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E-3479/2019

E-3479/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 werden mit den (bereits vereinigten) Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 vereinigt.

E. 2 Die Beschwerden werden abgewiesen.

E. 3 Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden (ebenfalls) abgewiesen.

E. 4 Die Kosten der vier vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bisher geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 werden mit den (bereits vereinigten) Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden (ebenfalls) abgewiesen.
  4. Die Kosten der vier vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bisher geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3477/2019E-3479/2019 E-3568/2019 E-3678/2019 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien 1.A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), (Verfahren E-3479/2019) 2.H._______, geboren am (...), (Verfahren E-3477/2019) 3.I._______, geboren am (...), (Verfahren E-3568/2019) 4.J._______, geboren am (...), (Verfahren E-3578/2019) alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 7. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - eine arabische Grossfamilie aus K._______ mit Eltern und acht (teilweise volljährigen) Kindern - am 4. Mai 2017 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass diese Gesuche anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 15. und 16. Mai 2017 und insbesondere bei den Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. und 28. Februar respektive 9. März 2018 im Wesentlichen damit begründet wurden, der Ehemann/Vater habe - nach der Rückkehr von einem mehrjährigen Aufenthalt in Libyen nach Syrien im Jahr 2007 - zu Beginn der syrischen Revolution an Demonstrationen teilgenommen, dass er einmal für ein paar Stunden von Angehörigen des sogenannten Islamischen Staats (IS) festgehalten worden sei und die ganze Familie sich vor Übergriffen durch den IS und auch vor der Indoktrination der Kinder durch diesen gefürchtet habe, dass die Beschwerdeführenden Syrien angesichts der Gewaltsituation, der Fahndung nach dem Ehemann/Vater und der unsicheren Verhältnisse Anfang 2016 illegal verlassen hätten und über die Türkei nach Griechenland geflüchtet seien, dass die Beschwerdeführenden in der Folge in Griechenland an einem Relocation-Programm teilnehmen und (...) Mai 2017 legal in die Schweiz einreisen konnten, dass das SEM mit vier separaten Verfügungen vom 7. Juni 2019 (eröffnet jeweils am 12. Juni 2019) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung anordnete, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2019 gegen die sie betreffenden Asylverfügungen des SEM Beschwerde erheben liessen und inhaltlich die Aufhebung der Asylentscheide sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und subeventuell ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beantragten, dass vier Tage später, am 12. Juli 2019, beim Bundesverwaltungsgericht analoge Rechtsmittel des gleichen Rechtsvertreters für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eingereicht wurden, dass die aus unbekannten Gründen in zwei Tranchen eingereichten Beschwerden durch das EDV-gestützte Zuteilungssystem des Gerichts nach dem Zufallsprinzip zunächst unterschiedlichen Instruktionsrichtern (und Gerichtsschreiberinnen) zugeteilt wurden und dadurch die familiäre Konnexität der Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 einerseits sowie E-3568/2019 und E-3678/2019 andererseits erst einige Tage nach Eingang der ersten Beschwerden festgestellt wurde, dass der für die Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 eingesetzte Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 diese beiden Verfahren vereinigte, die Gesuche dieser Beschwerdeführenden (1 und 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und sie aufforderte für die beiden Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- zu leisten, dass nach Versand der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 die beiden in der zweiten Tranche eingereichten Beschwerden E-3568/2019 und E-3578/2019 dem gleichen Instruktionsrichter zur Behandlung zugeteilt wurden und dieser am 19. Juli 2019 den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 den Eingang ihrer Rechtsmittel bestätigte, dass der für die Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 eingeforderte Kostenvorschuss am 19. Juli 2019 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs auch die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 mit den - bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 vereinigten - Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 zu vereinigen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln hauptsächlich die Verletzung prozessualer Bestimmungen durch das SEM geltend machen und die Rückweisung der Verfahren an das SEM zur Weiterführung ihrer erstinstanzlichen Asylverfahren beantragen (die Asylgewährung demgegenüber, seltsamerweise, nur eventualiter), dass der Instruktionsrichter diese Rechtsbegehren in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 (Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019) als aussichtslos qualifiziert hat, dass die Beschwerdeführenden nach Erhalt ihrer Asylentscheide am 27. Juni 2019 beim SEM um Einsicht in ihre Asylakten inklusive die Vorakten des Relocation-Verfahrens ersucht hatten, dass das SEM ihnen mit "Zwischenverfügung" vom 1. Juli 2019 Einsicht in die Asylakten und mit "Zwischenverfügungen" vom 8. respektive 9. Juli 2019 Einsicht in die Akten ihres Relocation-Verfahrens gewährte, weshalb die Rüge der Verweigerung der Einsicht in die zweitgenannten Dossiers unbegründet ist, dass die Beschwerdefrist für alle vier Verfahren am 12. Juli 2019 ablief und die Beschwerdeführenden demnach die Möglichkeit gehabt hätten, sich in Kenntnis der Akten des Relocation-Verfahrens zu äussern (woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass ihr Rechtsvertreter bei zwei Verfahren das Rechtsmittel bereits mehrere Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht einreichte), dass die Beschwerdeführenden sich auch seither nicht zu diesen Akten geäussert haben und keine Veranlassung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht, dass im Übrigen der Umgang des SEM mit den Relocation-Akten sich vorliegend offensichtlich in mehrfacher Hinsicht anders als in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Verfahren präsentiert, das zum Urteil BVGer E-1807/2019 vom 14. Mai 2019 führte (vgl. hierzu Beschwerde E-3479/2019 S. 4), dass sich das SEM für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Übrigen in der Tat (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 4) nicht schwergewichtig auf die Unterlagen aus dem Relocation-Verfahren - namentlich die griechisch-englisch-sprachigen Protokolle kurzer Befragungen, die unter unbekannten Umständen (offenbar ohne Rückübersetzung und ohne Mitwirkung einer Hilfswerksvertretung) zustande gekommen sind - abgestützt hat, dass die Vorinstanz vielmehr vollständige Asylverfahren (mit Befragungen zur Person und ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte gemäss schweizerischem Recht) durchgeführt hat und dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts mit Bezug auf das Dokument A3/8 unbegründet ist, weil in diesem Aktenstück die Angaben verschiedener konsultierter Datenbanken einerseits und eine Zusammenfassung der Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des Relocation-Verfahrens andererseits zusammengefasst wurden und die Einsicht demnach angesichts des Vorliegens von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG zu Recht verweigert worden ist, dass die (sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende) Begründungspflicht der Behörde beinhaltet, dass sie ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei die Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. statt vieler etwa BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3 und E. 5.3 m.H. auf Lehre und Praxis), dass der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist und ihnen die sachgerechte Anfechtung der Verfügungen offensichtlich möglich war, dass das diesbezüglich zentrale Beschwerdevorbringen, das SEM habe in seiner Verfügung "nicht erwähnt und nicht gewürdigt", dass der Beschwerdeführer eine kurzzeitige Festhaltung durch den Islamischen Staat geltend gemacht habe (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 7), aktenwidrig ist (vgl. angefochtene Verfügung N 690 003 S. 5), dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. zum Thema wiederum BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich bei Durchsicht der Akten ebenfalls als unbegründet erweisen, dass die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung der Asylgesuche und den Anhörungen zu den Asylgründen rund zehn Monate verstrichen sind (vgl. Beschwerde E-3477/2019 S. 8), unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint, dass es überdies angesichts des grossen Verfahrensumfangs (mit zehn konnexen Asylsuchenden, die im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz gelangten) nachvollziehbar erscheint, dass das SEM die für die erstinstanzliche Behandlung von Asylgesuchen geltenden Ordnungsfristen in diesem Fall nicht allesamt einhalten konnte, dass auch durch die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) von gut fünfeinhalb Stunden die Abklärungspflicht des SEM nicht verletzt wurde (vgl. a.a.O. S. 9), zumal dem Protokoll dieser Befragung zu entnehmen ist, dass diese durch Pausen von 15 und 45 Minuten unterbrochen wurde, dass sich für die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2018 (vgl. a.a.O. S. 9) nach Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht nur keinerlei Hinweise ergeben, sondern vielmehr alle damals angehörten Personen die standardisierte Frage, ob sie diese Dolmetscherin gut verstünden, unmissverständlich bejahten (vgl. die sechs Anhörungsprotokolle je S. 1), dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) am Schluss seiner Anhörung angekündigt hatte, er werde in seinen Unterlagen nachschauen, ob er noch Beweismittel für seine politischen Aktivitäten finde, und wenn dies der Fall sei, würden seine Töchter J._______ oder I._______ sie dem SEM bei ihren - damals noch bevorstehenden - Befragungen zu den Akten reichen (vgl. Aktenstück N 690 003 / A18/21 S. 18), dass den Anhörungsprotokollen der Töchter zu entnehmen ist, dass diese in der Folge die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob sie nun noch Beweismittel einreichen möchten, verneinten (vgl. Aktenstücke N 690 049 / A12/16 S. 2 und N 690 051 / A12/16 S. 2), dass unverständlich ist, wieso der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) in seinem Rechtsmittel nun ausführen lässt, all dies "wiege schwer" (vgl. Beschwerde E-3477/2019 S. 9 f.), dass das Gericht sich auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anschliesst, das SEM hätte aufgrund seiner Abklärungspflicht "zwingend eine Dokumentenanalyse betreffend die [...] Beweismittel [...] anfertigen müssen" (vgl. a.a.O. S. 10), zumal es sich bei den interessierenden Dokumenten kaum um solche handelt, die sinnvollerweise mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden könnten, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und sich keine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden vorwerfen lassen muss, dass die Beschwerden damit im Hauptpunkt abzuweisen sind, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ins-besondere des Ehemanns/Vaters - würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass es den Beschwerdeführenden mit der materiellen Begründung ihres Rechtsmittels nicht gelingt, der Argumentation der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführenden bei den Anhörungen zwar nachvollziehbar und plausibel die prekäre Lebenssituation in ihrer Heimatregion und die Gräuel des Bürgerkriegs geschildert haben, dass jedoch keiner von ihnen bisher in Syrien flüchtlingsrechtlich relevante - namentlich gezielt aus asylrechtlichen Motiven und mit einer erheblichen Intensität zugefügte - Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erlitten hat, dass insbesondere die mehrstündige blosse Festhaltung und Ermahnung des Ehemanns/Vaters durch den IS (weil dieser sich nicht an Verhaltensregeln des IS gehalten habe; vgl. Aktenstück N 690 003 / A18/21 S. 13 f.), mangels Intensität keinen solchen erheblichen Nachteil darstellt, dass damit die Frage zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben, dass die Annahme einer solchen begründeten Furcht nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen würde, dass sie bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.), dass hiervon bei Annahme der gänzlich hypothetischen Rückkehr in das Heimatland (angesichts des bereits erteilten Schutzstatus in der Schweiz) nicht auszugehen ist, dass der IS als beherrschender Akteur auch aus ihrer Heimatregion vertrieben worden ist und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch diesen schon aus diesem Grund nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei seiner BzP zu Protokoll gab, die Familie habe Syrien wegen der Kriegssituation verlassen und im freien Bericht über die Gründe für das Asylgesuch neben der zerstörten Infrastruktur auch die Gräueltaten des IS erwähnte, die Anschlussfrage, ob er in der Heimat offiziell gesucht hat werde, verneinte, in diesem Zusammenhang aber erwähnte, er habe an Demonstrationen teilgenommen und denke, dass Spione den Behörden wohl seinen Namen angegeben hätten (vgl. Aktenstück N 690 003 / A4/14 S. 9), dass alle übrigen Beschwerdeführenden in ihrer BzP auf die Frage nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlands die Kriegssituation, den IS und die damit verbundenen schwierigen Lebensverhältnisse erwähnten, jedoch kein einziger von ihnen politische Aktivitäten ihres Ehemanns/Vaters oder eine Fahndung nach diesem erwähnte (vgl. die Akten-stücke N 690 003 / A5/15 S. 8 f., N 690 003 / A6/11 S. 6 f., N 690 003 / A7/11 S. 6 f., N 690 049 / A4/11 S. 6 f. und N 690 051 / A4/11 S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei seiner einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen angab, er habe zwischen 2012 und 2014 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, habe sich (ohne besondere Funktion) zusammen mit anderen insbesondere für den friedlichen Ablauf der Kundgebungen eingesetzt und sei im Jahr 2013 von einem Neffen, der beim syrischen Geheimdienst gearbeitet habe, sowie von einem Cousin, der als Polizist gearbeitet habe, darüber informiert worden, dass sein Name auf einer Liste von Regimegegnern stehe (vgl. Aktenstück N 690 003 / A18/21 S. 3 f. und S. 11 ff.), dass anlässlich ihrer einlässlichen Anhörungen nun auch alle übrigen Beschwerdeführenden geltend machten, ihr Ehemann/Vater werde vom Regime gesucht, weil er an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. Aktenstücke N 690 003 / A16/12 S. 9, N 690 003 A17/14 S. 7 und 9 f., N 690 003 A18/21 S. 7, N 690 049 / A12/16 S. 9 ff. und N 690 051 A12/16 S. 8 f.), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) in der Anhörung, er wisse seit 2013, dass sein Name auf einer (in schlechter Qualität zu den Akten gereichten) Oppositionellen-Liste des Regimes stehe, nicht vereinbar ist mit seiner in der BzP protokollierten Aussage, er werde nicht offiziell gesucht (vgl. Protokoll BzP S. 9), dass das Gleiche für das in der BzP protokollierte Vorbringen gilt, er denke, dass Spitzel seinen Namen bei den Behörden genannt hätten, aber das seien "nur Vermutungen" (vgl. a.a.O.), dass auch die oben erwähnte Widersprüchlichkeit der protokollierten Angaben der übrigen Beschwerdeführenden klar gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) auf den eingereichten Bildern schlechter Qualität von Kundgebungen in Syrien nicht erkennbar ist (hingegen sehr wohl auf ebenfalls eingereichten Bildern von Kundgebungen, die in der Schweiz stattgefunden hätten), dass auch die auffällige Steigerung der Intensität der Vorbringen (aller Beschwerdeführenden) einen unglaubhaften Eindruck hinterlässt, zumal der Ehemann/Vater in seinem Rechtsmittel nun gar als politisch sehr aktiver Regimegegner mit einem herausragenden politischen Profil beschrieben wird, der zudem Mitglied einer "Oppositionsgruppe für Demonstrationen" gewesen sei (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 7, 12, 20 und 21), dass die zu den Akten gereichte Fotografie einer (in einem Ordner eingehefteten) Liste mit 15 Personen keinerlei Fälschungssicherheit aufweist und dieses Dokument von irgendjemandem hergestellt und abfotografiert worden sein kann, dass das Gleiche für die mit der Beschwerde E-3479/2019 eingereichte handschriftliche Bestätigung eines syrischen Bürgermeisters vom 23. Juni 2019 gilt, zumal diese nicht auf einem amtlichen Papier mit Briefkopf, sondern auf einem leeren Stück Papier verfasst worden ist, dass die Beschwerdeführenden nach Bekanntwerden der angeblichen Aufnahme des Ehemanns/Vaters in eine Fahndungsliste des syrischen Regimes im Jahr 2013 im Übrigen noch längere Zeit in ihrem Heimatstaat verblieben und bis zur Ausreise im Jahr 2016 deswegen keinerlei Nachteile zu gewärtigen hatten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der gesamten Aktenlage die von der Vorinstanz vertretene Auffassung teilt, es sei nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen ist, die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zugefügt würden, dass die übrigen Familienmitglieder schon aus diesem Grund nicht begründeterweise befürchten müssen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, dass angesichts der niederschwelligen politischen Exilaktivitäten des Ehemanns/Vaters auch nicht von der Existenz subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen ist, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht festgestellt hat, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass an dieser Feststellung auch die mit den Beschwerden E-3479/2019 und E-3568/2019 eingereichten Arztberichte nichts zu ändern vermögen, bei denen für G._______ und I._______ psychische Beschwerden (insbesondere Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung) beschrieben werden, dass das SEM die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt und der unbestrittenen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der akuten Bürgerkriegssituation korrekterweise mit der Anordnung vorläufiger Aufnahmen Rechnung getragen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher Bewilligungen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass angesichts der Anordnung der vorläufigen Aufnahmen wegen der kriegsbedingten Unzumutbarkeit des Vollzugs die Frage des Vorliegens allfälliger anderer Vollzugshindernisse praxisgemäss offenbleiben kann, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass sich - nach den Verfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 (vgl. Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2019) - auch die Beschwerden E-3568/2019 und E-3578/2019 als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen und die Anträge der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der mittlerweile vier vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE), dass der bisher geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- an diesen Betrag anzurechnen ist und der Restbetrag von Fr. 400.- nachzuzahlen bleibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 werden mit den (bereits vereinigten) Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden (ebenfalls) abgewiesen.

4. Die Kosten der vier vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bisher geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.- wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang