Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2567/2011 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. März 2011 N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2010 verliess und mit einem gefälschten französischen Schengen-Visum per Flugzeug nach Deutschland reiste, von wo sie in einem Personenwagen am 27. Mai 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 im (...) die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie im (...) 2010 an einer Kundgebung zugunsten Abdullah Öcalans teilgenommen habe und dabei von der Polizei gefilmt und fotografiert worden sei, dass sie in der Folge von den heimatlichen Behörden bedrängt, bedroht und schliesslich zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac am 18. Mai 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hat und dabei daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihr am 2. Juni 2010 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie fühle sich in Deutschland nicht sicher, da von dort viele politische Flüchtlinge in die Türkei zurückgeschickt würden, dass das BFM am 15. Juni 2010 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchten, welchem diese mit Antwortschreiben vom 21. Juni 2010 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass in der genannten Verfügung zudem festgehalten wurde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei am 18 Mai 2010 in Deutschland angehalten und befragt worden, habe am 20. Mai 2010 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende erhalten und sei hierauf untergetaucht, um mit einem Privatauto in die Schweiz zu reisen und hier ebenfalls um Asyl nachzusuchen, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags) Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Deutschland keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegenstünden, dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Deutschland nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese Verfügung am 18. August 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass gemäss Mitteilung des BFM an die deutschen Behörden (Dublin Unit) vom 10. September 2010 die für den 13. September 2010 geplante Flugüberstellung infolge Untertauchens der Beschwerdeführerin annulliert werden müsse, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2011 ein weiteres Asylgesuch stellte, wobei sie geltend machte, sie sei nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und sei erst Anfang Februar 2011 in die Schweiz zurückgekehrt, dass sie auf Frage nach ihren Ausreisegründen angab, sie habe sich nach ihrer Rückkehr während sechs Monaten bei Verwandten in B._______ versteckt gehalten, da sie in C._______ ja von der Polizei gesucht werde, dass das BFM gestützt auf diese Aussagen das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass es dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. März 2011 - eröffnet am 8. April 2011 - abwies und feststellte, die Verfügung vom 12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft habe machen können, zumal sie weder über die zeitlichen Eckpunkte von Aus- und Wiedereinreise noch über den Reiseweg und ihren genauen Aufenthaltsort in der Türkei habe substantiierte Angaben machen können, dass überdies nicht nachvollziehbar sei, dass sie freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sein wolle, wo sie doch dort angeblich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und deshalb per Haftbefehl gesucht werde, dass deshalb Art. 16 Abs. 3 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung komme und die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin bestehen bleibe, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2011 (vorab per Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass sie unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel geltend machte, diese Beweismittel würden die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften und die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei belegen, dass ihr zweites Asylgesuch zu Unrecht nicht geprüft worden sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2011 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf die Erhebung eines Kostenvorschuss verzichtete, den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert anzusetzender Frist die aus ihrer Sicht massgeblichen Textstellen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente korrekt und vollständig in eine Amtssprache zu übersetzen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 19. Mai 2011 um Erstreckung der Frist zur Übersetzung der vorgenannten Beweismittel bis zum 20. April 2011 (sic) ersuchte, dass bislang keine entsprechende Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 erneut um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie um Vereinigung des vorliegenden mit den Verfahren (...) D._______(E-2571/2011 / N [...]) sowie (...) E._______ (N [...]) beantragen liess, dass sie mit Faxeingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2011 erneut um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass zudem im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ebenfalls zur Kassation desselben führen würde, weshalb auch auf den Antrag um vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitteleinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einen ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass vorliegend zu prüfen ist, ob das BFM die Gesuchsgründe vom 10. März 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat und ob es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Deutschland) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres "zweiten Asylgesuchs" vom 6. März 2011 geltend machte, sie habe sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei in B._______ versteckt halten müssen, da sie in C._______ von der Polizei gesucht werde (B3 S. 5), dass diese Suche mangels anderslautender Hinweise auf die geltend gemachte Kundgebungsteilnahme im (...) 2010, die anschliessende Verurteilung, mithin auf den gegen sie ergangenen Haftbefehl zurückzuführen sein dürfte, dass hiermit klarerweise keine neuen Asylgründe zum Ausdruck gebracht werden, sondern vielmehr auf eine bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungssituation verwiesen wird, dass hierin - entgegen der Ausführungen in der Eingabe vom 17. Juni 2011 - ein qualitativer Unterschied zum Verfahren (...) der Beschwerdeführerin, D._______(E-2571/2011 / N [...]), zu erblicken ist, da letzterer im Rahmen seines - vom BFM zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung beurteilten - zweiten Asylverfahrens neue, nach seiner Rückkehr in die Türkei eingetretene Verfolgungselemente (Erlass eines Haftbefehls "zirka vor einem Monat" [vgl. N (...), B3 S. 5 f.]) vortrug, dass demgegenüber die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich den Prozessgegenstand des vorgängigen Dublin-Verfahrens beschlagen, da hiermit ihre Rückkehr in die Türkei für eine drei Monate überschreitenden Zeitraum und damit das Erlöschen der Zuständigkeit der deutschen Behörden gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO geltend gemacht wird, dass damit die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, in Anerkennung des Anspruchs auf Behandlung zu Recht darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat, dass auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 12. Juli 2010 festgehalten hat, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei für eine drei Monate überschreitenden Zeitraum und damit der Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) eine wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen könnte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht als glaubhaft erachtet, wobei insbesondere auf ihre diesbezüglich ausserordentlich vagen und unsubstanziierten Ausführungen hinzuweisen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM (keine Kenntnis des Reisewegs, der angeblich benutzten Transportmittel oder der Aufenthaltsadresse in B._______) zu verweisen und ergänzend anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal zu sagen vermochte, ob ihre Rückreise aus der Türkei über Land oder auf dem Seeweg erfolgt sei (B3 S. 6), dass eine Rückkehr in die Türkei angesichts der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Gefährdungslage zudem der Logik des Handelns zuwiderliefe, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere auch die eingereichten Beweismittel an der Vermutung, die Beschwerdeführerin habe sich seit dem 27. Mai 2010 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, nicht umzustossen vermögen, dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung aufgefordert wurde, innert Frist die aus ihrer Sicht massgeblichen Textstellen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente korrekt und vollständig in eine Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) zu übersetzen (Art. 8 Abs. 2 AsylG), andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde, dass die nach wie vor unübersetzten, türkischsprachigen Dokumente unbeachtet bleiben (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG), dass sich angesichts der langen Verfahrensdauer schliesslich die Frage nach einem allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO stellt, dass jedoch den Akten zu entnehmen ist, dass nach dem Untertauchen der Beschwerdeführerin die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO um 18 Monate verlängert und Deutschland über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, wobei ein entsprechendes Schreiben des BFM an die deutschen Behörden (Dublin Unit Germany) vom 10. September 2010 aktenkundig ist, dass deshalb festzustellen ist, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen, mithin kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz erfolgt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DVO Dublin), und sich deshalb seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens am 12. Juli 2010 an der Zuständigkeit Deutschlands nichts geändert hat, dass vorliegend auch kein Grund ersichtlich ist, aufgrund dessen sich neu ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufdrängen würde, dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2010 festhielt, dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: