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E-3748/2012

E-3748/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsangehöriger und (...), reichte am 29. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2011 wurde er zur Person befragt und am 30. März 2012 zu den Asylgründen angehört. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund seiner kritischen Äusserungen gegen die Regierung von Präsident Chavez von der politischen Polizei (Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas; CICPC) verfolgt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Prozessual wird ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb die Vorbringen widersprüchlich ausfielen, der Beschwerdeführer die Widersprüche auch auf Nachfrage hin nicht ausräumen konnte und die eingereichten Beweismittel sich als untauglich erwiesen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in einer allgemeinen Kritik an der Regierung Venezuelas, die es ihm verunmögliche "als Bürger ein normales Leben zu führen" (Beschwerde, S. 2). Eine persönliche Gefährdungssituation legt er nicht dar. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Venezuela herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der prozessuale Antrag betreffend Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 97 AsylG ist abzuweisen, weil den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Bekanntgabe erfolgt ist. Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3748/2012 Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsangehöriger und (...), reichte am 29. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2011 wurde er zur Person befragt und am 30. März 2012 zu den Asylgründen angehört. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund seiner kritischen Äusserungen gegen die Regierung von Präsident Chavez von der politischen Polizei (Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas; CICPC) verfolgt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Prozessual wird ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb die Vorbringen widersprüchlich ausfielen, der Beschwerdeführer die Widersprüche auch auf Nachfrage hin nicht ausräumen konnte und die eingereichten Beweismittel sich als untauglich erwiesen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in einer allgemeinen Kritik an der Regierung Venezuelas, die es ihm verunmögliche "als Bürger ein normales Leben zu führen" (Beschwerde, S. 2). Eine persönliche Gefährdungssituation legt er nicht dar. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Venezuela herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der prozessuale Antrag betreffend Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 97 AsylG ist abzuweisen, weil den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Bekanntgabe erfolgt ist. Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: