Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zuge- wiesen. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Juli 2023 (vgl. vorinstanzli- che Akten (…)-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 29. April 2024 zu den Fluchtgründen angehört und dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 31; act. 32). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______, Elfenbeinküste, als Kind unverheirateter Eltern gebo- ren worden. Er sei sowohl Staatsangehöriger von Mali wie auch der Elfen- beinküste. Seine Mutter, eine ivorische Staatsangehörige, habe ihn alleine grossgezogen. In B._______ habe er die Primar- und die Sekundarschule besucht und mit den beiden Zertifikaten CEPE und BEPC abgeschlossen. In der Elfenbeinküste habe er unbehelligt gelebt. Er habe seinen Vater, ein malischer Staatsangehöriger, erst im Alter von (…) Jahren kennengelernt. So sei er auf Initiative seines Vaters zu ihm in die Region C._______ in Mali gereist. Dort habe er die Tätigkeit seines verstorbenen Bruders übernehmen und als Schäfer arbeiten müssen, was ihm missfallen habe. Am (…) Mai 2020 habe er ein erstes Mal erfolglos versucht zu entkommen. Ausserdem sei er gezwungen worden, die Frau seines verstorbenen Bruders traditionell zu heiraten. Während eines Jah- res und drei Monaten habe er zusammen mit seinem Vater, seiner grossen Familie und seiner Ehefrau in der Region C._______ in Mali gelebt. So habe er ein zweites Mal versucht zu entkommen. Trotz seiner christlichen Erziehung habe er zum Islam konvertieren und seinen Alltag danach aus- richten müssen. Als Bestrafung für seine beiden Fluchtversuche sei er von seinem Vater geschlagen worden und er habe nur einmal täglich essen dürfen. Am (…) August 2021 sei er erneut entronnen. An jenem Tag habe er sich zunächst mit den Rindern auf einem Feld befunden. Durch Schüsse verängstigt, habe er sich auf dem Rückweg verlaufen und sei dabei auf einen traditionellen Jäger gestossen. Bei ihm habe er während rund vier Tagen Unterschlupf gefunden. Er habe zunächst in die Elfenbeinküste zu- rückkehren wollen, sich am (…) Oktober 2021 jedoch kurzerhand ent- schlossen, nach Algerien zu reisen. Am (…) April 2022 sei er in Tunesien angekommen und über Italien in die Schweiz eingereist.
E-3996/2024 Seite 3 C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2024 – welche die bei- den Verfügungen vom 15. Mai 2024 und 24. Mai 2024 ersetzte – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 1 bis 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an (Dispositivziffer 3 bis 6). Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) trug sie die Elfen- beinküste als seine Staatsangehörigkeit ein und versah dies mit einem Be- streitungsvermerk (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 (recte:
19. Juni 2024) Beschwerde. Er beantragte, es «sei die Verfügung des SEM vom 24.05.2024 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung auf- zuheben (Rechtsbegehren 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3) sowie subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbe- gehren 5). Die Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde demgegenüber nicht angefochten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Ferner wies das Gericht auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelein- gabe vom 21. Juni 2024 zwar wörtlich um Aufhebung der Verfügung vom
24. Mai 2024 ersuchte, es sich hierbei indes um eine der beiden Verfügun- gen handle, welche die Vorinstanz durch eine inhaltsgleiche, neu datierte Verfügung ersetzt habe, so dass aufgrund der sich präsentierenden Aus- gangslage das Gericht – ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers – da- von ausgehe, die Beschwerde beziehe sich richtigerweise gegen die Ver- fügung vom 19. Juni 2024. In der Folge wurde der eingeforderte Kosten- vorschuss sodann ohne weitere Bemerkungen einbezahlt.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Praxisgemäss wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien bestimmt (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1620; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM- MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 N. 19). Im vorliegenden Fall wurde entsprechend den unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren in der Eingabe vom 21. Juni 2024 lediglich die Aufhebung der Verfügung begrenzt hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) beantragt. Ferner beziehen sich auch die reformatorischen Rechtsbegehren und die Erwägungen ausschliesslich auf diese Rechtsaspekte. Somit verblieb die Dispositivziffer 7 (Erfassung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS) unange- fochten und ist in Rechtskraft erwachsen und ist daher auch nicht Prü- fungsgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz legte im Rahmen der Verfügung vom 19. Juni 2024 zu- nächst dar, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, der Beschwerdefüh- rer sei Staatsbürger der Elfenbeinküste:
E. 6.2 Zusammenfassend hielt das SEM nach einleitenden Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste und zur Unglaubhaftigkeit einer Staatsangehörigkeit von Mali fest, in Bezug auf die Frage der Asylrelevanz hätten sich die relevanten Geschehnisse ausschliesslich in Mali zugetra- gen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in seinem Heimat- land, der Elfenbeinküste, keine Probleme gehabt zu haben (act. 31, F126, 134). In diesem Lichte hielten seine Asylvorbringen den Anforderungen an
E-3996/2024 Seite 6 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Asylrele- vanz sei damit zu verneinen.
E. 7.1 In der Beschwerde vom 21. Juni 2024 wird entgegnet, dass der Aufent- halt in Mali sehr wohl glaubhaft sei. Aus den mangelnden geographischen Kenntnissen des Beschwerdeführers könne nicht bereits abgeleitet wer- den, dass er nie in Mali gelebt habe. Das SEM habe seine Aussagen zu einseitig beurteilt. Im Zeitpunkt der in Mali erlebten Geschehnisse sei er auch erst (…) Jahre alt gewesen. Ausserdem habe er fernab von einer grossen Stadt in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Anhörung habe er auch darauf hingewiesen, dass «Adressen» in Afrika ohnehin keine grosse Bedeutung zugemessen würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Mali geschlossen werden.
E. 7.2 Weiter führt er aus, er werde in Mali von seinem Vater verfolgt. Der Cousin und der Bruder seines Vaters seien Polizisten, welche bei der Ver- eitelung seiner Fluchtversuche beteiligt gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach Mali würde er erneut Opfer von Gewalt und Zwangsarbeit. In die El- fenbeinküste könne er indes ebenfalls nicht zurückkehren, da ihn seine Mutter allenfalls zu seinem Vater zurückschicken würde.
E. 8 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor- instanzliche Einschätzung in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu bestätigen ist.
E. 8.1 Wie bereits zuvor (vgl. E. 3) festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2024 die Dispositivzif- fer 7 der Verfügung vom 19. Juni 2024 hinsichtlich des ZEMIS-Eintrags (Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste) nicht angefochten. Dieser Eintrag ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Prüfung der vorliegend einzig zu beurteilenden Asyl- und Wegweisungs- vollzugsaspekte (vgl. Rechtsbegehren 1 bis 6) ist indes nun aber sehr wohl auf die eingetragene – und vom Beschwerdeführer auch nie bestrittene – Staatsangehörigkeit (Elfenbeinküste) abzustellen.
E. 8.2 In Bezug auf die Beurteilung der Asylvorbringen ist vorab der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie er selber stets ein- geräumt hat – in seinem Heimatland (Elfenbeinküste) keinerlei Probleme
E-3996/2024 Seite 7 erlitten hat und auch künftig keine solchen erkennbar sind. In der Rechts- mitteleingabe vom 21. Juni 2024 wird dies explizit so eingeräumt (vgl. dort Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer ist es somit problemlos möglich in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann daher die Frage der Glaubhaftigkeit der be- haupteten Erlebnisse in Mali offengelassen werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu entfalten vermöch- ten. Die geltend gemachten Probleme in Mali sind asylrechtlich nicht rele- vant, da es sich um Vorfälle in einem Drittstaat handelt. Folglich ist deshalb auf die Glaubhaftigkeit nicht näher einzugehen.
E. 8.3 Es verbleibt anzufügen, dass an dieser Einschätzung auch die rechts- mittelweise pauschal erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr an die Elfenbeinküste möglicherweise von seiner Mut- ter wieder zu seinem Vater nach Mali geschickt, keine andere Einschät- zung zu begründen vermag. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die ent- sprechende Befürchtung rein spekulativer Natur ist und in den Akten keine Stütze findet; dies zumal der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner Angaben – als (…)-jähriger zunächst freiwillig zu seinem Vater ge- zogen sein will. Ohnehin ist deutlich festzuhalten, dass es sich beim Be- schwerdeführer (geboren […]) um einen mittlerweile (…)-jährigen und da- mit volljährigen Mann handelt, der seinen Aufenthalt selber bestimmen kann und nicht mehr der Order seiner Mutter unterliegt. Ferner bestünde ohnehin auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers kei- nerlei Anlass zu der Annahme, ein volljähriger ivorischer Mann unterläge ohne Grund weiterhin den Weisungen seiner Mutter.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-3996/2024 Seite 8 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers in die Elfenbeinküste unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinen pauschal und unbelegt gebliebenen Behauptungen bezüglich gewisser Differenzen mit seiner Mutter nichts entgegenzusetzen.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-3996/2024 Seite 10 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3996/2024 Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 (recte: 19. Juni 2024) / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Juli 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 29. April 2024 zu den Fluchtgründen angehört und dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 31; act. 32). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______, Elfenbeinküste, als Kind unverheirateter Eltern geboren worden. Er sei sowohl Staatsangehöriger von Mali wie auch der Elfenbeinküste. Seine Mutter, eine ivorische Staatsangehörige, habe ihn alleine grossgezogen. In B._______ habe er die Primar- und die Sekundarschule besucht und mit den beiden Zertifikaten CEPE und BEPC abgeschlossen. In der Elfenbeinküste habe er unbehelligt gelebt. Er habe seinen Vater, ein malischer Staatsangehöriger, erst im Alter von (...) Jahren kennengelernt. So sei er auf Initiative seines Vaters zu ihm in die Region C._______ in Mali gereist. Dort habe er die Tätigkeit seines verstorbenen Bruders übernehmen und als Schäfer arbeiten müssen, was ihm missfallen habe. Am (...) Mai 2020 habe er ein erstes Mal erfolglos versucht zu entkommen. Ausserdem sei er gezwungen worden, die Frau seines verstorbenen Bruders traditionell zu heiraten. Während eines Jahres und drei Monaten habe er zusammen mit seinem Vater, seiner grossen Familie und seiner Ehefrau in der Region C._______ in Mali gelebt. So habe er ein zweites Mal versucht zu entkommen. Trotz seiner christlichen Erziehung habe er zum Islam konvertieren und seinen Alltag danach ausrichten müssen. Als Bestrafung für seine beiden Fluchtversuche sei er von seinem Vater geschlagen worden und er habe nur einmal täglich essen dürfen. Am (...) August 2021 sei er erneut entronnen. An jenem Tag habe er sich zunächst mit den Rindern auf einem Feld befunden. Durch Schüsse verängstigt, habe er sich auf dem Rückweg verlaufen und sei dabei auf einen traditionellen Jäger gestossen. Bei ihm habe er während rund vier Tagen Unterschlupf gefunden. Er habe zunächst in die Elfenbeinküste zurückkehren wollen, sich am (...) Oktober 2021 jedoch kurzerhand entschlossen, nach Algerien zu reisen. Am (...) April 2022 sei er in Tunesien angekommen und über Italien in die Schweiz eingereist. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2024 - welche die beiden Verfügungen vom 15. Mai 2024 und 24. Mai 2024 ersetzte - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 1 bis 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an (Dispositivziffer 3 bis 6). Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) trug sie die Elfenbeinküste als seine Staatsangehörigkeit ein und versah dies mit einem Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 (recte: 19. Juni 2024) Beschwerde. Er beantragte, es «sei die Verfügung des SEM vom 24.05.2024 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben (Rechtsbegehren 1); es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3) sowie subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen» (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 5). Die Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde demgegenüber nicht angefochten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Ferner wies das Gericht auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2024 zwar wörtlich um Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 ersuchte, es sich hierbei indes um eine der beiden Verfügungen handle, welche die Vorinstanz durch eine inhaltsgleiche, neu datierte Verfügung ersetzt habe, so dass aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage das Gericht - ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers - davon ausgehe, die Beschwerde beziehe sich richtigerweise gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024. In der Folge wurde der eingeforderte Kostenvorschuss sodann ohne weitere Bemerkungen einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Praxisgemäss wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren als Folge der Dispositionsmaxime alleine durch die Parteien bestimmt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1620; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 30 N. 19). Im vorliegenden Fall wurde entsprechend den unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren in der Eingabe vom 21. Juni 2024 lediglich die Aufhebung der Verfügung begrenzt hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) beantragt. Ferner beziehen sich auch die reformatorischen Rechtsbegehren und die Erwägungen ausschliesslich auf diese Rechtsaspekte. Somit verblieb die Dispositivziffer 7 (Erfassung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen und ist daher auch nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz legte im Rahmen der Verfügung vom 19. Juni 2024 zunächst dar, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Elfenbeinküste: 6.2 Zusammenfassend hielt das SEM nach einleitenden Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste und zur Unglaubhaftigkeit einer Staatsangehörigkeit von Mali fest, in Bezug auf die Frage der Asylrelevanz hätten sich die relevanten Geschehnisse ausschliesslich in Mali zugetragen. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in seinem Heimatland, der Elfenbeinküste, keine Probleme gehabt zu haben (act. 31, F126, 134). In diesem Lichte hielten seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Asylrelevanz sei damit zu verneinen. 7. 7.1 In der Beschwerde vom 21. Juni 2024 wird entgegnet, dass der Aufenthalt in Mali sehr wohl glaubhaft sei. Aus den mangelnden geographischen Kenntnissen des Beschwerdeführers könne nicht bereits abgeleitet werden, dass er nie in Mali gelebt habe. Das SEM habe seine Aussagen zu einseitig beurteilt. Im Zeitpunkt der in Mali erlebten Geschehnisse sei er auch erst (...) Jahre alt gewesen. Ausserdem habe er fernab von einer grossen Stadt in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Anhörung habe er auch darauf hingewiesen, dass «Adressen» in Afrika ohnehin keine grosse Bedeutung zugemessen würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Mali geschlossen werden. 7.2 Weiter führt er aus, er werde in Mali von seinem Vater verfolgt. Der Cousin und der Bruder seines Vaters seien Polizisten, welche bei der Vereitelung seiner Fluchtversuche beteiligt gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach Mali würde er erneut Opfer von Gewalt und Zwangsarbeit. In die Elfenbeinküste könne er indes ebenfalls nicht zurückkehren, da ihn seine Mutter allenfalls zu seinem Vater zurückschicken würde. 8. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vor- instanzliche Einschätzung in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu bestätigen ist. 8.1 Wie bereits zuvor (vgl. E. 3) festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2024 die Dispositivziffer 7 der Verfügung vom 19. Juni 2024 hinsichtlich des ZEMIS-Eintrags (Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste) nicht angefochten. Dieser Eintrag ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Prüfung der vorliegend einzig zu beurteilenden Asyl- und Wegweisungsvollzugsaspekte (vgl. Rechtsbegehren 1 bis 6) ist indes nun aber sehr wohl auf die eingetragene - und vom Beschwerdeführer auch nie bestrittene - Staatsangehörigkeit (Elfenbeinküste) abzustellen. 8.2 In Bezug auf die Beurteilung der Asylvorbringen ist vorab der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie er selber stets eingeräumt hat - in seinem Heimatland (Elfenbeinküste) keinerlei Probleme erlitten hat und auch künftig keine solchen erkennbar sind. In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2024 wird dies explizit so eingeräumt (vgl. dort Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer ist es somit problemlos möglich in sein Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann daher die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Erlebnisse in Mali offengelassen werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu entfalten vermöchten. Die geltend gemachten Probleme in Mali sind asylrechtlich nicht relevant, da es sich um Vorfälle in einem Drittstaat handelt. Folglich ist deshalb auf die Glaubhaftigkeit nicht näher einzugehen. 8.3 Es verbleibt anzufügen, dass an dieser Einschätzung auch die rechtsmittelweise pauschal erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr an die Elfenbeinküste möglicherweise von seiner Mutter wieder zu seinem Vater nach Mali geschickt, keine andere Einschätzung zu begründen vermag. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die entsprechende Befürchtung rein spekulativer Natur ist und in den Akten keine Stütze findet; dies zumal der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Angaben - als (...)-jähriger zunächst freiwillig zu seinem Vater gezogen sein will. Ohnehin ist deutlich festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer (geboren [...]) um einen mittlerweile (...)-jährigen und damit volljährigen Mann handelt, der seinen Aufenthalt selber bestimmen kann und nicht mehr der Order seiner Mutter unterliegt. Ferner bestünde ohnehin auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu der Annahme, ein volljähriger ivorischer Mann unterläge ohne Grund weiterhin den Weisungen seiner Mutter. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinen pauschal und unbelegt gebliebenen Behauptungen bezüglich gewisser Differenzen mit seiner Mutter nichts entgegenzusetzen. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: