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E-3840/2016

E-3840/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben Ende 2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 18. April 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gelten, er sei der (...) von Abdullah Öcalan, dem Gründer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er in der Türkei ständig mit Problemen zu kämpfen habe. In der Schule sei er benachteiligt worden und bei Behördengängen werde er schikaniert. Mehrere Male sei er von der Polizei grundlos festgenommen, verhört und danach wieder laufen gelassen worden. Auch seien drei Attentatsversuche mit Autos auf ihn unternommen worden. Zudem fürchte er sich vor dem Militärdienst. Wegen der ständigen Gefahr für Leib und Leben habe er nach Rücksprache mit seiner Familie beschlossen, die Türkei zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 - eröffnet am 20. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie) inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll eines Halbbruders inklusive Übersetzung und einen Bericht des Menschenrechtsvereins IHD zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ohne eine Adresse zu hinterlassen untergetaucht sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz unter Angabe einer aktuellen Adresse bekannt zu geben. H. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich um einen Fehler beziehungsweise um ein Missverständnis gehandelt habe. Es treffe nicht zu, dass er untergetaucht sei. I. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst dem Gericht auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach abwesend gewesen sei und die Präsenzliste nicht unterschrieben habe. Inzwischen sei er wieder in der Unterkunft erschienen und halte sich auch dort auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen von politischen Parteien zu den Akten und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm geschilderten Benachteiligungen, namentlich die erwähnten Schikanen während der Schulzeit und bei den Behördengängen sowie die vier kurzzeitigen Festnahmen, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Vorfälle und Ereignisse seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für die geschilderten Versuche, ihn mit dem Auto zu überfahren, zumal er nicht habe darlegen können, dass es sich dabei um ernstzunehmende Attentate auf seine Person gehandelt habe. Die von ihm geäusserten Befürchtungen, dass er aufgrund seine familiären Umfeldes, angesichts des abzuleistenden Militärdienstes sowie seines parteipolitischen Engagements in seiner Heimat zukünftig einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, müssten als objektiv unbegründet beurteilt werden. Ausserdem würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den genannten Festnahmen und dem angestrebten Universitätsstudium Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der Vorinstanz würden nicht zutreffen. Aufgrund der Rolle des Kurdenführers Öcalan werde nicht nur er, sondern auch seine Familie und Verwandten als Feinde des türkischen Staates angesehen und dementsprechend behandelt. Diese Repressalien habe er tagtäglich am eigenen Leibe erlebt. Aufgrund seiner Verwandtschaft sei er ein paar Mal festgenommen, beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Mindestens drei Mal sei versucht worden, ihn zu ermorden. Seine Aussagen würden unmissverständlich zeigen, dass der türkische Staat versuche, ihn durch einen geplanten "Unfall" zu liquidieren. Die erlittenen Nachteile seien somit asylrelevant. Aufgrund seiner Verwandtschaft sei er Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Zahlreiche nahe und entfernte Verwandte hätten aus politischen Gründen Nachteile erlitten. Im Militärdienst würden jedes Jahr dutzende Soldaten kurdischer Abstammung auf mysteriöse Weise ums Leben kommen. Allen voran seien Personen gefährdet, welche den Behörden bereits im Zusammenhang mit der PKK bekannt seien. Aufgrund seines Namens wäre er im Militärdienst Schikanen ausgesetzt und die Gefahr, dass er während des Dienstes einem sogenannten "Selbstmord" oder "Unfall" zum Opfer falle, sei sehr gross. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft inhaftiert werde.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es irritiere, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der BDP einreiche, obwohl diese ihren Namen im Juli 2014 in DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Regionenpartei) geändert habe. In Bezug auf das eingereichte Einvernahmeprotokoll seines Halbbruders könne zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der Verhaftung des Halbbruders kein Zusammenhang hergestellt werden.

E. 4.4 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass er den türkischen Behörden gut bekannt sei und er von behördlichen Repressalien betroffen gewesen sei. Weiter sei er sowohl im Jugendflügel der BDP als auch der DBP und HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen. Die Parteien hätten die gleiche Basis und die gleiche Wählerschaft. Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Kurdenführer liege eine Reflexverfolgung vor. Ausserdem habe sich die politische Lage und somit auch die Menschenrechtslage in der Türkei weiter verschlimmert.

E. 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Führer Abdullah Öcalan geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und nehmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).

E. 4.5.2 Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens des türkischen Staates in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen an der nötigen Intensität fehlt. Die genannten Vorfälle, Benachteiligung in der Schule und bei Behördengängen sowie mehrere kurzzeitige (nur gerade einige wenige Stunden dauernde) Festnahmen, sind zwar zielgerichtet, können jedoch nicht als ernsthaft bezeichnet werden und sind deshalb nicht asylrelevant. Gleiches gilt für die vorgebrachten angeblichen Attentate auf seine Person. So stellt der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit dieser in Frage, indem er zu Protokoll gibt, es sei nur darum gegangen, ihn psychisch zu zermürben. Es habe sich um Drohgebärden gehandelt (SEM-Akten, A10/16 F44). Dies wird dadurch bestätigt, dass er es in der BzP nicht einmal für nötig hielt, diese Vorfälle zu erwähnen (SEM-Akten, A4/11 S. 7).

E. 4.5.3 Auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung hat die Vorinstanz zu Recht verneint. So ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nach wie vor mit Schikanen zu kämpfen haben wird, wie bereits erwähnt überschreiten diese die Schwelle zur Asylrelevanz jedoch nicht. Für weitergehende zukünftige Benachteiligungen finden sich in den Akten keine Anzeichen. Aus der angeblichen Benachteiligung von nahen und entfernten Verwandten kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch gefährdet ist. Aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll eines Halbbruders vom 29. April 2016 geht lediglich hervor, dass gegen diesen ein Haftbefehl wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation erlassen wurde. Dass sein Halbbruder aus politischen Gründen verhaftet worden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch kann der Beschwerdeführer daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für sich selbst ableiten. Im Übrigen hat die erwähnte Einvernahme Ende April 2016 stattgefunden. Seither hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Beweismittel eingereicht.

E. 4.5.4 Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst vor dem Militärdienst nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Weder hat er jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, noch weiss er, ob er überhaupt diensttauglich ist. Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus ergeben sich aus den Akten keine. Bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Spekulation. Gleiches gilt für seine angebliche Angst vor Schikanen oder einem "Unfall" während des hypothetisch zu absolvierenden Dienstes. Aus diesem Grund kann er auch aus dem eingereichten Bericht des Menschenrechtsvereins IHD nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.5.5 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zukünftig asylrelevante Nachteile erleiden wird, ist unwahrscheinlich. So ist er Mitglied des Jugendflügels der HDP, welche in der Türkei über einen legalen Status verfügt. Ausserdem muss sein politisches Engagement als niederschwellig bezeichnet werden.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 E. 9.6). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der über einen Matura-Abschluss verfügt und die Zulassungsprüfung zur Universität bestanden hat. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3840/2016 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel Parteien A._______ geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben Ende 2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 18. April 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gelten, er sei der (...) von Abdullah Öcalan, dem Gründer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er in der Türkei ständig mit Problemen zu kämpfen habe. In der Schule sei er benachteiligt worden und bei Behördengängen werde er schikaniert. Mehrere Male sei er von der Polizei grundlos festgenommen, verhört und danach wieder laufen gelassen worden. Auch seien drei Attentatsversuche mit Autos auf ihn unternommen worden. Zudem fürchte er sich vor dem Militärdienst. Wegen der ständigen Gefahr für Leib und Leben habe er nach Rücksprache mit seiner Familie beschlossen, die Türkei zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 - eröffnet am 20. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie) inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll eines Halbbruders inklusive Übersetzung und einen Bericht des Menschenrechtsvereins IHD zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ohne eine Adresse zu hinterlassen untergetaucht sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz unter Angabe einer aktuellen Adresse bekannt zu geben. H. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich um einen Fehler beziehungsweise um ein Missverständnis gehandelt habe. Es treffe nicht zu, dass er untergetaucht sei. I. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 teilte der kantonale Migrationsdienst dem Gericht auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach abwesend gewesen sei und die Präsenzliste nicht unterschrieben habe. Inzwischen sei er wieder in der Unterkunft erschienen und halte sich auch dort auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen von politischen Parteien zu den Akten und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm geschilderten Benachteiligungen, namentlich die erwähnten Schikanen während der Schulzeit und bei den Behördengängen sowie die vier kurzzeitigen Festnahmen, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Vorfälle und Ereignisse seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für die geschilderten Versuche, ihn mit dem Auto zu überfahren, zumal er nicht habe darlegen können, dass es sich dabei um ernstzunehmende Attentate auf seine Person gehandelt habe. Die von ihm geäusserten Befürchtungen, dass er aufgrund seine familiären Umfeldes, angesichts des abzuleistenden Militärdienstes sowie seines parteipolitischen Engagements in seiner Heimat zukünftig einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, müssten als objektiv unbegründet beurteilt werden. Ausserdem würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den genannten Festnahmen und dem angestrebten Universitätsstudium Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der Vorinstanz würden nicht zutreffen. Aufgrund der Rolle des Kurdenführers Öcalan werde nicht nur er, sondern auch seine Familie und Verwandten als Feinde des türkischen Staates angesehen und dementsprechend behandelt. Diese Repressalien habe er tagtäglich am eigenen Leibe erlebt. Aufgrund seiner Verwandtschaft sei er ein paar Mal festgenommen, beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Mindestens drei Mal sei versucht worden, ihn zu ermorden. Seine Aussagen würden unmissverständlich zeigen, dass der türkische Staat versuche, ihn durch einen geplanten "Unfall" zu liquidieren. Die erlittenen Nachteile seien somit asylrelevant. Aufgrund seiner Verwandtschaft sei er Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Zahlreiche nahe und entfernte Verwandte hätten aus politischen Gründen Nachteile erlitten. Im Militärdienst würden jedes Jahr dutzende Soldaten kurdischer Abstammung auf mysteriöse Weise ums Leben kommen. Allen voran seien Personen gefährdet, welche den Behörden bereits im Zusammenhang mit der PKK bekannt seien. Aufgrund seines Namens wäre er im Militärdienst Schikanen ausgesetzt und die Gefahr, dass er während des Dienstes einem sogenannten "Selbstmord" oder "Unfall" zum Opfer falle, sei sehr gross. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft inhaftiert werde. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es irritiere, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der BDP einreiche, obwohl diese ihren Namen im Juli 2014 in DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Regionenpartei) geändert habe. In Bezug auf das eingereichte Einvernahmeprotokoll seines Halbbruders könne zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der Verhaftung des Halbbruders kein Zusammenhang hergestellt werden. 4.4 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, aus den eingereichten Bestätigungen gehe hervor, dass er den türkischen Behörden gut bekannt sei und er von behördlichen Repressalien betroffen gewesen sei. Weiter sei er sowohl im Jugendflügel der BDP als auch der DBP und HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) tätig gewesen. Die Parteien hätten die gleiche Basis und die gleiche Wählerschaft. Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Kurdenführer liege eine Reflexverfolgung vor. Ausserdem habe sich die politische Lage und somit auch die Menschenrechtslage in der Türkei weiter verschlimmert. 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu PKK-Führer Abdullah Öcalan geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes besteht eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und nehmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). 4.5.2 Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens des türkischen Staates in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen an der nötigen Intensität fehlt. Die genannten Vorfälle, Benachteiligung in der Schule und bei Behördengängen sowie mehrere kurzzeitige (nur gerade einige wenige Stunden dauernde) Festnahmen, sind zwar zielgerichtet, können jedoch nicht als ernsthaft bezeichnet werden und sind deshalb nicht asylrelevant. Gleiches gilt für die vorgebrachten angeblichen Attentate auf seine Person. So stellt der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit dieser in Frage, indem er zu Protokoll gibt, es sei nur darum gegangen, ihn psychisch zu zermürben. Es habe sich um Drohgebärden gehandelt (SEM-Akten, A10/16 F44). Dies wird dadurch bestätigt, dass er es in der BzP nicht einmal für nötig hielt, diese Vorfälle zu erwähnen (SEM-Akten, A4/11 S. 7). 4.5.3 Auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung hat die Vorinstanz zu Recht verneint. So ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nach wie vor mit Schikanen zu kämpfen haben wird, wie bereits erwähnt überschreiten diese die Schwelle zur Asylrelevanz jedoch nicht. Für weitergehende zukünftige Benachteiligungen finden sich in den Akten keine Anzeichen. Aus der angeblichen Benachteiligung von nahen und entfernten Verwandten kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er selbst auch gefährdet ist. Aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll eines Halbbruders vom 29. April 2016 geht lediglich hervor, dass gegen diesen ein Haftbefehl wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation erlassen wurde. Dass sein Halbbruder aus politischen Gründen verhaftet worden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch kann der Beschwerdeführer daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für sich selbst ableiten. Im Übrigen hat die erwähnte Einvernahme Ende April 2016 stattgefunden. Seither hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Beweismittel eingereicht. 4.5.4 Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst vor dem Militärdienst nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Weder hat er jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, noch weiss er, ob er überhaupt diensttauglich ist. Hinweise auf das Vorliegen eines Politmalus ergeben sich aus den Akten keine. Bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Spekulation. Gleiches gilt für seine angebliche Angst vor Schikanen oder einem "Unfall" während des hypothetisch zu absolvierenden Dienstes. Aus diesem Grund kann er auch aus dem eingereichten Bericht des Menschenrechtsvereins IHD nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.5.5 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteimitgliedschaft zukünftig asylrelevante Nachteile erleiden wird, ist unwahrscheinlich. So ist er Mitglied des Jugendflügels der HDP, welche in der Türkei über einen legalen Status verfügt. Ausserdem muss sein politisches Engagement als niederschwellig bezeichnet werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 E. 9.6). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der über einen Matura-Abschluss verfügt und die Zulassungsprüfung zur Universität bestanden hat. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls weiter notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: