Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3827/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Swiss Immigration Law Office (SILO),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai 2026 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kinshasa, sei Sympathisant respektive Mitglied der PPRD-Partei (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie) und werde als Komplize des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila verdächtigt und verfolgt,
dass die Parteimitgliedschaft Voraussetzung für seine Tätigkeit als Chauffeur im Park (bzw. Naturreservat) Kingakati gewesen sei,
dass die Mehrheit der Arbeitnehmer in besagtem Park Mitglied der Partei gewesen seien und er sich somit in die Partei der Mehrheit integriert habe, letztlich aber ein einfaches Mitglied («un simple militant») gewesen sei,
dass er am 8. Juni 2025 von Agenten der ANR (Agence nationale de renseignements) ohne Haftbefehl mitgenommen und befragt worden sei,
dass er als Komplize des ehemaligen Präsidenten Josef Kabila behandelt worden sei, da er im Kingakati-Park gearbeitet habe, welcher diesem gehört habe,
dass er dazu befragt worden sei, welche Waren von dem Park in das Eigenheim des Präsidenten geliefert worden seien, was er jedoch nicht habe beantworten können,
dass er einen ganzen Monat im Gefängnis der ANR in Gombe verbracht habe, bis er von einem mit seinem Vater befreundeten General durch Bestechung befreit worden sei,
dass der General der Meinung gewesen sei, er (der Beschwerdeführer) sei in Lebensgefahr und ihm geholfen habe, das Land zu verlassen,
dass er mit einem griechischen Schengenvisum am 1. September 2025 über Äthiopien nach Europa ausgereist sei,
dass er bei einer Rückkehr befürchte, ein zweites Mal als mutmasslicher Komplize des ehemaligen Präsidenten gefangen genommen und umgebracht zu werden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie seines Mitgliederausweises der PPRD-Partei zu den Akten reichte,
dass er keine Identitätspapiere vorwies,
dass das SEM seiner Rechtsvertretung am 13. Mai 2026 den Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids zukommen liess und diese gleichentags dazu Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2026 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die damals zuständige Rechtsvertretung ihr Mandat am 18. Mai 2026 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ersucht,
dass er weiter beantragt, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 1. Juni 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind (vgl. a.a.O., S. 13 f.),
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend den Kongo zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass sodann nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einer Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren und von einer Konfrontierung des Beschwerdeführers mit den Widersprüchen in seinen Aussagen abgesehen hat,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweisen und das Begehren um Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache somit abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht,
dass es in der angefochtenen Verfügung zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der pauschalen und formelhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen (Verhaftung am 8. Juni 2025 sowie Inhaftierung), die zudem arm an episodischen Details geblieben seien, könne nicht von einem wahren und selbsterlebten Sachverhalt ausgegangen werden,
dass seine Ausführungen hierzu keine differenzierten Angaben enthielten, sondern sich in wiederkehrenden, oberflächlichen Kernaussagen wiederholt hätten,
dass es zudem Unstimmigkeiten in der zeitlichen Einordnung der Ereignisse gegeben habe,
dass er einerseits angegeben habe, am 8. Juni 2025 verhaftet worden und für einen Monat in Haft verblieben zu sein, und er andererseits Anfang August 2025 freigekommen sein wolle,
dass auch betreffend des Haftortes inkohärente Ausführungen vorliegen würden, wobei der Beschwerdeführer sowohl von einem «Haus» als auch von einer «Haftanstalt» berichte,
dass auch die Ausführungen zur Verfolgungsmotivation der Behörden bezüglich seiner Person und zu seiner Freilassung nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass seine Ausführungen, der Kingakati-Park sei geschlossen worden, weil der ANR diesen habe zerstören wollen, nicht mit objektiven Quellen übereinstimme, wonach der Park infolge von Sicherheitsvorfällen im Umland und der Bedrohung durch Mobondo-Milizen geschlossen worden sei,
dass seine Ausführungen zur Ausreise und Visumsausstellung ebenfalls vage, ausweichend und unplausibel ausgefallen seien,
dass insbesondere unter Berücksichtigung seines Bildungsstands und des familiären Umfelds eine deutlich präzisere, stringenter aufgebaute und in sich schlüssige Darstellung der Asylvorbringen zu erwarten gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass er unter anderem darauf hinweist, dass er während der Inhaftierung Opfer von Folter und Misshandlung geworden sei und die daraus resultierende Traumatisierung Einfluss auf sein Aussageverhalten habe,
dass er als ehemaliger Mitarbeiter des Kingakati-Parks und als aktives Mitglied der politischen Partei PPRD, welche dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila nahestehe, besonders gefährdet sei,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und die Aussagequalität unter Bezugnahme auf die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen des Beschwerdeführers ermittelt wurde (vgl. Revital Ludwig/ Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung und Haftzeit trotz mehrfacher offener Nachfragen - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - sehr oberflächlich ausfielen und auch in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass insbesondere die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe zu oberflächliche Fragen gestellt, nicht verfängt, zumal dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Kerngeschehen (Verhaftung und Haftzeit) zu äussern (SEM-Akte [...] F53, F64 und F70 ff.),
dass er hierbei immer wieder zu seiner oberflächlichen Kernaussage, wonach man von ihm Auskünfte über den Transport verlangt und ihn für einen Komplizen des Ex-Präsidenten gehalten habe, zurückkehrte und er keinerlei differenzierte Ausführungen zu wahrgenommenen Einzelheiten während der Inhaftierung machen konnte, die auf einen autobiografischen und selbsterlebten Sachverhalt hinweisen würden,
dass auch die zeitlichen und örtlichen Ungereimtheiten zur Haftzeit, respektive Haftentlassung als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu werten sind und davon auszugehen ist, als gebildete Person mit Universitätsabschluss hätte er hierzu konstante Ausführungen machen können,
dass sodann die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund erlebter Folter nicht zielführend sind, da es ihm nicht gelingt, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz betreffend die - für die geltend gemachte Folter kausale - Verhaftung zu widerlegen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass auch der in Kopie eingereichte PPRD-Parteimitgliedsausweis - selbst bei Echtheitsunterstellung - zu keiner anderen Einschätzung betreffend das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt, der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen einfaches Parteimitglied war, nie politisch aktiv gewesen und sein politisches Profil als äusserst gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-826/2026 vom 16. April 2026 S. 9),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem angeblich gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren (vgl. Beschwerde, S. 13: «procédure judiciaire engagée contre mon client et telle que prouvée par ses déclarations») verwundern, da er ein solches mit der Beschwerde erstmals geltend macht (vgl. SEM-Akte [...] F87 ff., F115),
dass das SEM dem Beschwerdeführer demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-7974/2025 vom 23. April 2026 S. 9 und D-2343/2025 vom 26. Januar 2026 E. 9.3.4),
dass der jüngste Ausbruch des Ebola-Fiebers in der Demokratischen Republik Kongo den Nordosten des Landes betrifft, regional beschränkt ist und der Beschwerdeführer aus der nichtbetroffenen Region Kinshasa stammt (vgl., abgerufen am 11.06.2026),
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen universitär gebildeten Mann (Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik) im erwerbsfähigen Alter und mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, dessen weitere Familienmitglieder nach wie vor in Kinshasa leben, und ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass aufgrund seiner Einreise in den Schengen-Raum per Flug mit Visum auch vom Vorhandensein finanzieller Ressourcen ausgegangen werden kann,
dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Aussagefähigkeit zwar eine Traumatisierung behauptet, jedoch nicht weiter auf allfällige aktuelle psychische Probleme eingeht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
Lukas Rathgeber
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