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E-3856/2025

E-3856/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Dezember 2024 in Griechenland ein Asylgesuch ge- stellt hatte und ihm dort am 22. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 19. März 2025 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die grie- chischen Behörden. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats- angehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. D. Am 27. März 2025 führte das SEM eine sogenannte Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende mit dem Beschwerdeführer durch. E. Am 7. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernah- meersuchen zu. Zugleich teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien C._______, (…), registriert worden. F. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 8. April 2025 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. Die Gut- achter hielten fest, das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres – und damit das Erreichen der Voll- jährigkeit – lasse sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen.

E-3856/2025 Seite 3 G. G.a Am 28. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das recht- liche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Än- derung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gewährt. G.b Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Stellungnahme ein. H. H.a Am 6. Mai 2025 wurde im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerde- führers (…) eingetragen und ein Bestreitungsvermerk angebracht. H.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragen. I. I.a Am 6. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu seiner Wegweisung nach Griechenland. I.b Am 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, aufgrund sei- ner individuellen Erlebnisse sowie der bekannten strukturellen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem sei eine Rückführung mit erheblichen menschenrechtlichen Risiken verbunden und daher unzulässig. Er habe in Griechenland keinerlei Zugang zu seinen Rechten oder staatlicher Unter- stützung gehabt. Er sei dort weder zu seinen Asylgründen befragt worden noch habe er eine Rechtsberatung oder qualifizierte Übersetzung erhalten. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er das Camp am nächsten Morgen ver- lassen und in der Folge zwei Nächte in einem Park in E._______ verbracht, ohne Unterkunft, Hilfe oder Zugang zu sozialen Diensten. Er leide psy- chisch schwer unter den Erlebnissen in Griechenland sowie auch darunter, dass er in der Schweiz als volljährig eingestuft und in einer Unterkunft für Erwachsene untergebracht worden sei. Eine Rückführung nach Griechen- land würde seine psychische Verfassung erheblich verschlechtern. Eine Rückführung sei unzulässig, wenn, wie bei ihm eine erhebliche Gesund- heitsgefährdung zu befürchten sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen Qualität des Verfahrens in Griechenland. Die

E-3856/2025 Seite 4 geplante Rückführung nach Griechenland würde aus den genannten Grün- den gegen die Bestimmungen von Art. 3 EMRK und Art. 26a AsylG verstos- sen. J. J.a Am 16. Mai 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. J.b Der Beschwerdeführer liess am 19. Mai 2025 seine Stellungnahme einreichen, wobei er inhaltlich auf die Stellungnahmen vom 5. und 12. Mai 2025 verwies. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner stellte die Vorinstanz fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) mit Bestreitungsvermerk registriert. L. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum sei auf den (…) anzupassen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von vorsorglichen Massnahmen abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. M. M.a Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instrukti- onsrichter praxisgemäss in das vorliegende Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-3877/2025 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivzif- fer 2 der Verfügung) aufgetrennt.

E-3856/2025 Seite 5 M.b Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Vorbringen in der Beschwerdeein- gabe fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. die Vorinstanz SEM ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten; nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde, nachdem dem vorliegenden Rechtsmittel von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Für den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen bestand unter diesen Umständen ebenfalls keine Veranlassung.

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E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber aus- schliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – wie bereits vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 festgestellt und vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bestritten – einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Ver- fügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungs(vollzugs)verfügung führte das SEM das Folgende aus:

E. 4.1.1 Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich in diesem Staat auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtli- nie) berufen. Es könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts, namentlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom

28. März 2022, verwiesen werden, wonach eine Überstellung nach Grie- chenland nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er könne sich in zumutbarer Weise um Aufnahme in die vorhandenen Unter- stützungsprogramme bemühen. Konkrete Hinweise, dass die griechischen Behörden respektive nichtstaatliche Hilfsorganisationen ihm die ihm zu- stehenden Rechte vorsätzlich verweigert hätten, würden fehlen, zumal er Griechenland knapp zwei Monate nach Gewährung des Schutzstatus ver- lassen habe. Da es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funk- tionierendem Justizsystem handle, könne er sich, falls er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, mit einer Beschwerde an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die von seiner Rechtsvertretung zitierten Berichte hätten allgemeinen Charakter und würden ihn nicht persönlich betreffen. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen nicht belegt.

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E. 4.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden sei darauf zu verweisen, dass in Griechenland eine medizi- nische Versorgung, inklusive einer allfälligen psychologischen Behand- lung, von Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Überdies stehe es ihm frei, allfällige gesundheitliche Beschwerden im Bundesasylzentrum geltend zu machen. Bisher seien aber keine ärztlichen Unterlagen einge- reicht worden. Demnach würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwer- deführers ergeben, die eine Rückführung als nicht zulässig oder nicht zu- mutbar erscheinen lassen würde.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland könne bei Personen mit besonders hoher Verletzlichkeit nicht aufrecht- erhalten werden. Im Falle äusserst vulnerabler schutzberechtigter Perso- nen sei eine Überstellung nur zulässig, falls konkrete, besonders begüns- tigende Umstände gegeben seien, namentlich wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Betroffenen Zugang zu angemessener Unterkunft, Grundversorgung, Gesundheitsleistungen und Hilfe bei der Integration ha- ben würden. Unbegleitete Minderjährige würden per se zu den vulnera- belsten Gruppen zählen. Er sei bei seinem ersten Aufenthalt in Griechen- land nicht als Minderjähriger identifiziert und adäquat untergebracht und betreut worden, sondern habe zwei Monate obdachlos in E._______ ver- bracht. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass im Falle einer Rück- führung eine kindgerechte Aufnahme gewährleistet wäre.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz habe zudem nicht geprüft, ob eine gesetzliche Ver- tretung oder der Zugang zu Schutzstrukturen gewährleistet wäre, wie das Kindeswohl und internationale Standards es verlangen würden. Aufgrund seines Alters hätte zwingend davon ausgegangen werden müssen, dass er im schweizerischen Asylverfahren als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz in dubio pro minore sowie aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107)

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die gel- tend gemachte Minderjährigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft ge- macht worden sei. Der in der Beschwerdeeingabe erwähnte Grundsatz in dubio pro minore sowie die Kinderrechtkonvention würden daher nicht greifen und es sei nicht von einer Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen.

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E. 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz vermöge nicht zu belegen, dass er absichtlich eine abwei- chende Altersangabe gegenüber den griechischen Behörden gemacht habe. Die Argumentation des SEM, wonach das Altersgutachten weder für seine Volljährigkeit noch für die Minderjährigkeit spreche und deshalb nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne, greife zu kurz. Entschei- dend sei, dass dieses die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätige und die Möglichkeit der Minderjährigkeit ausdrücklich offenlasse. In solchen Fällen greife der Grundsatz in dubio pro minore – im Zweifel sei zugunsten der Minderjährigkeit zu entscheiden. Das Altersgutachten entfalte somit rechtliche Relevanz als beachtliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung ausschliesslich auf die EURODAC-Daten und das Alters- gutachten fokussiert, während sie sämtliche "altersstützenden" Indizien nicht berücksichtigt habe. Eine derart einseitige Beweiswürdigung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich in Griechenland einen Reisepass mit unzutreffenden Angaben ausstellen lassen, ohne diese zu korrigieren, sei nicht haltbar. Er habe im Rahmen der Befragung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er keine Kontrolle über die Ausstellung der Dokumente gehabt habe, Es sei einem unbegleiteten, jun- gen Schutzsuchenden ohne Sprachkenntnisse weder rechtlich noch faktisch zumutbar, in einem solchen Kontext auf Korrekturen zu bestehen oder formelle Änderungen zu verlangen. Dass er dies unterlassen habe, sei Ausdruck seiner Jugendlichkeit, Abhängigkeit und Ohnmacht in dieser Lebensphase. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die vorliegenden Beweismittel selektiv gewürdigt. Er habe seine Min- derjährigkeit durch ein konsistentes Gesamtbild glaubhaft gemacht.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe- nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entschei- dungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe- gründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

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E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit aus- einandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, wes- halb gemäss ihrer Auffassung eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Der Vorwurf, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf das Al- tersgutachten und die Daten der griechischen Behörden abgestützt, kann nicht gefolgt werden, wurden doch auch das vom Beschwerdeführer ein- gereichte Identitätsdokument und seine biografischen Angaben in der Be- fragung explizit erwähnt und gewürdigt. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungs- pflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3856/2025 Seite 10 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Re- ferenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 11.4, jüngst bestätigt im Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland – wie die Vor- instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völkerrechtlich verpflich-

E-3856/2025 Seite 11 tet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt sein wird. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zu- ständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechischen Hilfsorganisati- onen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder er- niedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.2.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu sei- nen Gunsten ableiten:

E. 6.2.4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätsdo- kument (Tazkira) ist nicht geeignet, das von ihm behauptete Geburtsdatum zu belegen, da es zum einen nur in Kopie vorliegt und zum anderen sol- chen Dokumenten gemäss Rechtsprechung ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Weitere Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments weckt der Umstand, dass es augenscheinlich eine Fotografie eines sehr kleinen Kindes aufweist, obwohl gemäss Erkenntnissen des Gerichts Tazkiras für Kinder unter sechs Jahren nicht mit einer Fotografie ausgestellt werden (vgl. LANDINIFO, Report Afghanistan: Tazkera, passports and other ID documents, 22. Mai 2019, S. 7). Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die zeitliche Einordnung seines Schulbesuchs und seiner Ar- beitstätigkeit in Afghanistan stimmen zwar rein rechnerisch mit dem von ihm behaupteten Alter überein (vgl. Protokoll Erstbefragung A19/12 S. 5 f.). Diese Angaben sind jedoch kein besonders aussagekräftiges Argument für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters, da sie einfach selbst aus- gerechnet werden und damit ohne Weiteres Teil eines Konstrukts sein kön- nen.

E. 6.2.4.2 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland mit dem Geburts- datum (…) registriert wurde. Seine Erklärung, es sei irrtümlicherweise ein falsches Datum erfasst und er sei zu Unrecht in Griechenland als volljährig registriert worden, vermag nicht überzeugen und ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren E-3877/2025 betreffend Berichtigung des ZEMIS-Eintrags verweisen werden (vgl. dort E. 6.3). Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die unplausiblen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers den Eindruck er-wecken, dass er seine

E-3856/2025 Seite 12 Anerkennung als Flüchtling in Griechenland sowie das gegenüber den griechischen Behörden angegebene Geburtsdatum zu verschleiern ver- sucht hat. Dies ist als starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Alters und mithin seiner Minderjährigkeit zu bewerten.

E. 6.2.4.3 Das Altersgutachten vom 8. April 2025 ergab ein Mindestalter von (…) Jahren, bei einem mittleren Alter von (…) ± (…) Jahren gemäss der kinderradiologischen Untersuchung. Da somit das festgestellte Mindest- alter sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich gemäss den vom Bundes- verwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen aus dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers machen; bei einer solchen Konstellation ist vielmehr sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist das Altersgutach- ten somit nicht geeignet, seine Altersangaben zu stützen.

E. 6.2.4.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Indizien gelangt das Ge- richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Minderjährig- keit glaubhaft zu machen. Eine andere Einschätzung lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Grund- satzes in dubio pro minore nicht rechtfertigen.

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechen- land nicht zu widerlegen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es

E-3856/2025 Seite 13 bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer aus- nahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die be- troffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 6.3.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine behaup- tete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, gehört er nicht zu den als besonders vulnerabel einzustufenden Personenkategorien. Er hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er auf- grund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hinder- nissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikations- richtlinie berufen kann (vgl. oben E. 6.2.3); es obliegt ihm, seine Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asyl- und Aufnahmesystem Schwachstellen aufweist; diese vermögen jedoch per se die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er versucht habe, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu be- anspruchen. Vielmehr ist er gemäss Aktenlage kurze Zeit nach Erhalt des griechischen Reisedokuments ausgereist. Schliesslich wurden im Be- schwerdeverfahren keine näheren Ausführungen zu den in der Stellung- nahme vom 12. Mai 2025 erwähnten psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers gemacht und es wurden keine diesbezüglichen ärztlichen Zeugnisse oder andere Belege eingereicht. Demnach ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitli- cher Probleme von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch als zumutbar.

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E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme ausdrücklich zugestimmt haben und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung zusätzlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 4. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 September 2025 E. 9).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3856/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, (...) (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf ein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. Dezember 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 22. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 19. März 2025 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats-angehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 27. März 2025 führte das SEM eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit dem Beschwerdeführer durch. E. Am 7. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. Zugleich teilten sie mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien C._______, (...), registriert worden. F. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 8. April 2025 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Die Gutachter hielten fest, das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres - und damit das Erreichen der Voll-jährigkeit - lasse sich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. G. G.a Am 28. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gewährt. G.b Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. H. H.a Am 6. Mai 2025 wurde im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) eingetragen und ein Bestreitungsvermerk angebracht. H.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers beantragen. I. I.a Am 6. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu seiner Wegweisung nach Griechenland. I.b Am 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner individuellen Erlebnisse sowie der bekannten strukturellen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem sei eine Rückführung mit erheblichen menschenrechtlichen Risiken verbunden und daher unzulässig. Er habe in Griechenland keinerlei Zugang zu seinen Rechten oder staatlicher Unterstützung gehabt. Er sei dort weder zu seinen Asylgründen befragt worden noch habe er eine Rechtsberatung oder qualifizierte Übersetzung erhalten. Nach Erhalt des Schutzstatus habe er das Camp am nächsten Morgen verlassen und in der Folge zwei Nächte in einem Park in E._______ verbracht, ohne Unterkunft, Hilfe oder Zugang zu sozialen Diensten. Er leide psychisch schwer unter den Erlebnissen in Griechenland sowie auch darunter, dass er in der Schweiz als volljährig eingestuft und in einer Unterkunft für Erwachsene untergebracht worden sei. Eine Rückführung nach Griechen-land würde seine psychische Verfassung erheblich verschlechtern. Eine Rückführung sei unzulässig, wenn, wie bei ihm eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der rechtsstaatlichen Qualität des Verfahrens in Griechenland. Die geplante Rückführung nach Griechenland würde aus den genannten Gründen gegen die Bestimmungen von Art. 3 EMRK und Art. 26a AsylG verstossen. J. J.a Am 16. Mai 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. J.b Der Beschwerdeführer liess am 19. Mai 2025 seine Stellungnahme einreichen, wobei er inhaltlich auf die Stellungnahmen vom 5. und 12. Mai 2025 verwies. K. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner stellte die Vorinstanz fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) mit Bestreitungsvermerk registriert. L. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum sei auf den (...) anzupassen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Ver-fügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von vorsorglichen Massnahmen abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. M.a Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instruktionsrichter praxisgemäss in das vorliegende Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-3877/2025 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 2 der Verfügung) aufgetrennt. M.b Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. die Vorinstanz SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten; nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nachdem dem vorliegenden Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Für den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen bestand unter diesen Umständen ebenfalls keine Veranlassung.

2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - wie bereits vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 festgestellt und vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bestritten - einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungs(vollzugs)verfügung führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich in diesem Staat auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, verwiesen werden, wonach eine Überstellung nach Griechenland nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er könne sich in zumutbarer Weise um Aufnahme in die vorhandenen Unterstützungsprogramme bemühen. Konkrete Hinweise, dass die griechischen Behörden respektive nichtstaatliche Hilfsorganisationen ihm die ihm zustehenden Rechte vorsätzlich verweigert hätten, würden fehlen, zumal er Griechenland knapp zwei Monate nach Gewährung des Schutzstatus verlassen habe. Da es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle, könne er sich, falls er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, mit einer Beschwerde an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die von seiner Rechtsvertretung zitierten Berichte hätten allgemeinen Charakter und würden ihn nicht persönlich betreffen. Zudem seien seine Aussagen zu den Aufnahmebedingungen nicht belegt. 4.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden sei darauf zu verweisen, dass in Griechenland eine medizinische Versorgung, inklusive einer allfälligen psychologischen Behandlung, von Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei. Überdies stehe es ihm frei, allfällige gesundheitliche Beschwerden im Bundesasylzentrum geltend zu machen. Bisher seien aber keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden. Demnach würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben, die eine Rückführung als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen würde. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland könne bei Personen mit besonders hoher Verletzlichkeit nicht aufrechterhalten werden. Im Falle äusserst vulnerabler schutzberechtigter Personen sei eine Überstellung nur zulässig, falls konkrete, besonders begünstigende Umstände gegeben seien, namentlich wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Betroffenen Zugang zu angemessener Unterkunft, Grundversorgung, Gesundheitsleistungen und Hilfe bei der Integration haben würden. Unbegleitete Minderjährige würden per se zu den vulnerabelsten Gruppen zählen. Er sei bei seinem ersten Aufenthalt in Griechenland nicht als Minderjähriger identifiziert und adäquat untergebracht und betreut worden, sondern habe zwei Monate obdachlos in E._______ verbracht. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass im Falle einer Rückführung eine kindgerechte Aufnahme gewährleistet wäre. 4.2.2 Die Vorinstanz habe zudem nicht geprüft, ob eine gesetzliche Ver-tretung oder der Zugang zu Schutzstrukturen gewährleistet wäre, wie das Kindeswohl und internationale Standards es verlangen würden. Aufgrund seines Alters hätte zwingend davon ausgegangen werden müssen, dass er im schweizerischen Asylverfahren als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz in dubio pro minore sowie aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Der in der Beschwerdeeingabe erwähnte Grundsatz in dubio pro minore sowie die Kinderrechtkonvention würden daher nicht greifen und es sei nicht von einer Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen. 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz vermöge nicht zu belegen, dass er absichtlich eine abweichende Altersangabe gegenüber den griechischen Behörden gemacht habe. Die Argumentation des SEM, wonach das Altersgutachten weder für seine Volljährigkeit noch für die Minderjährigkeit spreche und deshalb nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne, greife zu kurz. Entscheidend sei, dass dieses die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätige und die Möglichkeit der Minderjährigkeit ausdrücklich offenlasse. In solchen Fällen greife der Grundsatz in dubio pro minore - im Zweifel sei zugunsten der Minderjährigkeit zu entscheiden. Das Altersgutachten entfalte somit rechtliche Relevanz als beachtliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung ausschliesslich auf die EURODAC-Daten und das Alters-gutachten fokussiert, während sie sämtliche "altersstützenden" Indizien nicht berücksichtigt habe. Eine derart einseitige Beweiswürdigung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich in Griechenland einen Reisepass mit unzutreffenden Angaben ausstellen lassen, ohne diese zu korrigieren, sei nicht haltbar. Er habe im Rahmen der Befragung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er keine Kontrolle über die Ausstellung der Dokumente gehabt habe, Es sei einem unbegleiteten, jungen Schutzsuchenden ohne Sprachkenntnisse weder rechtlich noch faktisch zumutbar, in einem solchen Kontext auf Korrekturen zu bestehen oder formelle Änderungen zu verlangen. Dass er dies unterlassen habe, sei Ausdruck seiner Jugendlichkeit, Abhängigkeit und Ohnmacht in dieser Lebensphase. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die vorliegenden Beweismittel selektiv gewürdigt. Er habe seine Minderjährigkeit durch ein konsistentes Gesamtbild glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit aus-einandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland als zulässig und zumutbar zu erachten sei. Der Vorwurf, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf das Altersgutachten und die Daten der griechischen Behörden abgestützt, kann nicht gefolgt werden, wurden doch auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument und seine biografischen Angaben in der Befragung explizit erwähnt und gewürdigt. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, somit grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 11.4, jüngst bestätigt im Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9). 6.2.3 Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland - wie die Vor-instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Griechenland völkerrechtlich verpflich-tet hat. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen griechischen Hilfsorganisationen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu seinen Gunsten ableiten: 6.2.4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische Identitätsdokument (Tazkira) ist nicht geeignet, das von ihm behauptete Geburtsdatum zu belegen, da es zum einen nur in Kopie vorliegt und zum anderen solchen Dokumenten gemäss Rechtsprechung ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Weitere Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments weckt der Umstand, dass es augenscheinlich eine Fotografie eines sehr kleinen Kindes aufweist, obwohl gemäss Erkenntnissen des Gerichts Tazkiras für Kinder unter sechs Jahren nicht mit einer Fotografie ausgestellt werden (vgl. Landinifo, Report Afghanistan: Tazkera, passports and other ID documents, 22. Mai 2019, S. 7). Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die zeitliche Einordnung seines Schulbesuchs und seiner Arbeitstätigkeit in Afghanistan stimmen zwar rein rechnerisch mit dem von ihm behaupteten Alter überein (vgl. Protokoll Erstbefragung A19/12 S. 5 f.). Diese Angaben sind jedoch kein besonders aussagekräftiges Argument für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters, da sie einfach selbst ausgerechnet werden und damit ohne Weiteres Teil eines Konstrukts sein können. 6.2.4.2 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland mit dem Geburts-datum (...) registriert wurde. Seine Erklärung, es sei irrtümlicherweise ein falsches Datum erfasst und er sei zu Unrecht in Griechenland als volljährig registriert worden, vermag nicht überzeugen und ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren E-3877/2025 betreffend Berichtigung des ZEMIS-Eintrags verweisen werden (vgl. dort E. 6.3). Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck er-wecken, dass er seine Anerkennung als Flüchtling in Griechenland sowie das gegenüber den griechischen Behörden angegebene Geburtsdatum zu verschleiern versucht hat. Dies ist als starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Alters und mithin seiner Minderjährigkeit zu bewerten. 6.2.4.3 Das Altersgutachten vom 8. April 2025 ergab ein Mindestalter von (...) Jahren, bei einem mittleren Alter von (...) ± (...) Jahren gemäss der kinderradiologischen Untersuchung. Da somit das festgestellte Mindest-alter sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen aus dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen; bei einer solchen Konstellation ist vielmehr sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist das Altersgutachten somit nicht geeignet, seine Altersangaben zu stützen. 6.2.4.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Indizien gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Minderjährig-keit glaubhaft zu machen. Eine andere Einschätzung lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Grund-satzes in dubio pro minore nicht rechtfertigen. 6.2.5 Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz-berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.3.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, gehört er nicht zu den als besonders vulnerabel einzustufenden Personenkategorien. Er hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikations-richtlinie berufen kann (vgl. oben E. 6.2.3); es obliegt ihm, seine Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asyl- und Aufnahmesystem Schwachstellen aufweist; diese vermögen jedoch per se die Legalvermutung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er versucht habe, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen. Vielmehr ist er gemäss Aktenlage kurze Zeit nach Erhalt des griechischen Reisedokuments ausgereist. Schliesslich wurden im Beschwerdeverfahren keine näheren Ausführungen zu den in der Stellungnahme vom 12. Mai 2025 erwähnten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gemacht und es wurden keine diesbezüglichen ärztlichen Zeugnisse oder andere Belege eingereicht. Demnach ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Probleme von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung zusätzlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: