Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 4.2 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 4.3 Das SEM hat zu Recht die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für das weitere Verfahren festgestellt (vgl. oben, Sachverhalt Bstn. A und E), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Sein Hinweis, er wolle nicht nach Spanien zurück, da er sich in der Schweiz wohler fühle (u.a. SEM-Akte A1257366-9/2 [nachfolgend Akte A9]), ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Weiter sind vorliegend keine Gründe für die Annahme ersichtlich (respektive wurde solches vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht), dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3089/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.1).
E. 5.2 Spanien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (gemäss EMRK, Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 [SR 0.142.301]). Sodann ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 3 f.) zu verweisen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, in Spanien gebe es keine Arbeit (SEM-Akte A9 S. 1), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Er macht nicht geltend, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei Bedarf um Unterstützung, namentlich bei der Arbeitssuche, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden. Es sind auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (SEM-Akten A9 S. 2, A17) erfasst und zu Recht geschlossen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde er im Übrigen bereits in Spanien ärztlich behandelt (SEM-Akte A17 S. 3) - ein Land, welches ohne Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-517/2023 vom 3. Februar 2023).
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3823/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war und am (...) 2023 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 16. Juni 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Anlässlich der Befragung vom (...) 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland am (...) 2022 verlassen und sei nach Spanien gelangt. Dort sei er (...) Monate geblieben. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe um Asyl nachgesucht, aber nichts dazu erfahren. Danach sei er nach Deutschland gegangen. Er habe ein Asylgesuch eingereicht, aber noch keinen Entscheid erhalten. Nach rund (...) Monaten sei er in die Schweiz weitergereist. C.b Entsprechend wurde ihm an der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Beschwerdeführer gab an, in Spanien habe er sich nicht so wohl gefühlt wie in der Schweiz und es habe keine Arbeit gegeben. Auch in Deutschland habe er sich nicht wohl gefühlt und es habe auch dort keine Arbeit gegeben. Deutschland sei zudem gross und weit weg. Betreffend Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm körperlich und psychisch gut. Er habe (...). Bisher habe er nur ein Shampoo erhalten, bräuchte aber Medikamente. D. Gleichentags ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am (...) 2023 abgelehnt, da von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde. E. Ebenfalls am (...) 2023 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am (...) 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. F. Die Rechtsvertretung reichte dem SEM am 28. Juni 2023 medizinische Dokumente den Beschwerdeführer betreffend ein (insb. bzgl. [...]). G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 6. Juli 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 zeigte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit undatierter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 10. Juli 2023) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. Weiter ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 10. Juli 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.2 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4.3 Das SEM hat zu Recht die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für das weitere Verfahren festgestellt (vgl. oben, Sachverhalt Bstn. A und E), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Sein Hinweis, er wolle nicht nach Spanien zurück, da er sich in der Schweiz wohler fühle (u.a. SEM-Akte A1257366-9/2 [nachfolgend Akte A9]), ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Weiter sind vorliegend keine Gründe für die Annahme ersichtlich (respektive wurde solches vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht), dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3089/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.1). 5.2 Spanien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (gemäss EMRK, Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 [SR 0.142.301]). Sodann ist anzunehmen, Spanien anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 3 f.) zu verweisen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, in Spanien gebe es keine Arbeit (SEM-Akte A9 S. 1), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Er macht nicht geltend, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei Bedarf um Unterstützung, namentlich bei der Arbeitssuche, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden. Es sind auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (SEM-Akten A9 S. 2, A17) erfasst und zu Recht geschlossen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde er im Übrigen bereits in Spanien ärztlich behandelt (SEM-Akte A17 S. 3) - ein Land, welches ohne Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-517/2023 vom 3. Februar 2023). 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: