Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7974/2025
Urteil vom 23. April 2026
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch
lic. iur. Etienne Epengola,
ACSCA Cabinet Solution Juridique,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (auch: Kongo [Kinshasa]) mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Nord-Kivu), am 22. Januar 2023 gemeinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 zur Person befragte und am 2. April 2024 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass das SEM am 9. April 2024 die Zuteilung des Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte, nachdem es den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen hatte,
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 ergänzend zu den Asylgründen anhörte,
dass im Anschluss an die ergänzende Anhörung ein ärztliches Zeugnis vom 24. September 2024 zu den Akten des Asylverfahrens gereicht wurde,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben an das SEM vom 22. Juli 2025 mitteilte, er habe sich von seiner früheren Lebenspartnerin getrennt,
dass das Asylverfahren der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Folge durch das SEM gesondert weiterbehandelt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, soweit die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht zunächst beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens seiner derzeitigen Lebenspartnerin, C._______ [...], zu sistieren,
dass er zudem beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. November 2025 der Antrag auf Verfahrenssistierung abgewiesen wurde,
dass des Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- mit Frist bis zum 27. November 2025 aufgefordert wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. November 2025 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats mitteilte,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, es sei für die Einreichung einer Ergänzung der Beschwerde eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2025 zu gewähren,
dass weiter mitgeteilt wurde, es werde hinsichtlich aller Massnahmen gemäss Art. 65 VwVG die «aufschiebende Wirkung» beantragt,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 21. November 2025 fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Januar 2026 festgestellt wurde, die Beschwerdeeingabe richte sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung,
dass weiter festgestellt wurde, die Verfügung des SEM vom 18. September 2025 sei somit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe,
dass diese Feststellungen ungeachtet dessen zu treffen seien, dass die Zwischenverfügung vom 12. November 2025 im Zusammenhang mit der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung auch Erwägungen zu Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls enthalte,
dass der mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. November 2025 gestellte sinngemässe Antrag auf Gewährung einer Nachfrist bis zum 10. Dezember 2025 für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung als gegenstandslos zu erachten sei, nachdem bislang keine weitere Eingabe erfolgt sei,
dass ungeachtet seiner rechtlichen Unklarheit auch der Antrag auf «aufschiebende Wirkung» bezüglich aller Massnahmen gemäss Art. 65 VwVG als gegenstandslos zu erachten sei, nachdem der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 ausserdem aufgrund von Unstimmigkeit seiner Angaben zu seiner Herkunft und angesichts deren potenziellen Entscheidwesentlichkeit in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Stellungnahme zur Frage aufgefordert wurde, wo er seinen letzten heimatstaatlichen Wohnsitz gehabt habe, wobei ihm eine Frist bis zum 16. Februar 2026 gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer seither keine weitere Eingabe einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie mit Verfügung des SEM vom 18. September 2025 rechtskräftig festgestellt wurde - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass in der Beschwerdeschrift zwar hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zum einen geltend gemacht wird, die Sicherheitslage sei in der gesamten Demokratischen Republik Kongo sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil,
dass diesbezüglich weiter behauptet wird, der Beschwerdeführer sei in Kinshasa geboren worden, jedoch im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie in die Stadt B._______ in der Provinz Nord-Kivu gezogen, wo eine besonders gefährliche Situation herrsche,
dass das SEM die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner frühen Kindheit in der Provinz Nord-Kivu aufgehalten und sei seit der Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo - welche nach seinen Angaben im August 2016 erfolgt sein soll - nie mehr in der Hauptstadt Kinshasa gewesen, in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), sondern die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.w.N.; Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16 Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 1136; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 1.54),
dass hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem letzten Wohnort im Heimatstaat festzustellen ist, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl auf dem handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt bei der Stellung des Asylgesuchs als auch bei der mündlichen Personalienaufnahme (entsprechendes Protokoll, S. 4) jeweils bezüglich seiner letzten heimatstaatlichen Wohnadresse die Angabe «[...]» machte, wobei es sich um eine Adresse in einem Stadtteil von Kinshasa handelt,
dass er diese Angabe auch im Rahmen der Anhörung vom 2. April 2024 (entsprechendes Protokoll, S. 4) bestätigte, wobei er auf entsprechende Frage hin ausserdem angab, er habe an dieser Adresse mit seinen Eltern bis zum Alter von fünf Jahren gewohnt, sei aber seither nie mehr in Kinshasa gewesen,
dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt wie auch bei der Personalienaufnahme die genannte Adresse als letzten heimatstaatlichen Wohnsitz angab, nachdem er sich seit seiner frühen Kindheit nie mehr in Kinshasa aufgehalten haben will,
dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich erscheint, er könnte sich an die genannte Adresse überhaupt erinnern, sollten seine Angaben zum Wegzug aus Kinshasa im Alter von fünf Jahren den Tatsachen entsprechen,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die Zwischenverfügung vom 12. November 2025 hinzuweisen ist, mit welcher dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz behaupteten Ereignisse, die er im August 2016 in der Stadt B._______ in der Provinz Nord-Kivu erlebt haben will, zahlreiche erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen, womit deren Glaubhaftigkeit nicht gegeben ist,
dass weiter auf die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 hinzuweisen ist, mit welcher dem Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Unstimmigkeit der Angaben zu seiner Herkunft und im Hinblick auf eine Motivsubstitution das rechtliche Gehör hinsichtlich seines letzten heimatstaatlichen Wohnsitzes gewährt wurde,
dass aufgrund des soeben Gesagten und nachdem der Beschwerdeführer die Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme ungenutzt gelassen hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er keineswegs seit seiner frühen Kindheit in der Provinz Nord-Kivu wohnhaft war, sondern sich bis zu seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik in der Hauptstadt Kinshasa aufhielt, dies mutmasslich an der angegebenen Adresse,
dass entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerdeschrift zum heutigen Zeitpunkt in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. aus der Rechtsprechung des BVGer zuletzt die Urteile E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1, D-4710/2025 vom 3. November 2025 E. 8.4.2 und E-8244/2025 vom 25. November 2025 E. 8.3),
dass sich zwar seit Anfang des Jahres 2025 der Konflikt zwischen der Rebellenbewegung M23 (Mouvement du 23 Mars), den staatlichen Streitkräften und weiteren bewaffneten Gruppierungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo (Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu) erheblich verschärft hat,
dass jedoch bislang keine konkreten Hinweise bestehen, der Konflikt im Osten hätte abgesehen von - in der Beschwerdeschrift erwähnten - Angriffen von Demonstrierenden auf mehrere westliche Botschaften am 28. Januar 2025 nennenswerte Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kinshasa gehabt (vgl. Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [belgische Asylbehörde], République démocratique du Congo. Situation sécuritaire à Kinshasa, 14. Oktober 2025),
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass in der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Weiteren geltend gemacht wird, es stelle sich die Frage einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), sollte das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin, C._______, positiv entschieden werden und sie als Flüchtling anerkannt werden,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die gemäss Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 11. September 2025) seit etwas über einem Jahr anhaltende Beziehung zu einer Landsfrau namens C._______ - auch unter Berücksichtigung [...] - nicht geeignet ist, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen,
dass nämlich Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen,
dass Letzteres der Fall ist, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1),
dass - indem sich C._______ nach Aktenlage in einem hängigen Asylverfahren befindet - weder ein konkreter Anhaltspunkt besteht noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben,
dass schliesslich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat während einiger Zeit in Libyen festgehalten wurde und von Zwangsarbeit betroffen war,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als zumutbar zu erachten ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt u.a. mit Urteilen E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.),
dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo in der Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 und Urteil des BVGer E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3),
dass die soeben genannten, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellenden Kriterien auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutreffen,
dass der Beschwerdeführer betreffend den Gesundheitszustand zwar anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2025 (entsprechendes Protokoll, S. 3) vorbrachte, er sei in der Schweiz in psychotherapeutischer Behandlung, weil er gestresst sei,
dass in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren ein vom 24. September 2024 datierendes Arztzeugnis eingereicht wurde,
dass daraus im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei am 16. und am 23. September 2024 zu zwei Vorgesprächen erschienen, wobei Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung wegen Kriegserlebnissen im Heimatstaat, damit zusammenhängender ständiger Bedrohung sowie Lebensgefahr auf der Flucht diagnostiziert worden seien,
dass daraus weiter hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme zweier Medikamente (Dafalgan [Schmerzmittel] und Trittico [Antidepressivum und Schlafmittel]) sowie eine psychotherapeutische Behandlung verschrieben wurden,
dass bezüglich dieses ärztlichen Zeugnisses in inhaltlicher Hinsicht festzustellen ist, dass es biographische Angaben zu angeblichen Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatstaat enthält, die mit der Zwischenverfügung vom 12. November 2025 aufgrund zahlreicher erheblicher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten als unglaubhaft eingestuft wurden,
dass in der Beschwerdeschrift unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Oktober 2025 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich seit über einem Jahr wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung, wobei ihm im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo angesichts des dortigen prekären Zustands der medizinischen Versorgung eine umgehende Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohe,
dass dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei lebensmüde, habe aber bisher keine Suizidversuche unternommen, wobei er auf medikamentöse und psychiatrische Behandlung angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer demnach weiterhin medikamentös (zusätzlich zu den schon erwähnten Medikamenten auch Zolpidem [Schlafmittel]) und psychotherapeutisch behandelt wird,
dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auf eine Medienmitteilung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend die medizinische Versorgung in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu hingewiesen wird,
dass - wie bereits ausgeführt worden ist - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft war,
dass zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente in Kinshasa wird erhalten können, wobei das Gericht auch von der grundsätzlichen Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2),
dass dem Beschwerdeführer, wie vom SEM bereits erwähnt, zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG offensteht, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung erleichtern könnte,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen,
dass auch in diesem Zusammenhang die Feststellung gilt, der Beschwerdeführer habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in der Hauptstadt Kinshasa aufgehalten, wo er auch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen dürfte,
dass weiter auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen - so als Maurer und in der Landwirtschaft - verfüge,
dass zusammenfassend keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dabei zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann
Martin Scheyli
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