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E-376/2019

E-376/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte am 10. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) und am 9. April 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A9/15. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen und habe die Schule mit der Matura abgeschlossen. Seine Familie sei seit Jahren politisch aktiv gewesen, verschiedene Angehörige hätten sich bei legalen kurdischen Parteien (HADEP [Halkin Demokrasi Partisi], BDP [Baris ve Demokrasi Partisi], HDP [Halklarin Demokratik Partisi]) engagiert. Sein Onkel C._______ sei Provinzvorsteher der BDP in B._______ gewesen und in dieser Zeit festgenommen worden. Sein Cousin D._______ und ein Cousin seiner Mutter seien bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen und (...) respektive (...) vom türkischen Staat getötet worden. Aufgrund dieses familiären Hintergrundes lebten verschiedene Angehörige heute in Mitteleuropa. Sein Vater sei zu Zeiten der HADEP (in den neunziger Jahren) Stellvertreter des (...) und Mitglied des Stadtparlamentes gewesen. Die Familienwohnung sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und sie hätten stets unter Druck gelebt. Er selber sei politisch aktiv gewesen, indem er für die Jugendverbände der HADEP und deren Nachfolgeorganisationen BDP und HDP in Quartierkommissionen tätig gewesen sei und politische Aufklärungsarbeit geleistet habe. (...) hätten die türkischen Behörden bei der Durchsuchung der Wohnung Bücher beschlagnahmt; er und sein Vater seien festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und Verbreitung illegaler Bücher angeklagt worden. (...) sei er freigesprochen worden. Auch in den Jahren 2002, 2005, 2006, 2011 und 2013 sei er wiederholt festgenommen worden. Die Festhaltungen hätten jeweils einige Stunden bis zwei Tage gedauert. Ende (...) sei er beschattet und wiederholt kontrolliert worden, beispielsweise als er das Parteihaus verlassen habe. Deshalb sei er für drei oder vier Monate nach Istanbul gegangen und erst im (...) 2014 nach B._______ zurückgekehrt. Mitte (...) 2014 habe im Wald von E._______ ein Festival zur Feier der Gründung der PKK stattgefunden, das von der PKK und der HDP organisiert worden sei. Ein Kadermitglied der PKK habe eine lange Rede gehalten und zum Protest gegen die Ereignisse in Kobane (Syrien) aufgerufen. Er selber habe die PKK über Mittelsmänner logistisch unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Kleider überlassen habe. Nach dem Festival sei er mit anderen Besuchern in einem Kleinbus nach Hause gefahren. Unterwegs habe die Polizei den Bus angehalten und eine Identitätskontrolle durchgeführt. Er sei zum Aussteigen aufgefordert worden und mit dem Polizeifahrzeug an einen abgelegenen Ort verbracht worden. Dort hätten ihm die Polizisten gesagt, sie seien über seine Aktivitäten genauestens informiert. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen zusammenarbeiten, ansonsten er umgebracht werde. Während des Gesprächs sei er wiederholt geschlagen und aufgefordert worden, Leute zu denunzieren. Danach sei er zum Stadtrand zurückgebracht worden, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Er vermute, aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit bei den Behörden denunziert worden zu sein. Danach sei er noch mehrmals von der Polizei kontrolliert und gefragt worden, ob er nun zur Zusammenarbeit bereit sei. Am 8. Oktober 2014 hätten die Kobane Proteste begonnen, die er mit Parteikollegen mitorganisiert habe, und wobei er verletzt worden sei. Am (...) 2014 sei ein Anschlag auf das Sicherheitsgebäude in B._______ respektive auf Polizisten im Stadtzentrum verübt worden. Dabei sei der Polizeidirektor schwer verletzt, sein Stellvertreter getötet und ein weiterer Polizist verletzt worden. Am gleichen Tag hätten zwei seiner Parteikollegen, F._______ und G._______, mit dem Auto zwei PKK-Kämpfer in die Berge von H._______ (Provinz I._______) bringen wollen, als das Auto von Polizisten umzingelt und beschossen worden sei. Drei der vier Insassen seien getötet worden, nur G._______, habe sich aus dem Fahrzeug retten können; er sei noch immer in Haft, obwohl später offiziell bekannt geworden sei, dass die Gruppe mit dem Anschlag nichts zu tun gehabt habe. Er selber sei nach den Ereignissen von (...) und (...) 2014 ständig beobachtet und beschattet worden, er habe Angst gehabt, ebenfalls festgenommen oder umgebracht zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er habe legal mit einem Reisebus von B._______ nach J._______ in K._______ ausreisen können, weil die türkischen Behörden ihn (damals) nicht offiziell gesucht hätten. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte (Nüfus), einen Führerschein und ein türkisches Ausreisedokument zu den Akten. B. Mit am 20. Dezember 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er aufgrund des unzumutbaren und unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er namentlich eine Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2019 und eine Mitgliederbestätigung der HDP B._______ vom 27. Dezember 2018 samt deutscher Übersetzung einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Mitgliederbestätigung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 11. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 18. Februar 2019 wurde die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien einige kleinere Unstimmigkeiten enthalten. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch offenbleiben, weil die geltend gemachte Verfolgung nicht asylrelevant und die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht begründet sei. Insbesondere bestehe zwischen der strafrechtlichen Untersuchung und der mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise klarerweise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund des Freispruchs als unbescholtene Person und habe wegen der damaligen Untersuchung auch nicht mit weiteren Nachteilen zu rechnen. Auch die kurzzeitigen Festhaltungen in den Jahren (...) seien nicht ursächlich für die Ausreise und zu wenig intensiv, um flüchtlingsrelevant zu sein. Solchen Nachteilen seien in der Türkei ein Grossteil der Personen ausgesetzt, die sich für die kurdische Sache einsetzten. Auch die Mitnahme beim Festival in E._______ erreiche die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Vorverfolgung nicht. Es handle sich dabei um eine Schikane von regional beschränktem Charakter, der sich der Beschwerdeführer durch einen für ihn zumutbaren Wegzug nach Istanbul entziehen könne. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestehe über ihn auch kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS. Die Polizei habe ihn im Nachgang zur Festhaltung weder in Untersuchungshaft genommen noch an der Ausreise gehindert. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein exponiertes politisches Profil. Die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei - einschliesslich der mittlerweile verbotenen HADEP - oder Organisation begründe gemäss Erkenntnissen des SEM keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Zudem habe er bis zum besagten Festival in E._______ keine direkten Verbindungen zur PKK unterhalten. Auch wenn PKK-Leute zugegen gewesen seien und Reden gehalten hätten, habe er sich durch nichts von den rund eintausend anderen Teilnehmern abgehoben. Darin unterscheide sich sein Profil entscheidend von jenem seiner Bekannten F._______ und G._______. Diese hätten offenbar nicht nur Lebensmittel beschafft und an Protesten teilgenommen, sondern direkt mit der PKK zusammengearbeitet, indem sie zwei bewaffnete Kämpfer mit dem Auto von B._______ nach H._______ transportiert hätten. Einziger konkreter Anhaltspunkt für die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung sei die geltend gemachte polizeiliche Mitnahme im Anschluss an das Festival. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die lokalen Polizeibehörden versucht hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen, aber die Vermutung, jemand habe den Behörden seine Tätigkeit für die PKK gemeldet, verfange bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht. Wäre der Beschwerdeführer den türkischen Behörden tatsächlich als Kollaborateur der PKK gemeldet worden, hätte dies unweigerlich eine weitere Festnahme und die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge gehabt. Sein Einwand, man habe keine Beweise gegen ihn gehabt, überzeuge im Länderkontext nicht. Es könne weitgehend ausgeschlossen werden, dass die Polizisten ihn bei entsprechenden Verdachtsmomenten zurück in die Stadt gefahren und sich in den darauffolgenden zehn Wochen vor seiner Ausreise darauf beschränkt hätten, bei ihm im Rahmen von Zufallskontrollen nachzufragen, ob er es sich mit der Spitzeltätigkeit nun überlegt habe. Diese Vorgehensweise bedeute einen unnötigen und logisch nicht nachvollziehbaren Leerlauf. Schliesslich sei mit der legal erfolgten Ausreise belegt, dass weder nach ihm gefahndet worden sei noch Reisebeschränkungen ergangen seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an seiner Ergreifung hätten.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Vorinstanz verkenne den Gesamtzusammenhang all seiner Vorbringen: Er stamme aus einer Grossfamilie aus B._______, die sich sowohl im Rahmen legaler Parteien als auch im Umkreis der PKK seit vielen Jahren in mannigfacher Weise für die kurdische Sache engagiere und seit 2001 immer wieder von der Polizei aufgesucht worden sei. Zwei Familienmitglieder seien bereits umgebracht worden, mehrere lebten im Ausland. Der Beschwerdeführer selbst sei auch politisch aktiv gewesen, und es sei ein politisches Strafverfahren gegen ihn geführt worden; auch wenn er damals schliesslich freigesprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor im GBTS fungiere, solche Einträge würden nicht gelöscht. Er habe auch in der Folge seine politische Tätigkeit weitergeführt, indem er im Rahmen (früher) legaler Parteien Aufklärungsarbeit gemacht habe; auch habe er die PKK mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Er sei unter polizeilicher Beobachtung gestanden und viele Male kontrolliert und kurzzeitig festgenommen worden. Effektiver Ausreiseanlass sei dann schliesslich der Druck gewesen, der ab dem (...) 2014 auf ihm gelastet habe; dieser habe noch zugenommen mit den Ereignissen vom (...) Oktober 2014 in B._______, als ein Freund von ihm umgebracht worden sei. Die Vorinstanz habe aber auch übersehen, dass 2014 der Friedensprozess noch im Gange gewesen sei, weshalb die Vorkommnisse vom (...) 2014 noch nicht unmittelbar juristische Folgen gehabt hätten. Würde man der Logik der Vorinstanz folgen, hätte gar kein Festival stattfinden können beziehungsweise alle Teilnehmer hätten festgenommen werden müssen. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass er nie einen türkischen Pass beantragt habe, sondern nur mit seiner ID ausgereist sei. Seit seiner Ausreise habe sich die Lage in der Türkei deutlich zu seinen Ungunsten verändert, und bei einer heutigen Rückkehr hätte er mit drastischen Massnahmen zu rechnen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Einwand in der Beschwerde, die türkischen Behörden hätten spätestens am (...) 2014 von den direkten Kontakten des Beschwerdeführers zur PKK erfahren, weshalb er ständig beobachtet und beschattet worden sei entgegen, gemäss seinen Aussagen habe er nur gelegentlich Mittelsmännern der PKK Lebensmittel übergeben und somit keine direkten Kontakte zur Organisation gehabt, schon gar nicht sei er "Milizionär der Guerilla" gewesen. Ein solcher Verdacht hätte im länderspezifischen Kontext unweigerlich die formelle Eröffnung eines Verfahrens zur Folge gehabt. Er habe aber die Türkei unbehelligt auf legalem Weg verlassen können. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Kobane-Proteste, zu denen die HDP-Führung aufgerufen habe, mit dem später getöteten L._______ (recte: G._______) "mitorganisiert", sei unhaltbar. Diese gegen die Politik der AKP gerichteten Proteste hätten nämlich landesweit stattgefunden.

E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe übersehen, dass Milizionäre auch indirekte Kontakte zur PKK haben könnten. Für in der Stadt lebende Personen sei es unmöglich und gefährlich, mit den Guerillas weitergehende Verbindungen aufzunehmen. Des Weiteren werde verkannt, dass sich die Mithilfe des Beschwerdeführers bei den Kobane-Protesten auf die lokale Organisation bezogen habe. Er habe Jugendliche rekrutiert, um an den Protesten in B._______ teilzunehmen. Er sei dort sehr wohl eine der Führungspersonen gewesen.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen als glaubhaft erachtet. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten sind demgegenüber nicht derart ausgefallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Jedenfalls kann aufgrund der in Türkisch ähnlich klingenden Wörter Sicherheitsdirektor/Polizeichef (emniyet müdürü) und Sicherheitsgebäude/Polizeiabteilung (emniyet müdürlügü) ein Übersetzungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zudem sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf entsprechende Frage unmissverständlich aus, er sei alleine von den Polizisten mitgenommen worden (A9/7 F53). Als Erklärung gab er an, die Polizisten seien über sein Engagement informiert gewesen (A9/7 F60). Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, handelt es sich um einige kleinere Unstimmigkeiten, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu erschüttern vermögen. Auch der Vorhalt in der Vernehmlassung - der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde nun ein viel stärkeres Profil geltend, indem er Aussage, er sei "Milizionär" der PKK gewesen - überzeugt so nicht. Es ist zwar richtig, dass er dieses Wort nun erstmals gebraucht; inhaltlich macht er aber nichts Anderes geltend als zuvor, nämlich, dass er die PKK mit Kleidern und Lebensmitteln unterstützt habe.

E. 6.2 Der Argumentation, es fehle in zeitlicher und sachlicher Hinsicht am Kausalzusammenhang zwischen der 2001 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie Verbreitung illegaler Bücher und seiner mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise, kann des Weiteren so nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die von ihm seit dem (...) erfolgten Freispruch geltend gemachten Ereignisse in einen ganzheitlichen Zusammenhang zu bringen und zu prüfen, ob die Nachstellungen und Todesdrohungen der türkischen Behörden - insbesondere bei seiner Festhaltung im (...) 2014 anlässlich des Festivals in E._______ - nicht einen unerträglichen psychischen Druck beim Beschwerdeführer ausgelöst haben könnten. Aufgrund seiner Herkunft aus der südöstlichen Provinz B._______, seines familiären Umfeldes und seiner Vorgeschichte ist aber insbesondere davon auszugehen, dass er bei den Sicherheitskräften bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise kein unbeschriebenes Blatt mehr war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation, mit den in den Jahren nach dem Freispruch erfolgten kurzzeitigen Festnahmen werde keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zum Ausdruck gebracht, zumal sie die erforderliche Intensität klarerweise nicht erreichen würden, als wenig stichhaltig. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich auch ein, das SEM habe verkannt, dass diese Ereignisse vor seiner Ausreise zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, als der Friedensprozess zwischen den Kurden und dem türkischen Staat noch nicht aufgekündigt worden sei. Dieser Umstand vermag unter Umständen auch zu begründen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise nicht grössere Schwierigkeiten gehabt habe, zumal er nur mit der ID ausgereist sei.

E. 6.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere deshalb unvollständig festgestellt, weil sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung - obwohl in der Beschwerde ausdrücklich, und zu Recht - gerügt, mit der seit der Ausreise des Beschwerdeführers geänderten Lage in der Türkei befasst und seine Vorbringen vor diesem Hintergrund gewürdigt hat. Angesichts der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe in den Kernelementen, wäre dies, insbesondere um die begründete Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beurteilen zu können, unerlässlich gewesen. Denn die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 erheblich zum Schlechten verändert. Bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr 2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei dann deutlich verschlechtert. So berichtete etwa der UN High Commissioner for Human Rights (UNCHR) in seinem Bericht über die Lage im Südosten der Türkei vom März 2017 von massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte. Kurdische Oppositionelle standen und stehen oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein. Nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. und 16 Juli 2016 hatte die türkische Regierung sodann vorerst einen Ausnahmezustand von neunzig Tagen bis zum 18. Oktober 2016 verhängt (vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99-113). Dieser wurde danach sechs Mal verlängert und dauerte bis Mitte April 2018 an (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8). Seitdem wurden zirka hundertfünfzigtausend Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, fünfzigtausend Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Zur Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Verhaftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der prokurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK ist auf das Urteil des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem Urteil kann insbesondere entnommen werden, dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete oder im Verdacht stehende Personen mit keinem fairen Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht, wenn die Vorinstanz die fehlende asylrechtliche Relevanz mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Istanbul mit der Mutmassung begründet, "aller Wahrscheinlichkeit nach" bestehe kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS, zumal er im Nachgang zur Festhaltung beim Festival in E._______ weder in Untersuchungshaft genommen noch an der Ausreise gehindert worden sei. Dies umso weniger, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, hinsichtlich der Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Mitnahme durch Polizisten im Anschluss an das Festival in E._______ im (...) 2014 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die lokale Polizeibehörde den Beschwerdeführer als Spitzel habe gewinnen wollen. Aufgrund seiner Aussagen, nur er sei nach der Personenkontrolle von den Polizisten aufgefordert worden, auszusteigen und mit ihnen mitzugehen, und sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, was er alles unternehmen würde (A9/7 F53 und F60), erscheint auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise seine Vermutung, jemand habe den Behörden seine Tätigkeit für die PKK gemeldet, nicht unbegründet. Nicht beschäftigt hat sich das SEM im Rahmen der Vernehmlassung auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens 2001 im Datensystem erfasst und dieser Eintrag sei nicht gelöscht worden. Auch wenn er damals freigesprochen worden sei, sei dieser Eintrag zusammen mit allen anderen Umständen ein Grund, weshalb er spätestens bei seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten werde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 2001 aufgrund seiner politischen Aktivität (und möglicherweise seiner familiären Herkunft) bereits zahlreiche Male in den Fokus der türkischen Behörden geraten war, wäre das SEM im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, sich bei der Prüfung einer Fluchtalternative in Istanbul mittels einer entsprechenden Botschaftsanfrage Gewissheit über das Fehlen eines Eintrags im Datensystem zu verschaffen; ein solcher Eintrag genügt nach bundesverwaltungsgerichtlicher Einschätzung für sich alleine zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. BVGE 2010/9 m.H).

E. 6.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungpflicht verletzt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist es angesichts der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.3 Das SEM hat vor einer erneuten Entscheidung die glaubhaft gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers in einen Gesamtkontext zu setzen und, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, vor dem Hintergrund der sich seit seiner Ausreise veränderten Lage in der Türkei zu würdigen; gegebenenfalls hat sie mittels Botschaftsanfrage abzuklären, ob über den Beschwerdeführer ein Datenblatt im zentralen Datensystem GBTS besteht.

E. 8.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 8.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissene Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch das mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissene Gesuch um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-376/2019 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch LL.M. Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte am 10. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) und am 9. April 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A9/15. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen und habe die Schule mit der Matura abgeschlossen. Seine Familie sei seit Jahren politisch aktiv gewesen, verschiedene Angehörige hätten sich bei legalen kurdischen Parteien (HADEP [Halkin Demokrasi Partisi], BDP [Baris ve Demokrasi Partisi], HDP [Halklarin Demokratik Partisi]) engagiert. Sein Onkel C._______ sei Provinzvorsteher der BDP in B._______ gewesen und in dieser Zeit festgenommen worden. Sein Cousin D._______ und ein Cousin seiner Mutter seien bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen und (...) respektive (...) vom türkischen Staat getötet worden. Aufgrund dieses familiären Hintergrundes lebten verschiedene Angehörige heute in Mitteleuropa. Sein Vater sei zu Zeiten der HADEP (in den neunziger Jahren) Stellvertreter des (...) und Mitglied des Stadtparlamentes gewesen. Die Familienwohnung sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und sie hätten stets unter Druck gelebt. Er selber sei politisch aktiv gewesen, indem er für die Jugendverbände der HADEP und deren Nachfolgeorganisationen BDP und HDP in Quartierkommissionen tätig gewesen sei und politische Aufklärungsarbeit geleistet habe. (...) hätten die türkischen Behörden bei der Durchsuchung der Wohnung Bücher beschlagnahmt; er und sein Vater seien festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und Verbreitung illegaler Bücher angeklagt worden. (...) sei er freigesprochen worden. Auch in den Jahren 2002, 2005, 2006, 2011 und 2013 sei er wiederholt festgenommen worden. Die Festhaltungen hätten jeweils einige Stunden bis zwei Tage gedauert. Ende (...) sei er beschattet und wiederholt kontrolliert worden, beispielsweise als er das Parteihaus verlassen habe. Deshalb sei er für drei oder vier Monate nach Istanbul gegangen und erst im (...) 2014 nach B._______ zurückgekehrt. Mitte (...) 2014 habe im Wald von E._______ ein Festival zur Feier der Gründung der PKK stattgefunden, das von der PKK und der HDP organisiert worden sei. Ein Kadermitglied der PKK habe eine lange Rede gehalten und zum Protest gegen die Ereignisse in Kobane (Syrien) aufgerufen. Er selber habe die PKK über Mittelsmänner logistisch unterstützt, indem er ihnen Lebensmittel und Kleider überlassen habe. Nach dem Festival sei er mit anderen Besuchern in einem Kleinbus nach Hause gefahren. Unterwegs habe die Polizei den Bus angehalten und eine Identitätskontrolle durchgeführt. Er sei zum Aussteigen aufgefordert worden und mit dem Polizeifahrzeug an einen abgelegenen Ort verbracht worden. Dort hätten ihm die Polizisten gesagt, sie seien über seine Aktivitäten genauestens informiert. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen zusammenarbeiten, ansonsten er umgebracht werde. Während des Gesprächs sei er wiederholt geschlagen und aufgefordert worden, Leute zu denunzieren. Danach sei er zum Stadtrand zurückgebracht worden, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Er vermute, aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit bei den Behörden denunziert worden zu sein. Danach sei er noch mehrmals von der Polizei kontrolliert und gefragt worden, ob er nun zur Zusammenarbeit bereit sei. Am 8. Oktober 2014 hätten die Kobane Proteste begonnen, die er mit Parteikollegen mitorganisiert habe, und wobei er verletzt worden sei. Am (...) 2014 sei ein Anschlag auf das Sicherheitsgebäude in B._______ respektive auf Polizisten im Stadtzentrum verübt worden. Dabei sei der Polizeidirektor schwer verletzt, sein Stellvertreter getötet und ein weiterer Polizist verletzt worden. Am gleichen Tag hätten zwei seiner Parteikollegen, F._______ und G._______, mit dem Auto zwei PKK-Kämpfer in die Berge von H._______ (Provinz I._______) bringen wollen, als das Auto von Polizisten umzingelt und beschossen worden sei. Drei der vier Insassen seien getötet worden, nur G._______, habe sich aus dem Fahrzeug retten können; er sei noch immer in Haft, obwohl später offiziell bekannt geworden sei, dass die Gruppe mit dem Anschlag nichts zu tun gehabt habe. Er selber sei nach den Ereignissen von (...) und (...) 2014 ständig beobachtet und beschattet worden, er habe Angst gehabt, ebenfalls festgenommen oder umgebracht zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er habe legal mit einem Reisebus von B._______ nach J._______ in K._______ ausreisen können, weil die türkischen Behörden ihn (damals) nicht offiziell gesucht hätten. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte (Nüfus), einen Führerschein und ein türkisches Ausreisedokument zu den Akten. B. Mit am 20. Dezember 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er aufgrund des unzumutbaren und unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er namentlich eine Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2019 und eine Mitgliederbestätigung der HDP B._______ vom 27. Dezember 2018 samt deutscher Übersetzung einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Mitgliederbestätigung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 11. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 18. Februar 2019 wurde die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien einige kleinere Unstimmigkeiten enthalten. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch offenbleiben, weil die geltend gemachte Verfolgung nicht asylrelevant und die Furcht vor künftiger Verfolgung nicht begründet sei. Insbesondere bestehe zwischen der strafrechtlichen Untersuchung und der mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise klarerweise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund des Freispruchs als unbescholtene Person und habe wegen der damaligen Untersuchung auch nicht mit weiteren Nachteilen zu rechnen. Auch die kurzzeitigen Festhaltungen in den Jahren (...) seien nicht ursächlich für die Ausreise und zu wenig intensiv, um flüchtlingsrelevant zu sein. Solchen Nachteilen seien in der Türkei ein Grossteil der Personen ausgesetzt, die sich für die kurdische Sache einsetzten. Auch die Mitnahme beim Festival in E._______ erreiche die erforderliche Intensität für eine asylrelevante Vorverfolgung nicht. Es handle sich dabei um eine Schikane von regional beschränktem Charakter, der sich der Beschwerdeführer durch einen für ihn zumutbaren Wegzug nach Istanbul entziehen könne. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestehe über ihn auch kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS. Die Polizei habe ihn im Nachgang zur Festhaltung weder in Untersuchungshaft genommen noch an der Ausreise gehindert. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein exponiertes politisches Profil. Die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei - einschliesslich der mittlerweile verbotenen HADEP - oder Organisation begründe gemäss Erkenntnissen des SEM keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Zudem habe er bis zum besagten Festival in E._______ keine direkten Verbindungen zur PKK unterhalten. Auch wenn PKK-Leute zugegen gewesen seien und Reden gehalten hätten, habe er sich durch nichts von den rund eintausend anderen Teilnehmern abgehoben. Darin unterscheide sich sein Profil entscheidend von jenem seiner Bekannten F._______ und G._______. Diese hätten offenbar nicht nur Lebensmittel beschafft und an Protesten teilgenommen, sondern direkt mit der PKK zusammengearbeitet, indem sie zwei bewaffnete Kämpfer mit dem Auto von B._______ nach H._______ transportiert hätten. Einziger konkreter Anhaltspunkt für die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung sei die geltend gemachte polizeiliche Mitnahme im Anschluss an das Festival. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die lokalen Polizeibehörden versucht hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen, aber die Vermutung, jemand habe den Behörden seine Tätigkeit für die PKK gemeldet, verfange bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht. Wäre der Beschwerdeführer den türkischen Behörden tatsächlich als Kollaborateur der PKK gemeldet worden, hätte dies unweigerlich eine weitere Festnahme und die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge gehabt. Sein Einwand, man habe keine Beweise gegen ihn gehabt, überzeuge im Länderkontext nicht. Es könne weitgehend ausgeschlossen werden, dass die Polizisten ihn bei entsprechenden Verdachtsmomenten zurück in die Stadt gefahren und sich in den darauffolgenden zehn Wochen vor seiner Ausreise darauf beschränkt hätten, bei ihm im Rahmen von Zufallskontrollen nachzufragen, ob er es sich mit der Spitzeltätigkeit nun überlegt habe. Diese Vorgehensweise bedeute einen unnötigen und logisch nicht nachvollziehbaren Leerlauf. Schliesslich sei mit der legal erfolgten Ausreise belegt, dass weder nach ihm gefahndet worden sei noch Reisebeschränkungen ergangen seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an seiner Ergreifung hätten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Vorinstanz verkenne den Gesamtzusammenhang all seiner Vorbringen: Er stamme aus einer Grossfamilie aus B._______, die sich sowohl im Rahmen legaler Parteien als auch im Umkreis der PKK seit vielen Jahren in mannigfacher Weise für die kurdische Sache engagiere und seit 2001 immer wieder von der Polizei aufgesucht worden sei. Zwei Familienmitglieder seien bereits umgebracht worden, mehrere lebten im Ausland. Der Beschwerdeführer selbst sei auch politisch aktiv gewesen, und es sei ein politisches Strafverfahren gegen ihn geführt worden; auch wenn er damals schliesslich freigesprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor im GBTS fungiere, solche Einträge würden nicht gelöscht. Er habe auch in der Folge seine politische Tätigkeit weitergeführt, indem er im Rahmen (früher) legaler Parteien Aufklärungsarbeit gemacht habe; auch habe er die PKK mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Er sei unter polizeilicher Beobachtung gestanden und viele Male kontrolliert und kurzzeitig festgenommen worden. Effektiver Ausreiseanlass sei dann schliesslich der Druck gewesen, der ab dem (...) 2014 auf ihm gelastet habe; dieser habe noch zugenommen mit den Ereignissen vom (...) Oktober 2014 in B._______, als ein Freund von ihm umgebracht worden sei. Die Vorinstanz habe aber auch übersehen, dass 2014 der Friedensprozess noch im Gange gewesen sei, weshalb die Vorkommnisse vom (...) 2014 noch nicht unmittelbar juristische Folgen gehabt hätten. Würde man der Logik der Vorinstanz folgen, hätte gar kein Festival stattfinden können beziehungsweise alle Teilnehmer hätten festgenommen werden müssen. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass er nie einen türkischen Pass beantragt habe, sondern nur mit seiner ID ausgereist sei. Seit seiner Ausreise habe sich die Lage in der Türkei deutlich zu seinen Ungunsten verändert, und bei einer heutigen Rückkehr hätte er mit drastischen Massnahmen zu rechnen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Einwand in der Beschwerde, die türkischen Behörden hätten spätestens am (...) 2014 von den direkten Kontakten des Beschwerdeführers zur PKK erfahren, weshalb er ständig beobachtet und beschattet worden sei entgegen, gemäss seinen Aussagen habe er nur gelegentlich Mittelsmännern der PKK Lebensmittel übergeben und somit keine direkten Kontakte zur Organisation gehabt, schon gar nicht sei er "Milizionär der Guerilla" gewesen. Ein solcher Verdacht hätte im länderspezifischen Kontext unweigerlich die formelle Eröffnung eines Verfahrens zur Folge gehabt. Er habe aber die Türkei unbehelligt auf legalem Weg verlassen können. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Kobane-Proteste, zu denen die HDP-Führung aufgerufen habe, mit dem später getöteten L._______ (recte: G._______) "mitorganisiert", sei unhaltbar. Diese gegen die Politik der AKP gerichteten Proteste hätten nämlich landesweit stattgefunden. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe übersehen, dass Milizionäre auch indirekte Kontakte zur PKK haben könnten. Für in der Stadt lebende Personen sei es unmöglich und gefährlich, mit den Guerillas weitergehende Verbindungen aufzunehmen. Des Weiteren werde verkannt, dass sich die Mithilfe des Beschwerdeführers bei den Kobane-Protesten auf die lokale Organisation bezogen habe. Er habe Jugendliche rekrutiert, um an den Protesten in B._______ teilzunehmen. Er sei dort sehr wohl eine der Führungspersonen gewesen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen als glaubhaft erachtet. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten sind demgegenüber nicht derart ausgefallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Jedenfalls kann aufgrund der in Türkisch ähnlich klingenden Wörter Sicherheitsdirektor/Polizeichef (emniyet müdürü) und Sicherheitsgebäude/Polizeiabteilung (emniyet müdürlügü) ein Übersetzungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zudem sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf entsprechende Frage unmissverständlich aus, er sei alleine von den Polizisten mitgenommen worden (A9/7 F53). Als Erklärung gab er an, die Polizisten seien über sein Engagement informiert gewesen (A9/7 F60). Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, handelt es sich um einige kleinere Unstimmigkeiten, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu erschüttern vermögen. Auch der Vorhalt in der Vernehmlassung - der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde nun ein viel stärkeres Profil geltend, indem er Aussage, er sei "Milizionär" der PKK gewesen - überzeugt so nicht. Es ist zwar richtig, dass er dieses Wort nun erstmals gebraucht; inhaltlich macht er aber nichts Anderes geltend als zuvor, nämlich, dass er die PKK mit Kleidern und Lebensmitteln unterstützt habe. 6.2 Der Argumentation, es fehle in zeitlicher und sachlicher Hinsicht am Kausalzusammenhang zwischen der 2001 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation sowie Verbreitung illegaler Bücher und seiner mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise, kann des Weiteren so nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die von ihm seit dem (...) erfolgten Freispruch geltend gemachten Ereignisse in einen ganzheitlichen Zusammenhang zu bringen und zu prüfen, ob die Nachstellungen und Todesdrohungen der türkischen Behörden - insbesondere bei seiner Festhaltung im (...) 2014 anlässlich des Festivals in E._______ - nicht einen unerträglichen psychischen Druck beim Beschwerdeführer ausgelöst haben könnten. Aufgrund seiner Herkunft aus der südöstlichen Provinz B._______, seines familiären Umfeldes und seiner Vorgeschichte ist aber insbesondere davon auszugehen, dass er bei den Sicherheitskräften bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise kein unbeschriebenes Blatt mehr war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation, mit den in den Jahren nach dem Freispruch erfolgten kurzzeitigen Festnahmen werde keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zum Ausdruck gebracht, zumal sie die erforderliche Intensität klarerweise nicht erreichen würden, als wenig stichhaltig. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich auch ein, das SEM habe verkannt, dass diese Ereignisse vor seiner Ausreise zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, als der Friedensprozess zwischen den Kurden und dem türkischen Staat noch nicht aufgekündigt worden sei. Dieser Umstand vermag unter Umständen auch zu begründen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise nicht grössere Schwierigkeiten gehabt habe, zumal er nur mit der ID ausgereist sei. 6.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere deshalb unvollständig festgestellt, weil sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung - obwohl in der Beschwerde ausdrücklich, und zu Recht - gerügt, mit der seit der Ausreise des Beschwerdeführers geänderten Lage in der Türkei befasst und seine Vorbringen vor diesem Hintergrund gewürdigt hat. Angesichts der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe in den Kernelementen, wäre dies, insbesondere um die begründete Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beurteilen zu können, unerlässlich gewesen. Denn die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 erheblich zum Schlechten verändert. Bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr 2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei dann deutlich verschlechtert. So berichtete etwa der UN High Commissioner for Human Rights (UNCHR) in seinem Bericht über die Lage im Südosten der Türkei vom März 2017 von massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte. Kurdische Oppositionelle standen und stehen oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein. Nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. und 16 Juli 2016 hatte die türkische Regierung sodann vorerst einen Ausnahmezustand von neunzig Tagen bis zum 18. Oktober 2016 verhängt (vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99-113). Dieser wurde danach sechs Mal verlängert und dauerte bis Mitte April 2018 an (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8). Seitdem wurden zirka hundertfünfzigtausend Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, fünfzigtausend Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Zur Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Verhaftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der prokurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK ist auf das Urteil des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem Urteil kann insbesondere entnommen werden, dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete oder im Verdacht stehende Personen mit keinem fairen Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden. 6.4 Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht, wenn die Vorinstanz die fehlende asylrechtliche Relevanz mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Istanbul mit der Mutmassung begründet, "aller Wahrscheinlichkeit nach" bestehe kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS, zumal er im Nachgang zur Festhaltung beim Festival in E._______ weder in Untersuchungshaft genommen noch an der Ausreise gehindert worden sei. Dies umso weniger, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, hinsichtlich der Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Mitnahme durch Polizisten im Anschluss an das Festival in E._______ im (...) 2014 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die lokale Polizeibehörde den Beschwerdeführer als Spitzel habe gewinnen wollen. Aufgrund seiner Aussagen, nur er sei nach der Personenkontrolle von den Polizisten aufgefordert worden, auszusteigen und mit ihnen mitzugehen, und sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, was er alles unternehmen würde (A9/7 F53 und F60), erscheint auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise seine Vermutung, jemand habe den Behörden seine Tätigkeit für die PKK gemeldet, nicht unbegründet. Nicht beschäftigt hat sich das SEM im Rahmen der Vernehmlassung auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens 2001 im Datensystem erfasst und dieser Eintrag sei nicht gelöscht worden. Auch wenn er damals freigesprochen worden sei, sei dieser Eintrag zusammen mit allen anderen Umständen ein Grund, weshalb er spätestens bei seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten werde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 2001 aufgrund seiner politischen Aktivität (und möglicherweise seiner familiären Herkunft) bereits zahlreiche Male in den Fokus der türkischen Behörden geraten war, wäre das SEM im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, sich bei der Prüfung einer Fluchtalternative in Istanbul mittels einer entsprechenden Botschaftsanfrage Gewissheit über das Fehlen eines Eintrags im Datensystem zu verschaffen; ein solcher Eintrag genügt nach bundesverwaltungsgerichtlicher Einschätzung für sich alleine zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. BVGE 2010/9 m.H). 6.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungpflicht verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist es angesichts der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7.3 Das SEM hat vor einer erneuten Entscheidung die glaubhaft gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers in einen Gesamtkontext zu setzen und, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, vor dem Hintergrund der sich seit seiner Ausreise veränderten Lage in der Türkei zu würdigen; gegebenenfalls hat sie mittels Botschaftsanfrage abzuklären, ob über den Beschwerdeführer ein Datenblatt im zentralen Datensystem GBTS besteht. 8. 8.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 8.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissene Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch das mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissene Gesuch um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi