Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ (Norden) der Minderheit der Gabooye angehörend - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 und lebte bis April 2015 in Jemen. Danach sei er über verschiedene Länder am 11. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Eine beim Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von 19 Jahren. Das SEM setzte daraufhin das Geburtsdatum auf den (...) fest. Am 26. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er geltend, er sei vermutlich (...) Jahre alt und nicht wie angegeben am (...) geboren. B. Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM vertieft und am 14. Mai 2018 im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichte Geburtsurkunde geltend, er sei am (...) geboren. Er begründete sein Asylgesuch damit, er sei Angehöriger der Minderheit der Gabooye. Sein Vater sei unter Siad Barré Offizier gewesen und habe die Stellung des Sultans seines Sub-Clans innegehabt. Dieser sei im Jahre 2003 von Leuten, die für die alte Regierung gearbeitet hätten, entführt und vermutlich getötet worden. Seine Mutter habe als Lehrerin an einer Sekundarschule gearbeitet und sei im Jahre 2006 nach langer Krankheit gestorben. Deswegen sei er von seinen Geschwistern grossgezogen worden. Als Angehörige des Stammes der Gabooye seien er und seine Geschwister von der somalischen Gesellschaft schikaniert, diskriminiert, ausgestossen und als Midgan ("verunreinigt") beschimpft worden. Nachdem im Jahre 2008 Leute des Darood-Clans mit Unterstützung der Regierung das Land und das Haus seiner Eltern gewaltsam weggenommen hätten, seien sie vorerst für kurze Zeit im Hause eines anderen Stammesangehörigen untergekommen. Danach seien sie im Jahre 2009 zusammen nach Jemen geflüchtet. Nachdem dort der Krieg ausgebrochen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zur Ausreise entschlossen. Seine Geschwister seien nach Somalia zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass sein Bruder D._______ im Februar 2016 getötet und seine Schwester E._______ vergewaltigt worden und später nach F._______ ausgereist sei. Sein Bruder G._______, der unterdessen Sultan sei, und deshalb ebenfalls Probleme habe, weil er sich für seine Clanmitglieder einsetze, habe ihm die als Beweismittel eingereichten Unterlagen geschickt. Im Übrigen leide er an Verkrampfungen und Lähmungen am linken Arm und linken Bein. Es sei eine Art Epilepsie, welche möglicherweise auf psychische Probleme zurückzuführen sei, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Farbkopie seiner Geburtsurkunde, Kopien von Unterlagen betreffend seine Eltern, ärztliche Unterlagen (Arztzeugnis, Medikamentation, Arzttermin und ein ärztlicher Bericht der [...] Psychiatrie vom [...] 2016) sowie drei Fotos samt Berichten als Beweismittel ein. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM um Feststellung des korrekten Geburtsdatums (ZEMIS). Dieses sei gemäss der eingereichten Geburtsurkunde auf den (...) zu korrigieren. D. Das SEM hielt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Poststempel: 4. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung des richtigen Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und mithin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (fünf Fotos, Berichte der Hilfswerksvertretung vom 25. August 2016 und 15. Mai 2018; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. Juli 2018 zu Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan) zu den Akten. F. Am 6. Juil 2018 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden E. 1.4 einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe die Feststellung des richtigen Geburtsdatums ([...]) im ZEMIS beantragt wird, ist festzustellen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Schikanen seien die Kriterien, welche gefordert seien, um von einer Kollektivverfolgung der Gabooye auszugehen, nicht erfüllt. Zudem würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erlangen. Weiter hielt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden kaum erlebnisorientierte Details enthalten. Die Ansammlung von äusserst dramatischen Ereignissen würde mangels substanziierter Angaben den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer wolle seinem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen. Weiter seien seine Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Beschlagnahmung des Elternhauses oberflächlich ausgefallen. Angesichts des damaligen Alters von ungefähr elf Jahren könne zwar nicht erwartet werden, dass er sehr detaillierte Angaben machen könne. Angesichts der erwähnten dramatischen Details und der wenig erlebnisorientierten Angaben würden seine Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass er in keiner Art und Weise auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne. Aufgrund der unsubstanziierten und erlebnisfernen Ausführungen habe er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen können. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung (Land- und Hausenteignung und physische Angriffe auf seine Geschwister) enthielten.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit könne der vorinstanzlichen Argumentation aus kinderpsychologischen und aus der Entwicklungslehre der Kinder nicht gefolgt werden. Es sei unklar, wie ein Jugendlicher im Alter von 20 Jahren traumatische Erlebnisse mit ungefähr 10/11 Jahren detailreich und substanziiert schildern könne. Die Vorinstanz habe auch den aktuellen psychischen Zustand sowie die emotionalen Reaktionen des Beschwerdeführers während den Anhörungen ausser Acht gelassen. Dem Arztbericht vom (...) 2016 könne eine dissoziative Störung des Kindes- und Jugendalters sowie eine schwere Belastung entnommen werden. Dies könne auch den Bemerkungen der jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung entnommen werden. Im Weiteren seien der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gabooye in Somalia gezielt mehreren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, indem der Vater entführt und getötet und der Landbesitz und das Haus der Familie unter Gewalt enteignet worden sei. Dies sei der Grund für ihre Flucht nach Jemen gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zweifelsfrei als asylrechtlich relevant einzustufen. Dem eingereichten Foto seiner Schwester in F._______ könne die psychische Belastung und Verwirrung entnommen werden. Die Narben beim Bruder seien durch die Verfolger zugefügt worden. Ein weiteres Bild eines misshandelten Mannes beweise die schwerwiegenden Gräueltaten gegen die Gabooye. Auch Menschenrechtsorganisationen würden auf deren prekäre Lage hinweisen. Weiter wäre die hohe politische menschenrechtsaktivistische Stellung des Vaters im Entscheid zu berücksichtigen und diesbezüglich eine Reflexverfolgung zu prüfen gewesen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er und seine Geschwister hätten als Angehörige der Minderheit der Gabooye (Midgan) ernsthafte Nachteile erlitten, die in ihrer Intensität asylrechtlich relevant seien. Er sei bereits als Kind wegen seiner Clanzugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Einzelne Geschwister hätten zudem nach ihrer Rückkehr aus Jemen Benachteiligungen erlebt. Damit macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend, der er bei einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt wäre.
E. 5.2 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/21 E. 9).
E. 5.3 Es ist vorliegend zu prüfen, ob gegen die Gabooye in Somalia eine gestützt auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe motivierte Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne der Gabooye angehörende Person in Somalia richtet, mithin ob eine Kollektivverfolgung vorliegt.
E. 6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2008/12 E. 5.2).
E. 7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung gestützt auf einlässliche Quellen zu Recht festgestellt, dass die Mitglieder der Minderheit der Gabooye, welche vorwiegend im Norden Somalias angesiedelt sind, diversen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Wegen der Ausübung traditioneller Berufe, welche als unrein angesehen werden, und wegen ihrer Abstammung werden sie als Bürger zweiter Klasse eingestuft und stehen zuunterst auf der sozialen Leiter. Die Gabooye haben unter den für sie schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter dem beschränkten Zugang zur Justiz zu leiden. Dennoch hat sich ihre Situation seit der Jahrtausendwende, als sie kaum die Schule besuchen konnten, verbessert. Zwar kommt es weiterhin vereinzelt zu gewalttätigen Übergriffen durch Dritte. Jedoch kann entgegen den in der eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 3. Juli 2018 gemachten Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Berufsstand in Somalia derart von Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Entführung, etc. betroffen ist. Weiter soll es gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zu Übergriffen auf Angehörige der Gabooye gekommen sein. Indessen handelt es sich dabei um vereinzelte Übergriffe, die gemäss den vom SEM zitierten Quellen auf die Gesamtbevölkerung betrachtet, eher selten erscheinen. Zudem kann diesen Quellen entnommen werden, dass weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz Angehörige von Minderheiten systematisch benachteiligen. Es gibt ferner zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, abgerufen am 12. Juli 2018). Insgesamt kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, wonach sämtliche der Gabooye angehörenden Mitglieder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf seine Geschwister und die gewaltsame Enteignung ihres Grundeigentums betrifft, wurden diese von der Vorinstanz zwar als unglaubhaft bezeichnet. Indessen ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen ohnehin nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden können. Einerseits liegt die Enteignung des Grundbesitzes der Eltern des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück und die Situation hat sich seither für Angehörige der Gabooye wie hievor dargestellt verbessert. Zudem sind die Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2015 - im Gegensatz zu ihm - nach Somalia zurückgekehrt und leben grösstenteils weiterhin zusammen mit ihren Familien dort (A11 S. 5; A24 S. 2 und 9; A29 F 63 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass diese ihre Situation nicht als derart schlecht einschätzen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass seine Schwester vergewaltigt worden und nach F._______ ausgereist sei und sein Bruder H._______, der sie besucht habe - wahrscheinlich aus einer noch offenen Rache - getötet worden sei (A24 F66; A29 S. 9). Auch hat sich sein Bruder G._______, mit dem er in regelmässigem Kontakt steht, aus Sicherheitsgründen nach Äthiopien abgesetzt. Dieser soll ihm überdies verschiedene Dokumente aus Somalia geschickt haben (A24 S. 2; A25 und A27; A29 S. 8). G._______ soll das Amt seines Vaters als Sultan (Vertreter der Sippen-Angehörigen) übernommen haben und als solcher für das Schlichten von Streitigkeiten untereinander und mit anderen Sippen zuständig sein (A29 S. 3 f.). Trotzdem ist vorliegend keine Reflexverfolgung erkennbar. So ist Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2003 verschollen und galt danach als verstorben. Es ist auch kein konkreter Hinweis dafür vorhanden, weshalb gerade der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeiten seines Bruders G._______, der das Amt des Sultans seines Vaters übernommen habe, verfolgt würde.
E. 7.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Gründen noch gestützt auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye erfüllt. Das SEM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.3 Überdies hat die Vorinstanz der Situation des Beschwerdeführers als Angehöriger der Minderheit der Gabooye Rechnung getragen, indem es seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Der Antrag des Beschwerdeführers, dass sein korrektes Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen sei, wird dem SEM zur Behandlung überwiesen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe vom 25. Juni 2018 wird dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Datenänderung im ZEMIS (Antrag 2) überwiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3888/2018 Urteil vom 20. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ (Norden) der Minderheit der Gabooye angehörend - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 und lebte bis April 2015 in Jemen. Danach sei er über verschiedene Länder am 11. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Eine beim Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von 19 Jahren. Das SEM setzte daraufhin das Geburtsdatum auf den (...) fest. Am 26. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er geltend, er sei vermutlich (...) Jahre alt und nicht wie angegeben am (...) geboren. B. Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM vertieft und am 14. Mai 2018 im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichte Geburtsurkunde geltend, er sei am (...) geboren. Er begründete sein Asylgesuch damit, er sei Angehöriger der Minderheit der Gabooye. Sein Vater sei unter Siad Barré Offizier gewesen und habe die Stellung des Sultans seines Sub-Clans innegehabt. Dieser sei im Jahre 2003 von Leuten, die für die alte Regierung gearbeitet hätten, entführt und vermutlich getötet worden. Seine Mutter habe als Lehrerin an einer Sekundarschule gearbeitet und sei im Jahre 2006 nach langer Krankheit gestorben. Deswegen sei er von seinen Geschwistern grossgezogen worden. Als Angehörige des Stammes der Gabooye seien er und seine Geschwister von der somalischen Gesellschaft schikaniert, diskriminiert, ausgestossen und als Midgan ("verunreinigt") beschimpft worden. Nachdem im Jahre 2008 Leute des Darood-Clans mit Unterstützung der Regierung das Land und das Haus seiner Eltern gewaltsam weggenommen hätten, seien sie vorerst für kurze Zeit im Hause eines anderen Stammesangehörigen untergekommen. Danach seien sie im Jahre 2009 zusammen nach Jemen geflüchtet. Nachdem dort der Krieg ausgebrochen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zur Ausreise entschlossen. Seine Geschwister seien nach Somalia zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass sein Bruder D._______ im Februar 2016 getötet und seine Schwester E._______ vergewaltigt worden und später nach F._______ ausgereist sei. Sein Bruder G._______, der unterdessen Sultan sei, und deshalb ebenfalls Probleme habe, weil er sich für seine Clanmitglieder einsetze, habe ihm die als Beweismittel eingereichten Unterlagen geschickt. Im Übrigen leide er an Verkrampfungen und Lähmungen am linken Arm und linken Bein. Es sei eine Art Epilepsie, welche möglicherweise auf psychische Probleme zurückzuführen sei, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Farbkopie seiner Geburtsurkunde, Kopien von Unterlagen betreffend seine Eltern, ärztliche Unterlagen (Arztzeugnis, Medikamentation, Arzttermin und ein ärztlicher Bericht der [...] Psychiatrie vom [...] 2016) sowie drei Fotos samt Berichten als Beweismittel ein. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM um Feststellung des korrekten Geburtsdatums (ZEMIS). Dieses sei gemäss der eingereichten Geburtsurkunde auf den (...) zu korrigieren. D. Das SEM hielt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Poststempel: 4. Juli 2018) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung des richtigen Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und mithin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (fünf Fotos, Berichte der Hilfswerksvertretung vom 25. August 2016 und 15. Mai 2018; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. Juli 2018 zu Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan) zu den Akten. F. Am 6. Juil 2018 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden E. 1.4 einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe die Feststellung des richtigen Geburtsdatums ([...]) im ZEMIS beantragt wird, ist festzustellen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Schikanen seien die Kriterien, welche gefordert seien, um von einer Kollektivverfolgung der Gabooye auszugehen, nicht erfüllt. Zudem würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erlangen. Weiter hielt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden kaum erlebnisorientierte Details enthalten. Die Ansammlung von äusserst dramatischen Ereignissen würde mangels substanziierter Angaben den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer wolle seinem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen. Weiter seien seine Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Beschlagnahmung des Elternhauses oberflächlich ausgefallen. Angesichts des damaligen Alters von ungefähr elf Jahren könne zwar nicht erwartet werden, dass er sehr detaillierte Angaben machen könne. Angesichts der erwähnten dramatischen Details und der wenig erlebnisorientierten Angaben würden seine Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass er in keiner Art und Weise auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne. Aufgrund der unsubstanziierten und erlebnisfernen Ausführungen habe er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen können. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung (Land- und Hausenteignung und physische Angriffe auf seine Geschwister) enthielten. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit könne der vorinstanzlichen Argumentation aus kinderpsychologischen und aus der Entwicklungslehre der Kinder nicht gefolgt werden. Es sei unklar, wie ein Jugendlicher im Alter von 20 Jahren traumatische Erlebnisse mit ungefähr 10/11 Jahren detailreich und substanziiert schildern könne. Die Vorinstanz habe auch den aktuellen psychischen Zustand sowie die emotionalen Reaktionen des Beschwerdeführers während den Anhörungen ausser Acht gelassen. Dem Arztbericht vom (...) 2016 könne eine dissoziative Störung des Kindes- und Jugendalters sowie eine schwere Belastung entnommen werden. Dies könne auch den Bemerkungen der jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung entnommen werden. Im Weiteren seien der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gabooye in Somalia gezielt mehreren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, indem der Vater entführt und getötet und der Landbesitz und das Haus der Familie unter Gewalt enteignet worden sei. Dies sei der Grund für ihre Flucht nach Jemen gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zweifelsfrei als asylrechtlich relevant einzustufen. Dem eingereichten Foto seiner Schwester in F._______ könne die psychische Belastung und Verwirrung entnommen werden. Die Narben beim Bruder seien durch die Verfolger zugefügt worden. Ein weiteres Bild eines misshandelten Mannes beweise die schwerwiegenden Gräueltaten gegen die Gabooye. Auch Menschenrechtsorganisationen würden auf deren prekäre Lage hinweisen. Weiter wäre die hohe politische menschenrechtsaktivistische Stellung des Vaters im Entscheid zu berücksichtigen und diesbezüglich eine Reflexverfolgung zu prüfen gewesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er und seine Geschwister hätten als Angehörige der Minderheit der Gabooye (Midgan) ernsthafte Nachteile erlitten, die in ihrer Intensität asylrechtlich relevant seien. Er sei bereits als Kind wegen seiner Clanzugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Einzelne Geschwister hätten zudem nach ihrer Rückkehr aus Jemen Benachteiligungen erlebt. Damit macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend, der er bei einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt wäre. 5.2 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/21 E. 9). 5.3 Es ist vorliegend zu prüfen, ob gegen die Gabooye in Somalia eine gestützt auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe motivierte Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne der Gabooye angehörende Person in Somalia richtet, mithin ob eine Kollektivverfolgung vorliegt. 6. 6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2008/12 E. 5.2). 7. 7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung gestützt auf einlässliche Quellen zu Recht festgestellt, dass die Mitglieder der Minderheit der Gabooye, welche vorwiegend im Norden Somalias angesiedelt sind, diversen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Wegen der Ausübung traditioneller Berufe, welche als unrein angesehen werden, und wegen ihrer Abstammung werden sie als Bürger zweiter Klasse eingestuft und stehen zuunterst auf der sozialen Leiter. Die Gabooye haben unter den für sie schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter dem beschränkten Zugang zur Justiz zu leiden. Dennoch hat sich ihre Situation seit der Jahrtausendwende, als sie kaum die Schule besuchen konnten, verbessert. Zwar kommt es weiterhin vereinzelt zu gewalttätigen Übergriffen durch Dritte. Jedoch kann entgegen den in der eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 3. Juli 2018 gemachten Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Berufsstand in Somalia derart von Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Entführung, etc. betroffen ist. Weiter soll es gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zu Übergriffen auf Angehörige der Gabooye gekommen sein. Indessen handelt es sich dabei um vereinzelte Übergriffe, die gemäss den vom SEM zitierten Quellen auf die Gesamtbevölkerung betrachtet, eher selten erscheinen. Zudem kann diesen Quellen entnommen werden, dass weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz Angehörige von Minderheiten systematisch benachteiligen. Es gibt ferner zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, abgerufen am 12. Juli 2018). Insgesamt kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, wonach sämtliche der Gabooye angehörenden Mitglieder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf seine Geschwister und die gewaltsame Enteignung ihres Grundeigentums betrifft, wurden diese von der Vorinstanz zwar als unglaubhaft bezeichnet. Indessen ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen ohnehin nicht als asylrechtlich relevant qualifiziert werden können. Einerseits liegt die Enteignung des Grundbesitzes der Eltern des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück und die Situation hat sich seither für Angehörige der Gabooye wie hievor dargestellt verbessert. Zudem sind die Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2015 - im Gegensatz zu ihm - nach Somalia zurückgekehrt und leben grösstenteils weiterhin zusammen mit ihren Familien dort (A11 S. 5; A24 S. 2 und 9; A29 F 63 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass diese ihre Situation nicht als derart schlecht einschätzen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass seine Schwester vergewaltigt worden und nach F._______ ausgereist sei und sein Bruder H._______, der sie besucht habe - wahrscheinlich aus einer noch offenen Rache - getötet worden sei (A24 F66; A29 S. 9). Auch hat sich sein Bruder G._______, mit dem er in regelmässigem Kontakt steht, aus Sicherheitsgründen nach Äthiopien abgesetzt. Dieser soll ihm überdies verschiedene Dokumente aus Somalia geschickt haben (A24 S. 2; A25 und A27; A29 S. 8). G._______ soll das Amt seines Vaters als Sultan (Vertreter der Sippen-Angehörigen) übernommen haben und als solcher für das Schlichten von Streitigkeiten untereinander und mit anderen Sippen zuständig sein (A29 S. 3 f.). Trotzdem ist vorliegend keine Reflexverfolgung erkennbar. So ist Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2003 verschollen und galt danach als verstorben. Es ist auch kein konkreter Hinweis dafür vorhanden, weshalb gerade der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeiten seines Bruders G._______, der das Amt des Sultans seines Vaters übernommen habe, verfolgt würde. 7.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Gründen noch gestützt auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye erfüllt. Das SEM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.3 Überdies hat die Vorinstanz der Situation des Beschwerdeführers als Angehöriger der Minderheit der Gabooye Rechnung getragen, indem es seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Der Antrag des Beschwerdeführers, dass sein korrektes Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen sei, wird dem SEM zur Behandlung überwiesen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Eingabe vom 25. Juni 2018 wird dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Datenänderung im ZEMIS (Antrag 2) überwiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener