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E-3830/2024

E-3830/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3830/2024 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 10. April 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 12. April 2024 ihre Personalien aufgenommen wurden, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hat, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. April 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 2. Mai 2024 die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die das Ersuchen am 16. Mai 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (eröffnet am 14. Juni 2024) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 14. Juni 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerdebegründung zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe indessen keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss in diesem Rechtsgebiet auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023, E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 1.3), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannte und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die französischen Behörden diesem Gesuch am 16. Mai 2024 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Rückübernahme grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. April 2024 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Frankreich aussprach, sie wolle alleine in einer separaten Wohnung wohnen (vgl. SEM-eAkten 16/7 S. 5), dass sie zudem ausführte, sie wolle nach Frankreich zurückkehren (vgl. a.a.O.), dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihr zwar gut, aufgrund des Gewichts eines Ohrrings sei allerdings ein Teil ihres rechten Ohrläppchens weg (vgl. a.a.O.), dass sie in der Beschwerde ergänzte, in Paris habe sie weder Arbeit noch Schuldbildung erhalten; ihr sei zwar geholfen worden, jedoch aus sozialer Sicht sei Paris nicht gut, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Frankreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden - die der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben - würden ihr den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Frankreich ernsthaft gefährdet, dass überdies festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und aufgrund der Aktenlage nicht auf gesundheitliche Probleme zu schliessen ist, die ein Hindernis für ihre Überstellung nach Frankreich darstellen könnten, verfügt Frankreich doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gibt es keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin werde dort - bei Bedarf - medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: