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E-3957/2020

E-3957/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl. Am 4. Februar 2019 wurde er summarisch befragt (BzP) und am 30. Januar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus Istanbul zu stammen. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er während etwa acht Monaten in einer (...) gearbeitet. Im Jahre 2013 habe er ein (...)studium an der Universität in C._______ begonnen und habe nebenbei in Cafés gearbeitet. Der Inhaber des letzten Cafés, in dem er gearbeitet habe, habe mit Drogen gehandelt. Im Dezember 2016 habe er im Auftrag seines Arbeitgebers das Depot aufräumen müssen und dabei seine Fingerabdrücke auf den Paketen hinterlassen. Am nächsten Tag habe die Polizei die Drogen entdeckt. Kurz darauf habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe. Der Besitzer des Cafés habe ihn noch am selben Tag angerufen und ihn beschuldigt, ihn bei der Polizei denunziert zu haben. Er habe ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, die Schuld auf sich zu nehmen und ihm mit dem Tod gedroht. In der Folge habe er sich an diversen Orten versteckt, während Personen, die zum Cafébesitzer gehörten, nach ihm gesucht hätten. Seine Familie habe daher umziehen müssen. Dennoch habe auch die Polizei weiterhin nach ihm gesucht. Insgesamt seien vier Personen im Zusammenhang mit der Drogenrazzia verhaftet worden, es seien aber alle nach zehn Monaten Haft wieder freigelassen worden, weil sie mit der Polizei und den Justizbehörden zusammengearbeitet und ihn für alles verantwortlich gemacht hätten. Da er der einzige Kurde unter den Angeklagten gewesen sei, habe man ihm nicht geglaubt. Ausserdem werde ihm von Seiten der Behörden vorgeworfen, mit dem Drogenhandel die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu unterstützen und somit zur Terrorismusfinanzierung beizutragen. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer per Paket einen umfangreichen Stapel loser Blätter bei der Vorinstanz ein, darunter Kopien einer Identitätskarte, eines Führerausweises, eines Studentenausweises sowie einen Auszug aus dem Personenmelderegister im Original. In Bezug auf die weiteren Dokumente wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2020 aufgefordert, diese zu sortieren, den jeweiligen Inhalt zu erläutern und die wesentlichen Strafverfahrensakten übersetzen zu lassen. Am 26. Mai 2020 reichte er sodann Übersetzungen des Auszuges aus dem Personenregister, des Studentenausweises sowie einer Anklageschrift vom 12. Juni 2017 nach. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 - eröffnet am 8. Juli 2020 - stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zu erlauben, wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat das Asylverfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen. Ihm sei zudem unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Rückkehr in seinen Heimatstaat unzumutbar und unzulässig sei und dass eventuell eine vorläufige humanitäre Aufnahme anzuordnen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 4. September 2020 geleistet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers grösstenteils unsubstantiiert ausgefallen seien. So habe er zu seinem Arbeitgeber und dessen angeblichen Einfluss auf die Polizei- und Justizbehörden nur sehr oberflächliche und allgemeingültige Angaben machen können. Er habe beispielsweise behauptet, der Cafébesitzer gehöre zur Mafia, ohne jedoch nähere Angaben zu dessen Organisation machen zu können. Auch habe er nicht erklären können, wie er erfahren habe, dass der Cafébesitzer und seine Angestellten mit den Behörden zusammenarbeiten und Richter sowie Staatsanwälte bestechen würden. Auch die Schilderungen des Drohanrufs seines Arbeitgebers sowie der gegen ihn und seine Familie gerichteten Bedrohung seien relativ knapp und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere habe er lediglich allgemein ausgeführt, dass Personen vor der Wohnung der Familie und der Schule seines Bruders gewartet hätten und in Läden, Kaffeehäusern und bei Nachbarn nach ihm gefragt hätten. Er habe jedoch nicht darlegen können, woher er gewusst haben soll, dass die Personen mit seinem früheren Arbeitgeber in Verbindung stehen würden. Des Weiteren sei es nicht plausibel, dass sein Arbeitgeber, der davon ausgegangen sein soll, er, der Beschwerdeführer, habe ihn bei der Polizei denunziert, von ihm verlangt habe, die gesamte Schuld auf sich zu nehmen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass er sich nie an die Polizei gewendet habe oder auf andere Weise, beispielsweise mit Hilfe seines Onkels oder eines Anwalts, versucht habe, die Situation zu klären. Seine Erklärung, seine Fingerabdrücke seien festgestellt worden und es gebe Aufnahmen, die ihn im Depot zeigen würden und die Personen, die ihn belasten würden, seien mächtig, sei nicht überzeugend, zumal sich seinen Schilderungen zufolge mehrere Personen im Depot aufgehalten hätten und somit auch deren Fingerabdrücke beziehungsweise Filmaufnahmen von ihnen vorhanden sein müssten. Die objektive Beweislage spräche nach seiner Darstellung gegen die Behauptung der anderen Angeklagten, er alleine sei für die Drogen verantwortlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien ausserdem nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. So deute die vorgelegte Übersetzung der Anklageschrift vom 12. Juni 2017 lediglich darauf hin, dass er in der Türkei wegen eines Betäubungsmitteldelikts angeklagt worden sei. Auch würden sich in der Anklageschrift keine Hinweise darauf finden, dass die anderen Angeklagten mit den Polizei- und Justizbehörden zusammenarbeiten und alleine ihm die Schuld geben würden. Sein Vorbringen, die Behörden würden ihm Unterstützung der PKK und Finanzierung des Terrors vorwerfen, werde durch die Anklageschrift ebenso wenig gestützt. Die weiteren am 4. März 2020 eingereichten Verfahrensunterlagen hätten mangels Erläuterungen seinerseits nicht eingeordnet werden können. Da er der Aufforderung der Vor-instanz, sich zu den zahlreichen Dokumenten zu äussern und wesentliche Unterlagen übersetzen zu lassen, nicht nachgekommen sei, würden diese bei der Beurteilung nicht weiter berücksichtigt. Insgesamt habe er sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen sei festzustellen, dass die blosse Furcht vor einer Strafverfolgung im Heimatland an sich keinen Asylgrund darstelle. Nur ausnahmsweise könne die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, nämlich, wenn einer Person eine Tat untergeschoben worden sei, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen oder um aus einem solchen Motiv die Verfolgung eines tatsächlich begangenen Delikts zu erschweren. Eine solche Erschwerung der Lage (Politmalus) sei insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt würde, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügen würde oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - drohen würde. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat handle es sich um ein Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 188/3 des türkischen Strafgesetzbuches. Eine strafrechtliche Verfolgung sei mithin legitim. Er habe ausserdem nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner kurdischen Ethnie verfolgt werde und im Verdacht stehe, die PKK zu unterstützen und den Terror zu finanzieren. Entsprechend sei sein Vorbringen, er werde unbegründet strafrechtlich verfolgt, bereits mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Bezug auf die vom SEM festgestellte Unsubstantiiertheit, dass es ihm als aussenstehenden Student nicht zuzumuten sei, die Drogenorganisation zu kennen. Die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen seien zudem nicht offensichtlich gewesen, aber psychisch sehr stark und unerträglich. Des Weiteren könne er nicht mit Sicherheit wissen, dass die Personen, die ihn verfolgt hätten, mit seinem früheren Arbeitgeber in Verbindung stehen. Er sei jedoch nie politisch tätig gewesen, habe keine Feinde und könne nur vermuten, dass sein früherer Arbeitgeber dahinterstecke. Es sei ihm auch erzählt worden, dass diese Personen gefährlich für ihn seien. Zudem hätten die inhaftierten Personen ausgesagt, dass er der Besitzer der Drogen sei. Er sei ein Opfer der Drogenschmuggler geworden und habe die Schuld für sie übernehmen müssen, da er nicht zum engen Personenkreis des Cafébesitzers beziehungsweise der Drogenhändler gehöre, er sich auf der Flucht befinde und kurdischer Abstammung sei. Auch vermute er, dass sein früherer Arbeitgeber in engem Kontakt mit den Behörden stehe, da die Inhaftierten aus der Haft wieder entlassen worden seien. Er habe sich auch nicht an die Polizei wenden können, da er gleich verhaftet worden wäre. In der Türkei würden Untersuchungen mehrere Jahre dauern, wobei die Untersuchungshaft einer Strafe faktisch gleichkomme. Ihm würden die Straftaten durch Anwendung von Folter zugeschoben werden. Es fehle in der Türkei aufgrund der weitverbreiteten Korruption an einem fairen Verfahren und die Gerichte und die Polizei würden oftmals mit den Drogenhändlern zusammenarbeiten. Die Anklageschrift komme ausserdem einer blossen Behauptung des Staatsanwaltes gleich. Die kurdenfeindliche Politik der Türkei sei nicht offiziell und offensichtlich, aber der türkische Staat versuche mit sämtlichen Mitteln die Kurden und die PKK zu schwächen. Bei jeder Drogenrazzia würden zunächst die Kurden beschuldigt. Es gebe in der Türkei zahlreiche solche Fälle, bei denen Kurden willkürlich ohne rechtliche Grundlage angeklagt würden und im Gefängnis seien. Was die Asylrelevanz betreffe, sei festzuhalten, dass die Türkei kein Rechtsstaat mehr sei und überall Willkür herrsche. Er habe keine Straftat begangen, sei unschuldig und werde trotzdem in der Türkei gesucht. Er befürchte, verhaftet und gefoltert zu werden und mehrere Jahre im Gefängnis verbringen zu müssen. Er habe zunächst versucht, sich in der Türkei zu verstecken. Nach zwei Jahren habe er aber dem psychischen Druck nicht mehr standhalten können.

E. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. 5.1).

E. 6.2 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Teile oberflächlich und unsubstantiiert bleiben und bei den Geschehnissen nicht der Eindruck entsteht, dass er diese tatsächlich so erlebt hat. Seine angebrachten Vermutungen, beispielsweise die Zusammenarbeit seines Arbeitgebers mit der Polizei und den Justizbehörden betreffend, vermag er nicht zu begründen. Vielmehr weicht er, auch auf Beschwerdeebene, auf die allgemeine Lagebeschreibung in Bezug auf die kurdische Frage und die im Heimatstaat vorherrschende Korruption aus. Seinen Ausführungen fehlt es an Realkennzeichen und persönlich geprägten Einzelheiten und sie sind aus den von der Vorinstanz ausgeführten Gründen auch nicht plausibel. Des Weiteren ergeben sich aus seinem Vorbringen Unstimmigkeiten und Widersprüche, so zum Beispiel hinsichtlich des Zeitpunkts der Drogenrazzia (vgl. act. A5/10 F7.01; A14/26 F36, F89) und Art und Umfang der konfiszierten Drogen (act. A5/10 F7.01; A14/26 F36).

E. 6.3 Auch der Anklageschrift ist im Übrigen nichts zu entnehmen, was die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde. Die ihm zur Last gelegte Tat lautet «Handel und Beschaffung von Betäubungsmitteln und stimulierenden Substanzen» (vgl. act. A15 Beweismittel 8). Die Strafverfolgung eines gemeinen Delikts ist jedoch eine legitime Massnahme jeden Staates und vorliegend ergeben sich unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgung einen relevanten Politmalus aufweisen könnte. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten auch in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Besitz, Konsum und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln straffällig geworden ist (vgl. act. A11/6), so dass an seiner Behauptung, er werde in seinem Heimatstaat zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, zumindest gewisse Zweifel bestehen.

E. 6.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel sind zudem nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. Insbesondere verlieren sich die Ausführungen in der Beschwerde in allgemeinen Aussagen zur Situation in der Türkei, die keinen direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweisen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, genüge nicht, um eine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1392/2018 vom 2. August 2018, E. 7.2). Der Beschwerdeführer stamme aus Istanbul, wo noch zahlreiche seiner Verwandten leben würden. Er sei jung, gesund und verfüge über einen Gymnasialabschluss, habe mehrere Jahre studiert und habe zudem Berufserfahrung in verschiedenen Branchen gesammelt. Es bestünden demnach gute Voraussetzungen für eine Rückkehr in die Türkei, wo sich der Beschwerdeführer sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder integrieren könne.

E. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3957/2020 Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Candan Enver, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl. Am 4. Februar 2019 wurde er summarisch befragt (BzP) und am 30. Januar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus Istanbul zu stammen. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er während etwa acht Monaten in einer (...) gearbeitet. Im Jahre 2013 habe er ein (...)studium an der Universität in C._______ begonnen und habe nebenbei in Cafés gearbeitet. Der Inhaber des letzten Cafés, in dem er gearbeitet habe, habe mit Drogen gehandelt. Im Dezember 2016 habe er im Auftrag seines Arbeitgebers das Depot aufräumen müssen und dabei seine Fingerabdrücke auf den Paketen hinterlassen. Am nächsten Tag habe die Polizei die Drogen entdeckt. Kurz darauf habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe. Der Besitzer des Cafés habe ihn noch am selben Tag angerufen und ihn beschuldigt, ihn bei der Polizei denunziert zu haben. Er habe ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, die Schuld auf sich zu nehmen und ihm mit dem Tod gedroht. In der Folge habe er sich an diversen Orten versteckt, während Personen, die zum Cafébesitzer gehörten, nach ihm gesucht hätten. Seine Familie habe daher umziehen müssen. Dennoch habe auch die Polizei weiterhin nach ihm gesucht. Insgesamt seien vier Personen im Zusammenhang mit der Drogenrazzia verhaftet worden, es seien aber alle nach zehn Monaten Haft wieder freigelassen worden, weil sie mit der Polizei und den Justizbehörden zusammengearbeitet und ihn für alles verantwortlich gemacht hätten. Da er der einzige Kurde unter den Angeklagten gewesen sei, habe man ihm nicht geglaubt. Ausserdem werde ihm von Seiten der Behörden vorgeworfen, mit dem Drogenhandel die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu unterstützen und somit zur Terrorismusfinanzierung beizutragen. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer per Paket einen umfangreichen Stapel loser Blätter bei der Vorinstanz ein, darunter Kopien einer Identitätskarte, eines Führerausweises, eines Studentenausweises sowie einen Auszug aus dem Personenmelderegister im Original. In Bezug auf die weiteren Dokumente wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2020 aufgefordert, diese zu sortieren, den jeweiligen Inhalt zu erläutern und die wesentlichen Strafverfahrensakten übersetzen zu lassen. Am 26. Mai 2020 reichte er sodann Übersetzungen des Auszuges aus dem Personenregister, des Studentenausweises sowie einer Anklageschrift vom 12. Juni 2017 nach. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 - eröffnet am 8. Juli 2020 - stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zu erlauben, wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat das Asylverfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen. Ihm sei zudem unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Rückkehr in seinen Heimatstaat unzumutbar und unzulässig sei und dass eventuell eine vorläufige humanitäre Aufnahme anzuordnen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 4. September 2020 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers grösstenteils unsubstantiiert ausgefallen seien. So habe er zu seinem Arbeitgeber und dessen angeblichen Einfluss auf die Polizei- und Justizbehörden nur sehr oberflächliche und allgemeingültige Angaben machen können. Er habe beispielsweise behauptet, der Cafébesitzer gehöre zur Mafia, ohne jedoch nähere Angaben zu dessen Organisation machen zu können. Auch habe er nicht erklären können, wie er erfahren habe, dass der Cafébesitzer und seine Angestellten mit den Behörden zusammenarbeiten und Richter sowie Staatsanwälte bestechen würden. Auch die Schilderungen des Drohanrufs seines Arbeitgebers sowie der gegen ihn und seine Familie gerichteten Bedrohung seien relativ knapp und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere habe er lediglich allgemein ausgeführt, dass Personen vor der Wohnung der Familie und der Schule seines Bruders gewartet hätten und in Läden, Kaffeehäusern und bei Nachbarn nach ihm gefragt hätten. Er habe jedoch nicht darlegen können, woher er gewusst haben soll, dass die Personen mit seinem früheren Arbeitgeber in Verbindung stehen würden. Des Weiteren sei es nicht plausibel, dass sein Arbeitgeber, der davon ausgegangen sein soll, er, der Beschwerdeführer, habe ihn bei der Polizei denunziert, von ihm verlangt habe, die gesamte Schuld auf sich zu nehmen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass er sich nie an die Polizei gewendet habe oder auf andere Weise, beispielsweise mit Hilfe seines Onkels oder eines Anwalts, versucht habe, die Situation zu klären. Seine Erklärung, seine Fingerabdrücke seien festgestellt worden und es gebe Aufnahmen, die ihn im Depot zeigen würden und die Personen, die ihn belasten würden, seien mächtig, sei nicht überzeugend, zumal sich seinen Schilderungen zufolge mehrere Personen im Depot aufgehalten hätten und somit auch deren Fingerabdrücke beziehungsweise Filmaufnahmen von ihnen vorhanden sein müssten. Die objektive Beweislage spräche nach seiner Darstellung gegen die Behauptung der anderen Angeklagten, er alleine sei für die Drogen verantwortlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien ausserdem nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. So deute die vorgelegte Übersetzung der Anklageschrift vom 12. Juni 2017 lediglich darauf hin, dass er in der Türkei wegen eines Betäubungsmitteldelikts angeklagt worden sei. Auch würden sich in der Anklageschrift keine Hinweise darauf finden, dass die anderen Angeklagten mit den Polizei- und Justizbehörden zusammenarbeiten und alleine ihm die Schuld geben würden. Sein Vorbringen, die Behörden würden ihm Unterstützung der PKK und Finanzierung des Terrors vorwerfen, werde durch die Anklageschrift ebenso wenig gestützt. Die weiteren am 4. März 2020 eingereichten Verfahrensunterlagen hätten mangels Erläuterungen seinerseits nicht eingeordnet werden können. Da er der Aufforderung der Vor-instanz, sich zu den zahlreichen Dokumenten zu äussern und wesentliche Unterlagen übersetzen zu lassen, nicht nachgekommen sei, würden diese bei der Beurteilung nicht weiter berücksichtigt. Insgesamt habe er sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen sei festzustellen, dass die blosse Furcht vor einer Strafverfolgung im Heimatland an sich keinen Asylgrund darstelle. Nur ausnahmsweise könne die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, nämlich, wenn einer Person eine Tat untergeschoben worden sei, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen oder um aus einem solchen Motiv die Verfolgung eines tatsächlich begangenen Delikts zu erschweren. Eine solche Erschwerung der Lage (Politmalus) sei insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt würde, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügen würde oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - drohen würde. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat handle es sich um ein Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 188/3 des türkischen Strafgesetzbuches. Eine strafrechtliche Verfolgung sei mithin legitim. Er habe ausserdem nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner kurdischen Ethnie verfolgt werde und im Verdacht stehe, die PKK zu unterstützen und den Terror zu finanzieren. Entsprechend sei sein Vorbringen, er werde unbegründet strafrechtlich verfolgt, bereits mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Bezug auf die vom SEM festgestellte Unsubstantiiertheit, dass es ihm als aussenstehenden Student nicht zuzumuten sei, die Drogenorganisation zu kennen. Die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen seien zudem nicht offensichtlich gewesen, aber psychisch sehr stark und unerträglich. Des Weiteren könne er nicht mit Sicherheit wissen, dass die Personen, die ihn verfolgt hätten, mit seinem früheren Arbeitgeber in Verbindung stehen. Er sei jedoch nie politisch tätig gewesen, habe keine Feinde und könne nur vermuten, dass sein früherer Arbeitgeber dahinterstecke. Es sei ihm auch erzählt worden, dass diese Personen gefährlich für ihn seien. Zudem hätten die inhaftierten Personen ausgesagt, dass er der Besitzer der Drogen sei. Er sei ein Opfer der Drogenschmuggler geworden und habe die Schuld für sie übernehmen müssen, da er nicht zum engen Personenkreis des Cafébesitzers beziehungsweise der Drogenhändler gehöre, er sich auf der Flucht befinde und kurdischer Abstammung sei. Auch vermute er, dass sein früherer Arbeitgeber in engem Kontakt mit den Behörden stehe, da die Inhaftierten aus der Haft wieder entlassen worden seien. Er habe sich auch nicht an die Polizei wenden können, da er gleich verhaftet worden wäre. In der Türkei würden Untersuchungen mehrere Jahre dauern, wobei die Untersuchungshaft einer Strafe faktisch gleichkomme. Ihm würden die Straftaten durch Anwendung von Folter zugeschoben werden. Es fehle in der Türkei aufgrund der weitverbreiteten Korruption an einem fairen Verfahren und die Gerichte und die Polizei würden oftmals mit den Drogenhändlern zusammenarbeiten. Die Anklageschrift komme ausserdem einer blossen Behauptung des Staatsanwaltes gleich. Die kurdenfeindliche Politik der Türkei sei nicht offiziell und offensichtlich, aber der türkische Staat versuche mit sämtlichen Mitteln die Kurden und die PKK zu schwächen. Bei jeder Drogenrazzia würden zunächst die Kurden beschuldigt. Es gebe in der Türkei zahlreiche solche Fälle, bei denen Kurden willkürlich ohne rechtliche Grundlage angeklagt würden und im Gefängnis seien. Was die Asylrelevanz betreffe, sei festzuhalten, dass die Türkei kein Rechtsstaat mehr sei und überall Willkür herrsche. Er habe keine Straftat begangen, sei unschuldig und werde trotzdem in der Türkei gesucht. Er befürchte, verhaftet und gefoltert zu werden und mehrere Jahre im Gefängnis verbringen zu müssen. Er habe zunächst versucht, sich in der Türkei zu verstecken. Nach zwei Jahren habe er aber dem psychischen Druck nicht mehr standhalten können. 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. 5.1). 6.2 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Teile oberflächlich und unsubstantiiert bleiben und bei den Geschehnissen nicht der Eindruck entsteht, dass er diese tatsächlich so erlebt hat. Seine angebrachten Vermutungen, beispielsweise die Zusammenarbeit seines Arbeitgebers mit der Polizei und den Justizbehörden betreffend, vermag er nicht zu begründen. Vielmehr weicht er, auch auf Beschwerdeebene, auf die allgemeine Lagebeschreibung in Bezug auf die kurdische Frage und die im Heimatstaat vorherrschende Korruption aus. Seinen Ausführungen fehlt es an Realkennzeichen und persönlich geprägten Einzelheiten und sie sind aus den von der Vorinstanz ausgeführten Gründen auch nicht plausibel. Des Weiteren ergeben sich aus seinem Vorbringen Unstimmigkeiten und Widersprüche, so zum Beispiel hinsichtlich des Zeitpunkts der Drogenrazzia (vgl. act. A5/10 F7.01; A14/26 F36, F89) und Art und Umfang der konfiszierten Drogen (act. A5/10 F7.01; A14/26 F36). 6.3 Auch der Anklageschrift ist im Übrigen nichts zu entnehmen, was die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würde. Die ihm zur Last gelegte Tat lautet «Handel und Beschaffung von Betäubungsmitteln und stimulierenden Substanzen» (vgl. act. A15 Beweismittel 8). Die Strafverfolgung eines gemeinen Delikts ist jedoch eine legitime Massnahme jeden Staates und vorliegend ergeben sich unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgung einen relevanten Politmalus aufweisen könnte. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten auch in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Besitz, Konsum und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln straffällig geworden ist (vgl. act. A11/6), so dass an seiner Behauptung, er werde in seinem Heimatstaat zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, zumindest gewisse Zweifel bestehen. 6.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel sind zudem nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. Insbesondere verlieren sich die Ausführungen in der Beschwerde in allgemeinen Aussagen zur Situation in der Türkei, die keinen direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, genüge nicht, um eine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1392/2018 vom 2. August 2018, E. 7.2). Der Beschwerdeführer stamme aus Istanbul, wo noch zahlreiche seiner Verwandten leben würden. Er sei jung, gesund und verfüge über einen Gymnasialabschluss, habe mehrere Jahre studiert und habe zudem Berufserfahrung in verschiedenen Branchen gesammelt. Es bestünden demnach gute Voraussetzungen für eine Rückkehr in die Türkei, wo sich der Beschwerdeführer sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder integrieren könne. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: