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E-3830/2019

E-3830/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Noch gleichentags verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 19. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch. Am 28. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. B. Mit Asylentscheid vom 3. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Transitbereich des Flughafens B._______ zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern alleine Probleme mit seinem Vater geltend gemacht und den Wunsch geäussert, ein besseres und freieres Leben als im Iran führen zu können. Dabei handle es sich um Vorbringen, die nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der negative Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer verblieb anschliessend in Ausschaffungshaft, aus der er am 21. November 2016 entlassen wurde. Am 9. Mai 2017 stellte er ein Asylgesuch in [Nachbarstaat]. Im Rahmen der Dublin-Regelung stimmte das SEM am 11. Mai 2017 dem Gesuch der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu. Am 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführer von [Nachbarstaat] in die Schweiz überstellt. II. D. Mit Eingabe an das SEM vom 16. April 2019 stellte der Rechtsvertreter im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers ein neues Asylgesuch mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;

2. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei;

3. Es sei das Migrationsamt (...) anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen auszusetzen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz als Minderjähriger angetreten und sei ein halbes Jahr vor Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Ihm sei im ersten Asylverfahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Seite gestellt worden und auch andere gesetzliche Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindeswohls (vgl. etwa Art. 17 AsylG [SR 142.31] und Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) seien nicht getroffen worden. Der Asylentscheid weise deshalb formelle Mängel auf. Es sei eine erneute Befragung im Rahmen des zweiten Asylgesuchs notwendig. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel würden ein «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch begründen, weil sie auch in revisionsrechtlicher Hinsicht als «erheblich» erscheinen würden und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung begründen würden. Mit dem neuen Asylgesuch wurde ferner die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling wegen exilpolitischer Aktivitäten beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Abweisung seines ersten Asylgesuchs regelmässig und mit erhöhter Frequenz an zahlreichen gegen die aktuelle iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen in mehreren Städten der Schweiz, darunter Genf und Zürich, habe er sich der Vereinigung C._______ angeschlossen. Diese Vereinigung widme sich dem Widerstand gegen die Regierung im Iran. Der Beschwerdeführer organisiere für die C._______ Sitzungen, führe Protokoll, nehme rege an öffentlichen Veranstaltungen teil und publiziere Beiträge in deren monatlich erscheinender Zeitschrift. Diese Beiträge seien auch im Internet abrufbar, unter (...) Für die Zeitschrift der C._______ habe der Beschwerdeführer unter seinem Namen regelmässig und fast monatlich Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst sowie Sitzungsprotokolle erstellt. Die bislang erschienenen Artikel des Beschwerdeführers wurden als Beweismittel eingereicht. Zudem wurde zu diesen jeweils eine kurze, wenige Zeilen umfassende Zusammenfassung des Inhalts eingereicht. Aus diesen Beweismitteln werde deutlich, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr regelmässig und häufig im Rahmen der iranischen Exilopposition gegen die iranische Regierung protestiert habe. Dies tue er gegenwärtig immer noch. Aufgrund seines kontinuierlichen exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer, dessen iranische Staatsangehörigkeit feststehe, müsse wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten davon ausgehen, dass die iranischen Behörden, die in der Schweiz über entsprechende Agenten verfügen, Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität erhalten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen und asylrelevanten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, da das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführer mittellos sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bescheinigung der C._______ vom 26. Juni 2018, Artikel des Beschwerdeführers in Monatszeitschrift von C._______Januar 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2018 ([...]), Sitzungsprotokoll des Treffens der C._______ in Monatszeitschrift von C._______ Juni 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Juli 2019 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ sowie Vergleich des20. Abschnitts der Erklärung der Menschenrechte mit der iranischen Verfassung in Monatszeitschrift von C._______ August 2018 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ in Monatszeitschrift von C._______ September 2018 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ und über Hinrichtungen im Iran in Monatszeitschrift von C._______ November 2018 ([...]), Bericht über Standaktion, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, in Monatszeitschrift von C._______ Dezember 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Januar 2019 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2019 ([...]). E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 - dem Beschwerdeführer eröffnet am26. Juni 2019 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600. auferlegt. In seiner Entscheidbegründung hielt das SEM einleitend fest, die Voraussetzungen zur Behandlung des neuen Asylgesuchs als «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch seien nicht erfüllt. Es gebe keine Gründe, um die rechtskräftige Verfügung vom 3. August 2016 aufgrund nachträglicher Tatsachen als unrichtig zu erachten. Die fraglichen Vorbringen, es sei im ordentlichen Verfahren dem Alter und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden (Massnahmen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger seien nicht getroffen worden), hätten bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht werden können und seien in revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich, namentlich handle es sich hier nicht um neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt. Er erfülle indessen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Exil für den Verein C._______ zu engagieren begonnen, habe an Demonstrationen teilgenommen und bestimmte Artikel publiziert. Dieses exilpolitische Engagement vermöge indes keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Die iranischen Behörden würden sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden jede einzelne exilpolitisch aktive Person, die sich in einem Rahmen wie der Beschwerdeführer engagiere, überwachen und identifizieren würden. Der Verein C._______ verfüge nicht über einen grossen Einfluss innerhalb der iranischen Oppositionsbewegung im Exil und im Iran. Ferner sei die Bescheinigung vom 26. Juni 2018 sehr vage, weil sie bloss festhalte, dass der Beschwerdeführer ein aktives Vereinsmitglied sei und regelmässig an Aktivitäten und Treffen teilnehme. Sodann werde in den vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln, wie sich aus den eingereichten Übersetzungen ergebe, bloss sehr allgemeine Kritik gegenüber dem iranischen Regime geübt, was bei Exil-Iranern eine verbreitete Haltung sei. Gestützt auf die gesamte Aktenlage kommt das SEM deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil erfülle, das die Aufmerksamkeit des iranischen Regimes auf sich ziehen könnte. Eine begründete Furcht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 wurde verneint. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 focht der Rechtsvertreter im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers den Asylentscheid des SEM an und stellte folgende Anträge:

1. Es sei der Asylentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen;

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen;

4. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen;

5. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine exilpolitischen sowie die Gründe für seine Flucht dem Gericht in einer persönlichen Anhörung ausführlich darzulegen;

6. Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und das Migrationsamt (...) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis N auszustellen;

7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

8. Der Beschwerdeführer sei von der Verpflichtung zu entbinden, die vor-instanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. zu bezahlen;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7%) zu Lasten des Staates. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst auf zwei jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3) verwiesen, welche sich mit der exilpolitischen Tätigkeit von iranischen Staatsangehörigen unter anderem im Verein C._______ befassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 stehe es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern sei tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden würden in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren unterdrücken, und die Medien seien einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit habe sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behalte nach wie vor Gültigkeit. Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass er ab Januar 2018 in der monatlich erscheinenden Zeitschrift der C._______ zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, die zudem im Internet publiziert seien unter (...) Ferner habe er an diversen Veranstaltungen und Sitzungen der C._______ teilgenommen, die er mitorganisiert und darüber auch Protokoll geführt habe. Sofern die Vorinstanz meine, dass die erschienenen Artikel nicht relevant seien, da sie lediglich allgemeine Kritik am iranischen Staat darstellen würden, so sei dem entgegen zu halten, dass sie sich dabei auf die eingereichten Inhaltszusammenfassungen von jeweils nur wenigen Zeilen stütze. Gewiss falle der Inhalt in den viel ausführlicheren Artikeln viel differenzierter, prägnanter und relevanter aus. Die kurze Zusammenfassung solle nur darauf hinweisen, welche Thematik in den Artikeln behandeln worden sei. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sei es Pflicht der Behörden, für Übersetzungen besorgt zu sein, zumal der Beschwerdeführer sich keine solche leisten könne. Der Inhalt dieser Artikel sei von erheblicher Relevanz, da darin die Grundfesten der iranischen Regierung von sachkundiger Opposition in Frage gestellt würden. Die Vorinstanz habe das Dossier des Beschwerdeführers nur oberflächlich geprüft. Ihre Ausführungen würden sich in pauschalen Aussagen erschöpfen, ohne inhaltlich und sachgemäss Kenntnis von den Aktivitäten und Publikationen des Beschwerdeführers zu nehmen. Bei der C._______ handle es sich um eine politische Gruppierung, welche dem iranischen Staat bekannt sei. Gerade Mitglieder wie der Beschwerdeführer, die regelmässige und intensive oppositionelle Aktivitäten betreiben würden, dürften dem iranischen Regime bekannt sein. Zudem nehme der Beschwerdeführer innerhalb dieser Vereinigung, über eine blosse Mitgliedschaft hinaus, wichtige organisatorische Funktionen wahr als Sitzungsleiter, Protokollführer und Organisator von Veranstaltungen und Treffen. Insgesamt sei aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen Regime bekannt sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er sich in erheblichem Mass exponiert habe und sich durch sein Engagement deutlich von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern abhebe. Weiter wird vorgebracht, das SEM habe in seinem Entscheid dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Reise in die Schweiz noch minderjährig gewesen sei, nicht Rechnung getragen. Er sei ein halbes Jahr vor Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Sowohl seine Erlebnisse im Iran als auch einen Teil der harten und schwierigen Reise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer als Minderjähriger erlebt. Ihm sei im Asylverfahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Seite gestellt worden und es seien auch keine anderen Massnahmen zum Schutz des Kindes und des Kindeswohls getroffen worden, vielmehr sei der Beschwerdeführer einem Asylverfahren für Erwachsene unterzogen worden. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er indes nicht im Stand gewesen, über seine rechtlichen Möglichkeiten Bescheid zu wissen. Der Asylentscheid vom 3. August 2016 sei ihm nicht übersetzt worden. Bereits aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Beschwerdeführer erneut sowohl zu seinen Flucht- als auch zu den Nachfluchtgründen zu befragen. Als Beweismittel wurden folgende weitere Artikel des Beschwerdeführers, wiederum jeweils mit kurzen zusammenfassenden Inhaltsangaben, ins Recht gelegt: Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2019 ([...]) Artikel in Monatszeitschrift von C._______ April 2019 ([...]) Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2019 ([...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt, nachdem die Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache erfolgt sind.

E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Asylgesuch geltend und rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, das SEM habe es im ordentlichen Asylverfahren versäumt, dem Alter und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Massnahmen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger seien zu Unrecht nicht getroffen worden, vgl. Beschwerde S. 7 f.).

E. 3.2 Auf diese Vorbringen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht weiter eingegangen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG wird für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonalen Behörden bestimmt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs bei den Schweizer Behörden am Flughafen B._______ am 16. Juli 2016 volljährig. Konkret war er 18 Jahre und knapp 7 Monate alt. Das SEM sah sich zum damaligen Zeitpunkt somit zu Recht nicht veranlasst, Massnahmen zum Schutz des Kindes beziehungsweise des Kindeswohls einzuleiten. Die Vor-aussetzung zur Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG, namentlich die Minderjährigkeit, war vorliegend nicht gegeben. Andere Gründe, die trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Massnahmen zu dessen Gunsten erforderlich gemacht hätten, gehen aus den Akten nicht hervor. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung wurde der Tatsache hinreichend Rechnung getragen, dass er damals noch ein sehr junger Erwachsener war und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war. Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die Befragungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auch über keinerlei Verständigungsschwierigkeiten beklagt (vgl. A9/21, A12/12). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei der Asylentscheid des SEM nicht übersetzt worden, geht aus den vorinstanzlichen Akten klar hervor, dass die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 dem Beschwerdeführer am 4. August 2016, am Flughafen B._______, um 10.00 Uhr, eröffnet und durch eine(n) Dolmetscher/in auf Farsi übersetzt worden ist (vgl. SEM-Akten A17/1). An dieser Stelle kann im Übrigen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2019 unter II. Ziff. 2, S. 2 f.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch vom 16. April 2019 geltend gemacht, er könne mit neuen Tatsachen und Beweismittel ein «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch begründen, weil seine neuen Vorbringen auch in revisionsrechtlicher Hinsicht als erheblich erschienen und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung begründen würden. Das SEM hat hierzu zu Recht festgehalten, dass die fraglichen Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden können und sie in revisionsrechtlicher Hinsicht (im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 66 VwVG) deshalb unerheblich seien. Dies ist zutreffend. Die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Somit hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, entsprechende Rügen im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorzutragen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist - entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend der Massstab von Art. 3 EMRK anzulegen sei -, ob die betreffende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Anzulegen ist der Massstab der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.1 Das SEM hielt zu den im Rahmen des neuen Asylgesuchs vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer engagiere sich nicht in einem hinlänglich exponierten Ausmass, das ihn in den Augen des iranischen Regimes als gefährlichen Opponenten erscheinen lassen könnte. Was seine regelmässigen Publikationen in der Monatszeitschrift von C._______ betreffe, bleibe deren Inhalt - wie er aus den eingereichten Übersetzungen hervorgehe - bloss allgemein in seiner Kritik und gehe nicht über weit verbreitete Positionen vieler Iraner im Exil hinaus; eine Gefährdung ergebe sich hieraus nicht.

E. 5.2 In der Beschwerde wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass von den Publikationen des Beschwerdeführers keine Übersetzungen, sondern lediglich kurze, wenige Zeilen umfassende Inhaltsangaben vorliegen. Die Vorinstanz hat weder den Beschwerdeführer aufgefordert, für Übersetzungen der Texte besorgt zu sein, noch hat sie von Amtes wegen Übersetzungen erstellen lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren - welches er gerade auch im Zusammenhang damit, er könne selber keine Übersetzungen bezahlen, gestellt hat - wurde von der Vorinstanz nicht behandelt. Auch die Auferlegung einer Gebühr in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte ohne eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und gewürdigt worden ist, was die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anbelangt. Namentlich ist eine seriöse Einschätzung der Publikationen, die der Beschwerdeführer in der Monatszeitschrift einer exilpolitisch oppositionellen Vereinigung seit nunmehr anderthalb Jahren regelmässig veröffentlicht, offensichtlich ohne Übersetzungen der entsprechenden Texte nicht möglich; dass es sich bei den in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers angegebenen Inhaltsangaben lediglich um rudimentäre Zusammenfassungen handelte, wurde immer deutlich ausgewiesen. Mit diesen Kurzzusammenfassungen durfte sich die Vorinstanz zur Beurteilung der exilpolitischen Exponiertheit des Beschwerdeführers nicht begnügen, handelt es sich doch in der Tat bloss um äusserst knappe Zusammenfassungen, die sich auf wenige Zeilen beschränken und die den eigentlichen Inhalt der Artikel, welcher für die Beurteilung eines subjektiven Nachfluchtgrunds relevant wäre, nicht erhellen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es sei im Rahmen der Untersuchungsmaxime Pflicht der Behörden, für Übersetzungen besorgt zu sein. Ob die Übersetzungen von Amtes wegen zu erstellen sind oder aber der betreffende Gesuchsteller für diese besorgt zu sein hat, wozu er von der Vorinstanz aufzufordern wäre, beurteilt sich nach den Regeln der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem keine Übersetzungen vorliegen, ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Dossier somit nur oberflächlich geprüft, erweist sich als begründet.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen werden ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Die Beschwerdeakten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit der Bitte um anschliessende rasche Retournierung an das Gericht.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. Mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs betreffend Auferlegung einer Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufgehoben. Im wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren wird das SEM über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden haben.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. aArt. 110a Abs. 2 AsylG) ist somit gegenstandslos. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht für das Beschwerdeverfahren (Einreichung einer 9-seitigen Beschwerdeschrift, die inhaltlich teilweise die Ausführungen des Gesuchs vom 16. April 2019 an das SEM wieder aufgreift) von einem Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters von vier Stunden aus und legt der Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 955.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 955.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3830/2019 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2016 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Noch gleichentags verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 19. Juli 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch. Am 28. Juli 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. B. Mit Asylentscheid vom 3. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Transitbereich des Flughafens B._______ zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern alleine Probleme mit seinem Vater geltend gemacht und den Wunsch geäussert, ein besseres und freieres Leben als im Iran führen zu können. Dabei handle es sich um Vorbringen, die nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der negative Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer verblieb anschliessend in Ausschaffungshaft, aus der er am 21. November 2016 entlassen wurde. Am 9. Mai 2017 stellte er ein Asylgesuch in [Nachbarstaat]. Im Rahmen der Dublin-Regelung stimmte das SEM am 11. Mai 2017 dem Gesuch der deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu. Am 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführer von [Nachbarstaat] in die Schweiz überstellt. II. D. Mit Eingabe an das SEM vom 16. April 2019 stellte der Rechtsvertreter im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers ein neues Asylgesuch mit folgenden Anträgen:

1. Es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;

2. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei;

3. Es sei das Migrationsamt (...) anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen auszusetzen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz als Minderjähriger angetreten und sei ein halbes Jahr vor Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Ihm sei im ersten Asylverfahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Seite gestellt worden und auch andere gesetzliche Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindeswohls (vgl. etwa Art. 17 AsylG [SR 142.31] und Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) seien nicht getroffen worden. Der Asylentscheid weise deshalb formelle Mängel auf. Es sei eine erneute Befragung im Rahmen des zweiten Asylgesuchs notwendig. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel würden ein «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch begründen, weil sie auch in revisionsrechtlicher Hinsicht als «erheblich» erscheinen würden und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung begründen würden. Mit dem neuen Asylgesuch wurde ferner die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling wegen exilpolitischer Aktivitäten beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Abweisung seines ersten Asylgesuchs regelmässig und mit erhöhter Frequenz an zahlreichen gegen die aktuelle iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen in mehreren Städten der Schweiz, darunter Genf und Zürich, habe er sich der Vereinigung C._______ angeschlossen. Diese Vereinigung widme sich dem Widerstand gegen die Regierung im Iran. Der Beschwerdeführer organisiere für die C._______ Sitzungen, führe Protokoll, nehme rege an öffentlichen Veranstaltungen teil und publiziere Beiträge in deren monatlich erscheinender Zeitschrift. Diese Beiträge seien auch im Internet abrufbar, unter (...) Für die Zeitschrift der C._______ habe der Beschwerdeführer unter seinem Namen regelmässig und fast monatlich Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst sowie Sitzungsprotokolle erstellt. Die bislang erschienenen Artikel des Beschwerdeführers wurden als Beweismittel eingereicht. Zudem wurde zu diesen jeweils eine kurze, wenige Zeilen umfassende Zusammenfassung des Inhalts eingereicht. Aus diesen Beweismitteln werde deutlich, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr regelmässig und häufig im Rahmen der iranischen Exilopposition gegen die iranische Regierung protestiert habe. Dies tue er gegenwärtig immer noch. Aufgrund seines kontinuierlichen exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer, dessen iranische Staatsangehörigkeit feststehe, müsse wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten davon ausgehen, dass die iranischen Behörden, die in der Schweiz über entsprechende Agenten verfügen, Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität erhalten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen und asylrelevanten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, da das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführer mittellos sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bescheinigung der C._______ vom 26. Juni 2018, Artikel des Beschwerdeführers in Monatszeitschrift von C._______Januar 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2018 ([...]), Sitzungsprotokoll des Treffens der C._______ in Monatszeitschrift von C._______ Juni 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Juli 2019 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ sowie Vergleich des20. Abschnitts der Erklärung der Menschenrechte mit der iranischen Verfassung in Monatszeitschrift von C._______ August 2018 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ in Monatszeitschrift von C._______ September 2018 ([...]), Protokoll über Vereinssitzung der C._______ und über Hinrichtungen im Iran in Monatszeitschrift von C._______ November 2018 ([...]), Bericht über Standaktion, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, in Monatszeitschrift von C._______ Dezember 2018 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Januar 2019 ([...]), Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Februar 2019 ([...]). E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 - dem Beschwerdeführer eröffnet am26. Juni 2019 - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600. auferlegt. In seiner Entscheidbegründung hielt das SEM einleitend fest, die Voraussetzungen zur Behandlung des neuen Asylgesuchs als «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch seien nicht erfüllt. Es gebe keine Gründe, um die rechtskräftige Verfügung vom 3. August 2016 aufgrund nachträglicher Tatsachen als unrichtig zu erachten. Die fraglichen Vorbringen, es sei im ordentlichen Verfahren dem Alter und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden (Massnahmen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger seien nicht getroffen worden), hätten bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht werden können und seien in revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich, namentlich handle es sich hier nicht um neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) im Sinne von Art. 111c AsylG gestellt. Er erfülle indessen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Exil für den Verein C._______ zu engagieren begonnen, habe an Demonstrationen teilgenommen und bestimmte Artikel publiziert. Dieses exilpolitische Engagement vermöge indes keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei seiner Rückkehr zu begründen. Die iranischen Behörden würden sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden jede einzelne exilpolitisch aktive Person, die sich in einem Rahmen wie der Beschwerdeführer engagiere, überwachen und identifizieren würden. Der Verein C._______ verfüge nicht über einen grossen Einfluss innerhalb der iranischen Oppositionsbewegung im Exil und im Iran. Ferner sei die Bescheinigung vom 26. Juni 2018 sehr vage, weil sie bloss festhalte, dass der Beschwerdeführer ein aktives Vereinsmitglied sei und regelmässig an Aktivitäten und Treffen teilnehme. Sodann werde in den vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln, wie sich aus den eingereichten Übersetzungen ergebe, bloss sehr allgemeine Kritik gegenüber dem iranischen Regime geübt, was bei Exil-Iranern eine verbreitete Haltung sei. Gestützt auf die gesamte Aktenlage kommt das SEM deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil erfülle, das die Aufmerksamkeit des iranischen Regimes auf sich ziehen könnte. Eine begründete Furcht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 wurde verneint. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 focht der Rechtsvertreter im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers den Asylentscheid des SEM an und stellte folgende Anträge:

1. Es sei der Asylentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen;

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen;

4. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers zurückzuweisen;

5. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine exilpolitischen sowie die Gründe für seine Flucht dem Gericht in einer persönlichen Anhörung ausführlich darzulegen;

6. Der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und das Migrationsamt (...) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis N auszustellen;

7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

8. Der Beschwerdeführer sei von der Verpflichtung zu entbinden, die vor-instanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. zu bezahlen;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7%) zu Lasten des Staates. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst auf zwei jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3) verwiesen, welche sich mit der exilpolitischen Tätigkeit von iranischen Staatsangehörigen unter anderem im Verein C._______ befassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 stehe es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern sei tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden würden in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren unterdrücken, und die Medien seien einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit habe sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behalte nach wie vor Gültigkeit. Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass er ab Januar 2018 in der monatlich erscheinenden Zeitschrift der C._______ zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, die zudem im Internet publiziert seien unter (...) Ferner habe er an diversen Veranstaltungen und Sitzungen der C._______ teilgenommen, die er mitorganisiert und darüber auch Protokoll geführt habe. Sofern die Vorinstanz meine, dass die erschienenen Artikel nicht relevant seien, da sie lediglich allgemeine Kritik am iranischen Staat darstellen würden, so sei dem entgegen zu halten, dass sie sich dabei auf die eingereichten Inhaltszusammenfassungen von jeweils nur wenigen Zeilen stütze. Gewiss falle der Inhalt in den viel ausführlicheren Artikeln viel differenzierter, prägnanter und relevanter aus. Die kurze Zusammenfassung solle nur darauf hinweisen, welche Thematik in den Artikeln behandeln worden sei. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sei es Pflicht der Behörden, für Übersetzungen besorgt zu sein, zumal der Beschwerdeführer sich keine solche leisten könne. Der Inhalt dieser Artikel sei von erheblicher Relevanz, da darin die Grundfesten der iranischen Regierung von sachkundiger Opposition in Frage gestellt würden. Die Vorinstanz habe das Dossier des Beschwerdeführers nur oberflächlich geprüft. Ihre Ausführungen würden sich in pauschalen Aussagen erschöpfen, ohne inhaltlich und sachgemäss Kenntnis von den Aktivitäten und Publikationen des Beschwerdeführers zu nehmen. Bei der C._______ handle es sich um eine politische Gruppierung, welche dem iranischen Staat bekannt sei. Gerade Mitglieder wie der Beschwerdeführer, die regelmässige und intensive oppositionelle Aktivitäten betreiben würden, dürften dem iranischen Regime bekannt sein. Zudem nehme der Beschwerdeführer innerhalb dieser Vereinigung, über eine blosse Mitgliedschaft hinaus, wichtige organisatorische Funktionen wahr als Sitzungsleiter, Protokollführer und Organisator von Veranstaltungen und Treffen. Insgesamt sei aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen Regime bekannt sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er sich in erheblichem Mass exponiert habe und sich durch sein Engagement deutlich von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern abhebe. Weiter wird vorgebracht, das SEM habe in seinem Entscheid dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Reise in die Schweiz noch minderjährig gewesen sei, nicht Rechnung getragen. Er sei ein halbes Jahr vor Ankunft in der Schweiz volljährig geworden. Sowohl seine Erlebnisse im Iran als auch einen Teil der harten und schwierigen Reise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer als Minderjähriger erlebt. Ihm sei im Asylverfahren keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG zur Seite gestellt worden und es seien auch keine anderen Massnahmen zum Schutz des Kindes und des Kindeswohls getroffen worden, vielmehr sei der Beschwerdeführer einem Asylverfahren für Erwachsene unterzogen worden. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er indes nicht im Stand gewesen, über seine rechtlichen Möglichkeiten Bescheid zu wissen. Der Asylentscheid vom 3. August 2016 sei ihm nicht übersetzt worden. Bereits aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Beschwerdeführer erneut sowohl zu seinen Flucht- als auch zu den Nachfluchtgründen zu befragen. Als Beweismittel wurden folgende weitere Artikel des Beschwerdeführers, wiederum jeweils mit kurzen zusammenfassenden Inhaltsangaben, ins Recht gelegt: Artikel in Monatszeitschrift von C._______ März 2019 ([...]) Artikel in Monatszeitschrift von C._______ April 2019 ([...]) Artikel in Monatszeitschrift von C._______ Mai 2019 ([...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt, nachdem die Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache erfolgt sind. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Asylgesuch geltend und rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, das SEM habe es im ordentlichen Asylverfahren versäumt, dem Alter und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Massnahmen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger seien zu Unrecht nicht getroffen worden, vgl. Beschwerde S. 7 f.). 3.2 Auf diese Vorbringen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht weiter eingegangen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG wird für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonalen Behörden bestimmt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs bei den Schweizer Behörden am Flughafen B._______ am 16. Juli 2016 volljährig. Konkret war er 18 Jahre und knapp 7 Monate alt. Das SEM sah sich zum damaligen Zeitpunkt somit zu Recht nicht veranlasst, Massnahmen zum Schutz des Kindes beziehungsweise des Kindeswohls einzuleiten. Die Vor-aussetzung zur Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG, namentlich die Minderjährigkeit, war vorliegend nicht gegeben. Andere Gründe, die trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Massnahmen zu dessen Gunsten erforderlich gemacht hätten, gehen aus den Akten nicht hervor. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung wurde der Tatsache hinreichend Rechnung getragen, dass er damals noch ein sehr junger Erwachsener war und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war. Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die Befragungen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auch über keinerlei Verständigungsschwierigkeiten beklagt (vgl. A9/21, A12/12). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei der Asylentscheid des SEM nicht übersetzt worden, geht aus den vorinstanzlichen Akten klar hervor, dass die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 dem Beschwerdeführer am 4. August 2016, am Flughafen B._______, um 10.00 Uhr, eröffnet und durch eine(n) Dolmetscher/in auf Farsi übersetzt worden ist (vgl. SEM-Akten A17/1). An dieser Stelle kann im Übrigen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2019 unter II. Ziff. 2, S. 2 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch vom 16. April 2019 geltend gemacht, er könne mit neuen Tatsachen und Beweismittel ein «qualifiziertes» Wiedererwägungsgesuch begründen, weil seine neuen Vorbringen auch in revisionsrechtlicher Hinsicht als erheblich erschienen und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung begründen würden. Das SEM hat hierzu zu Recht festgehalten, dass die fraglichen Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden können und sie in revisionsrechtlicher Hinsicht (im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 66 VwVG) deshalb unerheblich seien. Dies ist zutreffend. Die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Somit hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, entsprechende Rügen im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorzutragen. 3.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist - entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend der Massstab von Art. 3 EMRK anzulegen sei -, ob die betreffende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Anzulegen ist der Massstab der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Das SEM hielt zu den im Rahmen des neuen Asylgesuchs vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer engagiere sich nicht in einem hinlänglich exponierten Ausmass, das ihn in den Augen des iranischen Regimes als gefährlichen Opponenten erscheinen lassen könnte. Was seine regelmässigen Publikationen in der Monatszeitschrift von C._______ betreffe, bleibe deren Inhalt - wie er aus den eingereichten Übersetzungen hervorgehe - bloss allgemein in seiner Kritik und gehe nicht über weit verbreitete Positionen vieler Iraner im Exil hinaus; eine Gefährdung ergebe sich hieraus nicht. 5.2 In der Beschwerde wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass von den Publikationen des Beschwerdeführers keine Übersetzungen, sondern lediglich kurze, wenige Zeilen umfassende Inhaltsangaben vorliegen. Die Vorinstanz hat weder den Beschwerdeführer aufgefordert, für Übersetzungen der Texte besorgt zu sein, noch hat sie von Amtes wegen Übersetzungen erstellen lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren - welches er gerade auch im Zusammenhang damit, er könne selber keine Übersetzungen bezahlen, gestellt hat - wurde von der Vorinstanz nicht behandelt. Auch die Auferlegung einer Gebühr in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte ohne eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6. 6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und gewürdigt worden ist, was die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anbelangt. Namentlich ist eine seriöse Einschätzung der Publikationen, die der Beschwerdeführer in der Monatszeitschrift einer exilpolitisch oppositionellen Vereinigung seit nunmehr anderthalb Jahren regelmässig veröffentlicht, offensichtlich ohne Übersetzungen der entsprechenden Texte nicht möglich; dass es sich bei den in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers angegebenen Inhaltsangaben lediglich um rudimentäre Zusammenfassungen handelte, wurde immer deutlich ausgewiesen. Mit diesen Kurzzusammenfassungen durfte sich die Vorinstanz zur Beurteilung der exilpolitischen Exponiertheit des Beschwerdeführers nicht begnügen, handelt es sich doch in der Tat bloss um äusserst knappe Zusammenfassungen, die sich auf wenige Zeilen beschränken und die den eigentlichen Inhalt der Artikel, welcher für die Beurteilung eines subjektiven Nachfluchtgrunds relevant wäre, nicht erhellen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es sei im Rahmen der Untersuchungsmaxime Pflicht der Behörden, für Übersetzungen besorgt zu sein. Ob die Übersetzungen von Amtes wegen zu erstellen sind oder aber der betreffende Gesuchsteller für diese besorgt zu sein hat, wozu er von der Vorinstanz aufzufordern wäre, beurteilt sich nach den Regeln der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem keine Übersetzungen vorliegen, ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Dossier somit nur oberflächlich geprüft, erweist sich als begründet. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen werden ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Die Beschwerdeakten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit der Bitte um anschliessende rasche Retournierung an das Gericht. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. Mit Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs betreffend Auferlegung einer Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren aufgehoben. Im wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren wird das SEM über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden haben.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. aArt. 110a Abs. 2 AsylG) ist somit gegenstandslos. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht für das Beschwerdeverfahren (Einreichung einer 9-seitigen Beschwerdeschrift, die inhaltlich teilweise die Ausführungen des Gesuchs vom 16. April 2019 an das SEM wieder aufgreift) von einem Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters von vier Stunden aus und legt der Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 220.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 955.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 955.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: