Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben am 5. August 2023 seinen Heimat- staat und reiste am (…). August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichen- tags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 16. August 2023 seine Per- sonalien auf und hörte ihn am 22. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ aufge- wachsen und drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nach C._______ ge- zogen, wo er als (…) gearbeitet habe. Aufgrund seiner kurdischen Sprache sei er sowohl in der Schule als auch an seinem Arbeitsplatz diskriminiert worden. Er habe eine politische Familie und selber die HDP (Halklarin De- mokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]) unterstützt sowie politische Posts auf Facebook abgesetzt. In seinen Posts habe er sich gegen die Diskriminierung von Kurden sowie die ungerechtfertigte In- haftierung von Selahattin Demirtas ausgesprochen. Ausserdem habe er Abdullah Öcalan (Anm.: den Gründer der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan {Arbeiterpartei Kurdistans}]) gelobt und erklärt, dass die YPG (Yekineyën Parastina Gel [die kurdischen Volksverteidigungseinheiten]) und die YPJ (Yekîneyên Parastina Jin [Frauenverteidigungseinheiten] in Syrien den IS (Islamischen Staat) vernichtet hätten. Bereits vor zwei oder drei Jahren habe er entsprechende Posts abgesetzt. Daraufhin seien seine Facebook- Konten jedoch nach 10 bis 15 Tagen geschlossen worden. Er habe diese im Jahr 2023 neu eröffnet, jedoch keine Freunde mehr hinzugefügt, damit ihn niemand melde. Daraufhin sei völlig unerwartet ein Strafverfahren ge- gen ihn eröffnet sowie ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden. Faktisch sei er ein Mitglied der HDP, habe Unterschriften für die Freilas- sung Selahattin Demirtas gesammelt, Plakate aufgehängt, bei Wahlarbei- ten mitgeholfen sowie an Demonstrationen und Newroz teilgenommen, woraufhin er mit anderen Teilnehmern willkürlich festgenommen, während vier bis fünf Stunden in einem dunklen Zimmer festgehalten und beleidigt worden sei. Es seien jedoch keine Schritte bezüglich einer (offiziellen) Festnahme eingeleitet worden. Wie ihm seine Mutter telefonisch berichtet habe, sei ausserdem – während er in C._______ gearbeitet habe – durch eine Sondereinheit von Soldaten bei ihnen zu Hause eine Razzia durchge- führt worden, bei der nach ihm gefragt worden sei. Ein Rechtsanwalt habe erklärt, die Razzia sei aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer eröff-
E-401/2024 Seite 3 neten Verfahrens erfolgt und habe gewarnt, dieser könnte festgenommen werden. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte (im Original) beim SEM ein. Bezüglich seiner Asyl- vorbringen legte er die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM [Nummerierung gemäss den Beweismitteleingaben des Beschwerdefüh- rers vom 13. November 2023 und 27. Dezember 2023 [vgl. SEM-act. {…}- 12, 13.6; alle in Kopie) ins Recht: - den Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ an die Staats- anwaltschaft B._______ vom 26. Juli 2023 (BM A); - den Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht B._______ vom 27. Juli 2023 (BM B); - den Festnahmebeschluss des 1. Friedensgerichts B._______ vom
27. Juli 2023 (BM C); - den Festnahmebefehl des 1. Friedensgerichts B._______ vom 27. Juli 2023 (BM D); - ein nicht datiertes türkischsprachiges Anwaltsschreiben (BM E); - ein Bildschirmfoto des Akteneinsichtgesuchs durch den türkischen Rechtsanwalt betreffend die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B._______ (BM F); - mehrere Bildschirmfotos des Anwaltsportals zu UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]; BM G–I). A.d Am 4. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer ei- nen Entscheidentwurf, zu welchem dessen Rechtsvertretung am 5. Januar 2024 Stellung nahm. A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.f Ebenfalls am 8. Januar 2024 legte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Einga-
E-401/2024 Seite 4 be vom 17. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt er- suchte er um Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Unter dem Sub- eventualstandpunkt beantragte er, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der manda- tierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Er legte der Beschwerde die Anwaltsvollmacht, eine Fotografie, auf der er während einer Kundgebung in D._______ zu sehen sei, mehrere Fotogra- fien eines Computerbildschirms mit einer offenen Facebook-Seite sowie eine Liste mit Internetlinks zu Facebook-Beiträgen (alles in Kopie) bei und reichte am 18. Januar 2024 die angefochtene Verfügung (in Kopie) nach. B.b Am 19. Januar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosig- keit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 750.– bis zum 19. Februar 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am
19. Februar 2024 bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-401/2024 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass ihn das SEM nur verkürzt angehört habe. Die Anhörung zu den Asylgründen habe inklu-
E-401/2024 Seite 6 sive Rückübersetzung lediglich eine Stunde und 45 Minuten gedauert. Ins- besondere habe es die Vorinstanz unterlassen, seine exilpolitische Tätig- keit und sein Engagement in den sozialen Medien, welche die Sachlage beziehungsweise sein Gefährdungsprofil beachtlich verändern würden, vertieft abzuklären.
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer zutreffend angegebene Dauer der Anhö- rung von einer Stunde und 45 Minuten erscheint weder aussergewöhnlich kurz noch kann aus dieser geschlossen werden, dass das SEM den Sach- verhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob die Anhö- rung es erlaubte, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist vielmehr der Inhalt des Gesprächs massgebend. Während der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 77 Fragen gestellt, wobei sich aus dem Pro- tokoll nicht ergibt, dass es während des Gesprächs Verständigungsprob- leme gegeben hätte. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten zeigt zu- dem auf, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere in den Befragungen vor dem SEM, nicht erwähnte, obschon ihm genügend Zeit eingeräumt worden war, seine Asylvorbringen vorzutragen. Die während der Anhörung zweimal ge- stellte Frage nach weiteren Asylgründen hat der Beschwerdeführer viel- mehr explizit verneint (act. 14 ad F. 7 und 77). Unter diesen Umständen ist es dem SEM nicht anzulasten, dass es sich in der angefochtenen Verfü- gung mit den erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachten exilpo- litischen Engagement nicht auseinandersetzte. Eine damit einhergehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entsprechend zu verneinen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-401/2024 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zwar gehe aus den türkischen Strafakten hervor, dass gegen diesen ein Ermittlungsver- fahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden sei und die türkischen Strafverfolgungsbehörden am 27. Juli 2023 einen Vorführbefehl («Yakalama Emri») erlassen hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die willkürlichen Festnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Newroz und Demonstrationen sowie die (faktische) Mitgliedschaft bezie- hungsweise Unterstützung der legalen Partei HDP würden mangels Vorlie- gens weiterer individueller Risikofaktoren ebenfalls keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen, nachdem der Be- schwerdeführer selbst angegeben habe, dass diese Festnahmen keine weiteren Folgen für ihn gehabt hätten.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer neu vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er an mehreren prokurdischen Kundgebungen teilgenommen, über welche öffentlich be- richtet worden sei, und auf Facebook weiterhin regierungskritische Posts veröffentlicht. Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung korrigierte er dahingehend, dass er nach der vorübergehenden Schliessung seines Fa- cebook-Kontos weiterhin zahlreiche Freunde auf Facebook gehabt, jedoch einige seiner bisherigen Freunde entfernt habe in der Annahme, jemand aus seinem Facebook-Freundeskreis sei für die Schliessung seines Kon- tos verantwortlich gewesen. Sein aktuelles Facebook-Konto nutze er wei- terhin regelmässig und habe damit nach wie vor eine grosse Reichweite. Seine Furcht, aufgrund des aktuell gegen ihn in der Türkei laufenden Er- mittlungsverfahrens inklusive Haftbefehl Opfer von Misshandlung, Folter, unrechtmässiger Inhaftierung oder sogar Tötung zu werden, sei nachvoll- ziehbar angesichts seiner engen Vernetzung im prokurdischen Umfeld, in
E-401/2024 Seite 8 dem er täglich mit den Konsequenzen solcher Ermittlungsverfahren kon- frontiert sei. Aufgrund seiner Nähe zur HDP, seines politischen Aktivismus, der Verbindung seiner Familie und Verwandtschaft zu prokurdischen Orga- nisationen sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten weise er zudem ein Risi- koprofil auf. Mit der Flucht aus der Türkei habe er den Tatverdacht zusätz- lich verschärft. Eventualiter seien seine exilpolitischen Tätigkeiten als sub- jektive Nachfluchtgründe anzuerkennen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenver- fügung vom 9. Februar 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Be- schwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer ver- tieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdi- gung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 6.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen.
E. 7.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hat das SEM in der angefochtenen Verfügung einläss- lich gewürdigt und hierbei zutreffend ausgeführt, dass sich das Strafverfah- ren in einem noch frühen Verfahrensstadium befinde und offen sei, auf- grund welcher Beiträge beziehungsweise Straftatbestände die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln und ob sie überhaupt An- klage erheben werde. Ebenfalls wies es in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wür- den, womit zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen/Untersu- chungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfah- rens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Weiter wurde in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 bereits dargelegt, dass der Be- schwerdeführer mit seinen politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonst- rationen, Absetzung politischer Posts auf Facebook, Engagement für die HDP) über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil verfüge, womit die Wahrscheinlichkeit gering sei, bei einer allfälligen Anhaltung in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein. Ferner hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer straf-
E-401/2024 Seite 9 rechtlich nicht vorbelastet sei und dass die türkischen Gerichte bei Ersttä- tern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden.
E. 7.3 In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer erneut, es laufe gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren. Zu- dem behauptet er, es liege gegen ihn ein Festnahmebefehl vor, weshalb damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen werde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung je- doch zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokument «Yakalama Emri» (BM D) um einen Vorführbefehl und damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl. Ebenfalls hat das SEM zu Recht erklärt, dass ein Vorführbefehl lediglich der Anhaltung der betroffenen Person zwecks Einvernahme durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht diene, wobei die betroffene Person nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend in der Regel wieder freigelassen würde. Ent- sprechend ist auch dem in den Vorakten liegenden Festnahmebeschluss des ersten Friedensgerichts B._______ vom 27. Juli 2023 (BM C) zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freizulassen sei. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer ge- äusserte Furcht, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Vorführbefehls umgehend inhaftiert, als objektiv nicht begründet. Die Be- schwerdevorbringen vermögen damit die vorangehend dargelegten, zutref- fenden Feststellungen des SEM (vgl. E. 6.1 und 7.2 hiervor) nicht in Frage zu stellen.
E. 7.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder Angaben zum aktuellen Stand seines Ermitt- lungsverfahrens gemacht noch diesbezüglich neue Unterlagen eingereicht hat, dies obschon seit dem Erlass des Vorführbefehls vom 27. Juli 2023 mittlerweile über eineinhalb Jahre vergangen sind. Damit erscheint unklar, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer tatsächlich nach wie vor hängig ist und dieses nicht etwa bereits (zum Beispiel aufgrund fehlender Beweise) eingestellt wurde. Zumindest hat sich die sinngemäss geäus- serte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde von einem Gericht im Sinne der ihm vorgeworfenen Tatbestände für schuldig befunden (Be- schwerde S. 11 unten), offenbar bisher nicht verwirklicht, nachdem zu er- warten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diesfalls entspre- chende Unterlagen (z.B. die Anklageerhebung beim Gericht oder ein Ge- richtsurteil) nachgeliefert hätte.
E-401/2024 Seite 10 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genom- men nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Nachdem der Beschwerdeführer in seinem bereits seit 2023 hängigen Strafverfahren wie bereits dargelegt keine aktuellen Unterlagen nachgereicht hat und es damit fraglich ist, ob dieses mittlerweile nicht bereits eingestellt wurde, sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzun- gen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (zusammengefasst: eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft An- klage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung
– aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in einem flücht- lingsrechtlich relevanten Ausmass – ausspricht und die Rechtsmitte- linstanz diese Verurteilung bestätigt; vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2), vorliegend nicht erfüllt.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei als Kurde diskriminiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmäs- sig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe be- treffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforde- rungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom
27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).
E. 7.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Eventualstand- punkt neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe.
E. 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat- lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
E-401/2024 Seite 11 stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 7.6.2 Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert (vgl. E. 4.3 hiervor), dies obschon die Mehrzahl seiner mit Fotos dokumentierten Facebook-Beiträge (vgl. Be- schwerdebeilagen 4 ff.) noch vor der Anhörung vom 22. Dezember 2023 abgesetzt wurden. Damit erscheint dieses Vorbringen nachgeschoben. Ausserdem können die gemäss der mit Beschwerde eingereichten Liste abgesetzten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers nicht abgerufen werden. Vielmehr erscheint bei einem Versuch, die vom Beschwerdeführer angegebenen Internetlinks zu öffnen, die Meldung, «Diese Seite ist nicht verfügbar. Entweder funktioniert der (…) Link nicht oder die Seite wurde entfernt». Gemäss den eingereichten Fotos der Facebook-Posts des Be- schwerdeführers weisen diese zudem weder Likes noch Kommentare auf, was gegen eine breite Reichweite des Beschwerdeführers in den sozialen Medien spricht.
E. 7.6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an mehreren prokurdischen Kundgebungen, insbesondere an einer Kundgebung in D._______, teilgenommen, über die öffentlich berichtet worden sei. Dies- bezüglich reicht er eine Fotografie ein, auf der er vor einem Stand neben einem Plakat mit den Worten «FREEDOM FOR ABDULLAH ÖCALAN» po- siert (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hat indessen weder öffentliche Berichterstattungen bezüglich der erwähnten prokurdischen Kundgebungen vorgelegt, noch behauptet oder nachgewiesen, dass die vorangehend erwähnte Fotografie öffentlich publiziert worden sei. Eine öf- fentliche Exponierung des Beschwerdeführers durch seine Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz ist damit zu verneinen.
E. 7.6.4 Zusammenfassend ist mangels nachweislich breiter Streuung der Facebook-Posts des Beschwerdeführers, der zwischenzeitlichen Lö- schung der von ihm aufgeführten einzelnen Beiträge und einer fehlenden öffentlichen Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeiten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gelenkt hätte. Dass er in der Rechtsmitteleingabe be-
E-401/2024 Seite 12 hauptet, der von ihm in der Türkei beauftragte Anwalt sei zur Einschätzung gelangt, die in den sozialen Medien getätigten Meinungsäusserungen stell- ten kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, in diesem Zusammenhang auf ein bereits vorliegendes Anwaltsschreiben verweist (Anm.: hierbei könnte es sich um das Anwaltsschreiben in SEM-act. 13 BM E handeln) und diesbezüglich die Nachreichung einer Übersetzung ankündigt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.7 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
E-401/2024 Seite 13 konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran än- dert auch der Verweis des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein- gabe auf die «unmenschlichen und erniedrigenden Lebensbedingungen» von Kurden in der Türkei nichts. Vielmehr gilt gemäss aktueller Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 12.4). Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E. 10.1.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische
E-401/2024 Seite 14 Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 10.1.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei ein junger und gesunder türkischer Staatsangehöriger, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein in- taktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zuletzt habe er sich in C._______ aufgehalten, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt und als (…) in verschiedenen Bereichen ([…], […], […]) gearbeitet habe. Zuvor habe er mit seiner (…)köpfigen Familie in einem Eigentumshaus in B._______ gelebt. Er habe im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen und seither verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt. Die finanzielle Situation seiner Familie beschreibe er als gut. Aufgrund seiner mehrjähri- gen Berufserfahrung (in […], auf […] und als […] in verschiedenen Berei- chen) und da er sich während einer nur kurzen Zeit in der Schweiz aufge- halten habe, sei davon auszugehen, dass er sich mithilfe seiner Familie in der Türkei problemlos wiedereingliedern und mit der Aufnahme einer ge- eigneten beruflichen Tätigkeit zukünftig selber seinen Lebensunterhalt si- chern könne.
E. 10.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit den erlebten Nachteilen als Kurde, ohne jedoch eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisgründe darzutun. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden so- wie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
E-401/2024 Seite 15 wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zenden (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-401/2024 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben am 5. August 2023 seinen Heimatstaat und reiste am (...). August 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 16. August 2023 seine Personalien auf und hörte ihn am 22. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ aufgewachsen und drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nach C._______ gezogen, wo er als (...) gearbeitet habe. Aufgrund seiner kurdischen Sprache sei er sowohl in der Schule als auch an seinem Arbeitsplatz diskriminiert worden. Er habe eine politische Familie und selber die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]) unterstützt sowie politische Posts auf Facebook abgesetzt. In seinen Posts habe er sich gegen die Diskriminierung von Kurden sowie die ungerechtfertigte Inhaftierung von Selahattin Demirtas ausgesprochen. Ausserdem habe er Abdullah Öcalan (Anm.: den Gründer der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan {Arbeiterpartei Kurdistans}]) gelobt und erklärt, dass die YPG (Yekineyën Parastina Gel [die kurdischen Volksverteidigungseinheiten]) und die YPJ (Yekîneyên Parastina Jin [Frauenverteidigungseinheiten] in Syrien den IS (Islamischen Staat) vernichtet hätten. Bereits vor zwei oder drei Jahren habe er entsprechende Posts abgesetzt. Daraufhin seien seine Facebook-Konten jedoch nach 10 bis 15 Tagen geschlossen worden. Er habe diese im Jahr 2023 neu eröffnet, jedoch keine Freunde mehr hinzugefügt, damit ihn niemand melde. Daraufhin sei völlig unerwartet ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet sowie ein Vorführ- und Haftbefehl erlassen worden. Faktisch sei er ein Mitglied der HDP, habe Unterschriften für die Freilassung Selahattin Demirtas gesammelt, Plakate aufgehängt, bei Wahlarbeiten mitgeholfen sowie an Demonstrationen und Newroz teilgenommen, woraufhin er mit anderen Teilnehmern willkürlich festgenommen, während vier bis fünf Stunden in einem dunklen Zimmer festgehalten und beleidigt worden sei. Es seien jedoch keine Schritte bezüglich einer (offiziellen) Festnahme eingeleitet worden. Wie ihm seine Mutter telefonisch berichtet habe, sei ausserdem - während er in C._______ gearbeitet habe - durch eine Sondereinheit von Soldaten bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, bei der nach ihm gefragt worden sei. Ein Rechtsanwalt habe erklärt, die Razzia sei aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens erfolgt und habe gewarnt, dieser könnte festgenommen werden. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (im Original) beim SEM ein. Bezüglich seiner Asylvorbringen legte er die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM [Nummerierung gemäss den Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers vom 13. November 2023 und 27. Dezember 2023 [vgl. SEM-act. {...}-12, 13.6; alle in Kopie) ins Recht:
- den Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 26. Juli 2023 (BM A);
- den Antrag auf Festnahme der Staatsanwaltschaft B._______ an das Strafgericht B._______ vom 27. Juli 2023 (BM B);
- den Festnahmebeschluss des 1. Friedensgerichts B._______ vom 27. Juli 2023 (BM C);
- den Festnahmebefehl des 1. Friedensgerichts B._______ vom 27. Juli 2023 (BM D);
- ein nicht datiertes türkischsprachiges Anwaltsschreiben (BM E);
- ein Bildschirmfoto des Akteneinsichtgesuchs durch den türkischen Rechtsanwalt betreffend die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B._______ (BM F);
- mehrere Bildschirmfotos des Anwaltsportals zu UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]; BM G-I). A.d Am 4. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf, zu welchem dessen Rechtsvertretung am 5. Januar 2024 Stellung nahm. A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.f Ebenfalls am 8. Januar 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung der mandatierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Er legte der Beschwerde die Anwaltsvollmacht, eine Fotografie, auf der er während einer Kundgebung in D._______ zu sehen sei, mehrere Fotografien eines Computerbildschirms mit einer offenen Facebook-Seite sowie eine Liste mit Internetlinks zu Facebook-Beiträgen (alles in Kopie) bei und reichte am 18. Januar 2024 die angefochtene Verfügung (in Kopie) nach. B.b Am 19. Januar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 19. Februar 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 19. Februar 2024 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass ihn das SEM nur verkürzt angehört habe. Die Anhörung zu den Asylgründen habe inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde und 45 Minuten gedauert. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, seine exilpolitische Tätigkeit und sein Engagement in den sozialen Medien, welche die Sachlage beziehungsweise sein Gefährdungsprofil beachtlich verändern würden, vertieft abzuklären. 4.3 Die vom Beschwerdeführer zutreffend angegebene Dauer der Anhörung von einer Stunde und 45 Minuten erscheint weder aussergewöhnlich kurz noch kann aus dieser geschlossen werden, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob die Anhörung es erlaubte, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist vielmehr der Inhalt des Gesprächs massgebend. Während der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 77 Fragen gestellt, wobei sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass es während des Gesprächs Verständigungsprobleme gegeben hätte. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten zeigt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere in den Befragungen vor dem SEM, nicht erwähnte, obschon ihm genügend Zeit eingeräumt worden war, seine Asylvorbringen vorzutragen. Die während der Anhörung zweimal gestellte Frage nach weiteren Asylgründen hat der Beschwerdeführer vielmehr explizit verneint (act. 14 ad F. 7 und 77). Unter diesen Umständen ist es dem SEM nicht anzulasten, dass es sich in der angefochtenen Verfügung mit den erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht auseinandersetzte. Eine damit einhergehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entsprechend zu verneinen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zwar gehe aus den türkischen Strafakten hervor, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet worden sei und die türkischen Strafverfolgungsbehörden am 27. Juli 2023 einen Vorführbefehl («Yakalama Emri») erlassen hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die willkürlichen Festnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Newroz und Demonstrationen sowie die (faktische) Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung der legalen Partei HDP würden mangels Vorliegens weiterer individueller Risikofaktoren ebenfalls keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen, nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass diese Festnahmen keine weiteren Folgen für ihn gehabt hätten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer neu vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er an mehreren prokurdischen Kundgebungen teilgenommen, über welche öffentlich berichtet worden sei, und auf Facebook weiterhin regierungskritische Posts veröffentlicht. Seine Ausführungen anlässlich der Anhörung korrigierte er dahingehend, dass er nach der vorübergehenden Schliessung seines Facebook-Kontos weiterhin zahlreiche Freunde auf Facebook gehabt, jedoch einige seiner bisherigen Freunde entfernt habe in der Annahme, jemand aus seinem Facebook-Freundeskreis sei für die Schliessung seines Kontos verantwortlich gewesen. Sein aktuelles Facebook-Konto nutze er weiterhin regelmässig und habe damit nach wie vor eine grosse Reichweite. Seine Furcht, aufgrund des aktuell gegen ihn in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahrens inklusive Haftbefehl Opfer von Misshandlung, Folter, unrechtmässiger Inhaftierung oder sogar Tötung zu werden, sei nachvollziehbar angesichts seiner engen Vernetzung im prokurdischen Umfeld, in dem er täglich mit den Konsequenzen solcher Ermittlungsverfahren konfrontiert sei. Aufgrund seiner Nähe zur HDP, seines politischen Aktivismus, der Verbindung seiner Familie und Verwandtschaft zu prokurdischen Organisationen sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten weise er zudem ein Risikoprofil auf. Mit der Flucht aus der Türkei habe er den Tatverdacht zusätzlich verschärft. Eventualiter seien seine exilpolitischen Tätigkeiten als subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 6.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen. 7.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hat das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich gewürdigt und hierbei zutreffend ausgeführt, dass sich das Strafverfahren in einem noch frühen Verfahrensstadium befinde und offen sei, aufgrund welcher Beiträge beziehungsweise Straftatbestände die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln und ob sie überhaupt Anklage erheben werde. Ebenfalls wies es in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, womit zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Weiter wurde in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinen politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Absetzung politischer Posts auf Facebook, Engagement für die HDP) über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil verfüge, womit die Wahrscheinlichkeit gering sei, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu sein. Ferner hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und dass die türkischen Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. 7.3 In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer erneut, es laufe gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren. Zudem behauptet er, es liege gegen ihn ein Festnahmebefehl vor, weshalb damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen werde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokument «Yakalama Emri» (BM D) um einen Vorführbefehl und damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl. Ebenfalls hat das SEM zu Recht erklärt, dass ein Vorführbefehl lediglich der Anhaltung der betroffenen Person zwecks Einvernahme durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht diene, wobei die betroffene Person nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anschliessend in der Regel wieder freigelassen würde. Entsprechend ist auch dem in den Vorakten liegenden Festnahmebeschluss des ersten Friedensgerichts B._______ vom 27. Juli 2023 (BM C) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freizulassen sei. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Vorführbefehls umgehend inhaftiert, als objektiv nicht begründet. Die Beschwerdevorbringen vermögen damit die vorangehend dargelegten, zutreffenden Feststellungen des SEM (vgl. E. 6.1 und 7.2 hiervor) nicht in Frage zu stellen. 7.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder Angaben zum aktuellen Stand seines Ermittlungsverfahrens gemacht noch diesbezüglich neue Unterlagen eingereicht hat, dies obschon seit dem Erlass des Vorführbefehls vom 27. Juli 2023 mittlerweile über eineinhalb Jahre vergangen sind. Damit erscheint unklar, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer tatsächlich nach wie vor hängig ist und dieses nicht etwa bereits (zum Beispiel aufgrund fehlender Beweise) eingestellt wurde. Zumindest hat sich die sinngemäss geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde von einem Gericht im Sinne der ihm vorgeworfenen Tatbestände für schuldig befunden (Beschwerde S. 11 unten), offenbar bisher nicht verwirklicht, nachdem zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diesfalls entsprechende Unterlagen (z.B. die Anklageerhebung beim Gericht oder ein Gerichtsurteil) nachgeliefert hätte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Nachdem der Beschwerdeführer in seinem bereits seit 2023 hängigen Strafverfahren wie bereits dargelegt keine aktuellen Unterlagen nachgereicht hat und es damit fraglich ist, ob dieses mittlerweile nicht bereits eingestellt wurde, sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (zusammengefasst: eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft Anklage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung - aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass - ausspricht und die Rechtsmittelinstanz diese Verurteilung bestätigt; vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2), vorliegend nicht erfüllt. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei als Kurde diskriminiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 7.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer unter dem Eventualstandpunkt neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe. 7.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.6.2 Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch engagiert (vgl. E. 4.3 hiervor), dies obschon die Mehrzahl seiner mit Fotos dokumentierten Facebook-Beiträge (vgl. Beschwerdebeilagen 4 ff.) noch vor der Anhörung vom 22. Dezember 2023 abgesetzt wurden. Damit erscheint dieses Vorbringen nachgeschoben. Ausserdem können die gemäss der mit Beschwerde eingereichten Liste abgesetzten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers nicht abgerufen werden. Vielmehr erscheint bei einem Versuch, die vom Beschwerdeführer angegebenen Internetlinks zu öffnen, die Meldung, «Diese Seite ist nicht verfügbar. Entweder funktioniert der (...) Link nicht oder die Seite wurde entfernt». Gemäss den eingereichten Fotos der Facebook-Posts des Beschwerdeführers weisen diese zudem weder Likes noch Kommentare auf, was gegen eine breite Reichweite des Beschwerdeführers in den sozialen Medien spricht. 7.6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an mehreren prokurdischen Kundgebungen, insbesondere an einer Kundgebung in D._______, teilgenommen, über die öffentlich berichtet worden sei. Diesbezüglich reicht er eine Fotografie ein, auf der er vor einem Stand neben einem Plakat mit den Worten «FREEDOM FOR ABDULLAH ÖCALAN» posiert (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hat indessen weder öffentliche Berichterstattungen bezüglich der erwähnten prokurdischen Kundgebungen vorgelegt, noch behauptet oder nachgewiesen, dass die vorangehend erwähnte Fotografie öffentlich publiziert worden sei. Eine öffentliche Exponierung des Beschwerdeführers durch seine Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz ist damit zu verneinen. 7.6.4 Zusammenfassend ist mangels nachweislich breiter Streuung der Facebook-Posts des Beschwerdeführers, der zwischenzeitlichen Löschung der von ihm aufgeführten einzelnen Beiträge und einer fehlenden öffentlichen Exponierung des Beschwerdeführers im Rahmen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeiten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gelenkt hätte. Dass er in der Rechtsmitteleingabe behauptet, der von ihm in der Türkei beauftragte Anwalt sei zur Einschätzung gelangt, die in den sozialen Medien getätigten Meinungsäusserungen stellten kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, in diesem Zusammenhang auf ein bereits vorliegendes Anwaltsschreiben verweist (Anm.: hierbei könnte es sich um das Anwaltsschreiben in SEM-act. 13 BM E handeln) und diesbezüglich die Nachreichung einer Übersetzung ankündigt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.7 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Damit hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf die «unmenschlichen und erniedrigenden Lebensbedingungen» von Kurden in der Türkei nichts. Vielmehr gilt gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 12.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10.1.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.1.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder türkischer Staatsangehöriger, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zuletzt habe er sich in C._______ aufgehalten, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt und als (...) in verschiedenen Bereichen ([...], [...], [...]) gearbeitet habe. Zuvor habe er mit seiner (...)köpfigen Familie in einem Eigentumshaus in B._______ gelebt. Er habe im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und seither verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt. Die finanzielle Situation seiner Familie beschreibe er als gut. Aufgrund seiner mehrjährigen Berufserfahrung (in [...], auf [...] und als [...] in verschiedenen Bereichen) und da er sich während einer nur kurzen Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass er sich mithilfe seiner Familie in der Türkei problemlos wiedereingliedern und mit der Aufnahme einer geeigneten beruflichen Tätigkeit zukünftig selber seinen Lebensunterhalt sichern könne. 10.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit den erlebten Nachteilen als Kurde, ohne jedoch eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisgründe darzutun. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: