Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3983/2011 Urteil vom 7. September 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe die Türkei verlassen, weil er beschuldigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben, dass er hinsichtlich des Reiseweges zu Protokoll gab, mit seinem eigenen Reisepass - versehen mit einem Visum nach Frankreich - per Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein, wo er sich gezwungen gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen, und von wo er tags darauf in die Schweiz weitergereist sei, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 16. Juni 2010 die zuständigen deutschen Asylbehörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass sich Deutschland am 21. Juni 2010 für zuständig erklärte, indem es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend Dublin-II-VO), zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde keinen Suspensiveffekt erteilte und mit Urteil vom 5. August 2010 die Beschwerde abwies, dass die Wegweisung nach Deutschland, welche bis spätestens am 21. Dezember 2010 hätte erfolgen sollen, in der Folge nicht hat vollzogen werden können, weil der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Migrationsamtes Zürich vom 31. August 2010 seit dem 19. August 2010 als verschwunden galt, dass das BFM deshalb am 10. September 2010 die deutschen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2011 im EVZ C._______ ein weiteres Asylgesuch stellte, indem er anlässlich der Befragung vom 10. März 2011 geltend machte, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe bis Anfang Februar 2011 bei einem Cousin in D._______ gelebt, dass sein Gerichtsverfahren in der Türkei noch hängig und im Februar 2011 gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft zur PKK gesucht werde, und ihm deswegen eine siebenjährige Gefängnisstrafe in der Türkei drohe, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 31. März 2011 abwies und feststellte, die Verfügung vom 12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Rückreise nicht glaubhaft machen können, weshalb Art. 16 Abs. 3 der Dublin-II-VO nicht zur Anwendung komme, und die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin bestehen bleibe, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2011 (E-2571/2011) guthiess mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Gesuchsgründe (hängiges Gerichtsverfahren in der Türkei und im Februar 2011 erlassener Haftbefehl) des Beschwerdeführers zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert, dass vielmehr im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen gewesen wäre, ob aufgrund des geltend gemachten Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO eine neue Zuständigkeit begründet würde, dass das Bundesverwaltungsgericht folglich die Akten (inklusive Beschwerdeeingabe und Beweismittel) an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch überwies, dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2011 - eröffnet am 11. Juli 2011 - gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 10. März 2011 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und diesen nach Deutschland wegwies, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, der geltend gemachte Aufenthalt in der Türkei sei nicht glaubhaft, weshalb Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung komme und Deutschland deshalb nach wie vor zuständig sei, dass infolge des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Vollzugsstopps und des Untertauchens des Beschwerdeführers die deutschen Asylbehörden um Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersucht worden seien, dass die Überstellung des Beschwerdeführers - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 5. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Poststempel: 15. Juli 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das vorliegende Asylgesuch materiell zu behandeln; es sei ihm gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und um aufschiebende Wirkung ersucht wurde, dass ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass er zur Stützung seiner Vorbringen etliche in türkischer Sprache verfasste Unterlagen einreichte; unter anderem ein angeblich ihn betreffendes Gerichtsurteil, Haftbefehle (Beilagen 8 - 10), eine Bestätigung eines Hotels (Beilage 14) und mehrere Schreiben von Rechtsanwälten (Beilagen 11 und 12) und der Cousine des Beschwerdeführers, gegen welche ebenfalls ein Gerichtsverfahren laufe (Beilage 4 - 6), dass auf die ausführliche Begründung - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Juli 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer - unter Androhung eines Nichteintretensentscheids - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert Frist einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. August 2011 fristgerecht leistete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass es sich vorliegend um einen zweiten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet, die Vorinstanz dürfe grundsätzlich nicht ein zweites Mal einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erlassen, sondern sei verpflichtet die Vorbringen materiell zu prüfen; zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 26. Mai 2011 (E-2571/2011) gelangt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht zu teilen ist, dass einerseits das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2011 (E-2571/2011) den vorinstanzlichen Entscheid vom 31. März 2011 nicht mangels materieller Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen aufhob und an die Vorinstanz zurückwies, sondern vielmehr, um im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen, ob Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO Anwendung finde, dass andererseits die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (insbesondere Dublin-II-VO) keine derartige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten und die Dublin-Assoziierungsstaaten beinhaltet, dass deshalb die schweizerischen Asylbehörden ein zweites Asylgesuch nicht zwingend materiell zu beurteilen haben, dass indessen zu prüfen bleibt, ob die Verpflichtung Deutschlands, den Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wieder aufzunehmen (vgl. deren Zustimmung vom 21. Juni 2010 BFM-Akte A18), noch besteht oder erlöscht ist, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) und deshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen wäre, dass das BFM hinsichtlich dieser Frage ausführte, die angebliche Rückreise in die Türkei habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert schildern und insbesondere weder den genauen Zeitpunkt oder das Datum der Wiedereinreise noch die angeblich benutzten Transportmitteln nennen können, dass er lediglich angegeben habe, er sei beide Male (in die Türkei und zurück in die Schweiz) im Lastwagen durch ihm unbekannte Länder gereist, dass diese ungenauen Angaben typisch seien für Personen, welche ihren tatsächlichen Reiseweg verheimlichen wollten, dass auch die Ausführungen zum Aufenthalt nicht glaubhaft seien, weil er während des sechsmonatigen Aufenthalts bei seinem Cousin gelebt haben wolle, aber dessen Adresse nicht habe nennen können, dass auch der geltend gemachte Einstieg in den Lastwagen in E._______ mit der Aussage, er habe sich ausschliesslich in D._______ aufgehalten, nicht übereinstimme, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass er freiwillig in die Türkei gereist sei, wenn ihm dort angeblich eine mehrjährige Haftstrafe drohe, dass demgegenüber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er sei während der Nacht gereist, weshalb er nichts habe lesen und deshalb auch keine näheren Angaben habe machen können, dass überdies Beweise (Beilagen 3 - 12) für den Aufenthalt in der Türkei vorliegen würden, insbesondere die Beweismittel 4 - 7, dass er aber gezwungen worden sei, die Türkei zu verlassen, weil nach seiner Rückkehr ein Haftbefehl gegen ihn und seine Cousine erlassen worden sei, und sie dort von den türkischen Behörden gesucht würden, dass ihm aufgrund der vorgeworfenen Mitgliedschaft bei der PKK fünfzehn Jahre Gefängnisstrafe drohen würden, dass es ferner nicht sein Ziel gewesen sei, den Dublin-Raum für drei Monate zu verlassen, damit eine neue Zuständigkeit begründet würde, denn - wäre das so gewesen - dann hätte er sich nur für drei Monate in der Türkei aufgehalten und nicht länger, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zur gleichen Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit des Türkeiaufenthalts gelangt wie die Vorinstanz, weshalb auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011 verwiesen wird, dass weiter mit der Vorinstanz einherzugehen ist, dass es kaum nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer freiwillig in die Türkei hätte begeben sollen, wenn ihm dort gemäss seinen Aussagen eine sieb- bzw. fünfzehnjährige Gefängnisstrafe droht (vgl. B3 S. 5; Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2011 S. 6), dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sein sechsmonatiger Aufenthalt in der Türkei geradezu belege, dass er nicht beabsichtigt habe, eine neue Zuständigkeit zu begründen (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), sodann auch kein stichhaltiges Argument für dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei zu liefern vermag, dass folglich in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Türkeiaufenthalt nicht glaubhaft machen konnte, dass somit Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass die Verpflichtung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers mithin nicht erlöscht ist, nachdem die deutschen Asylbehörden der Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 21. Juni 2010 (A18) zugestimmt haben, und die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist, dass sich nämlich ein Antrag des BFM vom 18. September 2010 an die deutschen Asylbehörden auf Verlängerung der Überstellungsfrist bis 18 Monate infolge Untertauchens des Beschwerdeführers (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 [DVO]) in den Akten befindet, dass die Verlängerung auf höchstens 18 Monate (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO) ab dem Zeitpunkt der Zustimmung (21 Juni 2010) zur Wiederaufnahme hinzuzurechnen ist, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers bis am 21. Dezember 2011 - und nicht wie von der Vorinstanz berechnet bis am 5. Februar 2012 - zu erfolgen hat, dass Deutschland infolgedessen nach wie vor für die Prüfung eines erneuten Asylantrags bzw. der Asylgründe des Beschwerdeführers zuständig ist, und keine Hindernisgründe für die Überstellung ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. März 2011 zur Wegweisung nach Deutschland und dessen Zuständigkeit ausführte, er habe immer in die Schweiz kommen wollen, denn er vertraue Deutschland nicht, weil viele Asylbewerber in die Türkei weggewiesen würden, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland nichts vorgebracht wurde, dass bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in die Türkei ausgewiesen, festzuhalten ist, dass er die vorliegend geltend gemachten Asylgründe (drohende langjährige Gefängnisstrafe aufgrund der Mitgliedschaft der PKK, neu gegen ihn erlassener Haftbefehl) bei den deutschen Asylbehörden vorzubringen hat, weil diese nach wie vor für die Prüfung seiner Asylgründe zuständig sind, dass weiter festzustellen ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich Deutschland nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass aufgrund der vorgenannten Ausführungen keine völkerrechtlichen oder humanitären Vollzugshindernisse festzustellen sind (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1], dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass vorliegend - wie oben dargelegt - keine solche Vollzugshindernisse auszumachen sind, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese indessen mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: