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E-2862/2019

E-2862/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers war von der Instruktionsrichterin im Verfahren E-376/2019 mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt worden (Beschwerdeakten Ziff. 2). Mit Urteil E-376/2019 vom 23. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2018 gut. Mit Ziffer 9.2 des Urteils wurde ihm angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Die notwendigen Parteikosten hatte das Gericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren aufgrund der Akten pauschal festgesetzt, da - so das Gericht -, die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht habe. Im Dispositiv Ziff. 4 wurde die Vor-instanz zur Zahlung der Parteientschädigung verpflichtet. B. In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2019 wies die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sie im Verfahren E-376/2019 am 21. Januar 2019 eine Kostennote ins Recht gelegt habe; im Rahmen der Replik habe sie auf eine weitere Rechnungsstellung verzichtet. Unter Vorlage der Kopie ihrer Honorarrechnung ersuchte sie das Gericht um deren Berücksichtigung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten gemäss Honorarnote zu entschädigen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht vorliegend sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG).

E. 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-376/2019 datiert vom 23. Mai 2019, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. Mai 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-376/2019 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat, im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG.

E. 3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-376/2019 ist festzustellen, dass sich in den Akten als Beilage 7 die Honorarrechnung vom 21. Januar 2019 befindet.

E. 3.2 Das Spruchgremium hat diese Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge zur Festsetzung der Parteientschädigung den Aufwand geschätzt. Somit hat es übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21. Januar 2019 eine Kostennote eingereicht hatte, die auch in den Akten abgelegt wurde (vgl. Beschwerdeakten E-376/2019 Ziff. 7). Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-376/2019 in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen.

E. 3.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in diesem Punkt zu revidieren, die Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben.

E. 4.1 Die Parteientschädigung ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 21. Januar 2019 und der Vorakten des Verfahrens E-376/2019 neu zu berechnen.

E. 4.1.1 In der Kostennote vom 21. Januar 2019 wurden 9.3 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeeingabe ausgewiesen (3.25 Stunden Besprechung, eine Stunde Aktenstudium und sechs Stunden Verfassen der Beschwerdeschrift). Dieser Aufwand erscheint leicht überhöht und nicht vollumfänglich angemessen, er ist daher zu kürzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerde von zwölf Seiten ist der Aufwand für die Beschwerdeeingabe auf acht Stunden festzusetzen. Zusätzlich zu diesem Aufwand sind noch 1.5 Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik (zwei Seiten plus Besprechung) entstanden und zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin legt in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 185.- zugrunde, was angemessen ist und in Einklang mit den Vorgaben des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) steht, dort insbesondere Art. 10 Abs. 2 VGKE.

E. 4.1.2 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 21. Januar 2019 pauschal mit Fr. 50.- ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss jedoch nur die effektiven Auslagen. Für die Kopien werden Fr. 21.- (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE i.V.m. Art. 11 Abs. 4 VGKE), für das Porto Fr. 14.- erstattet.

E. 4.2 Insgesamt beträgt die dem Gesuchsteller für das Verfahren E-376/2019 zustehende Parteientschädigung Fr. 1792.50. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag - unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 23. Mai 2019 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte - auszurichten.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 5.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 150.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils E-376/2019 vom 23. Mai 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 wird aufgehoben.
  2. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Vorinstanz im Verfahren E-376/2019 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1792.50 zugesprochen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag (im Sinne von E. 4.2) auszurichten.
  3. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2862/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils E-376/2019 vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers war von der Instruktionsrichterin im Verfahren E-376/2019 mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt worden (Beschwerdeakten Ziff. 2). Mit Urteil E-376/2019 vom 23. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2018 gut. Mit Ziffer 9.2 des Urteils wurde ihm angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Die notwendigen Parteikosten hatte das Gericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren aufgrund der Akten pauschal festgesetzt, da - so das Gericht -, die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht habe. Im Dispositiv Ziff. 4 wurde die Vor-instanz zur Zahlung der Parteientschädigung verpflichtet. B. In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2019 wies die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sie im Verfahren E-376/2019 am 21. Januar 2019 eine Kostennote ins Recht gelegt habe; im Rahmen der Replik habe sie auf eine weitere Rechnungsstellung verzichtet. Unter Vorlage der Kopie ihrer Honorarrechnung ersuchte sie das Gericht um deren Berücksichtigung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten gemäss Honorarnote zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht vorliegend sinngemäss den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG). 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-376/2019 datiert vom 23. Mai 2019, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. Mai 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-376/2019 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat, im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG. 3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-376/2019 ist festzustellen, dass sich in den Akten als Beilage 7 die Honorarrechnung vom 21. Januar 2019 befindet. 3.2 Das Spruchgremium hat diese Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge zur Festsetzung der Parteientschädigung den Aufwand geschätzt. Somit hat es übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 21. Januar 2019 eine Kostennote eingereicht hatte, die auch in den Akten abgelegt wurde (vgl. Beschwerdeakten E-376/2019 Ziff. 7). Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-376/2019 in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen. 3.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in diesem Punkt zu revidieren, die Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben. 4. 4.1 Die Parteientschädigung ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 21. Januar 2019 und der Vorakten des Verfahrens E-376/2019 neu zu berechnen. 4.1.1 In der Kostennote vom 21. Januar 2019 wurden 9.3 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeeingabe ausgewiesen (3.25 Stunden Besprechung, eine Stunde Aktenstudium und sechs Stunden Verfassen der Beschwerdeschrift). Dieser Aufwand erscheint leicht überhöht und nicht vollumfänglich angemessen, er ist daher zu kürzen. Angesichts des Umfangs der Beschwerde von zwölf Seiten ist der Aufwand für die Beschwerdeeingabe auf acht Stunden festzusetzen. Zusätzlich zu diesem Aufwand sind noch 1.5 Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik (zwei Seiten plus Besprechung) entstanden und zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin legt in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 185.- zugrunde, was angemessen ist und in Einklang mit den Vorgaben des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) steht, dort insbesondere Art. 10 Abs. 2 VGKE. 4.1.2 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 21. Januar 2019 pauschal mit Fr. 50.- ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss jedoch nur die effektiven Auslagen. Für die Kopien werden Fr. 21.- (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE i.V.m. Art. 11 Abs. 4 VGKE), für das Porto Fr. 14.- erstattet. 4.2 Insgesamt beträgt die dem Gesuchsteller für das Verfahren E-376/2019 zustehende Parteientschädigung Fr. 1792.50. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag - unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 23. Mai 2019 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte - auszurichten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 5.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 150.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils E-376/2019 vom 23. Mai 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 wird aufgehoben.

2. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Vorinstanz im Verfahren E-376/2019 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1792.50 zugesprochen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag (im Sinne von E. 4.2) auszurichten.

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz