gut. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Slowenien einstweilen aus. F. Am 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Schwere der psychischen Erkrankung von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei erst anlässlich der einlässlichen ärztlichen Untersuchungen aktenkundig geworden. Ihr psychischer Befund sei alarmierend und angesichts der herrschenden Zustände im slowenischen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden entscheidrelevant. Die Vorinstanz habe sich mit textbausteinartigen Ausführungen begnügt. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, sich mit den ärztlichen Befunden, wonach die Beschwerdeführerin einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedurft hätte, näher auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an, seit circa drei Jahren gehe es ihr psychisch schlecht und sie müsse Medikamente einnehmen. Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und Medikamente gegen Depression eingenommen habe. Weitere Dokumente zur Gesundheit der Beschwerdeführerin, insbesondere Arztberichte, welche eine Intensivbetreuung und eine spezialisierte Behandlung für Folter- und Kriegsopfer empfehlen würden, finden sich nicht in den Akten. In der Verfügung ist die Vorinstanz auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen und hat dargetan, es gebe keine Hinweise, dass die medizinische Versorgung in Slowenien nicht gewährleistet sei. Die Vor-instanz ist somit ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen, zumal die Beschwerdeführer in der Lage waren, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die Beschwerdeführer haben in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe oder den Beschwerdeführern eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lägen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. 6.2 Die Beschwerdeführer bringen gegen ihre Überstellung nach Slowenien vor, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung; sie bedürfe der Medikamente, einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 festgehalten, Slowenien verfüge über kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, weshalb von einer Rückführung von Folter- und Kriegsopfern abgesehen werden müsse. Eine Rückführung würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 6.3 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner gelten auch in Slowenien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Slowenien im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Slowenien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) Solches ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin in der Türkei in psychiatrischer Behandlung und nahm Medikamente gegen Depression ein. Dass die Beschwerdeführerin ein Folter- oder Kriegsopfer ist, lässt sich weder ihren Aussagen an der Befragung noch den übrigen Akten entnehmen. Die vorhandenen psychischen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Slowenien somit nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Slowenien der Beschwerdeführerin eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. 6.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: