Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein erster Abgleich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2012 unter den Personalien B._______, geboren (...), Nigeria, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Das SEM trat auf dieses nicht ein und verfügte ihm Rahmen des Dublinverfahrens die Wegweisung nach Italien. Die Überstellung erfolgte am 2. Oktober 2012. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 26. Mai 2020 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte am 27. Mai 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) die norwegischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 28. Mai 2021 lehnten die norwegischen Behörden das Ersuchen mit dem Hinweis ab, dass Italien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähre. A.d Am 1. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ltalienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B. Am 1. Juni 2021 fand, aufgrund des mit Schreiben vom 27. Mai 2021 angekündigten rechtlichen Gehörs, die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers statt. C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer - unter Beilage der Beweismittel - mit, dass Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das SEM beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und gewähre ihm diesbezüglich nun das rechtliche Gehör. D. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilten die italienischen Behörden mit, dass sie dem Ersuchen zustimmen, dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, er über einen Aufenthaltstitel verfüge, es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handle und die Überstellung nach Italien deshalb bestmöglichst zwischen den beiden Ländern koordiniert sein müsse. E. Am 15. Juli 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-Verordnung. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG, zur Wegweisung nach Italien, sowie damit einhergehenden allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. F. Vom 24. Juni bis 30. Juni 2021 sowie vom 4. August bis 13. August 2021 war der Beschwerdeführer in der C._______ hospitalisiert. G. Am 26. August 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. H. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer über die Wegweisung nach Italien enttäuscht sei. Hinzukomme, dass eine solche Rückkehr für ihn gefährlich sei, da man in Italien schon mehrmals versucht habe, ihn zu vergiften. Ausserdem sei es der Wunsch des Beschwerdeführers, nach Amerika zurückzukehren. I. Mit Verfügung vom 30. August 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 6. September 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtliche Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 107a Abs. 1 AsylG e contrario). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Italien, einem sicheren Drittstaat, subsidiären Schutz erhalten habe. Die italienischen Behörden hätten auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. In der Begründung des Entscheids verweist das SEM darauf, dass sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden wenden und bei diesen die Unterstützung einfordern könne, welche ihm auf Grundlage der entsprechenden EU-Richtlinien zustehe, die von Italien respektiert und umgesetzt würden. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen hielt das SEM fest, dass den italienischen Behörden die gesundheitlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt seien und deshalb darauf zu schliessen sei, dass die Behandlung in Italien eine medizinisch-fürsorgerische Massnahme darstelle. Betreffend die vorsätzlich falsche Behandlung des Beschwerdeführers in Italien mittels Spritzen mit für ihn (angeblichen) gesundheitlichen Folgen sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Wenn er sich durch die italienischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig und durch das ihn dort behandelnde Gesundheitspersonal falsch behandelt fühle, könne er sich mit einer Beschwerde - nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts - an die zuständigen Stellen wenden. Somit würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Aus der Zustimmung zur Rückübernahme vom 9. Juni 2021 gehe zudem ausdrücklich hervor, dass er gemäss der Definition der italienischen Behörden bereits als vulnerable Person gelte und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dort anerkannt seien. Die dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen der C._______ vom 20. Juli 2021 und 13. August 2021 würden festhalten, dass er auf die Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigungen mit den verabreichten Medikamenten gut anspreche und sich daran halte. Weiter lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass er gemäss Zertifikat vom 3. August 2021 als von Corona genesen gelte. Zudem gehe aus der Mitteilung vom 24. August 2021 hervor, dass er sich seit der Entlassung aus dem Spital ruhig und nicht mehr auffällig verhalte. Suizidale Absichten habe er denn auch immer verneint. Insgesamt würden sich aus den medizinischen Akten somit keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, welche eine Überstellung nach Italien als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig und zumutbar und darüber hinaus infolge der Zustimmung Italiens auch technisch möglich und durchführbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde dagegen ein, dass eine Rückführung für ihn sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. In Italien sei die Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus prekär, da es fast keine Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke Asylsuchende gebe. Italien werde daher der Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht gerecht, da er keine adäquate psychiatrische Betreuung erhalte und aufgrund seiner nicht vorhandenen finanziellen Mittel werde er wohl auf der Strasse landen, womit ihm auch eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt (SEM-Akte 1096896-20/4) und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 9. Juni 2021 ausdrücklich zustimmten (SEM-Akte 1096896-33/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (vgl. hierzu E. 6) die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 8.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2; E-883/2021 vom 3. März 2021 E. 8.3 und E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.5). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe behauptete Umstand, dass in Italien die Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Asylsuchende prekär seien, nichts zu ändern.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 30. August 2021, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist (vgl. E. 8.5). Die italienischen Behörden wissen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bescheid und anerkennen diesen (SEM-Akte 1096896-33/2). Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen, nicht nachkommen, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Status dazu berechtigt, seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen (vgl. Richtlinie 2011/95/EU). Somit besteht, entgegen der beschwerdeweise geltend gemachten Behauptung, kein Hinweis darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Daran vermag auch das Vorbringen, die italienischen Behörden hätten am 9. Juni 2021 per E-Mail mitgeteilt, nicht über eine Unterkunft zu verfügen, in welcher sie den psychisch belasteten Beschwerdeführer unterbringen könnten, nichts zu ändern. Zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen und der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass er bereits in Italien sowie auch in Österreich, Deutschland und Norwegen mit der im Bericht der C._______ vom 20. Juli 2021 vorgeschlagenen Medikamentenspritze behandelt wurde (SEM-Akte 1096896-40/3; 1096896-58/44). Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz die ihm vorgeschrieben Medikamente - auch unter Aufsicht - gar nicht oder nur mit Mühe eingenommen hat (SEM-Akte 1096896-46/3; 1096896-58/44). Folglich vermag der beschwerdeweise geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer würde in Italien nicht permanent überwacht werden - was er im Übrigen auch in der Schweiz nicht wurde - und dadurch sei seine Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei, nicht zu überzeugen. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zumutbar. Die Vorinstanz hat im weiteren sämtliche ärztlichen Berichte eingeholt und selbstständig weitere Abklärungen getätigt (SEM-Akte 1096896-54/2; 1096896-58/44), sodann legte der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (erhebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten würden, dementsprechend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.8 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3958/2021 Urteil vom 13. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 30. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein erster Abgleich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2012 unter den Personalien B._______, geboren (...), Nigeria, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte. Das SEM trat auf dieses nicht ein und verfügte ihm Rahmen des Dublinverfahrens die Wegweisung nach Italien. Die Überstellung erfolgte am 2. Oktober 2012. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 26. Mai 2020 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte am 27. Mai 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) die norwegischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 28. Mai 2021 lehnten die norwegischen Behörden das Ersuchen mit dem Hinweis ab, dass Italien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähre. A.d Am 1. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ltalienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B. Am 1. Juni 2021 fand, aufgrund des mit Schreiben vom 27. Mai 2021 angekündigten rechtlichen Gehörs, die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers statt. C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer - unter Beilage der Beweismittel - mit, dass Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das SEM beabsichtige daher, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und gewähre ihm diesbezüglich nun das rechtliche Gehör. D. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilten die italienischen Behörden mit, dass sie dem Ersuchen zustimmen, dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, er über einen Aufenthaltstitel verfüge, es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handle und die Überstellung nach Italien deshalb bestmöglichst zwischen den beiden Ländern koordiniert sein müsse. E. Am 15. Juli 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-Verordnung. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG, zur Wegweisung nach Italien, sowie damit einhergehenden allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. F. Vom 24. Juni bis 30. Juni 2021 sowie vom 4. August bis 13. August 2021 war der Beschwerdeführer in der C._______ hospitalisiert. G. Am 26. August 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. H. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer über die Wegweisung nach Italien enttäuscht sei. Hinzukomme, dass eine solche Rückkehr für ihn gefährlich sei, da man in Italien schon mehrmals versucht habe, ihn zu vergiften. Ausserdem sei es der Wunsch des Beschwerdeführers, nach Amerika zurückzukehren. I. Mit Verfügung vom 30. August 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 6. September 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtliche Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG und Art. 107a Abs. 1 AsylG e contrario). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Italien, einem sicheren Drittstaat, subsidiären Schutz erhalten habe. Die italienischen Behörden hätten auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. In der Begründung des Entscheids verweist das SEM darauf, dass sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden wenden und bei diesen die Unterstützung einfordern könne, welche ihm auf Grundlage der entsprechenden EU-Richtlinien zustehe, die von Italien respektiert und umgesetzt würden. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen hielt das SEM fest, dass den italienischen Behörden die gesundheitlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt seien und deshalb darauf zu schliessen sei, dass die Behandlung in Italien eine medizinisch-fürsorgerische Massnahme darstelle. Betreffend die vorsätzlich falsche Behandlung des Beschwerdeführers in Italien mittels Spritzen mit für ihn (angeblichen) gesundheitlichen Folgen sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Wenn er sich durch die italienischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig und durch das ihn dort behandelnde Gesundheitspersonal falsch behandelt fühle, könne er sich mit einer Beschwerde - nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts - an die zuständigen Stellen wenden. Somit würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern werde. Aus der Zustimmung zur Rückübernahme vom 9. Juni 2021 gehe zudem ausdrücklich hervor, dass er gemäss der Definition der italienischen Behörden bereits als vulnerable Person gelte und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dort anerkannt seien. Die dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen der C._______ vom 20. Juli 2021 und 13. August 2021 würden festhalten, dass er auf die Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigungen mit den verabreichten Medikamenten gut anspreche und sich daran halte. Weiter lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass er gemäss Zertifikat vom 3. August 2021 als von Corona genesen gelte. Zudem gehe aus der Mitteilung vom 24. August 2021 hervor, dass er sich seit der Entlassung aus dem Spital ruhig und nicht mehr auffällig verhalte. Suizidale Absichten habe er denn auch immer verneint. Insgesamt würden sich aus den medizinischen Akten somit keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, welche eine Überstellung nach Italien als nicht zulässig oder zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig und zumutbar und darüber hinaus infolge der Zustimmung Italiens auch technisch möglich und durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde dagegen ein, dass eine Rückführung für ihn sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. In Italien sei die Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus prekär, da es fast keine Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke Asylsuchende gebe. Italien werde daher der Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht gerecht, da er keine adäquate psychiatrische Betreuung erhalte und aufgrund seiner nicht vorhandenen finanziellen Mittel werde er wohl auf der Strasse landen, womit ihm auch eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt (SEM-Akte 1096896-20/4) und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 9. Juni 2021 ausdrücklich zustimmten (SEM-Akte 1096896-33/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten (vgl. hierzu E. 6) die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2; E-883/2021 vom 3. März 2021 E. 8.3 und E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.5). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen kann, wo er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Es droht im Falle einer Rücküberstellung keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe behauptete Umstand, dass in Italien die Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Asylsuchende prekär seien, nichts zu ändern. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 30. August 2021, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemessenen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist (vgl. E. 8.5). Die italienischen Behörden wissen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bescheid und anerkennen diesen (SEM-Akte 1096896-33/2). Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen, welche eine medizinische Behandlung ermöglichen, nicht nachkommen, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Status dazu berechtigt, seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu machen (vgl. Richtlinie 2011/95/EU). Somit besteht, entgegen der beschwerdeweise geltend gemachten Behauptung, kein Hinweis darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Daran vermag auch das Vorbringen, die italienischen Behörden hätten am 9. Juni 2021 per E-Mail mitgeteilt, nicht über eine Unterkunft zu verfügen, in welcher sie den psychisch belasteten Beschwerdeführer unterbringen könnten, nichts zu ändern. Zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen und der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass er bereits in Italien sowie auch in Österreich, Deutschland und Norwegen mit der im Bericht der C._______ vom 20. Juli 2021 vorgeschlagenen Medikamentenspritze behandelt wurde (SEM-Akte 1096896-40/3; 1096896-58/44). Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz die ihm vorgeschrieben Medikamente - auch unter Aufsicht - gar nicht oder nur mit Mühe eingenommen hat (SEM-Akte 1096896-46/3; 1096896-58/44). Folglich vermag der beschwerdeweise geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer würde in Italien nicht permanent überwacht werden - was er im Übrigen auch in der Schweiz nicht wurde - und dadurch sei seine Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei, nicht zu überzeugen. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zumutbar. Die Vorinstanz hat im weiteren sämtliche ärztlichen Berichte eingeholt und selbstständig weitere Abklärungen getätigt (SEM-Akte 1096896-54/2; 1096896-58/44), sodann legte der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen Akten ins Recht, welche auf eine (erhebliche beziehungsweise relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten würden, dementsprechend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.8 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: