Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 26. April 2021 wurde er an der ersten Anhörung sowie am 3. Juni 2021 an der ergänzenden Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Region B._______, Provinz C._______, wo er mit seinem Vater und 4 Geschwistern aufgewachsen und Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Nachdem seine Mutter im Jahr 2016 verstorben sei, habe er die Schule abgebrochen und zu arbeiten begonnen, zunächst in einer Süsswarenproduktion und danach als Chauffeur in einer Autogarage, obwohl er damals über keinen Führerausweis verfügte. Er sei 2018 und Anfang 2019 wegen Fahrens ohne Führerausweis auch strafrechtlich belangt worden, indem er kurzzeitig festgenommen worden sei und eine Geldbusse habe bezahlen müssen. Anschliessend habe er legal einen Führerausweis erworben. Um seine Familie finanziell unterstützen zu können, habe er durch Vermittlung seines Cousins damit begonnen, jeweils in der Nacht mit seinem privaten Fahrzeug Kämpfer der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu transportieren. Während einer dieser nächtlichen Fahrten sei er an einem Kontrollposten von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Seine vier Passagiere - PKK-Kämpfer - seien festgenommen und in ein Zimmer gebracht und ihn selber habe man für zwei Nächte festgehalten, befragt und geschlagen. Er habe gegenüber den Beamten jedoch ausgesagt, er kenne die Passagiere nicht und es handle sich um eine übliche Taxi-Fahrt und auch die PKK-Kämpfer hätten gesagt, sie würden ihn nicht kennen. Nachdem sein Vater für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Nach einiger Zeit habe er wieder Aufträge von seinem Cousin angenommen und Transporte von PKK-Kämpfern durchgeführt, wobei er diese jeweils nachts bei sich zuhause beherbergt haben soll. An einem Abend im Februar 2020 habe er wiederum drei Personen abgeholt und zunächst zu sich nach Hause gebracht. Als er das Haus wieder verliess, habe ihn kurz darauf sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte zuhause aufgetaucht seien und seinen Vater, den anderen Bruder und diese 3 Personen verhaftet und mitgenommen hätten, er solle nicht nachhause zurückkehren. Sein Vater und Bruder seien am nächsten Tag freigelassen worden und man hätte ihnen mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, solle sich bei den Behörden melden, sonst würden ihm schwere Konsequenzen drohen. Nach diesem Ereignis habe er befürchtet, wegen der Unterstützung der PKK von den Behörden zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder von der türkischen Regierung getötet zu werden. Er habe sich danach bei Verwandten verstreckt gehalten und sei zwei Tage nach diesem Vorfall illegal aus dem Irak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 25. August 2021 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass sie das Mandat per sofort niederlege. D. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationaltät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachten Transporte von PKK-Kämpfern, seien insgesamt substanzarm, widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Es bestünden keine Hinweise, dass er in irgendeiner Form mit der PKK in Verbindung stehen würde oder die irakische oder türkische Regierung ein Interesse an seiner Person haben und ihn der Verbindung zur PKK verdächtigt haben könnten. Auch habe er auffallend wenig Wissen über die PKK und die betreffenden Personen zeigen können. Schliesslich würden sich auch die geschilderten Umstände seiner Ausreise als widersprüchlich erweisen.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen. Seine Ausführungen seien entgegen der Vorinstanz ausführlich, detailliert und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Auch habe er eine gezielte Verfolgung durch die Behörden der ARK geltend gemacht und nicht eine Bedrohung durch die irakische (Zentral-)Behörde oder die türkische Regierung. Er habe nie behauptet, der PKK anzugehören, sondern habe nur behauptet, aufgrund der Transporttätigkeit der engen Beziehung zur PKK verdächtigt zu werden. Ausserdem habe er nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Beamten anlässlich der Verhaftung am Kontrollposten den Verdacht geschöpft hätten, es handle sich bei den Passagieren um PKK-Kämpfer, wobei die Vorinstanz es im Übrigen unterlassen habe, hierzu Fragen zu stellen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, die Umstände der Verhaftung der PKK-Personen bei ihm zuhause zu erklären, da er die Untersuchungsmethoden der Behörden beziehungsweise wie sie von der Anwesenheit dieser Personen erfahren hätten, selbstredend nicht kenne; zumindest sei er damals aktenkundig gewesen und die Behörden hätten bereits einen Verdacht gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK sei er im Visier der Behörden, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine langjährige Haftstrafe unter menschenunwürdigen Bedingungen drohe und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E 4.3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen zur politischen Situation und den aktuellen Umständen in der ARK beziehungsweise im Nordirak sowie zur aktuellen Offensive der türkischen Streitkräfte zu treffen.
E. 6.4 Die Rüge ist unbegründet. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit den aktuellen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der ARK beziehungsweise im Nordirak auseinandergesetzt und ihre Ausführungen mit Quellenangaben und Verweis auf die - noch immer gültige - Rechtsprechung versehen hat. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen müssen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine glaubhafte Verbindung zur PKK darzulegen, welche geeignet wäre, ihn ins Visier der irakischen (Sicherheits-)Behörden oder der türkischen Regierung zu rücken. Gemäss seinen Angaben soll er für mehrere Monate mit seinem Privatfahrzeug Mitglieder der PKK innerhalb der ARK transportiert haben. Seine Aussagen hierzu erscheinen jedoch insgesamt als oberflächlich, vage und es fehlt ihnen an der notwendigen Substanz. Namentlich konnte er weder berichten, wie viele Fahrten - nicht einmal ungefähr - er für die PKK ausgeführt haben soll, noch konnte er die jeweiligen PKK-Mitglieder näher beschreiben (vgl. SEM-eAkten, [...], F102; [...], F49). Auch seine Aussagen zur PKK als Organisation im Allgemeinen fielen inhaltsleer aus und beschränkten sich auf die Information, es handle sich um Kurden aus der Türkei, welche in der Bergregion im Nordirak kämpfen (vgl. SEM-eAkten, [...], F111). Bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wären in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch substantiierte Informationen hierzu zu erwarten gewesen. Ausserdem erweist es sich aufgrund seiner geschilderten Vorbringen als nicht nachvollziehbar, dass die irakischen (Sicherheits-)Behörden oder die türkische Regierung ihn besonders im Visier gehabt und gezielt verfolgt hätten. Das erste Mal ins Visier der örtlichen (Sicherheits-)Behörden geraten sei er, als er während einer dieser Transporte an einem Kontrollposten angehalten und gemeinsam mit seinen Fahrgästen, PKK-Mitglieder, festgenommen worden sei und zwei Nächte in Haft habe verbringen müssen (vgl. SEM-eAkten, [...], F100). Gemäss seinen Angaben habe er den Polizisten jedoch nicht die Wahrheit gesagt und auch die PKK-Mitglieder hätten erklärt, er habe sie als ordentlicher Taxifahrer transportiert. Nach zwei Tagen sei er schliesslich durch Bürgschaft seines Vaters freigelassen worden (vgl. SEM-eAkten, [...], F100). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass wegen dieses Vorfalls gegen ihn Anklage erhoben worden wäre oder weitere Massnahmen seitens der Behörden ergriffen wurden, habe er danach doch wieder seine Arbeit als Angestellter in einer Garage aufgenommen, ohne von den Behörden behelligt zu werden (vgl. SEM-eAkten, [...], F101). Zudem gab er auch an, ausser den behaupteten Transporten keinerlei Berührungspunkte mit der PKK aufzuweisen (vgl. SEM-eAkten, [...], F92). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch das eigentlich fluchtauslösende Ereignis - die Verhaftung seines Vaters und Bruders sowie der zu Beherbergung anwesenden PKK-Mitgliedern im Familienhaus durch die Sicherheitsbehörden - lebensnah als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Er konnte denn auch nicht plausibel erklären, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten und weshalb sie damals seinen Vater und Bruder verhaftet hätten, obwohl man angeblich nach ihm gesucht habe. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, auch auf Beschwerdeebene, überzeugen nicht. Vielmehr ist es widersprüchlich, wenn er hierzu aussagt, die Behörden hätten vermutlich nicht gewusst, wer die Transporte ausgeführt habe und deshalb alle Erwachsenen im Haushalt mitgenommen (vgl. SEM-eAkten, [...], F77), gleichzeitig aber geltend macht, die Behörden hätten nach der besagten Festnahme am Kontrollposten seinen Namen offiziell auf eine Liste gesetzt und deshalb auch danach ein gezielter Verdacht gegen seine Person bestehen geblieben sei ((vgl. SEM-eAkten, [...], F100; vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Alsdann konnte er namentlich weder sagen, was ihm die Behörden konkret vorwerfen beziehungsweise für welche Delikte er beschuldigt würde und auch seine Behauptung, die Behörden bräuchten für ihre Vorwürfe keine Beweise, da sie sich nicht an das Gesetz halten würden, ist insgesamt als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausserdem ist festzuhalten, dass seine Befürchtung, ihm drohe wegen der behaupteten Transporttätigkeit für die PKK eine langjährige Haftstrafe, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen haben soll, einzig auf die Information einer Drittperson, hier seines Onkels, stützt. Schliesslich macht er auch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass seine Familie nach seiner Ausreise in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen durch die heimatlichen Behörden behelligt worden wäre oder diese nach ihm suchen würden (vgl. SEM-eAkten, [...], F77). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Gleiches gilt für die zwei eingereichten Videos, aus welchen die Tötung seines Cousins durch einen türkischen Luftangriff hervorgehen soll, wobei vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.
E. 7.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gründe glaubhaft beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (drohende, unverhältnismässig lange Freiheitsstrafe unter schlimmen Bedingungen und körperlicher Bestrafung) führen zu keinem anderen Schluss. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AlG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist mit zwanzig Jahren noch in sehr jungem Alter und leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat die Schule nach eigenen Angaben zwar nicht mit einem entsprechenden Diplom abgeschlossen, doch hat er diese bis zur achten Klasse besucht und verfügt somit über eine solide schulische Grundausbildung. Ebenso verfügt er bereits über eine gewisse Berufserfahrung. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er somit geeignete Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Reintegration. Soweit er die schlechte wirtschaftliche Lage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Verhältnisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich ein Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Ausserdem leben sein Vater und seine drei Geschwister sowie zahlreiche Verwandte weiterhin in der Heimat. Er ist in der Provinz C._______, Distrik B._______, geboren und hat sein ganzes Leben, einschliesslich den prägenden Jugendjahren, dort verbracht. Die Landesabwesenheit von nunmehr rund eineinhalb Jahren fällt dabei nicht ins Gewicht. Aus diesen Gründen verfügt er auch über geeignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4016/2021 Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 26. April 2021 wurde er an der ersten Anhörung sowie am 3. Juni 2021 an der ergänzenden Anhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Region B._______, Provinz C._______, wo er mit seinem Vater und 4 Geschwistern aufgewachsen und Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Nachdem seine Mutter im Jahr 2016 verstorben sei, habe er die Schule abgebrochen und zu arbeiten begonnen, zunächst in einer Süsswarenproduktion und danach als Chauffeur in einer Autogarage, obwohl er damals über keinen Führerausweis verfügte. Er sei 2018 und Anfang 2019 wegen Fahrens ohne Führerausweis auch strafrechtlich belangt worden, indem er kurzzeitig festgenommen worden sei und eine Geldbusse habe bezahlen müssen. Anschliessend habe er legal einen Führerausweis erworben. Um seine Familie finanziell unterstützen zu können, habe er durch Vermittlung seines Cousins damit begonnen, jeweils in der Nacht mit seinem privaten Fahrzeug Kämpfer der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu transportieren. Während einer dieser nächtlichen Fahrten sei er an einem Kontrollposten von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Seine vier Passagiere - PKK-Kämpfer - seien festgenommen und in ein Zimmer gebracht und ihn selber habe man für zwei Nächte festgehalten, befragt und geschlagen. Er habe gegenüber den Beamten jedoch ausgesagt, er kenne die Passagiere nicht und es handle sich um eine übliche Taxi-Fahrt und auch die PKK-Kämpfer hätten gesagt, sie würden ihn nicht kennen. Nachdem sein Vater für ihn gebürgt habe, sei er wieder freigelassen worden. Nach einiger Zeit habe er wieder Aufträge von seinem Cousin angenommen und Transporte von PKK-Kämpfern durchgeführt, wobei er diese jeweils nachts bei sich zuhause beherbergt haben soll. An einem Abend im Februar 2020 habe er wiederum drei Personen abgeholt und zunächst zu sich nach Hause gebracht. Als er das Haus wieder verliess, habe ihn kurz darauf sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte zuhause aufgetaucht seien und seinen Vater, den anderen Bruder und diese 3 Personen verhaftet und mitgenommen hätten, er solle nicht nachhause zurückkehren. Sein Vater und Bruder seien am nächsten Tag freigelassen worden und man hätte ihnen mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, solle sich bei den Behörden melden, sonst würden ihm schwere Konsequenzen drohen. Nach diesem Ereignis habe er befürchtet, wegen der Unterstützung der PKK von den Behörden zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt oder von der türkischen Regierung getötet zu werden. Er habe sich danach bei Verwandten verstreckt gehalten und sei zwei Tage nach diesem Vorfall illegal aus dem Irak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 25. August 2021 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass sie das Mandat per sofort niederlege. D. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.d Ziffer 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationaltät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachten Transporte von PKK-Kämpfern, seien insgesamt substanzarm, widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Es bestünden keine Hinweise, dass er in irgendeiner Form mit der PKK in Verbindung stehen würde oder die irakische oder türkische Regierung ein Interesse an seiner Person haben und ihn der Verbindung zur PKK verdächtigt haben könnten. Auch habe er auffallend wenig Wissen über die PKK und die betreffenden Personen zeigen können. Schliesslich würden sich auch die geschilderten Umstände seiner Ausreise als widersprüchlich erweisen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen. Seine Ausführungen seien entgegen der Vorinstanz ausführlich, detailliert und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Auch habe er eine gezielte Verfolgung durch die Behörden der ARK geltend gemacht und nicht eine Bedrohung durch die irakische (Zentral-)Behörde oder die türkische Regierung. Er habe nie behauptet, der PKK anzugehören, sondern habe nur behauptet, aufgrund der Transporttätigkeit der engen Beziehung zur PKK verdächtigt zu werden. Ausserdem habe er nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Beamten anlässlich der Verhaftung am Kontrollposten den Verdacht geschöpft hätten, es handle sich bei den Passagieren um PKK-Kämpfer, wobei die Vorinstanz es im Übrigen unterlassen habe, hierzu Fragen zu stellen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, die Umstände der Verhaftung der PKK-Personen bei ihm zuhause zu erklären, da er die Untersuchungsmethoden der Behörden beziehungsweise wie sie von der Anwesenheit dieser Personen erfahren hätten, selbstredend nicht kenne; zumindest sei er damals aktenkundig gewesen und die Behörden hätten bereits einen Verdacht gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK sei er im Visier der Behörden, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine langjährige Haftstrafe unter menschenunwürdigen Bedingungen drohe und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E 4.3). 6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, die notwendigen Abklärungen zur politischen Situation und den aktuellen Umständen in der ARK beziehungsweise im Nordirak sowie zur aktuellen Offensive der türkischen Streitkräfte zu treffen. 6.4 Die Rüge ist unbegründet. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz mit den aktuellen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der ARK beziehungsweise im Nordirak auseinandergesetzt und ihre Ausführungen mit Quellenangaben und Verweis auf die - noch immer gültige - Rechtsprechung versehen hat. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen müssen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine glaubhafte Verbindung zur PKK darzulegen, welche geeignet wäre, ihn ins Visier der irakischen (Sicherheits-)Behörden oder der türkischen Regierung zu rücken. Gemäss seinen Angaben soll er für mehrere Monate mit seinem Privatfahrzeug Mitglieder der PKK innerhalb der ARK transportiert haben. Seine Aussagen hierzu erscheinen jedoch insgesamt als oberflächlich, vage und es fehlt ihnen an der notwendigen Substanz. Namentlich konnte er weder berichten, wie viele Fahrten - nicht einmal ungefähr - er für die PKK ausgeführt haben soll, noch konnte er die jeweiligen PKK-Mitglieder näher beschreiben (vgl. SEM-eAkten, [...], F102; [...], F49). Auch seine Aussagen zur PKK als Organisation im Allgemeinen fielen inhaltsleer aus und beschränkten sich auf die Information, es handle sich um Kurden aus der Türkei, welche in der Bergregion im Nordirak kämpfen (vgl. SEM-eAkten, [...], F111). Bei Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wären in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch substantiierte Informationen hierzu zu erwarten gewesen. Ausserdem erweist es sich aufgrund seiner geschilderten Vorbringen als nicht nachvollziehbar, dass die irakischen (Sicherheits-)Behörden oder die türkische Regierung ihn besonders im Visier gehabt und gezielt verfolgt hätten. Das erste Mal ins Visier der örtlichen (Sicherheits-)Behörden geraten sei er, als er während einer dieser Transporte an einem Kontrollposten angehalten und gemeinsam mit seinen Fahrgästen, PKK-Mitglieder, festgenommen worden sei und zwei Nächte in Haft habe verbringen müssen (vgl. SEM-eAkten, [...], F100). Gemäss seinen Angaben habe er den Polizisten jedoch nicht die Wahrheit gesagt und auch die PKK-Mitglieder hätten erklärt, er habe sie als ordentlicher Taxifahrer transportiert. Nach zwei Tagen sei er schliesslich durch Bürgschaft seines Vaters freigelassen worden (vgl. SEM-eAkten, [...], F100). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass wegen dieses Vorfalls gegen ihn Anklage erhoben worden wäre oder weitere Massnahmen seitens der Behörden ergriffen wurden, habe er danach doch wieder seine Arbeit als Angestellter in einer Garage aufgenommen, ohne von den Behörden behelligt zu werden (vgl. SEM-eAkten, [...], F101). Zudem gab er auch an, ausser den behaupteten Transporten keinerlei Berührungspunkte mit der PKK aufzuweisen (vgl. SEM-eAkten, [...], F92). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch das eigentlich fluchtauslösende Ereignis - die Verhaftung seines Vaters und Bruders sowie der zu Beherbergung anwesenden PKK-Mitgliedern im Familienhaus durch die Sicherheitsbehörden - lebensnah als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Er konnte denn auch nicht plausibel erklären, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten und weshalb sie damals seinen Vater und Bruder verhaftet hätten, obwohl man angeblich nach ihm gesucht habe. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, auch auf Beschwerdeebene, überzeugen nicht. Vielmehr ist es widersprüchlich, wenn er hierzu aussagt, die Behörden hätten vermutlich nicht gewusst, wer die Transporte ausgeführt habe und deshalb alle Erwachsenen im Haushalt mitgenommen (vgl. SEM-eAkten, [...], F77), gleichzeitig aber geltend macht, die Behörden hätten nach der besagten Festnahme am Kontrollposten seinen Namen offiziell auf eine Liste gesetzt und deshalb auch danach ein gezielter Verdacht gegen seine Person bestehen geblieben sei ((vgl. SEM-eAkten, [...], F100; vgl. Beschwerde, S. 10 f.). Alsdann konnte er namentlich weder sagen, was ihm die Behörden konkret vorwerfen beziehungsweise für welche Delikte er beschuldigt würde und auch seine Behauptung, die Behörden bräuchten für ihre Vorwürfe keine Beweise, da sie sich nicht an das Gesetz halten würden, ist insgesamt als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ausserdem ist festzuhalten, dass seine Befürchtung, ihm drohe wegen der behaupteten Transporttätigkeit für die PKK eine langjährige Haftstrafe, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen haben soll, einzig auf die Information einer Drittperson, hier seines Onkels, stützt. Schliesslich macht er auch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass seine Familie nach seiner Ausreise in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen durch die heimatlichen Behörden behelligt worden wäre oder diese nach ihm suchen würden (vgl. SEM-eAkten, [...], F77). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Gleiches gilt für die zwei eingereichten Videos, aus welchen die Tötung seines Cousins durch einen türkischen Luftangriff hervorgehen soll, wobei vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. 7.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Gründe glaubhaft beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (drohende, unverhältnismässig lange Freiheitsstrafe unter schlimmen Bedingungen und körperlicher Bestrafung) führen zu keinem anderen Schluss. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AlG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die ARK sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.3.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist mit zwanzig Jahren noch in sehr jungem Alter und leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat die Schule nach eigenen Angaben zwar nicht mit einem entsprechenden Diplom abgeschlossen, doch hat er diese bis zur achten Klasse besucht und verfügt somit über eine solide schulische Grundausbildung. Ebenso verfügt er bereits über eine gewisse Berufserfahrung. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er somit geeignete Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Reintegration. Soweit er die schlechte wirtschaftliche Lage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Verhältnisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich ein Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Ausserdem leben sein Vater und seine drei Geschwister sowie zahlreiche Verwandte weiterhin in der Heimat. Er ist in der Provinz C._______, Distrik B._______, geboren und hat sein ganzes Leben, einschliesslich den prägenden Jugendjahren, dort verbracht. Die Landesabwesenheit von nunmehr rund eineinhalb Jahren fällt dabei nicht ins Gewicht. Aus diesen Gründen verfügt er auch über geeignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht. Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 VwVG, Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, nachdem die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: