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E-3913/2020

E-3913/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe in Sri Lanka im Geschäft seines Bruders als Elektriker gearbeitet. Am 25. Mai 2017 seien in seiner Abwesenheit fünf Männer, eventuell Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, Familien von ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen und diese regelmässig besucht zu haben. Sie hätten den Bruder in einem Van ein kleines Stück mitgenommen und ihn dann wieder freigelassen. Die Mutter hätten sie angewiesen, dem Beschwerdeführer auszurichten, sich bei ihnen zu melden. Daraufhin sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, habe sich aus Angst nicht bei den Behörden gemeldet und sich bis zu seiner Ausreise bei zwei Tanten versteckt. Die unbekannten Personen hätten am Folgetag erneut sein Zuhause aufgesucht und mit seiner Mutter gesprochen. Einen Tag später seien sie wieder aufgetaucht und hätten das Haus beobachtet. Vor dem Vorfall vom 25. Mai 2017 habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Am 27. Juni 2017 sei er aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1542/2020 vom 26. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mögliche Beweggründe der Suche nach dem Beschwerdeführer seien spekulativer Natur. Die Frage, weshalb er sich nicht um Polizeischutz bemüht habe, habe er widersprüchlich beantwortet. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, es würden in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. D. Auf Gesuch vom 22. Juni 2020 respektive vom 3. Juli 2020 hin verlängerte die Vorinstanz die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Situation wegen des Coronavirus bis zum 25. September 2020. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Er sei notfallmässig wegen einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Tendenzen behandelt worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 4. Juni 2020 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 (eröffnet am 9. Juli 2020) stellte die Vorinstanz fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 21. Juli 2020 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 (eröffnet am 28. Juli 2020) trat die Vor-instanz wegen Nichtleistens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm sei es zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Vorliegend ist die Vorinstanz wegen Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Beschwerdeführer stellte kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020. Auch der Begründung seiner Beschwerde ist nur zu entnehmen, die Vorinstanz habe formelles Recht verletzt, weil sie ihn weder angehört noch einen ausführlichen Arztbericht verlangt habe. Folglich ist die Frage, ob der Gebührenvorschuss zu Recht erhoben worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist einzig zu prüfen, ob die besagte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe angeblich mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs begründet und einen Gebührenvorschuss erhoben. Diese Zwischenverfügung habe er nicht erhalten.

E. 4.2 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wird unter anderem verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG).

E. 4.3 Die Vorinstanz erhob mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung. In den vorinstanzlichen Akten findet sich im Anschluss an die Zwischenverfügung ein Rückschein (SEM-Akten, act. [...]). Der Rückschein wurde A. Mwanza von Migrant ARC-EN-CIEL zugestellt. Unter der Rubrik "Datum und Unterschrift" steht handschriftlich "9.7.2020". Der ausgefüllte Rückschein wurde ans SEM zurückgesandt. Die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 wurde somit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers korrekt eröffnet. Nach Nichtleistung des Gebührenvorschusses trat die Vorinstanz korrekterweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juli 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3913/2020 Urteil vom 1. September 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Zustelladresse: (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe in Sri Lanka im Geschäft seines Bruders als Elektriker gearbeitet. Am 25. Mai 2017 seien in seiner Abwesenheit fünf Männer, eventuell Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, Familien von ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geholfen und diese regelmässig besucht zu haben. Sie hätten den Bruder in einem Van ein kleines Stück mitgenommen und ihn dann wieder freigelassen. Die Mutter hätten sie angewiesen, dem Beschwerdeführer auszurichten, sich bei ihnen zu melden. Daraufhin sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, habe sich aus Angst nicht bei den Behörden gemeldet und sich bis zu seiner Ausreise bei zwei Tanten versteckt. Die unbekannten Personen hätten am Folgetag erneut sein Zuhause aufgesucht und mit seiner Mutter gesprochen. Einen Tag später seien sie wieder aufgetaucht und hätten das Haus beobachtet. Vor dem Vorfall vom 25. Mai 2017 habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Am 27. Juni 2017 sei er aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1542/2020 vom 26. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mögliche Beweggründe der Suche nach dem Beschwerdeführer seien spekulativer Natur. Die Frage, weshalb er sich nicht um Polizeischutz bemüht habe, habe er widersprüchlich beantwortet. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, es würden in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. D. Auf Gesuch vom 22. Juni 2020 respektive vom 3. Juli 2020 hin verlängerte die Vorinstanz die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Situation wegen des Coronavirus bis zum 25. September 2020. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Er sei notfallmässig wegen einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Tendenzen behandelt worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 4. Juni 2020 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 (eröffnet am 9. Juli 2020) stellte die Vorinstanz fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 21. Juli 2020 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 (eröffnet am 28. Juli 2020) trat die Vor-instanz wegen Nichtleistens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm sei es zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Vorliegend ist die Vorinstanz wegen Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Beschwerdeführer stellte kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020. Auch der Begründung seiner Beschwerde ist nur zu entnehmen, die Vorinstanz habe formelles Recht verletzt, weil sie ihn weder angehört noch einen ausführlichen Arztbericht verlangt habe. Folglich ist die Frage, ob der Gebührenvorschuss zu Recht erhoben worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist einzig zu prüfen, ob die besagte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe angeblich mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs begründet und einen Gebührenvorschuss erhoben. Diese Zwischenverfügung habe er nicht erhalten. 4.2 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wird unter anderem verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). 4.3 Die Vorinstanz erhob mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung. In den vorinstanzlichen Akten findet sich im Anschluss an die Zwischenverfügung ein Rückschein (SEM-Akten, act. [...]). Der Rückschein wurde A. Mwanza von Migrant ARC-EN-CIEL zugestellt. Unter der Rubrik "Datum und Unterschrift" steht handschriftlich "9.7.2020". Der ausgefüllte Rückschein wurde ans SEM zurückgesandt. Die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 wurde somit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers korrekt eröffnet. Nach Nichtleistung des Gebührenvorschusses trat die Vorinstanz korrekterweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juli 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: