Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo und wurde in B._______, Äquatorialguinea geboren; seine Mutter stammt von dort, sein Vater aus Nigeria. Im Jahr 2003, der Beschwerdeführer war (...) Jahre alt, verliess sein Vater die Familie und reiste in die Schweiz, wo er seither lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist. Seit dem (...) 2008 verfügte der Vater über eine Aufenthaltsbewilligung, seit dem (...)2014 ist er eingebürgert. Der Beschwerdeführer wurde mit zwölf Jahren von seiner Mutter zu seinen Grosseltern väterlicherseits nach Nigeria geschickt und lebte bis zu seiner Ausreise mit ihnen im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bundesstaat Imo; dort besuchte er nach eigenen Angaben vier Jahre die Schule. Auch seine Tante väterlicherseits kümmerte sich um ihn. B. B.a Am 4. März 2013 reichte der Vater des Beschwerdeführers beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein; dieses wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 mit der Begründung abgewiesen, das Gesuch sei verspätet und es seien auch keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. Das Kind würde in seinem Heimatland, wo heute die Betreuung gewährleistet sei, aus einem vertrauten Beziehungsnetz gerissen. B.b Am 28. Juni 2015 reiste der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer mit einem Touristenvisum, das ihm am 15. Juni 2015 von der Schweizer Vertretung in Nigeria ausgestellt worden war, in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält. Zum Beleg seiner Identität hatte er im Rahmen des Visa-Verfahrens neben seinem nigerianischen Reisepass einen Taufschein eingereicht (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 100), im weiteren Verlauf reichte er eine Abschrift des Geburtsregistereintrags in Übersetzung ein (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 186). B.c Am 14. Juli 2015 richtete der Vater erneut ein Gesuch um Familiennachzug an seinen Wohnkanton. Auch dieses wurde mit Verfügung vom 20. November 2017 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde angeordnet. Es wurde in Erwägung gezogen, der Vater habe das alleinige Sorgerecht nicht inne, die Mutter habe nie auf dieses Recht verzichtet. Zudem sei die Vaterschaft unklar. Das zuständige kantonale Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2018 ab, mit der Begründung, es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten. Der Vater habe die Trennung vom Beschwerdeführer willentlich in Kauf genommen, und sich lange Zeit nicht um ihn gekümmert. Auch sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2016 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fremdplatziert worden, was darauf hinweise, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn konfliktbelastet sei. C. Am 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Februar 2019 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters (Vollmacht vom 22. Januar 2019) statt. Er brachte vor, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater werde dort gesucht, weil er ein Biafra-Kämpfer sei. Die Leute, die seinen Vater suchten, wollten auch ihn, den Sohn umbringen. Er sei in Nigeria von der Nachbarschaft gehasst worden, weil sein Vater im Ausland lebe; mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Er behauptete, seinen Pass verloren zu haben. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zuteilung in den Kanton E._______, wo sein Vater lebe. D. Am 15. Februar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Fotographien, welche ihn mit seinem Vater bei einer Demonstration für die Unabhängigkeit Biafras in der Schweiz zeigen, sowie Familienfotos mit dem Vater und den Stiefgeschwistern. E. Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Am 25. März 2019 teilte das Migrationsamt des Kantons E._______ mit, dass es auf ein vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls angesichts der Ausschliesslichkeit des noch hängigen Asylverfahrens nicht eintrete; aus prozessökonomischen Gründen wurde auf den Erlass einer kostenpflichtigen anfechtbaren Verfügung verzichtet. G. Am 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, seine Grosseltern hätten ihn aufgenommen, nachdem ihn seine Mutter im Alter von zwölf Jahren nach Nigeria geschickt habe; er habe wenig Kontakt zu seiner Mutter, diese habe einen neuen Mann und inzwischen vier weitere Kinder. Drei Jahre habe er in Nigeria gelebt, er habe die Schule besucht und seiner Grossmutter bei der Landwirtschaft geholfen; sein Vater habe immer wieder Geld geschickt. Doch seien die Grosseltern alt und krank geworden und hätten nicht länger für ihn sorgen können. Seine Tante väterlicherseits, die sich auch um ihn gekümmert habe, habe geheiratet und ebenfalls keine Zeit mehr für ihn gehabt. Da die Unruhen wegen Biafra auch das Dorf erreicht hätten, habe die Grossmutter seinem Vater vorgeschlagen, ihn in die Schweiz zu holen. Der Vater unterstütze Biafra, deshalb hassten ihn die Nigeria-Unterstützer im Dorf. Sie hätten dem Vater gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er (der Vater) eine Biafra-Gruppierung gründen würde. Auch ihm habe man gedroht ihn umzubringen, falls sein Vater etwas Falsches mache. Er selbst sei immer von der Schule abgeholt worden, sein Vater habe jemanden beauftragt. Er habe als Schüler eine Leiche gesehen, als der Gouverneur von Imo-State den Soldaten befohlen habe, die Biafra-Befürworter zu erschiessen; die Biafra-Befürworten seien erschossen und verbrannt worden. Die Polizei habe den Biafra-Leuten auf dem Markt die Waren zerstört, es habe Unruhen gegeben. Wiederholt sei ihm gedroht worden, weil sein Vater sich für Biafra einsetze und eine Gruppe im Dorf habe gründen wollen; der Vater habe die Bewohner per Telefon von der Schweiz aus mobilisiert und sei auch bereit gewesen, Geld zu geben. Er selbst sei im Dorf als der Sohn des F._______ bekannt gewesen und man habe ihn immer gewarnt, dass das Verhalten seines Vaters ihn auch gefährde. Es seien die Nigeria-Befürworter gewesen, die in der Nähe des Dorfes gelebt hätten; fünf- oder sechsmal sei er auf diese Weise bedroht worden, auf dem Schulweg oder bei der Feldarbeit, das letzte Mal an einem Freitag, danach habe sein Vater erklärt, er werde versuchen, ihn ausser Landes zu bringen. Er habe die Drohungen nicht zur Anzeige bringen können, denn auch die Polizei sei gegen Biafra. Sein Vater habe für ihn die Ausreise organisiert, nachdem die Grossmutter gesagt habe, er müsse das Land verlassen. Er selbst kenne sich nicht aus, er habe auch an keinen anderen Ort in Nigeria gehen können. Am 28. Juni 2015 habe er Nigeria verlassen. In der Schweiz gehöre er keiner Gruppierung an, es genüge, dass er ein "Biafra" sei. Er habe im Mai (offenbar 2018, Anmerkung des Gerichts) einmal in G._______ an einer Demonstration teilgenommen, die ein Freund seines Vaters organisiert habe. H. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019, eröffnet am 11. Juli 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM hielt die Asylvorbringen nicht für asylbeachtlich und auch nicht für glaubhaft gemacht. Es stellte überdies keine Wegweisungsvollzugshindernisse fest und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. Am 22. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2019 ein. Er brachte vor, er werde im Fall der Rückkehr nach Nigeria dort leiden, er habe dort niemanden und wisse nicht, wie er überleben solle. Er sei wegen seines Vaters in Nigeria gefährdet und habe bisher nirgends eine Chance gehabt. Seit vier Jahren lebe er in der Schweiz, er sei in H._______ zur Schule gegangen, habe eine Schnupperlehre gemacht und zwei Monate in I._______ gearbeitet. Er wolle sich in der Schweiz ein Leben in Freiheit aufbauen. J. Ebenfalls am 22. Juli 2019 wandte sich die «Stiefmutter» des Beschwerdeführers, die Ehefrau seines Vaters, mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe von klein an kein richtiges Zuhause gehabt, er suche eine Chance, sich eine Zukunft aufzubauen. In der Schweiz sei er zur Schule gegangen und habe auch gearbeitet. Mit Nigeria verbinde ihn nichts. Sein Rückhalt sei seine Familie in der Schweiz und sie sei bereit, ihn zu unterstützen. K. Am 25. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt das Asylvorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, eines bekannten Biafra-Befürworters, gefährdet sei, nicht für glaubhaft gemacht. Seine Schilderungen seien unsubstanziiert, vage und detailarm ausgefallen. Das SEM sei nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Bedrohungen selbst erlebt haben könnte. Zudem hielt die Vorinstanz es für wenig nachvollziehbar, dass der Vater, der bereits 2003 Nigeria verlassen habe, nun eine Biafra-Gruppierung in seinem Heimatdorf hätte aufbauen wollen. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer, vier Jahre nach der Ausreise aus Nigeria, nicht mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, insbesondere weise er kein exponiertes exilpolitisches Profil auf.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde, dass er aufgrund der Aktivitäten seines Vaters in Nigeria in Todesgefahr sei.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet - wie bereits die Vorinstanz - die Asylvorbringen als nicht substanziiert und wenig plausibel; den zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid ist nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, im Fall der Rückkehr nach Nigeria in asylbeachtlicher Weise von Verfolgung bedroht zu sein. Vielmehr sind die geltend gemachten Asylgründe als nachgeschoben zu betrachten, um den drohenden Wegweisungsvollzug nach Nigeria abzuwenden.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Juni 2015 in der Schweiz. Seit Ablauf seines Visums am 22. September 2015 ist sein Aufenthaltsstatus ungeregelt. Zweimal ersuchte sein Vater bei den zuständigen kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs, beide Male wurde das Gesuch abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B), inzwischen ist der Beschwerdeführer volljährig geworden. Im Dezember 2016 befand er sich bereits anderthalb Jahre bei seinem Vater und dessen Frau und den Halbgeschwistern in der Schweiz, als eine Fremdplatzierung im «J._______» in K._______ angeordnet wurde, welche die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 11. Januar 2017 bestätigte. Die KESB ordnete in der Verfügung auch eine Beistandschaft an, da die Eltern (Vater und Stiefmutter) mit der Erziehung des Beschwerdeführers «an ihre Grenzen gekommen seien» (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 206 ff.). Auch die Halbgeschwister sind bereits verbeiständet. Vom 7. bis 16. März 2017 befand sich der Beschwerdeführer im L._______ in einem Time-out, danach kehrte er wieder nach K._______ ins «J._______» zurück. Die Massnahme wurde am 29. März 2017 verlängert (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 206 ff.). Den ausländerrechtlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz nie die Schule besucht hatte; weitere Anstrengungen betreffend Massnahmen zur schulischen und beruflichen Integration scheiterten an seinem ungeregelten Aufenthalt (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 227 - 234). Am 29. November 2017 war ein Antrag auf Rückplatzierung abgewiesen und der Aufenthalt im L._______ verlängert worden, Anfang Februar 2018 wechselte der Beschwerdeführer in das Lehrlingsheim des M._______ (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 515).
E. 6.4.2 Im Rahmen seiner Verfügung vom 20. November 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. Es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen könnten (gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, [SR 142.20] i.V.m. Art. 75 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Das Kindeswohl gebiete den nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz ausnahmsweise, sofern die Betreuung des Kindes im Heimatland nicht gesichert erscheine. Das Migrationsamt hielt dies nicht für erstellt, sondern äusserte in seiner Begründung grosse Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt betreffend die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Nigeria und auch betreffend das Verhältnis zu seiner Mutter in Äquatorialguinea. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG verneinte das Migrationsamt in der Folge das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Es kam zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, entweder nach Nigeria oder nach Äquatorialguinea zurückzukehren. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt; in beiden Ländern sei er mit den Verhältnissen vertraut, in Nigeria verfüge er über ein soziales Netz und er habe einen gültigen nigerianischen Reisepass (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 302). Im Urteil vom 23. Juli 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ die Sichtweise des Migrationsamts, wonach keine wichtigen Gründe für einen ausnahmsweise verspäteten Familiennachzug ersichtlich seien und das Gesuch abzulehnen sei. Es bewertete die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater als nicht allzu eng, von Schwierigkeiten geprägt und von Konflikten belastet, die schliesslich zur Intervention der KESB und zur Fremdplatzierung geführt hätten (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018, E. 3.7, S. 482). Das Gericht äusserte jedoch Vorbehalte gegen einen Vollzug nach Äquatorialguinea.
E. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in E. 6.4.2 zusammengefasste Einschätzung des Migrationsamts sowie auch die des Verwaltungsgerichts E._______, wonach der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt und nur schlecht integriert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Situation im letzten Jahr - seit Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2018 - zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hat. Die im Härtefallgesuch vom 23. Januar 2018 vorgebrachte Behauptung, er habe eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Härtefallgesuch vom 23. Januar 2018, S. 548), wurde nicht belegt. Auch in der Anhörung vor dem SEM machte er lediglich geltend, es sei sein Wunsch, etwas zu lernen und eine Deutschprüfung zu absolvieren (vgl. act. A20/17 F. 20 - 22); er wolle (...) werden (ebenda, F. 26). Ursächlich für seine mangelhafte Integration dürfte sein über Jahre hinweg ungeregelt gebliebener Aufenthaltsstatus sein. Für diesen Umstand ist der Beschwerdeführer zwar nicht verantwortlich, jedoch kann er aus seinem Aufenthalt in der Schweiz auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018, E. 3.7, S. 482 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine Rückkehr nach Nigeria in einer Weise aus einem sozialen Umfeld in der Schweiz herausreissen würde, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch durch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben wird diese Einschätzung nicht erschüttert, sie erschöpfen sich in Beteuerungen des Beschwerdeführers selbst und der Ehefrau seines Vaters, wonach eine gute Integration und die Selbständigkeit des Beschwerdeführers angestrebt werde. Das SEM hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist, da in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und es sich um einen jungen, gesunden Mann handle, der in Nigeria auch Familie habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach dem oben Gesagten als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3725/2019 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo und wurde in B._______, Äquatorialguinea geboren; seine Mutter stammt von dort, sein Vater aus Nigeria. Im Jahr 2003, der Beschwerdeführer war (...) Jahre alt, verliess sein Vater die Familie und reiste in die Schweiz, wo er seither lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist. Seit dem (...) 2008 verfügte der Vater über eine Aufenthaltsbewilligung, seit dem (...)2014 ist er eingebürgert. Der Beschwerdeführer wurde mit zwölf Jahren von seiner Mutter zu seinen Grosseltern väterlicherseits nach Nigeria geschickt und lebte bis zu seiner Ausreise mit ihnen im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bundesstaat Imo; dort besuchte er nach eigenen Angaben vier Jahre die Schule. Auch seine Tante väterlicherseits kümmerte sich um ihn. B. B.a Am 4. März 2013 reichte der Vater des Beschwerdeführers beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein; dieses wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 mit der Begründung abgewiesen, das Gesuch sei verspätet und es seien auch keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. Das Kind würde in seinem Heimatland, wo heute die Betreuung gewährleistet sei, aus einem vertrauten Beziehungsnetz gerissen. B.b Am 28. Juni 2015 reiste der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer mit einem Touristenvisum, das ihm am 15. Juni 2015 von der Schweizer Vertretung in Nigeria ausgestellt worden war, in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält. Zum Beleg seiner Identität hatte er im Rahmen des Visa-Verfahrens neben seinem nigerianischen Reisepass einen Taufschein eingereicht (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 100), im weiteren Verlauf reichte er eine Abschrift des Geburtsregistereintrags in Übersetzung ein (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 186). B.c Am 14. Juli 2015 richtete der Vater erneut ein Gesuch um Familiennachzug an seinen Wohnkanton. Auch dieses wurde mit Verfügung vom 20. November 2017 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde angeordnet. Es wurde in Erwägung gezogen, der Vater habe das alleinige Sorgerecht nicht inne, die Mutter habe nie auf dieses Recht verzichtet. Zudem sei die Vaterschaft unklar. Das zuständige kantonale Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2018 ab, mit der Begründung, es seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchten. Der Vater habe die Trennung vom Beschwerdeführer willentlich in Kauf genommen, und sich lange Zeit nicht um ihn gekümmert. Auch sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2016 durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fremdplatziert worden, was darauf hinweise, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn konfliktbelastet sei. C. Am 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Februar 2019 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters (Vollmacht vom 22. Januar 2019) statt. Er brachte vor, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr. Sein Vater werde dort gesucht, weil er ein Biafra-Kämpfer sei. Die Leute, die seinen Vater suchten, wollten auch ihn, den Sohn umbringen. Er sei in Nigeria von der Nachbarschaft gehasst worden, weil sein Vater im Ausland lebe; mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Er behauptete, seinen Pass verloren zu haben. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zuteilung in den Kanton E._______, wo sein Vater lebe. D. Am 15. Februar 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Fotographien, welche ihn mit seinem Vater bei einer Demonstration für die Unabhängigkeit Biafras in der Schweiz zeigen, sowie Familienfotos mit dem Vater und den Stiefgeschwistern. E. Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Am 25. März 2019 teilte das Migrationsamt des Kantons E._______ mit, dass es auf ein vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls angesichts der Ausschliesslichkeit des noch hängigen Asylverfahrens nicht eintrete; aus prozessökonomischen Gründen wurde auf den Erlass einer kostenpflichtigen anfechtbaren Verfügung verzichtet. G. Am 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, seine Grosseltern hätten ihn aufgenommen, nachdem ihn seine Mutter im Alter von zwölf Jahren nach Nigeria geschickt habe; er habe wenig Kontakt zu seiner Mutter, diese habe einen neuen Mann und inzwischen vier weitere Kinder. Drei Jahre habe er in Nigeria gelebt, er habe die Schule besucht und seiner Grossmutter bei der Landwirtschaft geholfen; sein Vater habe immer wieder Geld geschickt. Doch seien die Grosseltern alt und krank geworden und hätten nicht länger für ihn sorgen können. Seine Tante väterlicherseits, die sich auch um ihn gekümmert habe, habe geheiratet und ebenfalls keine Zeit mehr für ihn gehabt. Da die Unruhen wegen Biafra auch das Dorf erreicht hätten, habe die Grossmutter seinem Vater vorgeschlagen, ihn in die Schweiz zu holen. Der Vater unterstütze Biafra, deshalb hassten ihn die Nigeria-Unterstützer im Dorf. Sie hätten dem Vater gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, wenn er (der Vater) eine Biafra-Gruppierung gründen würde. Auch ihm habe man gedroht ihn umzubringen, falls sein Vater etwas Falsches mache. Er selbst sei immer von der Schule abgeholt worden, sein Vater habe jemanden beauftragt. Er habe als Schüler eine Leiche gesehen, als der Gouverneur von Imo-State den Soldaten befohlen habe, die Biafra-Befürworter zu erschiessen; die Biafra-Befürworten seien erschossen und verbrannt worden. Die Polizei habe den Biafra-Leuten auf dem Markt die Waren zerstört, es habe Unruhen gegeben. Wiederholt sei ihm gedroht worden, weil sein Vater sich für Biafra einsetze und eine Gruppe im Dorf habe gründen wollen; der Vater habe die Bewohner per Telefon von der Schweiz aus mobilisiert und sei auch bereit gewesen, Geld zu geben. Er selbst sei im Dorf als der Sohn des F._______ bekannt gewesen und man habe ihn immer gewarnt, dass das Verhalten seines Vaters ihn auch gefährde. Es seien die Nigeria-Befürworter gewesen, die in der Nähe des Dorfes gelebt hätten; fünf- oder sechsmal sei er auf diese Weise bedroht worden, auf dem Schulweg oder bei der Feldarbeit, das letzte Mal an einem Freitag, danach habe sein Vater erklärt, er werde versuchen, ihn ausser Landes zu bringen. Er habe die Drohungen nicht zur Anzeige bringen können, denn auch die Polizei sei gegen Biafra. Sein Vater habe für ihn die Ausreise organisiert, nachdem die Grossmutter gesagt habe, er müsse das Land verlassen. Er selbst kenne sich nicht aus, er habe auch an keinen anderen Ort in Nigeria gehen können. Am 28. Juni 2015 habe er Nigeria verlassen. In der Schweiz gehöre er keiner Gruppierung an, es genüge, dass er ein "Biafra" sei. Er habe im Mai (offenbar 2018, Anmerkung des Gerichts) einmal in G._______ an einer Demonstration teilgenommen, die ein Freund seines Vaters organisiert habe. H. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019, eröffnet am 11. Juli 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM hielt die Asylvorbringen nicht für asylbeachtlich und auch nicht für glaubhaft gemacht. Es stellte überdies keine Wegweisungsvollzugshindernisse fest und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. Am 22. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2019 ein. Er brachte vor, er werde im Fall der Rückkehr nach Nigeria dort leiden, er habe dort niemanden und wisse nicht, wie er überleben solle. Er sei wegen seines Vaters in Nigeria gefährdet und habe bisher nirgends eine Chance gehabt. Seit vier Jahren lebe er in der Schweiz, er sei in H._______ zur Schule gegangen, habe eine Schnupperlehre gemacht und zwei Monate in I._______ gearbeitet. Er wolle sich in der Schweiz ein Leben in Freiheit aufbauen. J. Ebenfalls am 22. Juli 2019 wandte sich die «Stiefmutter» des Beschwerdeführers, die Ehefrau seines Vaters, mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie erklärte, der Beschwerdeführer habe von klein an kein richtiges Zuhause gehabt, er suche eine Chance, sich eine Zukunft aufzubauen. In der Schweiz sei er zur Schule gegangen und habe auch gearbeitet. Mit Nigeria verbinde ihn nichts. Sein Rückhalt sei seine Familie in der Schweiz und sie sei bereit, ihn zu unterstützen. K. Am 25. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt das Asylvorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, eines bekannten Biafra-Befürworters, gefährdet sei, nicht für glaubhaft gemacht. Seine Schilderungen seien unsubstanziiert, vage und detailarm ausgefallen. Das SEM sei nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Bedrohungen selbst erlebt haben könnte. Zudem hielt die Vorinstanz es für wenig nachvollziehbar, dass der Vater, der bereits 2003 Nigeria verlassen habe, nun eine Biafra-Gruppierung in seinem Heimatdorf hätte aufbauen wollen. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer, vier Jahre nach der Ausreise aus Nigeria, nicht mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen, insbesondere weise er kein exponiertes exilpolitisches Profil auf. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde, dass er aufgrund der Aktivitäten seines Vaters in Nigeria in Todesgefahr sei. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet - wie bereits die Vorinstanz - die Asylvorbringen als nicht substanziiert und wenig plausibel; den zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid ist nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, im Fall der Rückkehr nach Nigeria in asylbeachtlicher Weise von Verfolgung bedroht zu sein. Vielmehr sind die geltend gemachten Asylgründe als nachgeschoben zu betrachten, um den drohenden Wegweisungsvollzug nach Nigeria abzuwenden. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Juni 2015 in der Schweiz. Seit Ablauf seines Visums am 22. September 2015 ist sein Aufenthaltsstatus ungeregelt. Zweimal ersuchte sein Vater bei den zuständigen kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs, beide Male wurde das Gesuch abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B), inzwischen ist der Beschwerdeführer volljährig geworden. Im Dezember 2016 befand er sich bereits anderthalb Jahre bei seinem Vater und dessen Frau und den Halbgeschwistern in der Schweiz, als eine Fremdplatzierung im «J._______» in K._______ angeordnet wurde, welche die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 11. Januar 2017 bestätigte. Die KESB ordnete in der Verfügung auch eine Beistandschaft an, da die Eltern (Vater und Stiefmutter) mit der Erziehung des Beschwerdeführers «an ihre Grenzen gekommen seien» (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 206 ff.). Auch die Halbgeschwister sind bereits verbeiständet. Vom 7. bis 16. März 2017 befand sich der Beschwerdeführer im L._______ in einem Time-out, danach kehrte er wieder nach K._______ ins «J._______» zurück. Die Massnahme wurde am 29. März 2017 verlängert (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 206 ff.). Den ausländerrechtlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz nie die Schule besucht hatte; weitere Anstrengungen betreffend Massnahmen zur schulischen und beruflichen Integration scheiterten an seinem ungeregelten Aufenthalt (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 227 - 234). Am 29. November 2017 war ein Antrag auf Rückplatzierung abgewiesen und der Aufenthalt im L._______ verlängert worden, Anfang Februar 2018 wechselte der Beschwerdeführer in das Lehrlingsheim des M._______ (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 515). 6.4.2 Im Rahmen seiner Verfügung vom 20. November 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. Es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen könnten (gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, [SR 142.20] i.V.m. Art. 75 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Das Kindeswohl gebiete den nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz ausnahmsweise, sofern die Betreuung des Kindes im Heimatland nicht gesichert erscheine. Das Migrationsamt hielt dies nicht für erstellt, sondern äusserte in seiner Begründung grosse Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt betreffend die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Nigeria und auch betreffend das Verhältnis zu seiner Mutter in Äquatorialguinea. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG verneinte das Migrationsamt in der Folge das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. Es kam zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, entweder nach Nigeria oder nach Äquatorialguinea zurückzukehren. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt; in beiden Ländern sei er mit den Verhältnissen vertraut, in Nigeria verfüge er über ein soziales Netz und er habe einen gültigen nigerianischen Reisepass (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, S. 302). Im Urteil vom 23. Juli 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ die Sichtweise des Migrationsamts, wonach keine wichtigen Gründe für einen ausnahmsweise verspäteten Familiennachzug ersichtlich seien und das Gesuch abzulehnen sei. Es bewertete die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater als nicht allzu eng, von Schwierigkeiten geprägt und von Konflikten belastet, die schliesslich zur Intervention der KESB und zur Fremdplatzierung geführt hätten (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018, E. 3.7, S. 482). Das Gericht äusserte jedoch Vorbehalte gegen einen Vollzug nach Äquatorialguinea. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in E. 6.4.2 zusammengefasste Einschätzung des Migrationsamts sowie auch die des Verwaltungsgerichts E._______, wonach der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt und nur schlecht integriert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Situation im letzten Jahr - seit Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2018 - zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hat. Die im Härtefallgesuch vom 23. Januar 2018 vorgebrachte Behauptung, er habe eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Härtefallgesuch vom 23. Januar 2018, S. 548), wurde nicht belegt. Auch in der Anhörung vor dem SEM machte er lediglich geltend, es sei sein Wunsch, etwas zu lernen und eine Deutschprüfung zu absolvieren (vgl. act. A20/17 F. 20 - 22); er wolle (...) werden (ebenda, F. 26). Ursächlich für seine mangelhafte Integration dürfte sein über Jahre hinweg ungeregelt gebliebener Aufenthaltsstatus sein. Für diesen Umstand ist der Beschwerdeführer zwar nicht verantwortlich, jedoch kann er aus seinem Aufenthalt in der Schweiz auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat (vgl. Vorakten ausländerrechtliches Verfahren, Urteil vom 23. Juli 2018, E. 3.7, S. 482 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine Rückkehr nach Nigeria in einer Weise aus einem sozialen Umfeld in der Schweiz herausreissen würde, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch durch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben wird diese Einschätzung nicht erschüttert, sie erschöpfen sich in Beteuerungen des Beschwerdeführers selbst und der Ehefrau seines Vaters, wonach eine gute Integration und die Selbständigkeit des Beschwerdeführers angestrebt werde. Das SEM hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist, da in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und es sich um einen jungen, gesunden Mann handle, der in Nigeria auch Familie habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach dem oben Gesagten als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: