opencaselaw.ch

E-3678/2019

E-3678/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 27. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. März 2018 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und am (...) in der Provinz B._______ geboren. Vor seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan sei er für mehrere Monate im Iran gewesen und dabei mehrere Male nach Afghanistan ausgeschafft worden. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er sechs bis sieben Monate im Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Nachdem sein Vater gestorben sei, sei er mit der Familie in die Stadt C._______ gezogen. Dort sei er zuerst verschiedenen Aushilfejobs nachgegangen und habe am (...) angefangen, als (...) zu arbeiten. Er habe eine Ausbildung (...), so genannt (...), sowie eine medizinische Nothilfeausbildung absolviert und sei als Nothelfer tätig gewesen. Dabei habe er auch Lieferungen von Medikamenten entgegengenommen. Bei einer solchen Lieferung habe ihm sein Vorgesetzter, (...), nach dem Entladen des ersten Fahrzeugs mitgeteilt, er solle nun aufhören. Er habe dies befolgt und am folgenden Tag festgestellt, dass die restliche Ladung nicht mehr da gewesen sei. Ein anderer Mitarbeiter habe ihm gesagt, (...) habe die Lieferung in sein eigenes Fahrzeug umgeladen. Als er (...) in dessen Büro darauf angesprochen habe, habe dieser erwidert, er werde sich darum kümmern. Nachdem er dennoch insistiert habe, da er die Entgegennahme der Medikamente quittiert habe, sei (...) aggressiv geworden und seine Bodyguards hätten ihn hinausgeworfen. Aufgrund des Vorfalls sei er nicht mehr zum (...) erschienen. Er sei daraufhin vom (...) telefonisch kontaktiert und zur Wiederaufnahme des (...) am nächsten Tag aufgefordert worden. Da er dem (...) weiterhin ferngeblieben sei, sei es zu einer Auseinandersetzung mit (...) beziehungsweise mit den Bodyguards des (...) gekommen. Dabei habe er sich eine Schussverletzung und eine weitere offene Wunde zugezogen. Zusätzlich sei ihm mit einem Drohschreiben gedroht worden. (...) habe ihn beschuldigt, den Taliban Medikamente geliefert und (...) unentschuldigt verlassen zu haben. Ende des Jahres 2014, wenige Tage nach dem Konflikt mit (...), sei er in den Iran gereist, wo er sich ein paar Monate aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, er sei nach der Ausreise aus Afghanistan zweimal für je zwei Monate freiwillig nach Syrien gegangen, um mit der Teilnahme am dortigen Krieg Geld zu verdienen. Dies sei den Behörden in Afghanistan bekannt geworden. Nach seinem ersten Einsatz in Syrien hätten die afghanischen Sicherheitsbehörden die Familie aufgefordert, den Beschwerdeführer zu überstellen, ansonsten würden alle Familienmitglieder verhaftet werden. Nach dem zweiten Einsatz in Syrien hätten die Behörden der Familie vorgeworfen, der Beschwerdeführer würde in Syrien für die Daesh kämpfen. Die Nachbarn und die Weissbärtigen des Quartiers hätten den Beamten nicht erlaubt, die Familienmitglieder mitzunehmen. Vom Iran sei der Beschwerdeführer in die Türkei und weiter über diverse Länder nach Deutschland gereist, von wo aus er am 18. November 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Ehefrau und das Kind befänden sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern weiterhin im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seines Asylgesuchs ein Zertifikat über den Abschluss der zwölften Klasse vom 27. Februar 2013, eine Bestätigung über einen Kursabschluss «D._______» vom (...) bis (...) sowie eine Bestätigung über einen Kursabschluss «E._______» vom (...) bis (...) und Registrationspapiere aus Deutschland von seinen Freunden zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, seine Mutter sei im letzten Jahr verstorben. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 18. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton F._______. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - unter Beilage der entsprechenden Vertretungsvollmacht - beim SEM um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2019 und Fax vom 12. Juli 2019 die Akteneinsicht. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erhob der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Asylentscheid Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde legte er die Vollmacht der Rechtsvertretung und eine Sozialhilfebestätigung sowie zwei Fotos von Verletzungen an Armen und vier Fotos vom Söldnereinsatz in Syrien bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wurde Rechtsanwalt Roman Schuler beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz reichte die Vernehmlassung am 15. August 2019 fristgerecht ein. I. Mit Schreiben vom 16. August 2019 liess der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und gab ihm die Möglichkeit zur Replik und zur Einreichung von Beweismitteln. Auf Gesuch hin wurde die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt. J. Mit Replik vom 16. September 2019 nahm die Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung und reichte zudem eine Honorarnote ein. K. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis, dass er keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache anlässlich der Befragungen durch das SEM unterschiedliche Angaben zum Konflikt mit seinem Vorgesetzten und über den weiteren Verlauf der Geschehnisse. So habe er in der BzP erwähnt, von seinem Vorgesetzten einen Drohbrief erhalten zu haben, nachdem er nicht mehr zum (...) erschienen sei (act. A6 S. 7). In der Anhörung habe er bei der Schilderung seiner Asylgründe den Drohbrief mit keinem Wort erwähnt (act. A23 S. 14 ff.). Erst als er konkret auf seine Aussage in der BzP angesprochen worden sei, habe er zuerst ausweichend angegeben, damit die Drohung durch die Bodyguards gemeint zu haben und dann, dass diese einen Brief bei sich gehabt hätten (act. A23 S. 19). Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Schwerer noch wiege der Widerspruch dazu, wer den Beschwerdeführer angegriffen und verletzt habe. In der BzP habe er bei den Asylgründen zu Protokoll gegeben, der Vorgesetzte habe ihn mit einem Messer verletzt und ihm einen Streifschuss zugefügt (act. A6 S. 7). Auch an anderer Stelle habe er erwähnt, von seinem Vorgesetzten angegriffen worden zu sein (act. A6 S. 8). In der Anhörung habe er hingegen erzählt, von den Bodyguards seines Vorgesetzten angegriffen worden zu sein, wobei der Vorgesetzte bei diesem Vorfall selber nicht zugegen gewesen sei (act. A23 S. 15 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die Aussagen in der Anhörung bestätigt. Er könne sich nicht genau erinnern, was er in der BzP angegeben habe, habe aber nichts über den Vorgesetzten gesagt, sondern über dessen Leute (act. A23 S. 20). Seine Erklärungen würden den Widerspruch nicht auflösen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Kriegseinsätze in Syrien hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe weder zu Beginn der BzP noch später bei den Fragen zu den Asylgründen einen Aufenthalt in Syrien oder darauf zurückgehende Bedrohungen durch die Behörden in Afghanistan erwähnt (act. A6 S. 7 f.). Vielmehr habe er die Fragen, ob er abgesehen vom oben erwähnten Konflikt mit seinem Vorgesetzten weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe und ob weitere Gründe vorlägen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, verneint (act. A6 S. 8). Spätestens bei letzterer Frage hätte von ihm erwartet werden können, die Furcht vor Problemen wegen seiner Syrieneinsätze zu benennen. Zu den Einsätzen in Syrien habe er darüber hinaus widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er zwar angegeben, vom Iran dreimal nach Afghanistan ausgeschafft worden zu sein, habe aber keine Reisen nach Syrien in dieser Zeit erwähnt (act. A6 S. 6). Weiter habe er angegeben, im Iran sei ihm mitgeteilt worden, er müsse bereit sein, in den Krieg zu ziehen, wenn er im Iran bleiben wolle. Er sei daraufhin in die Türkei gereist (act. A6 S. 6). In der Anhörung habe er dagegen erwähnt, er sei freiwillig zwei Mal nach Syrien gegangen (act. A23 S. 16) und seine Familie sei wegen seines Syrieneinsatzes von den Behörden aufgesucht worden (act. A23 S. 16). Er habe seiner Familie deshalb geraten, in das Heimatdorf nach B._______ zu gehen, wo sie nicht mehr von den Behörden aufgesucht würden (act. A23 S. 16). In der BzP habe er hingegen erzählt, seine Familie bereits vor der Ausreise in den Iran, also auch vor den Einsätzen in Syrien, in seinen Heimatort in B._______ gebracht zu haben, wo er dann noch 15 Tage bis zu seiner Ausreise verbracht habe (act. A6 S. 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er abgestritten, dies so in der BzP gesagt zu haben (act. A23 S. 17). Ihm sei das Protokoll der BzP zurückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb der Einwand den Widerspruch nicht aufzulösen vermöge. Gesamthaft betrachtet seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich, andererseits nachgeschoben, weshalb sie nicht als glaubhaft eingeschätzt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Diese könnten allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer bei (...) tätig gewesen sei. Sie seien jedoch nicht geeignet, die von ihm geschilderten Probleme mit (...) zu belegen, da sie dazu keinerlei Hinweise enthielten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden die Aussagen zum gewaltsamen Übergriff durch die Mitarbeiter des (...) sehr glaubhaft erscheinen. Er schildere den Vorfall anlässlich der Anhörung sehr bildlich und anschaulich und damit in ausgesprochen hoher Detailliertheit. So erwähne er auch Nebensächlichkeiten und wechsle ferner immer wieder in die direkte Rede, was zeige, dass sich die Gespräche bis heute fest in sein Gedächtnis eingebrannt hätten. Erwähnenswert sei auch die wiederholte Schilderung seiner damaligen Gefühlslage. Er würde zudem Schlafstörungen und Angstzustände erwähnen. Die Vorinstanz blende die hohe Informationsdichte und Emotionalität der Aussagen komplett aus und beschränke sich darauf, zwei einzelne Teilaspekte der Aussagen isoliert herauszugreifen. Dabei verkenne sie, dass es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kurzen, summarischen Befragung vereinfachend nur von seinem «Vorgesetzten» gesprochen habe, als er seine Fluchtgründe kurz benennen sollte. Entsprechend habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Drohbrief von seinem Vorgesetzten erhalten. Auch die Verletzungen durch das Messer beziehungsweise einen spitzen Gegenstand sowie die Schusswunde seien gemäss Wortlaut des Protokolls der genannten Person zugeschrieben (act. A6 F7.01). Eine Differenzierung, dass der Drohbrief vom (...), die Verletzungen hingegen nur indirekt von ihm stammten und in seinem Auftrag von seinen (...) Mitarbeitern beziehungsweise «Bodyguards» dem Beschwerdeführer zugefügt worden seien, habe unterbleiben müssen. Dass dies dem summarischen Charakter der Erstbefragung geschuldet sei, liege auf der Hand. Aufgefordert, sich kurz zu fassen, habe der Beschwerdeführer erklärt, eine «Meinungsverschiedenheit» mit seinem Vorgesetzten gehabt zu haben. Infolgedessen habe er einen Drohbrief erhalten und sei angegriffen worden (act. A6 F7.01). Für eine Gewichtung der verschiedenen fluchtauslösenden Elemente sei kein Raum geblieben. Dass der Beschwerdeführer sodann bei der freien Schilderung der Ereignisse anlässlich der vertieften Anhörung seinen Fokus auf den tätlichen Angriff und seine Verletzungen gelegt habe und es dabei versäumt habe, von sich aus auch auf den dagelassenen «Drohbrief» hinzuweisen, erscheine verständlich, werde doch die Integrität einer Person durch körperliche Übergriffe offenkundig viel stärker beeinträchtigt, als durch eine schriftliche Bedrohung. Hinzu komme, dass der Begriff «Drohbrief», wie er Eingang in das Protokoll der BzP gefunden habe, einigermassen irreführend sei. So handle es sich weniger um einen Brief im herkömmlichen Sinne, sondern eher um einen Zettel. Dies erhelle nicht nur das Anhörungsprotokoll (act. A23 F133), sondern vermöge mitunter auch zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer den Erhalt des «Drohbriefes» in der Anhörung nicht als eigenständiges, neben dem Angriff stehendes fluchtauslösendes Ereignis erwähnt habe. Dass Wortprotokolle generell kaum je fehlerfrei seien, lasse sich auch durch deren Rückübersetzung nicht beseitigen. Dies zeige sich im vorliegenden Einzelfall beispielsweise an den verschiedenen unerklärlichen Ungereimtheiten zwischen den Protokollen zu völlig nebensächlichen Aspekten, so z.B. zum Auslandaufenthalt im Iran (act. A23 F50 ff.) oder zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen (...) in Afghanistan innegehabt habe (act. A23 F63). Der Beschwerdeführer habe wiederholt geltend gemacht, er fühle sich nicht gut (act. A23 F6 ff.) und verwirrt (act. A23 F102). Hinzu komme das (...) des Beschwerdeführers (act. A23 F9), welches die Kommunikation mit ihm erschwere, was selbstredend auch Einfluss auf Befragung und Anhörung gehabt habe. Physische Indizien und Farbfotografien der Verletzungen würden die erlittenen Übergriffe untermauern. Bei der Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprächen, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten glaubhaft erscheinen. Nachdem sich gemäss Rechtsprechung ein allzu schematisches Vorgehen verbiete und namentlich vom Vorhandensein eines Widerspruches nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe, könne der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dies zumal gemäss Rechtsprechung die Aussagen bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle nur «mit Zurückhaltung» zum Vergleich herangezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene, und unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung hätten. Die Glaubhaftigkeit sei folglich zu bejahen. Zwar lasse sich nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer seine Einsätze für die iranische Revolutionsgarde im Syrienkrieg anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Grund dafür sei aber, dass er sich für seinen Söldnereinsatz schäme und zudem im Asylverfahren Nachteile deswegen befürchtet habe. Folge dieses Verschweigens sei auch, dass er sich in den vorinstanzlich hervorgehobenen Widerspruch zum Zeitpunkt des Umzugs seiner Familie verwickelt habe. Es sei auf die hohe Informationsdichte der Schilderung hinzuweisen und schliesslich würden die Einsätze mit vier Fotos belegt werden können. Zusammenfassend ergebe sich, dass ungeachtet des Verschweigens seines Söldnereinsatzes für den Iran im Syrienkrieg anlässlich der BzP von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Dies deshalb, weil die in der Anhörung gemachten Aussagen sehr substantiiert erscheinen würden und sie zudem mit mehreren Fotos belegt werden könnten. Aufgrund des Konflikts mit seinem Arbeitgeber sei er an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Der Konflikt sei aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara ethnisch aufgeladen, weil sein Vorgesetzter Paschtune sei. Die Verfolgung sei zudem politisch motiviert, weil ihm der Söldnereinsatz für den Iran beziehungsweise für den IS sowie die Unterstützung der Taliban durch Medikamentenunterschlagung vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG. Ihm sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe.

E. 4.3 In ihrer Stellungnahme hält die Vorinstanz fest, bezüglich der geltend gemachten Probleme aufgrund des Konfliktes mit dem Vorgesetzten enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Daher sei auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Fotos von Narben an den Armen liessen keine Rückschlüsse über deren Entstehung zu. Sie seien deshalb nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zu einem Konflikt mit dem Vorgesetzten zu belegen. Auch wenn aufgrund der Fotos des Beschwerdeführers, die ihn während seines Syrieneinsatzes zeigen sollen, die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Einsatzes neu zu beurteilen sei, würde dies zu keiner Änderung in der Beurteilung des Asylgesuchs führen. Einerseits fehle es in diesem Punkt an einem asylrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG, handle es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärdienst für ein fremdes Land doch um legitime, rechtsstaatlich korrekte Massnahmen eines Staates. Andererseits bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass eine Furcht vor Massnahmen seitens der afghanischen Behörden hinreichend begründet sei. So habe der Beschwerdeführer selber erwähnt, es gebe keine Beweise für die Gerüchte über mögliche Strafen und er wisse bis jetzt noch nicht, was bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan passieren würde (act. A23 F121, sowie eine Notiz des SEM vom 20. Februar 2017 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-kaempfer-syrien-irak-f.pdf, wonach keine Hinweise auf Bestrafung von Rückkehrern aus Syrien nach Afghanistan vorlägen). In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung der Familie durch die afghanischen Behörden aufgrund seiner Syrieneinsätze verwies die Vorinstanz auf die in der Verfügung hierzu erwähnten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers (act. A26 S. 4).

E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Fotos der Narben keine Rückschlüsse über deren Entstehung zuliessen, würde körperlichen Spuren nie ein Beweiswert zukommen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch detaillierte Aussagen machen können, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Insofern hätten die Fotos, welche die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers untermauern würden, durchaus Beweiswert. Bei der Annahme, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärdienst für ein fremdes Land um eine legitime Massnahme eines Staates handle, verkenne die Vorinstanz, dass vorliegend die Gefährdung primär in der Verfolgung durch die Taliban begründet liege. In Afghanistan würde er von den Taliban und den Behörden nicht als Gegner des islamischen Staates, sondern als dessen Unterstützer wahrgenommen werden. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb nicht bloss eine staatliche Bestrafung durch die afghanischen Behörden wegen Söldnerdienstes, sondern noch weit gravierender ein Racheakt der Taliban, welche ihn als Verräter zur Rechenschaft ziehen möchten. Im von der Vorinstanz zitierten Bericht sei festgehalten, dass es zu Racheakten gegenüber der schiitischen Minderheit komme, weil sie in Syrien kämpften. Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, er habe am (...) erfahren, dass am (...) Regierungsbehörden bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach ihm gesucht hätten. Die Ehefrau fürchte sich davor, dass sie ohne die Anwesenheit ihres Ehemannes gegen ihren Willen erneut verheiratet werden könne.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, der Angriff des (...) beziehungsweise seiner Bodyguards würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu zu Recht als unglaubhaft eingeschätzt.

E. 5.2 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ist, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu berücksichtigen, dass die BzP - im Gegensatz zur Anhörung - hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer BzP grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen anlässlich der BzP in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen anlässlich der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dass der Beschwerdeführer keine Differenzierung bei der Urheberschaft des Angriffs anlässlich seiner Aussagen in der BzP und der Anhörung machte, kann nachvollziehbar sein. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, ändert dies jedoch nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Angriff. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchliche Angaben zur Urheberschaft des Angriffs gemacht - hierzu ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen -, sondern auch zum Ablauf des Geschehens. So erwähnte er anlässlich der BzP, er sei zuerst mit dem Messer verletzt worden und als er weggelaufen sei, habe (...) mit der Waffe auf ihn geschossen (act. A6 F7.01). In der Anhörung schilderte er jedoch nicht, dass auf ihn geschossen worden sei, nachdem er versucht habe, wegzulaufen (act. A23, F115). Er habe erst nach dem Angriff gemerkt, dass er am Bluten sei. Er habe auch erst dann den Streifschuss bemerkt (act. A23, F117). Später erwähnte der Beschwerdeführer, er sei zufällig von diesem Schuss am Arm getroffen worden (act. A23 F124). Als er mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert wurde, konnte er diese nicht überzeugend erklären (act. A23 F136). Der Beschwerdeführer machte zudem auch unterschiedliche Angaben zum weiteren Verlauf der Geschehnisse nach dem Angriff. Während er in der BzP erwähnte, seine Familie in das Heimatdorf in B._______ zurückgebracht zu haben und sich dort vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr 15 Tage aufgehalten zu haben (act. A6 F 2.01), gab er anlässlich der Anhörung an, nach dem Vorfall in C._______ geblieben und von dort aus in der vierten Nacht Richtung afghanische Grenze gereist zu sein (act. A23 F126, F78). Vor seiner Ausreise habe er seine Familie in ein anderes Quartier in C._______ gebracht (act. A23 F139). Weder die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den widersprüchlichen Aussagen (act. A23 F122) noch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Widersprüche auf das Verschweigen der Syrienaufenthalte anlässlich der BzP zurückzuführen seien, vermögen zu überzeugen. Auch zu den weiteren Geschehnissen nach der Ausreise aus Afghanistan verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So erwähnte er, nach der Ausreise in den Iran aufgrund des Konflikts mit (...) einerseits noch drei Mal (act. A6 F5.02) und andererseits niemals (act. A23 F100, F102) nach Afghanistan ausgeschafft worden zu sein. Weil die Ungereimtheiten wesentliche Punkte der Fluchtvorbringen und damit keine nebensächlichen Aspekte betreffen, handelt es sich vorliegend um diametral unterschiedliche Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. Die Aussagen in der BzP dürfen deshalb zur Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Dass der Beschwerdeführer den Konflikt mit (...) und den Angriff durchaus in gewissem Masse substantiiert dargelegt hat, vermag an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern, zumal die unterschiedliche Erzählweise entscheidender Elemente der Asylvorbringen als gewichtiges Indiz in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten ist. Auch nicht zu hören ist die Schilderung in der Replik, wonach die Familie des Beschwerdeführers am (...) abermals von den afghanischen Behörden aufgesucht worden sei, zumal hierfür keine Beweismittel eingereicht wurden. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Angriff des (...) beziehungsweise seiner Bodyguards in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Bezüglich der eingereichten Fotos von Narben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese zwar, wie von der Vorinstanz erwähnt, eine Verletzung untermauern, aber keine Rückschlüsse über deren Entstehung zulassen. So ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer diese während seiner Tätigkeiten als (...) zugezogen hat. Die nachgereichten Beweismittel bewirken deshalb keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit. Im Übrigen ist festzustellen, dass allfällige Kommunikationsprobleme aufgrund (...) des Beschwerdeführers oder seines schlechten Gemütszustandes nicht zu überzeugen vermögen. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise für Verständigungsprobleme mit der übersetzenden Person zu entnehmen. Auch die Hilfswerksvertretung hat am Ende der Anhörung keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Damit lassen sich die aufgetretenen Widersprüche auf diese Weise nicht erklären und die vorgebrachten Kommunikationsprobleme sind als Ausflüchte zu werten. Auch die geltend gemachte Problematik, wonach Wortprotokolle generell kaum je fehlerfrei seien und Fehler auch durch deren Rückübersetzung nicht beseitigt werden könnten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seine Ehefrau habe ohne seine Anwesenheit Angst vor einer Zwangsverheiratung. Da dies nicht seine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung betrifft und er diesbezüglich nichts zusätzlich vorbringt, wird darauf nicht weiter eingegangen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seine beiden Kriegseinsätze in Syrien glaubhaft gemacht und reichte hierzu mit seiner Beschwerdeschrift vier Fotos von seinem angeblichen Syrieneinsatz ein. Das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Nachschieben von Vorbringen ist grundsätzlich als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags sprechend zu würdigen. Das Gericht ist mit der Vorinstanz einer Meinung, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine beiden Söldnereinsätze in Syrien nicht glaubhaft machen konnte, da dieses Vorbringen einerseits nachgeschoben ist und sich andererseits auch gewichtige Widersprüche in seinen Aussagen finden. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen der Vorinstanz. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er sich für den Söldnereinsatz geschämt habe und Angst vor Nachteilen in seinem Asylverfahren gehabt habe, erscheint konstruiert. Zu prüfen bleibt, ob die anlässlich der Beschwerde eingereichten vier Fotos von seinem angeblichen Söldnereinsatz in Syrien (act. A1 Beilagen 5-7) diese Einschätzung zu ändern vermögen. Den Fotografien kommt nur ein geringer Beweiswert zu. So ist darauf nicht zu erkennen, ob diese tatsächlich, wie in der Beschwerde geltend macht wird, in G._______ und H._______ in Syrien aufgenommen wurden. Es wäre ebenfalls möglich, dass die Aufnahmen im Iran oder in Afghanistan entstanden sind. So wäre es beispielsweise möglich, dass der Beschwerdeführer nicht bei (...), sondern beim (...) in Afghanistan tätig war und die Fotos da aufgenommen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Foto Nr. 1 (act. A1 Beilage 5) zudem nicht alle Personen gleich gemusterte Anzüge tragen. Da auch nicht ersichtlich ist, wann die Fotografien entstanden sind, ist nicht nur keine geografische, sondern auch keine zeitliche Einordung der Aufnahmen möglich. Die eingereichten Fotografien sind nicht tauglich, die Söldnereinsätze des Beschwerdeführers in Syrien zu belegen, da sie in objektiver Hinsicht auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein könnten. Eine gesamtheitliche Abwägung ergibt, dass der Beschwerdeführer die Söldnereinsätze in Syrien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte.

E. 6 In der Summe betrachtet überwiegen bei den Vorbringen des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeitselemente, weshalb die Vorinstanz in korrekter Weise davon ausgegangen ist, dass er eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen kann verzichtet werden.

E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. A26). Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. August 2019 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.

E. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 11. Januar 2021 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 9.1 Stunden und der zusätzliche Aufwand von Fr. 24.20 erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsanwälte ausgeht, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3678/2019 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 27. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. März 2018 die Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und am (...) in der Provinz B._______ geboren. Vor seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan sei er für mehrere Monate im Iran gewesen und dabei mehrere Male nach Afghanistan ausgeschafft worden. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er sechs bis sieben Monate im Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Nachdem sein Vater gestorben sei, sei er mit der Familie in die Stadt C._______ gezogen. Dort sei er zuerst verschiedenen Aushilfejobs nachgegangen und habe am (...) angefangen, als (...) zu arbeiten. Er habe eine Ausbildung (...), so genannt (...), sowie eine medizinische Nothilfeausbildung absolviert und sei als Nothelfer tätig gewesen. Dabei habe er auch Lieferungen von Medikamenten entgegengenommen. Bei einer solchen Lieferung habe ihm sein Vorgesetzter, (...), nach dem Entladen des ersten Fahrzeugs mitgeteilt, er solle nun aufhören. Er habe dies befolgt und am folgenden Tag festgestellt, dass die restliche Ladung nicht mehr da gewesen sei. Ein anderer Mitarbeiter habe ihm gesagt, (...) habe die Lieferung in sein eigenes Fahrzeug umgeladen. Als er (...) in dessen Büro darauf angesprochen habe, habe dieser erwidert, er werde sich darum kümmern. Nachdem er dennoch insistiert habe, da er die Entgegennahme der Medikamente quittiert habe, sei (...) aggressiv geworden und seine Bodyguards hätten ihn hinausgeworfen. Aufgrund des Vorfalls sei er nicht mehr zum (...) erschienen. Er sei daraufhin vom (...) telefonisch kontaktiert und zur Wiederaufnahme des (...) am nächsten Tag aufgefordert worden. Da er dem (...) weiterhin ferngeblieben sei, sei es zu einer Auseinandersetzung mit (...) beziehungsweise mit den Bodyguards des (...) gekommen. Dabei habe er sich eine Schussverletzung und eine weitere offene Wunde zugezogen. Zusätzlich sei ihm mit einem Drohschreiben gedroht worden. (...) habe ihn beschuldigt, den Taliban Medikamente geliefert und (...) unentschuldigt verlassen zu haben. Ende des Jahres 2014, wenige Tage nach dem Konflikt mit (...), sei er in den Iran gereist, wo er sich ein paar Monate aufgehalten habe. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, er sei nach der Ausreise aus Afghanistan zweimal für je zwei Monate freiwillig nach Syrien gegangen, um mit der Teilnahme am dortigen Krieg Geld zu verdienen. Dies sei den Behörden in Afghanistan bekannt geworden. Nach seinem ersten Einsatz in Syrien hätten die afghanischen Sicherheitsbehörden die Familie aufgefordert, den Beschwerdeführer zu überstellen, ansonsten würden alle Familienmitglieder verhaftet werden. Nach dem zweiten Einsatz in Syrien hätten die Behörden der Familie vorgeworfen, der Beschwerdeführer würde in Syrien für die Daesh kämpfen. Die Nachbarn und die Weissbärtigen des Quartiers hätten den Beamten nicht erlaubt, die Familienmitglieder mitzunehmen. Vom Iran sei der Beschwerdeführer in die Türkei und weiter über diverse Länder nach Deutschland gereist, von wo aus er am 18. November 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Ehefrau und das Kind befänden sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern weiterhin im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seines Asylgesuchs ein Zertifikat über den Abschluss der zwölften Klasse vom 27. Februar 2013, eine Bestätigung über einen Kursabschluss «D._______» vom (...) bis (...) sowie eine Bestätigung über einen Kursabschluss «E._______» vom (...) bis (...) und Registrationspapiere aus Deutschland von seinen Freunden zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, seine Mutter sei im letzten Jahr verstorben. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 18. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton F._______. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - unter Beilage der entsprechenden Vertretungsvollmacht - beim SEM um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2019 und Fax vom 12. Juli 2019 die Akteneinsicht. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erhob der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Asylentscheid Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde legte er die Vollmacht der Rechtsvertretung und eine Sozialhilfebestätigung sowie zwei Fotos von Verletzungen an Armen und vier Fotos vom Söldnereinsatz in Syrien bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wurde Rechtsanwalt Roman Schuler beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz reichte die Vernehmlassung am 15. August 2019 fristgerecht ein. I. Mit Schreiben vom 16. August 2019 liess der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und gab ihm die Möglichkeit zur Replik und zur Einreichung von Beweismitteln. Auf Gesuch hin wurde die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt. J. Mit Replik vom 16. September 2019 nahm die Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung und reichte zudem eine Honorarnote ein. K. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis, dass er keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache anlässlich der Befragungen durch das SEM unterschiedliche Angaben zum Konflikt mit seinem Vorgesetzten und über den weiteren Verlauf der Geschehnisse. So habe er in der BzP erwähnt, von seinem Vorgesetzten einen Drohbrief erhalten zu haben, nachdem er nicht mehr zum (...) erschienen sei (act. A6 S. 7). In der Anhörung habe er bei der Schilderung seiner Asylgründe den Drohbrief mit keinem Wort erwähnt (act. A23 S. 14 ff.). Erst als er konkret auf seine Aussage in der BzP angesprochen worden sei, habe er zuerst ausweichend angegeben, damit die Drohung durch die Bodyguards gemeint zu haben und dann, dass diese einen Brief bei sich gehabt hätten (act. A23 S. 19). Dies vermöge den Widerspruch jedoch nicht aufzulösen. Schwerer noch wiege der Widerspruch dazu, wer den Beschwerdeführer angegriffen und verletzt habe. In der BzP habe er bei den Asylgründen zu Protokoll gegeben, der Vorgesetzte habe ihn mit einem Messer verletzt und ihm einen Streifschuss zugefügt (act. A6 S. 7). Auch an anderer Stelle habe er erwähnt, von seinem Vorgesetzten angegriffen worden zu sein (act. A6 S. 8). In der Anhörung habe er hingegen erzählt, von den Bodyguards seines Vorgesetzten angegriffen worden zu sein, wobei der Vorgesetzte bei diesem Vorfall selber nicht zugegen gewesen sei (act. A23 S. 15 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die Aussagen in der Anhörung bestätigt. Er könne sich nicht genau erinnern, was er in der BzP angegeben habe, habe aber nichts über den Vorgesetzten gesagt, sondern über dessen Leute (act. A23 S. 20). Seine Erklärungen würden den Widerspruch nicht auflösen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Kriegseinsätze in Syrien hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe weder zu Beginn der BzP noch später bei den Fragen zu den Asylgründen einen Aufenthalt in Syrien oder darauf zurückgehende Bedrohungen durch die Behörden in Afghanistan erwähnt (act. A6 S. 7 f.). Vielmehr habe er die Fragen, ob er abgesehen vom oben erwähnten Konflikt mit seinem Vorgesetzten weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe und ob weitere Gründe vorlägen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, verneint (act. A6 S. 8). Spätestens bei letzterer Frage hätte von ihm erwartet werden können, die Furcht vor Problemen wegen seiner Syrieneinsätze zu benennen. Zu den Einsätzen in Syrien habe er darüber hinaus widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er zwar angegeben, vom Iran dreimal nach Afghanistan ausgeschafft worden zu sein, habe aber keine Reisen nach Syrien in dieser Zeit erwähnt (act. A6 S. 6). Weiter habe er angegeben, im Iran sei ihm mitgeteilt worden, er müsse bereit sein, in den Krieg zu ziehen, wenn er im Iran bleiben wolle. Er sei daraufhin in die Türkei gereist (act. A6 S. 6). In der Anhörung habe er dagegen erwähnt, er sei freiwillig zwei Mal nach Syrien gegangen (act. A23 S. 16) und seine Familie sei wegen seines Syrieneinsatzes von den Behörden aufgesucht worden (act. A23 S. 16). Er habe seiner Familie deshalb geraten, in das Heimatdorf nach B._______ zu gehen, wo sie nicht mehr von den Behörden aufgesucht würden (act. A23 S. 16). In der BzP habe er hingegen erzählt, seine Familie bereits vor der Ausreise in den Iran, also auch vor den Einsätzen in Syrien, in seinen Heimatort in B._______ gebracht zu haben, wo er dann noch 15 Tage bis zu seiner Ausreise verbracht habe (act. A6 S. 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er abgestritten, dies so in der BzP gesagt zu haben (act. A23 S. 17). Ihm sei das Protokoll der BzP zurückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb der Einwand den Widerspruch nicht aufzulösen vermöge. Gesamthaft betrachtet seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich, andererseits nachgeschoben, weshalb sie nicht als glaubhaft eingeschätzt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Diese könnten allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer bei (...) tätig gewesen sei. Sie seien jedoch nicht geeignet, die von ihm geschilderten Probleme mit (...) zu belegen, da sie dazu keinerlei Hinweise enthielten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden die Aussagen zum gewaltsamen Übergriff durch die Mitarbeiter des (...) sehr glaubhaft erscheinen. Er schildere den Vorfall anlässlich der Anhörung sehr bildlich und anschaulich und damit in ausgesprochen hoher Detailliertheit. So erwähne er auch Nebensächlichkeiten und wechsle ferner immer wieder in die direkte Rede, was zeige, dass sich die Gespräche bis heute fest in sein Gedächtnis eingebrannt hätten. Erwähnenswert sei auch die wiederholte Schilderung seiner damaligen Gefühlslage. Er würde zudem Schlafstörungen und Angstzustände erwähnen. Die Vorinstanz blende die hohe Informationsdichte und Emotionalität der Aussagen komplett aus und beschränke sich darauf, zwei einzelne Teilaspekte der Aussagen isoliert herauszugreifen. Dabei verkenne sie, dass es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kurzen, summarischen Befragung vereinfachend nur von seinem «Vorgesetzten» gesprochen habe, als er seine Fluchtgründe kurz benennen sollte. Entsprechend habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Drohbrief von seinem Vorgesetzten erhalten. Auch die Verletzungen durch das Messer beziehungsweise einen spitzen Gegenstand sowie die Schusswunde seien gemäss Wortlaut des Protokolls der genannten Person zugeschrieben (act. A6 F7.01). Eine Differenzierung, dass der Drohbrief vom (...), die Verletzungen hingegen nur indirekt von ihm stammten und in seinem Auftrag von seinen (...) Mitarbeitern beziehungsweise «Bodyguards» dem Beschwerdeführer zugefügt worden seien, habe unterbleiben müssen. Dass dies dem summarischen Charakter der Erstbefragung geschuldet sei, liege auf der Hand. Aufgefordert, sich kurz zu fassen, habe der Beschwerdeführer erklärt, eine «Meinungsverschiedenheit» mit seinem Vorgesetzten gehabt zu haben. Infolgedessen habe er einen Drohbrief erhalten und sei angegriffen worden (act. A6 F7.01). Für eine Gewichtung der verschiedenen fluchtauslösenden Elemente sei kein Raum geblieben. Dass der Beschwerdeführer sodann bei der freien Schilderung der Ereignisse anlässlich der vertieften Anhörung seinen Fokus auf den tätlichen Angriff und seine Verletzungen gelegt habe und es dabei versäumt habe, von sich aus auch auf den dagelassenen «Drohbrief» hinzuweisen, erscheine verständlich, werde doch die Integrität einer Person durch körperliche Übergriffe offenkundig viel stärker beeinträchtigt, als durch eine schriftliche Bedrohung. Hinzu komme, dass der Begriff «Drohbrief», wie er Eingang in das Protokoll der BzP gefunden habe, einigermassen irreführend sei. So handle es sich weniger um einen Brief im herkömmlichen Sinne, sondern eher um einen Zettel. Dies erhelle nicht nur das Anhörungsprotokoll (act. A23 F133), sondern vermöge mitunter auch zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer den Erhalt des «Drohbriefes» in der Anhörung nicht als eigenständiges, neben dem Angriff stehendes fluchtauslösendes Ereignis erwähnt habe. Dass Wortprotokolle generell kaum je fehlerfrei seien, lasse sich auch durch deren Rückübersetzung nicht beseitigen. Dies zeige sich im vorliegenden Einzelfall beispielsweise an den verschiedenen unerklärlichen Ungereimtheiten zwischen den Protokollen zu völlig nebensächlichen Aspekten, so z.B. zum Auslandaufenthalt im Iran (act. A23 F50 ff.) oder zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen (...) in Afghanistan innegehabt habe (act. A23 F63). Der Beschwerdeführer habe wiederholt geltend gemacht, er fühle sich nicht gut (act. A23 F6 ff.) und verwirrt (act. A23 F102). Hinzu komme das (...) des Beschwerdeführers (act. A23 F9), welches die Kommunikation mit ihm erschwere, was selbstredend auch Einfluss auf Befragung und Anhörung gehabt habe. Physische Indizien und Farbfotografien der Verletzungen würden die erlittenen Übergriffe untermauern. Bei der Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprächen, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten glaubhaft erscheinen. Nachdem sich gemäss Rechtsprechung ein allzu schematisches Vorgehen verbiete und namentlich vom Vorhandensein eines Widerspruches nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe, könne der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dies zumal gemäss Rechtsprechung die Aussagen bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle nur «mit Zurückhaltung» zum Vergleich herangezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene, und unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung hätten. Die Glaubhaftigkeit sei folglich zu bejahen. Zwar lasse sich nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer seine Einsätze für die iranische Revolutionsgarde im Syrienkrieg anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Grund dafür sei aber, dass er sich für seinen Söldnereinsatz schäme und zudem im Asylverfahren Nachteile deswegen befürchtet habe. Folge dieses Verschweigens sei auch, dass er sich in den vorinstanzlich hervorgehobenen Widerspruch zum Zeitpunkt des Umzugs seiner Familie verwickelt habe. Es sei auf die hohe Informationsdichte der Schilderung hinzuweisen und schliesslich würden die Einsätze mit vier Fotos belegt werden können. Zusammenfassend ergebe sich, dass ungeachtet des Verschweigens seines Söldnereinsatzes für den Iran im Syrienkrieg anlässlich der BzP von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen sei. Dies deshalb, weil die in der Anhörung gemachten Aussagen sehr substantiiert erscheinen würden und sie zudem mit mehreren Fotos belegt werden könnten. Aufgrund des Konflikts mit seinem Arbeitgeber sei er an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Der Konflikt sei aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara ethnisch aufgeladen, weil sein Vorgesetzter Paschtune sei. Die Verfolgung sei zudem politisch motiviert, weil ihm der Söldnereinsatz für den Iran beziehungsweise für den IS sowie die Unterstützung der Taliban durch Medikamentenunterschlagung vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG. Ihm sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe. 4.3 In ihrer Stellungnahme hält die Vorinstanz fest, bezüglich der geltend gemachten Probleme aufgrund des Konfliktes mit dem Vorgesetzten enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Daher sei auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Fotos von Narben an den Armen liessen keine Rückschlüsse über deren Entstehung zu. Sie seien deshalb nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zu einem Konflikt mit dem Vorgesetzten zu belegen. Auch wenn aufgrund der Fotos des Beschwerdeführers, die ihn während seines Syrieneinsatzes zeigen sollen, die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Einsatzes neu zu beurteilen sei, würde dies zu keiner Änderung in der Beurteilung des Asylgesuchs führen. Einerseits fehle es in diesem Punkt an einem asylrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG, handle es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärdienst für ein fremdes Land doch um legitime, rechtsstaatlich korrekte Massnahmen eines Staates. Andererseits bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass eine Furcht vor Massnahmen seitens der afghanischen Behörden hinreichend begründet sei. So habe der Beschwerdeführer selber erwähnt, es gebe keine Beweise für die Gerüchte über mögliche Strafen und er wisse bis jetzt noch nicht, was bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan passieren würde (act. A23 F121, sowie eine Notiz des SEM vom 20. Februar 2017 https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-kaempfer-syrien-irak-f.pdf, wonach keine Hinweise auf Bestrafung von Rückkehrern aus Syrien nach Afghanistan vorlägen). In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung der Familie durch die afghanischen Behörden aufgrund seiner Syrieneinsätze verwies die Vorinstanz auf die in der Verfügung hierzu erwähnten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers (act. A26 S. 4). 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Fotos der Narben keine Rückschlüsse über deren Entstehung zuliessen, würde körperlichen Spuren nie ein Beweiswert zukommen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch detaillierte Aussagen machen können, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Insofern hätten die Fotos, welche die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers untermauern würden, durchaus Beweiswert. Bei der Annahme, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärdienst für ein fremdes Land um eine legitime Massnahme eines Staates handle, verkenne die Vorinstanz, dass vorliegend die Gefährdung primär in der Verfolgung durch die Taliban begründet liege. In Afghanistan würde er von den Taliban und den Behörden nicht als Gegner des islamischen Staates, sondern als dessen Unterstützer wahrgenommen werden. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb nicht bloss eine staatliche Bestrafung durch die afghanischen Behörden wegen Söldnerdienstes, sondern noch weit gravierender ein Racheakt der Taliban, welche ihn als Verräter zur Rechenschaft ziehen möchten. Im von der Vorinstanz zitierten Bericht sei festgehalten, dass es zu Racheakten gegenüber der schiitischen Minderheit komme, weil sie in Syrien kämpften. Der Beschwerdeführer erwähnt weiter, er habe am (...) erfahren, dass am (...) Regierungsbehörden bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach ihm gesucht hätten. Die Ehefrau fürchte sich davor, dass sie ohne die Anwesenheit ihres Ehemannes gegen ihren Willen erneut verheiratet werden könne. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, der Angriff des (...) beziehungsweise seiner Bodyguards würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu zu Recht als unglaubhaft eingeschätzt. 5.2 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ist, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu berücksichtigen, dass die BzP - im Gegensatz zur Anhörung - hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer BzP grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen anlässlich der BzP in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen anlässlich der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dass der Beschwerdeführer keine Differenzierung bei der Urheberschaft des Angriffs anlässlich seiner Aussagen in der BzP und der Anhörung machte, kann nachvollziehbar sein. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, ändert dies jedoch nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Angriff. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchliche Angaben zur Urheberschaft des Angriffs gemacht - hierzu ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen -, sondern auch zum Ablauf des Geschehens. So erwähnte er anlässlich der BzP, er sei zuerst mit dem Messer verletzt worden und als er weggelaufen sei, habe (...) mit der Waffe auf ihn geschossen (act. A6 F7.01). In der Anhörung schilderte er jedoch nicht, dass auf ihn geschossen worden sei, nachdem er versucht habe, wegzulaufen (act. A23, F115). Er habe erst nach dem Angriff gemerkt, dass er am Bluten sei. Er habe auch erst dann den Streifschuss bemerkt (act. A23, F117). Später erwähnte der Beschwerdeführer, er sei zufällig von diesem Schuss am Arm getroffen worden (act. A23 F124). Als er mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert wurde, konnte er diese nicht überzeugend erklären (act. A23 F136). Der Beschwerdeführer machte zudem auch unterschiedliche Angaben zum weiteren Verlauf der Geschehnisse nach dem Angriff. Während er in der BzP erwähnte, seine Familie in das Heimatdorf in B._______ zurückgebracht zu haben und sich dort vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr 15 Tage aufgehalten zu haben (act. A6 F 2.01), gab er anlässlich der Anhörung an, nach dem Vorfall in C._______ geblieben und von dort aus in der vierten Nacht Richtung afghanische Grenze gereist zu sein (act. A23 F126, F78). Vor seiner Ausreise habe er seine Familie in ein anderes Quartier in C._______ gebracht (act. A23 F139). Weder die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den widersprüchlichen Aussagen (act. A23 F122) noch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Widersprüche auf das Verschweigen der Syrienaufenthalte anlässlich der BzP zurückzuführen seien, vermögen zu überzeugen. Auch zu den weiteren Geschehnissen nach der Ausreise aus Afghanistan verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So erwähnte er, nach der Ausreise in den Iran aufgrund des Konflikts mit (...) einerseits noch drei Mal (act. A6 F5.02) und andererseits niemals (act. A23 F100, F102) nach Afghanistan ausgeschafft worden zu sein. Weil die Ungereimtheiten wesentliche Punkte der Fluchtvorbringen und damit keine nebensächlichen Aspekte betreffen, handelt es sich vorliegend um diametral unterschiedliche Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. Die Aussagen in der BzP dürfen deshalb zur Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden. Dass der Beschwerdeführer den Konflikt mit (...) und den Angriff durchaus in gewissem Masse substantiiert dargelegt hat, vermag an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern, zumal die unterschiedliche Erzählweise entscheidender Elemente der Asylvorbringen als gewichtiges Indiz in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten ist. Auch nicht zu hören ist die Schilderung in der Replik, wonach die Familie des Beschwerdeführers am (...) abermals von den afghanischen Behörden aufgesucht worden sei, zumal hierfür keine Beweismittel eingereicht wurden. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Angriff des (...) beziehungsweise seiner Bodyguards in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Bezüglich der eingereichten Fotos von Narben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese zwar, wie von der Vorinstanz erwähnt, eine Verletzung untermauern, aber keine Rückschlüsse über deren Entstehung zulassen. So ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer diese während seiner Tätigkeiten als (...) zugezogen hat. Die nachgereichten Beweismittel bewirken deshalb keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit. Im Übrigen ist festzustellen, dass allfällige Kommunikationsprobleme aufgrund (...) des Beschwerdeführers oder seines schlechten Gemütszustandes nicht zu überzeugen vermögen. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise für Verständigungsprobleme mit der übersetzenden Person zu entnehmen. Auch die Hilfswerksvertretung hat am Ende der Anhörung keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Damit lassen sich die aufgetretenen Widersprüche auf diese Weise nicht erklären und die vorgebrachten Kommunikationsprobleme sind als Ausflüchte zu werten. Auch die geltend gemachte Problematik, wonach Wortprotokolle generell kaum je fehlerfrei seien und Fehler auch durch deren Rückübersetzung nicht beseitigt werden könnten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seine Ehefrau habe ohne seine Anwesenheit Angst vor einer Zwangsverheiratung. Da dies nicht seine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung betrifft und er diesbezüglich nichts zusätzlich vorbringt, wird darauf nicht weiter eingegangen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seine beiden Kriegseinsätze in Syrien glaubhaft gemacht und reichte hierzu mit seiner Beschwerdeschrift vier Fotos von seinem angeblichen Syrieneinsatz ein. Das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Nachschieben von Vorbringen ist grundsätzlich als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags sprechend zu würdigen. Das Gericht ist mit der Vorinstanz einer Meinung, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine beiden Söldnereinsätze in Syrien nicht glaubhaft machen konnte, da dieses Vorbringen einerseits nachgeschoben ist und sich andererseits auch gewichtige Widersprüche in seinen Aussagen finden. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen der Vorinstanz. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er sich für den Söldnereinsatz geschämt habe und Angst vor Nachteilen in seinem Asylverfahren gehabt habe, erscheint konstruiert. Zu prüfen bleibt, ob die anlässlich der Beschwerde eingereichten vier Fotos von seinem angeblichen Söldnereinsatz in Syrien (act. A1 Beilagen 5-7) diese Einschätzung zu ändern vermögen. Den Fotografien kommt nur ein geringer Beweiswert zu. So ist darauf nicht zu erkennen, ob diese tatsächlich, wie in der Beschwerde geltend macht wird, in G._______ und H._______ in Syrien aufgenommen wurden. Es wäre ebenfalls möglich, dass die Aufnahmen im Iran oder in Afghanistan entstanden sind. So wäre es beispielsweise möglich, dass der Beschwerdeführer nicht bei (...), sondern beim (...) in Afghanistan tätig war und die Fotos da aufgenommen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Foto Nr. 1 (act. A1 Beilage 5) zudem nicht alle Personen gleich gemusterte Anzüge tragen. Da auch nicht ersichtlich ist, wann die Fotografien entstanden sind, ist nicht nur keine geografische, sondern auch keine zeitliche Einordung der Aufnahmen möglich. Die eingereichten Fotografien sind nicht tauglich, die Söldnereinsätze des Beschwerdeführers in Syrien zu belegen, da sie in objektiver Hinsicht auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein könnten. Eine gesamtheitliche Abwägung ergibt, dass der Beschwerdeführer die Söldnereinsätze in Syrien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte.

6. In der Summe betrachtet überwiegen bei den Vorbringen des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeitselemente, weshalb die Vorinstanz in korrekter Weise davon ausgegangen ist, dass er eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen kann verzichtet werden.

7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. A26). Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. August 2019 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 11. Januar 2021 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 9.1 Stunden und der zusätzliche Aufwand von Fr. 24.20 erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsanwälte ausgeht, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: