Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 31. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
- Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch das BFM weiterhin ausgesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2571/2011 Urteil vom 26. Mai 2011 Besetzung Einzelrichtern Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2010 abwies, dass die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden konnte, da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Migrationsamtes B._______ vom 31. August 2010 seit dem 19. August 2010 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2011 ein weiteres Asylgesuch stellte, wobei er geltend machte, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe bis Anfang Februar 2011 bei einem Cousin in Istanbul gelebt, dass er, nach seinen Ausreisegründen gefragt, angab, sein Gerichtsverfahren in der Türkei sei immer noch hängig und in seiner Abwesenheit vor zirka einem Monat - d.h. im Februar 2011 - sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen, weshalb er erneut ausgereist sei, dass das BFM gestützt auf diese Aussagen das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass es dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. März 2011 - eröffnet am 8. April 2011 - abwies und feststellte, die Verfügung vom 12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft habe machen können, weshalb Art. 16 Abs. 3 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung komme und die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin bestehen bleibe, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (vorab per Telefax) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel geltend machte, diese Beweismittel würden die vorinstanzlichen Erwägungen widerlegen, dass sein zweites Asylgesuch zu Unrecht nicht geprüft worden sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 13. Mai 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 AsylG und 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitteleinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einen ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass vorliegend zu prüfen ist, ob das BFM die Gesuchsgründe vom 10. März 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat und ob es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Deutschland) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither allfällige humanitäre Vollzugshindernisse vorliegen, dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich dessen Befragung in der Empfangsstelle vom 10. März 2011 zu verneinen ist, er habe dabei Wiedererwägungsgründe vorgebracht, dass er vielmehr zur Begründung seines "zweiten" Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Gerichtsverfahren in der Türkei sei nach wie vor hängig, und es sei nach seiner Rückkehr in die Türkei - "zirka vor einem Monat" - ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (vgl. B3 S. 5 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht den Prozessgegenstand des vorgängigen Dublin-Verfahrens beschlagen, und diese auch nicht als Gesuch um Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung "im Wegweisungspunkt" (nach Deutschland) an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage ausgelegt werden können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen gewesen wären (vgl. EMARK 1998 Nr. 1), dass an dieser Stelle festzustellen ist, dass vorliegend nicht näher zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, dort ein Haftbefehl gegen ihn ergangen ist und allenfalls Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zur Anwendung käme und damit die Zuständigkeit Deutschlands nicht mehr gegeben wäre, dass dies in einem erneuten Asylverfahren zu untersuchen sein wird, dass daher in den sachfremden Ausführungen des BFM eine Verletzung der Begründungspflicht (Verletzung von Verfahrensvorschriften) zu erblicken ist, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass vorliegend jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde, zumal er bei dieser Sachlage nicht imstande gewesen sein kann, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2011 und die Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid beantragt wird, gutgeheissen wird, auf die übrigen Anträge jedoch nicht einzutreten ist, dass die Akten (inklusive Beschwerdeeingabe und Beweismittel) an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch zu überweisen sind, dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin abzusehen, bis das für die Behandlung des zweiten Asylgesuchs zuständige BFM allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung deshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 500.--(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass demnach das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 31. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3. Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch das BFM weiterhin ausgesetzt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: