Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Mai 2026 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch ein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre venezolanischen Reisepässe sowie ihre venezolanischen Identitätskarten im Original zu den Akten. Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafen D._______ gewährt. Am 6. Mai 2026 liessen sie sich durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. In der Folge verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Mai 2026 die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafen D._______ als Aufenthaltsort zu. A.b Am 13. Mai 2026 (Beschwerdeführer) respektive 18. Mai 2026 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie zunächst geltend, der Beschwerdeführer und sein Sohn verfügten neben der venezolanischen auch über die (...) Staatsbürgerschaft, während die Beschwerdeführerin als Ehefrau in E._______ lediglich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Zu ihren Asylgründen machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe ab 2005 beim «F._______» gearbeitet, wo er Zeuge der Zusammenarbeit zwischen dem Militär und Drogenbanden geworden sei. Im (...) 2017 seien bei einem Einsatz in G._______ Mitglieder des Ejército de Liberación Nacional (ELN), unter anderem die Ehefrau des (...) «H._______», inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe den Fall mit einem ausführlichen Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, was dem ELN missfallen habe. Zwei Tage später sei er aufgrund von Drohungen zu seiner eigenen Sicherheit nach I._______, J._______, versetzt worden, wo er im (...) gearbeitet habe. Bei dieser Tätigkeit sei es im August 2017 zu zwei Attentaten auf ihn gekommen. Es sei zweimal (...). Der Beschwerdeführer wisse zwar nicht, wer hinter diesen Attentaten gestanden habe, gehe aber von einer kriminellen Gruppierung aus. Im November 2017 habe er wieder nach G._______ versetzen werden sollen. Da er sich aber um seine Sicherheit gefürchtet habe, habe er diesem Befehl keine Folge geleistet, sei nicht mehr zur Arbeit erschienen und mit seiner Familie bei seiner (...) geblieben. Schliesslich habe er sich im Januar 2018 dazu entschieden, mit seiner Familie zu seinen (...) zu ziehen, damit man ihn nicht finden könne. Nach dem Wegzug (beziehungsweise gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin auch schon zuvor) seien Offiziere des Kommandos des Beschwerdeführers zusammen mit fremden Personen zweimal bei der (...) vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Im Mai 2018 habe er sodann ein Kündigungsschreiben seines Generals erhalten, in dem ihm Verrat des Vaterlandes und Desertion vorgeworfen worden seien. Zudem habe er einen Anruf vom Kapitän der Personalabteilung erhalten, der ihm mitgeteilt habe, er müsse beim «K._______» vorstellig werden. Er sei diesem Befehl nicht gefolgt und habe stattdessen seine Telefonnummer gewechselt und alle seine Konten in den sozialen Medien gelöscht. In der Folge habe er von einem Kollegen erfahren, dass seine Akten an die (...) weitergeleitet worden seien. Dies sowie die anschliessende Ausstellung eines Haftbefehls sei in solchen Fällen üblich. Nachdem im Jahr 2020 der (...) «H._______» entlassen worden sei, seien erneut Kriminelle, vermutlich Mitglieder des ELN oder der Tren de Aragua, bei der (...) des Beschwerdeführers vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Dies sei jedoch nur wenige Male vorgekommen, weil die Personen gesehen hätten, dass er (Beschwerdeführer) nicht mehr dort wohne. Am (...) Juli 2025 (beziehungsweise am (...) Juli 2024 gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) sei der ELN schliesslich mit einer Regierungstruppe bei seinem (...) vorbeigegangen und habe seinen (...), der auch (...) gewesen sei, gesucht. Er und sein (...) seien zwar nicht zu Hause gewesen, der ELN habe bei diesem Besuch jedoch erfahren, dass auch er (Beschwerdeführer) dort wohne. Daher hätten sich die Beschwerdeführenden gleichentags zur Ausreise aus Venezuela entschieden und sich fortan in E._______ aufgehalten. Die (...) des Beschwerdeführers hätten nach ihrer Ausreise berichtet, dass ein paar Mal bei den Nachbarn nach ihm und (...) gefragt worden sei. In E._______ sei bei ihren dortigen Nachbarn zudem zwei Mal - vermutlich von ELN-Mitgliedern - nach dem «ehemaligen (...) A._______» gefragt worden, weshalb sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden hätten, auch E._______ zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Betreffend ihren Sohn gaben die Beschwerdeführenden im Übrigen zu Protokoll, dass sie befürchteten, dieser würde entführt und zwangsrekrutiert. Das komme in Venezuela und E._______ häufig vor. Auch aufgrund der Repressalien gegen den Beschwerdeführer sei es möglich, dass man den Sohn zwangsrekrutieren wolle. A.c Die Beschwerdeführenden reichten die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.6) erwähnten Beweismittel zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. Mai 2026 Stellung und erklärten, mit diesem nicht einverstanden zu sein. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2026 (Posteingang) wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Am 3. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte für die Vermutung ersichtlich, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung erleiden. Anhand des vorgetragenen Sachverhalts zeige sich nicht, dass die Regierung ein genügend grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt habe, um ihn in Venezuela landesweit zu verfolgen. So habe er selbst angegeben, von (...) lediglich zwei Mal im Jahr 2018, also vor acht Jahren, bei seiner (...) gesucht worden zu sein. An der Adresse seiner (...) sei er demnach vor Verfolgung sicher gewesen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Regierung an ihm bestehe. Ihm sei denn auch kein nennenswertes Profil zu attestieren, welches für ein anhaltendes Interesse an der Ergreifung seiner Person acht Jahre nach seiner Kündigung sprechen würde. Er sei nie von der (...) vorgeladen worden und habe keine Dokumente betreffend die Vermutung, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, einreichen können. Betreffend die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich des ELN sei sodann davon auszugehen, dass sich diese hauptsächlich auf Mutmassungen stützen würden. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den Personen, welche nach ihm gefragt hätten, tatsächlich um ELN-Mitglieder gehandelt habe. Aus seinen Ausführungen gehe ferner nicht hervor, dass je konkrete Drohungen oder dergleichen ausgesprochen worden seien. Im Übrigen erscheine es denn auch unwahrscheinlich, dass er sich sieben Jahre lang unbehelligt in einem Kontrollgebiet des ELN habe aufhalten können, wenn der ELN tatsächlich ein solch grosses Interesse an ihm gehabt hätte. Aufgrund des Ausgeführten erscheine die Befürchtung einer Verfolgung beziehungsweise eines Racheakts durch den ELN vorliegend als nicht objektiv begründet. Auch betreffend den Sohn würden sich den Aussagen der Beschwerdeführenden schliesslich keine Hinweise entnehmen lassen, dass es je konkrete Indizien einer drohenden Entführung oder Zwangsrekrutierung gegeben habe. Betreffend das Vorbringen, es sei auch in E._______ zweimal bei ihren Nachbarn nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, hält das SEM ferner fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Das SEM gehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der (...) Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Mangels Anzeige der Drohungen bei der Polizei habe der Beschwerdeführer, der - wie auch sein Sohn - über die (...) Staatsangehörigkeit verfüge, auf den Schutz der (...) Behörden verzichtet. Im Übrigen weist das SEM darauf hin, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen.
E. 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, das SEM habe das Risiko, das sich aus dem Status des Beschwerdeführers als ehemaliger (...) und der erhaltenen Anordnung zur Meldung bei der «K._______» ergebe, nicht angemessen bewertet. Internationale Organisationen hätten zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen die «K._______» willkürliche Festnahmen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen gegen (...) sowie gegen als oppositionell betrachtete Personen begangen habe. Das SEM habe dieses Risiko aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Haftbefehl habe vorlegen können, verharmlost. Die Beschaffung eines solchen Dokuments würde jedoch bedeuten, dass er sich genau den Behörden stellen müsste, von denen er Verfolgung und Festnahme befürchte. Im venezolanischen Kontext, insbesondere bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Militär, Korruption und bewaffneten Gruppen, würden Drohungen sodann häufig nicht in Form zugänglicher Dokumente formalisiert. Schliesslich komme das SEM fälschlicherweise zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs kein aktuelles Interesse mehr am Beschwerdeführer bestehe. In Venezuela könnten Anschuldigungen wegen Desertion und Vaterlandsverrat jedoch auch Jahre später weiterhin Risiken darstellen. Die Tatsache, dass sie während längerer Zeit ohne direkte Vorfälle hätten leben können, schliesse ein fortbestehendes Risiko nicht aus. Während dieses Zeitraums hätten sie Massnahmen der Diskretion ergriffen und mehrfach den Wohnort gewechselt, um ihre Gefährdung zu reduzieren. Ferner habe das SEM auch das Risiko, dass dem Beschwerdeführer seitens des ELN drohe, unterschätzt. Drohungen würden sich häufig durch Fragen nach dem Aufenthaltsort und durch Präsenz bewaffneter Männer zeigen. E._______ besitze zwar formal Schutzmechanismen, verschiedene internationale Quellen würden aber anerkennen, dass die staatliche Fähigkeit, effektiven Schutz vor bewaffneten Gruppierungen zu gewährleisten, abhängig vom individuellen Profil der betroffenen Person in bestimmten Regionen eingeschränkt sein könne. Darüber hinaus habe das SEM das Massaker an Angehörigen der Nationalgarde Ende 2018 im Bundesstaat (...), an dem der erwähnte (...) «H._______» direkt beteiligt gewesen sei, nicht berücksichtigt. «H._______» sei zwar festgenommen und angeklagt worden, die Festnahme sei jedoch nicht gesetzeskonform erfolgt und er sei Ende 2020 aus dem Gefängnis entlassen worden, ohne auch nur die Mindeststrafe zu verbüssen. Danach habe er seine Aktivitäten für den ELN fortgesetzt, was die Angst der Beschwerdeführenden verstärkt habe, weil die Komplizenschaft mit Justiz-, Militär- und Regierungsbehörden noch offensichtlicher geworden sei. Schliesslich analysiere das SEM das vom venezolanischen (...) einerseits und vom ELN andererseits ausgehende Risiko sowie den politischen Kontext getrennt voneinander und unterlasse es dabei, eine kumulative Risikobewertung durchzuführen. Das Profil des Beschwerdeführers ([...] Hintergrund, Kenntnisse über Aktivitäten im Zusammenhang mit Drogenhandel und bewaffneten Gruppen in Venezuela, seine Weigerung, sich dem [...] zu stellen und Drohungen durch illegale bewaffnete Gruppen) erhöhe die Gefahr im Falle einer Rückkehr erheblich. Die geäusserte Furcht sei sodann keine rein subjektive Wahrnehmung, sondern eine vernünftige Schlussfolgerung aus konkreten persönlichen Erfahrungen und der Persistenz zuvor bestehender Risikofaktoren. Der zentrale Punkt betreffend die vorgebrachte Zwangsrekrutierung des Sohnes sei sodann nicht, eine Verfolgung des Sohnes zu behaupten, sondern darzulegen, dass die allgemeine Unsicherheit, kombiniert mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit kriminellen Gruppierungen, die Verwundbarkeit der Familie erhöhe. Im Übrigen seien die vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten bezüglich Daten und familiärer Details nebensächlich und liessen sich durch Stress, Trauma und Zeitablauf erklären.
E. 5.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- ein Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungsmission zur Feststellung des Sachverhalts in der Bolivarischen Republik Venezuela vom 20. September 2022,
- ein Bericht vom 20. April 2026 betreffend Ernennung des Vorsitzenden der Untersuchungsmission zu Venezuela durch den Präsidenten des Menschenrechtsrates,
- ein Bericht von (...) vom (...) 2025 betreffend (...),
- ein Artikel von (...) vom (...) 2025 betreffend (...),
- ein Artikel von elnactional.com vom 16. September 2017 betreffend die Warnung von Menschenrechtsorganisationen vor der Präsenz des ELN an der Grenze,
- ein (...) Gutachten vom (...) Juli 2025 aus E._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden,
- ein Mietvertrag der Beschwerdeführenden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Anschuldigungen des Vaterlandesverrats und der Desertion durch die Regierung verfolgt zu werden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der Regierung an seiner Person auszugehen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Regierung ihn eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Mal bei seiner (...) gesucht und ansonsten keine weiteren Massnahmen gegen ihn ergriffen habe. Die Beschwerdeführenden konnten sechs beziehungsweise sieben Jahre unbehelligt in Venezuela leben, weshalb auch unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass ihnen bei einer Rückkehr Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität drohen würden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden führen lediglich in pauschaler Weise aus, Desertion und Vaterlandsverrat würden auch Jahre später weiterhin Risiken darstellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dies in ihrer konkreten Situation zutreffe. Im Übrigen vermag auch ihr Vorbringen, es sei mehrere Jahre zu keinen für ihr Asylgesuch relevanten Vorfällen gekommen, weil sie mehrmals umgezogen seien, nicht zu überzeugen. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Beschwerdeführenden während ihres mehrjährigen Aufenthalts bei den (...) des Beschwerdeführers hätte ausfindig machen können, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinem (...) tatsächlich lediglich die Adresse der (...) angegeben habe.
E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den ELN hat das SEM ferner zutreffend festgehalten, dass sich dieses Vorbringen lediglich auf Mutmassungen des Beschwerdeführers stützt. So weiss dieser eigenen Angaben zufolge nicht, von wem die beiden angeblichen Attentate in I._______ ausgegangen sind. Zudem sei zwar bei mehreren Personen nach ihm gefragt worden, es ist aber nicht klar, ob es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um Mitglieder des ELN gehandelt hat. Konkrete Drohungen gegen den Beschwerdeführer wurden dabei jedenfalls nicht ausgesprochen. Sodann waren die Beschwerdeführenden während des mehrjährigen Aufenthalts bei den (...) des Beschwerdeführers mit keinerlei Problemen seitens des ELN oder anderer Gruppierungen konfrontiert; dass sie demgegenüber in E._______ von der ELN hätten ausfindig gemacht werden können, erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, gerade weil es sich ebenfalls um eine Mutmassung handelt, dass es sich bei den beiden Personen auf dem Motorrad um Mitglieder des ELN gehandelt habe. Angesichts des Gesagten ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. So können die Beschwerdeführenden denn auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten betreffend die allgemeine Lage in Venezuela beziehungsweise E._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach diesen Feststellungen kann auch auf die Prüfung, ob in Venezuela beziehungsweise E._______ ein adäquater Schutz vorhanden ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3), verzichtet werden.
E. 6.4 Betreffend die geltend gemachte potenzielle Entführung und Zwangsrekrutierung des Sohnes handelt es sich sodann ebenfalls um eine rein subjektive Befürchtung, für die sich den Akten keinerlei objektive Grundlagen entnehmen lassen. Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf eine generell unsichere Lage in Venezuela berufen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile handelt, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Das entsprechende Vorbringen ist daher asylrechtlich nicht relevant.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem zuvor Gesagten nicht.
E. 7.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-3266/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 7.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen - mit der nachfolgenden Präzisierung - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.2) verwiesen werden kann. Namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von diesem ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Sohn leide an (...), was zu (...) und (...) führen könne. Er verfüge zwar über hohe Fähigkeiten; da er die Welt jedoch anders wahrnehme und Informationen anders verarbeite, benötige er auch spezifische emotionale Unterstützung. In diesem Zusammenhang wurde ein (...) Gutachten aus E._______ (vgl. E. 5.2.2 hiervor) zu den Akten gereicht. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Venezuela erhältlich sein wird, zumal dort psychische Beschwerden behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.3.3). Dies gilt denn auch für den Fall, dass die Beschwerdeführenden nach E._______ zurückkehren sollten, zumal der Sohn dort bereits in Behandlung war. E._______ verfügt - insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften - über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 9.3.3 m.w.H.).
E. 7.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Der Sohn der Beschwerdeführenden wird sich - nach einem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens D._______ für wenige Woche - problemlos in Venezuela beziehungsweise E._______ wiedereingliedern können.
E. 7.3.5 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei, Grenzabteilung Asyl. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3881/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Venezuela, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Mai 2026 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch ein. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre venezolanischen Reisepässe sowie ihre venezolanischen Identitätskarten im Original zu den Akten. Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafen D._______ gewährt. Am 6. Mai 2026 liessen sie sich durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. In der Folge verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Mai 2026 die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafen D._______ als Aufenthaltsort zu. A.b Am 13. Mai 2026 (Beschwerdeführer) respektive 18. Mai 2026 (Beschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie zunächst geltend, der Beschwerdeführer und sein Sohn verfügten neben der venezolanischen auch über die (...) Staatsbürgerschaft, während die Beschwerdeführerin als Ehefrau in E._______ lediglich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Zu ihren Asylgründen machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe ab 2005 beim «F._______» gearbeitet, wo er Zeuge der Zusammenarbeit zwischen dem Militär und Drogenbanden geworden sei. Im (...) 2017 seien bei einem Einsatz in G._______ Mitglieder des Ejército de Liberación Nacional (ELN), unter anderem die Ehefrau des (...) «H._______», inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe den Fall mit einem ausführlichen Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, was dem ELN missfallen habe. Zwei Tage später sei er aufgrund von Drohungen zu seiner eigenen Sicherheit nach I._______, J._______, versetzt worden, wo er im (...) gearbeitet habe. Bei dieser Tätigkeit sei es im August 2017 zu zwei Attentaten auf ihn gekommen. Es sei zweimal (...). Der Beschwerdeführer wisse zwar nicht, wer hinter diesen Attentaten gestanden habe, gehe aber von einer kriminellen Gruppierung aus. Im November 2017 habe er wieder nach G._______ versetzen werden sollen. Da er sich aber um seine Sicherheit gefürchtet habe, habe er diesem Befehl keine Folge geleistet, sei nicht mehr zur Arbeit erschienen und mit seiner Familie bei seiner (...) geblieben. Schliesslich habe er sich im Januar 2018 dazu entschieden, mit seiner Familie zu seinen (...) zu ziehen, damit man ihn nicht finden könne. Nach dem Wegzug (beziehungsweise gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin auch schon zuvor) seien Offiziere des Kommandos des Beschwerdeführers zusammen mit fremden Personen zweimal bei der (...) vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Im Mai 2018 habe er sodann ein Kündigungsschreiben seines Generals erhalten, in dem ihm Verrat des Vaterlandes und Desertion vorgeworfen worden seien. Zudem habe er einen Anruf vom Kapitän der Personalabteilung erhalten, der ihm mitgeteilt habe, er müsse beim «K._______» vorstellig werden. Er sei diesem Befehl nicht gefolgt und habe stattdessen seine Telefonnummer gewechselt und alle seine Konten in den sozialen Medien gelöscht. In der Folge habe er von einem Kollegen erfahren, dass seine Akten an die (...) weitergeleitet worden seien. Dies sowie die anschliessende Ausstellung eines Haftbefehls sei in solchen Fällen üblich. Nachdem im Jahr 2020 der (...) «H._______» entlassen worden sei, seien erneut Kriminelle, vermutlich Mitglieder des ELN oder der Tren de Aragua, bei der (...) des Beschwerdeführers vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Dies sei jedoch nur wenige Male vorgekommen, weil die Personen gesehen hätten, dass er (Beschwerdeführer) nicht mehr dort wohne. Am (...) Juli 2025 (beziehungsweise am (...) Juli 2024 gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) sei der ELN schliesslich mit einer Regierungstruppe bei seinem (...) vorbeigegangen und habe seinen (...), der auch (...) gewesen sei, gesucht. Er und sein (...) seien zwar nicht zu Hause gewesen, der ELN habe bei diesem Besuch jedoch erfahren, dass auch er (Beschwerdeführer) dort wohne. Daher hätten sich die Beschwerdeführenden gleichentags zur Ausreise aus Venezuela entschieden und sich fortan in E._______ aufgehalten. Die (...) des Beschwerdeführers hätten nach ihrer Ausreise berichtet, dass ein paar Mal bei den Nachbarn nach ihm und (...) gefragt worden sei. In E._______ sei bei ihren dortigen Nachbarn zudem zwei Mal - vermutlich von ELN-Mitgliedern - nach dem «ehemaligen (...) A._______» gefragt worden, weshalb sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden hätten, auch E._______ zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Betreffend ihren Sohn gaben die Beschwerdeführenden im Übrigen zu Protokoll, dass sie befürchteten, dieser würde entführt und zwangsrekrutiert. Das komme in Venezuela und E._______ häufig vor. Auch aufgrund der Repressalien gegen den Beschwerdeführer sei es möglich, dass man den Sohn zwangsrekrutieren wolle. A.c Die Beschwerdeführenden reichten die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.6) erwähnten Beweismittel zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. Mai 2026 Stellung und erklärten, mit diesem nicht einverstanden zu sein. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2026 (Posteingang) wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Am 3. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte für die Vermutung ersichtlich, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung erleiden. Anhand des vorgetragenen Sachverhalts zeige sich nicht, dass die Regierung ein genügend grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt habe, um ihn in Venezuela landesweit zu verfolgen. So habe er selbst angegeben, von (...) lediglich zwei Mal im Jahr 2018, also vor acht Jahren, bei seiner (...) gesucht worden zu sein. An der Adresse seiner (...) sei er demnach vor Verfolgung sicher gewesen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Regierung an ihm bestehe. Ihm sei denn auch kein nennenswertes Profil zu attestieren, welches für ein anhaltendes Interesse an der Ergreifung seiner Person acht Jahre nach seiner Kündigung sprechen würde. Er sei nie von der (...) vorgeladen worden und habe keine Dokumente betreffend die Vermutung, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, einreichen können. Betreffend die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich des ELN sei sodann davon auszugehen, dass sich diese hauptsächlich auf Mutmassungen stützen würden. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den Personen, welche nach ihm gefragt hätten, tatsächlich um ELN-Mitglieder gehandelt habe. Aus seinen Ausführungen gehe ferner nicht hervor, dass je konkrete Drohungen oder dergleichen ausgesprochen worden seien. Im Übrigen erscheine es denn auch unwahrscheinlich, dass er sich sieben Jahre lang unbehelligt in einem Kontrollgebiet des ELN habe aufhalten können, wenn der ELN tatsächlich ein solch grosses Interesse an ihm gehabt hätte. Aufgrund des Ausgeführten erscheine die Befürchtung einer Verfolgung beziehungsweise eines Racheakts durch den ELN vorliegend als nicht objektiv begründet. Auch betreffend den Sohn würden sich den Aussagen der Beschwerdeführenden schliesslich keine Hinweise entnehmen lassen, dass es je konkrete Indizien einer drohenden Entführung oder Zwangsrekrutierung gegeben habe. Betreffend das Vorbringen, es sei auch in E._______ zweimal bei ihren Nachbarn nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, hält das SEM ferner fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Das SEM gehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der (...) Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Mangels Anzeige der Drohungen bei der Polizei habe der Beschwerdeführer, der - wie auch sein Sohn - über die (...) Staatsangehörigkeit verfüge, auf den Schutz der (...) Behörden verzichtet. Im Übrigen weist das SEM darauf hin, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, das SEM habe das Risiko, das sich aus dem Status des Beschwerdeführers als ehemaliger (...) und der erhaltenen Anordnung zur Meldung bei der «K._______» ergebe, nicht angemessen bewertet. Internationale Organisationen hätten zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen die «K._______» willkürliche Festnahmen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen gegen (...) sowie gegen als oppositionell betrachtete Personen begangen habe. Das SEM habe dieses Risiko aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Haftbefehl habe vorlegen können, verharmlost. Die Beschaffung eines solchen Dokuments würde jedoch bedeuten, dass er sich genau den Behörden stellen müsste, von denen er Verfolgung und Festnahme befürchte. Im venezolanischen Kontext, insbesondere bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Militär, Korruption und bewaffneten Gruppen, würden Drohungen sodann häufig nicht in Form zugänglicher Dokumente formalisiert. Schliesslich komme das SEM fälschlicherweise zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs kein aktuelles Interesse mehr am Beschwerdeführer bestehe. In Venezuela könnten Anschuldigungen wegen Desertion und Vaterlandsverrat jedoch auch Jahre später weiterhin Risiken darstellen. Die Tatsache, dass sie während längerer Zeit ohne direkte Vorfälle hätten leben können, schliesse ein fortbestehendes Risiko nicht aus. Während dieses Zeitraums hätten sie Massnahmen der Diskretion ergriffen und mehrfach den Wohnort gewechselt, um ihre Gefährdung zu reduzieren. Ferner habe das SEM auch das Risiko, dass dem Beschwerdeführer seitens des ELN drohe, unterschätzt. Drohungen würden sich häufig durch Fragen nach dem Aufenthaltsort und durch Präsenz bewaffneter Männer zeigen. E._______ besitze zwar formal Schutzmechanismen, verschiedene internationale Quellen würden aber anerkennen, dass die staatliche Fähigkeit, effektiven Schutz vor bewaffneten Gruppierungen zu gewährleisten, abhängig vom individuellen Profil der betroffenen Person in bestimmten Regionen eingeschränkt sein könne. Darüber hinaus habe das SEM das Massaker an Angehörigen der Nationalgarde Ende 2018 im Bundesstaat (...), an dem der erwähnte (...) «H._______» direkt beteiligt gewesen sei, nicht berücksichtigt. «H._______» sei zwar festgenommen und angeklagt worden, die Festnahme sei jedoch nicht gesetzeskonform erfolgt und er sei Ende 2020 aus dem Gefängnis entlassen worden, ohne auch nur die Mindeststrafe zu verbüssen. Danach habe er seine Aktivitäten für den ELN fortgesetzt, was die Angst der Beschwerdeführenden verstärkt habe, weil die Komplizenschaft mit Justiz-, Militär- und Regierungsbehörden noch offensichtlicher geworden sei. Schliesslich analysiere das SEM das vom venezolanischen (...) einerseits und vom ELN andererseits ausgehende Risiko sowie den politischen Kontext getrennt voneinander und unterlasse es dabei, eine kumulative Risikobewertung durchzuführen. Das Profil des Beschwerdeführers ([...] Hintergrund, Kenntnisse über Aktivitäten im Zusammenhang mit Drogenhandel und bewaffneten Gruppen in Venezuela, seine Weigerung, sich dem [...] zu stellen und Drohungen durch illegale bewaffnete Gruppen) erhöhe die Gefahr im Falle einer Rückkehr erheblich. Die geäusserte Furcht sei sodann keine rein subjektive Wahrnehmung, sondern eine vernünftige Schlussfolgerung aus konkreten persönlichen Erfahrungen und der Persistenz zuvor bestehender Risikofaktoren. Der zentrale Punkt betreffend die vorgebrachte Zwangsrekrutierung des Sohnes sei sodann nicht, eine Verfolgung des Sohnes zu behaupten, sondern darzulegen, dass die allgemeine Unsicherheit, kombiniert mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit kriminellen Gruppierungen, die Verwundbarkeit der Familie erhöhe. Im Übrigen seien die vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten bezüglich Daten und familiärer Details nebensächlich und liessen sich durch Stress, Trauma und Zeitablauf erklären. 5.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
- ein Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungsmission zur Feststellung des Sachverhalts in der Bolivarischen Republik Venezuela vom 20. September 2022,
- ein Bericht vom 20. April 2026 betreffend Ernennung des Vorsitzenden der Untersuchungsmission zu Venezuela durch den Präsidenten des Menschenrechtsrates,
- ein Bericht von (...) vom (...) 2025 betreffend (...),
- ein Artikel von (...) vom (...) 2025 betreffend (...),
- ein Artikel von elnactional.com vom 16. September 2017 betreffend die Warnung von Menschenrechtsorganisationen vor der Präsenz des ELN an der Grenze,
- ein (...) Gutachten vom (...) Juli 2025 aus E._______ betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden,
- ein Mietvertrag der Beschwerdeführenden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Anschuldigungen des Vaterlandesverrats und der Desertion durch die Regierung verfolgt zu werden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der Regierung an seiner Person auszugehen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Regierung ihn eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Mal bei seiner (...) gesucht und ansonsten keine weiteren Massnahmen gegen ihn ergriffen habe. Die Beschwerdeführenden konnten sechs beziehungsweise sieben Jahre unbehelligt in Venezuela leben, weshalb auch unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass ihnen bei einer Rückkehr Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität drohen würden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden führen lediglich in pauschaler Weise aus, Desertion und Vaterlandsverrat würden auch Jahre später weiterhin Risiken darstellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dies in ihrer konkreten Situation zutreffe. Im Übrigen vermag auch ihr Vorbringen, es sei mehrere Jahre zu keinen für ihr Asylgesuch relevanten Vorfällen gekommen, weil sie mehrmals umgezogen seien, nicht zu überzeugen. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Beschwerdeführenden während ihres mehrjährigen Aufenthalts bei den (...) des Beschwerdeführers hätte ausfindig machen können, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinem (...) tatsächlich lediglich die Adresse der (...) angegeben habe. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den ELN hat das SEM ferner zutreffend festgehalten, dass sich dieses Vorbringen lediglich auf Mutmassungen des Beschwerdeführers stützt. So weiss dieser eigenen Angaben zufolge nicht, von wem die beiden angeblichen Attentate in I._______ ausgegangen sind. Zudem sei zwar bei mehreren Personen nach ihm gefragt worden, es ist aber nicht klar, ob es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um Mitglieder des ELN gehandelt hat. Konkrete Drohungen gegen den Beschwerdeführer wurden dabei jedenfalls nicht ausgesprochen. Sodann waren die Beschwerdeführenden während des mehrjährigen Aufenthalts bei den (...) des Beschwerdeführers mit keinerlei Problemen seitens des ELN oder anderer Gruppierungen konfrontiert; dass sie demgegenüber in E._______ von der ELN hätten ausfindig gemacht werden können, erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich, gerade weil es sich ebenfalls um eine Mutmassung handelt, dass es sich bei den beiden Personen auf dem Motorrad um Mitglieder des ELN gehandelt habe. Angesichts des Gesagten ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. So können die Beschwerdeführenden denn auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten betreffend die allgemeine Lage in Venezuela beziehungsweise E._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach diesen Feststellungen kann auch auf die Prüfung, ob in Venezuela beziehungsweise E._______ ein adäquater Schutz vorhanden ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3), verzichtet werden. 6.4 Betreffend die geltend gemachte potenzielle Entführung und Zwangsrekrutierung des Sohnes handelt es sich sodann ebenfalls um eine rein subjektive Befürchtung, für die sich den Akten keinerlei objektive Grundlagen entnehmen lassen. Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf eine generell unsichere Lage in Venezuela berufen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile handelt, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Das entsprechende Vorbringen ist daher asylrechtlich nicht relevant. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem zuvor Gesagten nicht. 7.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-3266/2024 vom 9. August 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 7.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen - mit der nachfolgenden Präzisierung - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.2) verwiesen werden kann. Namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von diesem ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Sohn leide an (...), was zu (...) und (...) führen könne. Er verfüge zwar über hohe Fähigkeiten; da er die Welt jedoch anders wahrnehme und Informationen anders verarbeite, benötige er auch spezifische emotionale Unterstützung. In diesem Zusammenhang wurde ein (...) Gutachten aus E._______ (vgl. E. 5.2.2 hiervor) zu den Akten gereicht. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte psychologische Unterstützung in Venezuela erhältlich sein wird, zumal dort psychische Beschwerden behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.3.3). Dies gilt denn auch für den Fall, dass die Beschwerdeführenden nach E._______ zurückkehren sollten, zumal der Sohn dort bereits in Behandlung war. E._______ verfügt - insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften - über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 9.3.3 m.w.H.). 7.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar erweist (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Der Sohn der Beschwerdeführenden wird sich - nach einem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens D._______ für wenige Woche - problemlos in Venezuela beziehungsweise E._______ wiedereingliedern können. 7.3.5 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei, Grenzabteilung Asyl. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: