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E-3977/2010

E-3977/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus C._______, Provinz Kunduz, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. September 2009 und ge­lang­te über Tadschikistan, Russland, Ukraine sowie weitere, ihm unbekannte Staaten am 27. September 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nach­suchte. Am 8. Oktober 2009 wurde er im Emp­fangs- und Ver­fah­rens­zentrum (EVZ) D._______ sum­marisch befragt und am 9. November 2009 vom BFM zu seinen Flucht­grün­den angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in E._______, Pakistan, geboren, wo er auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe. Danach sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf C._______ gezogen und habe als Begleiter des Provinzgouverneurs von F._______ gearbeitet. Zufolge einer Verschlechterung der politischen Situation habe er sich 2003 nach Kabul begeben und ab März 2007 als (...) des Lanwirtschaftsministeriums gearbeitet. An den freien Tagen sei er immer wieder nach C._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt. Ende 2007 sei er auf dem Weg dorthin von den Taliban angehalten und vier oder fünf Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Nachdem sein Vater - auf telefonische Aufforderung des Beschwerdeführers hin - Lösegeld bezahlt habe, sei er (der Beshwerdeführer) von einer Mittelsperson freigelassen worden. Diese habe danach den Taliban mitgeteilt, den Beschwerdeführer getötet zu haben. Wegen dieser Ereignisse habe er sich zum Verlassen Afghanistans entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge­such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be­schwer­de­führers seien nicht asylrelevant. Er könne sich den Nachteilen, welche auf der politischen Situation in der Provinz Kunduz - erhöhte Talibanpräsenz - basierten, mit einer Niederlassung in Kabul entziehen, wo er sich bereits arbeitshalber aufgehalten habe. Bei Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, sich an die Behörden in Kabul zu wenden, welche gemäss Informationen des Amtes schutzfähig und -willig seien. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und mög­lich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Be­schwerde und beantragte, die Verfü­gung des BFM sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzu­heben. Es sei die Unzumut­bar­keit des Voll­zugs der Wegweisung fest­zu­stellen und eine vorläufige Auf­nahme anzuordnen. In pro­zessualer Hin­sicht beantragte er die Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) und die Be­frei­ung von der Kos­ten­vor­schuss­pflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 hielt die Instruktionsrich­terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver­zichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in Rahmen eines Schriftenwechsels - mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2011 - an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver­nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver­neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie­sen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Auf­hebung der Ver­fügung, soweit die Wegweisung und den Wegwei­sungsvollzug betreffend (Ziffern 3 und 4 des Dis­positivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft, die Ab­lehnung des Asylge­suchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen (Dispositivziffern 1-2). Soweit formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der an­gefochtenen Verfügung beantragt zu sein scheint, ist festzuhalten, dass aus der Beschwerdebegründung unmissverständlich hervorgeht, dass die Anfechtung der Wegweisungsanordnung bloss akzessori­schen Charakter zum Zweck der Anfechtung der Vollzugsanordnung hat und in materieller Hinsicht gänzlich unbegründet bleibt, weshalb nur von einer Anfechtung des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Es ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu voll­zie­hen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzu­ord­nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanis­tan geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation als derart schlecht ein, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr wird nicht als generell unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen kann ein Wegweisungsvollzug dorthin - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Dabei ist in einer Einzelfallprüfung abkzuklären, ob die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen - etwa junger gesunder Mann, tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit der Siche­rung des Exis­tenzminimums, gesicherte Wohnsituation - erfüllt sind. Im Grundsatzurteil wird offen gelassen, ob die für Kabul gemachte Lageeinschätzung auch für die beiden Grossstädte Mazar-i- Sharif und Herat gelten

E. 4.3 Von der Vorinstanz wurde die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent instabil sei und ein Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Für den Beschwerdeführer sei es trotz seiner Herkunft aus der Provinz Kunduz zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren, da er mit seiner mehrjährigen Tätigkeit im Landwirtschaftsministerium in Kabul über ein berufliches und soziales Netz verfüge, welches es ihm ermöglichen werde, bei einer Rückkehr neue Lebensgrundlagen aufzubauen.

E. 4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Akten gesunden Mann aus C._______, Provinz Kunduz, der seit März 2007 eine Anstellung als (...) im Landwirtschaftsministerium in Kabul gehabt hat. Seine Familie (Eltern und [...] Geschwister) lebt in C._______. Gemäss dem erwähntem Grundsatzurteil steht aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der humanitären Situation ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Kunduz nicht zur Diskussion und demnach ist zu prüfen, ob die für eine Aufenthaltsalternative in Kabul geforderten Bedingungen erfüllt sind. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er ab dem Jahr 2004 in Kabul gelebt und ab März 2007 auch gearbeitet. Er hat somit zweifellos einen Bezug zu Kabul. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass er nebst diesen eigenen Beziehungen zur Hauptstadt, die er vor bald zwei Jahren verlassen hat, dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Weiter fehlen in den Akten Anhaltspunkte für eine Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation bei einer Rückkehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Kabul ebenfalls als unzumutbar zu beurteilen ist. Von einer allenfalls möglichen Aufenthaltsalternative in den beiden anderen Grossstädten Mazar-i-Sharif und Herat ist nicht auszugehen, da sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer irgendwelchen Bezug hätte zu diesen Städten.

E. 4.5 Der Vollzug der Weg­wei­sung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuwei­sen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Gutheissung der Beschwerde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3977/2010 Urteil vom 22. Juli 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus C._______, Provinz Kunduz, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. September 2009 und ge­lang­te über Tadschikistan, Russland, Ukraine sowie weitere, ihm unbekannte Staaten am 27. September 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nach­suchte. Am 8. Oktober 2009 wurde er im Emp­fangs- und Ver­fah­rens­zentrum (EVZ) D._______ sum­marisch befragt und am 9. November 2009 vom BFM zu seinen Flucht­grün­den angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in E._______, Pakistan, geboren, wo er auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe. Danach sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf C._______ gezogen und habe als Begleiter des Provinzgouverneurs von F._______ gearbeitet. Zufolge einer Verschlechterung der politischen Situation habe er sich 2003 nach Kabul begeben und ab März 2007 als (...) des Lanwirtschaftsministeriums gearbeitet. An den freien Tagen sei er immer wieder nach C._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt. Ende 2007 sei er auf dem Weg dorthin von den Taliban angehalten und vier oder fünf Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Nachdem sein Vater - auf telefonische Aufforderung des Beschwerdeführers hin - Lösegeld bezahlt habe, sei er (der Beshwerdeführer) von einer Mittelsperson freigelassen worden. Diese habe danach den Taliban mitgeteilt, den Beschwerdeführer getötet zu haben. Wegen dieser Ereignisse habe er sich zum Verlassen Afghanistans entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge­such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Verneinung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be­schwer­de­führers seien nicht asylrelevant. Er könne sich den Nachteilen, welche auf der politischen Situation in der Provinz Kunduz - erhöhte Talibanpräsenz - basierten, mit einer Niederlassung in Kabul entziehen, wo er sich bereits arbeitshalber aufgehalten habe. Bei Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, sich an die Behörden in Kabul zu wenden, welche gemäss Informationen des Amtes schutzfähig und -willig seien. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und mög­lich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Be­schwerde und beantragte, die Verfü­gung des BFM sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzu­heben. Es sei die Unzumut­bar­keit des Voll­zugs der Wegweisung fest­zu­stellen und eine vorläufige Auf­nahme anzuordnen. In pro­zessualer Hin­sicht beantragte er die Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) und die Be­frei­ung von der Kos­ten­vor­schuss­pflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 hielt die Instruktionsrich­terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver­zichtete auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in Rahmen eines Schriftenwechsels - mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2011 - an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver­nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver­neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie­sen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Auf­hebung der Ver­fügung, soweit die Wegweisung und den Wegwei­sungsvollzug betreffend (Ziffern 3 und 4 des Dis­positivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft, die Ab­lehnung des Asylge­suchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen (Dispositivziffern 1-2). Soweit formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der an­gefochtenen Verfügung beantragt zu sein scheint, ist festzuhalten, dass aus der Beschwerdebegründung unmissverständlich hervorgeht, dass die Anfechtung der Wegweisungsanordnung bloss akzessori­schen Charakter zum Zweck der Anfechtung der Vollzugsanordnung hat und in materieller Hinsicht gänzlich unbegründet bleibt, weshalb nur von einer Anfechtung des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Es ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu voll­zie­hen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzu­ord­nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge­walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon­krete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E-7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanis­tan geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation als derart schlecht ein, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr wird nicht als generell unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen kann ein Wegweisungsvollzug dorthin - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Dabei ist in einer Einzelfallprüfung abkzuklären, ob die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen - etwa junger gesunder Mann, tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit der Siche­rung des Exis­tenzminimums, gesicherte Wohnsituation - erfüllt sind. Im Grundsatzurteil wird offen gelassen, ob die für Kabul gemachte Lageeinschätzung auch für die beiden Grossstädte Mazar-i- Sharif und Herat gelten 4.3. Von der Vorinstanz wurde die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent instabil sei und ein Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Für den Beschwerdeführer sei es trotz seiner Herkunft aus der Provinz Kunduz zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren, da er mit seiner mehrjährigen Tätigkeit im Landwirtschaftsministerium in Kabul über ein berufliches und soziales Netz verfüge, welches es ihm ermöglichen werde, bei einer Rückkehr neue Lebensgrundlagen aufzubauen. 4.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Akten gesunden Mann aus C._______, Provinz Kunduz, der seit März 2007 eine Anstellung als (...) im Landwirtschaftsministerium in Kabul gehabt hat. Seine Familie (Eltern und [...] Geschwister) lebt in C._______. Gemäss dem erwähntem Grundsatzurteil steht aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der humanitären Situation ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Kunduz nicht zur Diskussion und demnach ist zu prüfen, ob die für eine Aufenthaltsalternative in Kabul geforderten Bedingungen erfüllt sind. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er ab dem Jahr 2004 in Kabul gelebt und ab März 2007 auch gearbeitet. Er hat somit zweifellos einen Bezug zu Kabul. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass er nebst diesen eigenen Beziehungen zur Hauptstadt, die er vor bald zwei Jahren verlassen hat, dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Weiter fehlen in den Akten Anhaltspunkte für eine Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation bei einer Rückkehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Kabul ebenfalls als unzumutbar zu beurteilen ist. Von einer allenfalls möglichen Aufenthaltsalternative in den beiden anderen Grossstädten Mazar-i-Sharif und Herat ist nicht auszugehen, da sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer irgendwelchen Bezug hätte zu diesen Städten. 4.5. Der Vollzug der Weg­wei­sung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuwei­sen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Gutheissung der Beschwerde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500 (inkl. Auslagen) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: