Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-517/2023 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 29. Dezember 2022 ergab, dass er am 19. April 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 9. Januar 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass am 13. Januar 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei in Spanien von der (...) verfolgt worden, dass er in medizinischer Hinsicht vorbrachte, er habe sich die (...) und (...) am (...), dass er weiter geltend machte, psychisch gehe es ihm schlecht und er habe Suizidgedanken, dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 13. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 18. Januar 2023 auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit seinen (...)beschwerden verzichtete, dass die spanischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 19. Januar 2023 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 24. Januar 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, und zieht in Erwägung, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 19. April 2022 daktyloskopisch erfasst worden war, dass die Zuständigkeit Spaniens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, dass für die Übernahme der Zuständigkeit Spaniens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO demnach kein Anlass besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Angst nach Spanien zurückzukehren, da er dort von der (...) umgebracht werde, dass er ferner geltend macht, er habe psychische Probleme und Suizidgedanken, dass Spanien ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt und sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen an die zuständigen Behörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz mehrmals beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ wegen (...) sowie Suizidgedanken vorstellig wurde, wobei er eine medizinische Behandlung jeweils ablehnte und mit schriftlicher Erklärung vom 18. Januar 2023 ausdrücklich auf medizinische Massnahmen zur Behandlung seiner (...) verzichtete, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Verdacht auf [...]) offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass Spanien im Übrigen ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer D-5808/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.3) und gestützt auf Art. 19. Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgefahr festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.), dass in solchen Fällen die Vollzugsbehörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.), dass weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass somit kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin