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E-3676/2012

E-3676/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3676/2012 Urteil vom 15. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Juana-Maria Molina, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 7. Juli 2010 verliess und am 14. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 29. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Tamile zu sein und aus B._______ im Jaffna-Distrikt zu stammen, wobei er im Jahre 2005 nach D._______ gegangen sei, wo er bis Ende 2008 geblieben sei, dass er dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei, aber nach einem Tag habe fliehen können, dass er vom 18. April 2009 bis Mai 2009 in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei und anschliessend bei seiner (...) in E._______ gelebt habe, dass er von Januar 2010 bis zum 5. Juli 2010 in F._______ im Haus seiner (...) gewohnt habe, dass er wegen seiner (...), welche im Nachrichtendienst der LTTE tätig gewesen sei, verdächtigt worden sei, ebenfalls für die LTTE gearbeitet zu haben, dass er ab März 2010 von Soldaten der srilankischen Armee beschattet und zweimal pro Woche mitgenommen, befragt und dabei mit dem Tode bedroht worden sei, wobei er jeweils nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden sei, dass er bei den Befragungen auch geschlagen worden sei, dass deshalb seine (...) seine Ausreise organisiert habe, dass er sich Anfang Juli nach Colombo begeben und von dort einen Auslandflug angetreten habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juni 2012 - eröffnet am 11. Juni 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien auf Grund widersprüchlicher Angaben zu zentralen Punkten wie die Fragen, wann er zum letzten Mal mit den Soldaten Kontakt gehabt habe, wie oft und wie lange die Soldaten ihn mitgenommen und festgehalten hätten und wie oft er dabei geschlagen worden sei, unglaubhaft, dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei und der inneren Logik entbehre, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich verdächtigt worden sei, beim Nachrichtendienst der LTTE gewesen zu sein, aber immer wieder freigelassen worden sei, dass es zwar durchaus zur Praxis der srilankischen Armee gehöre, verdächtige Personen freizulassen, um sie anschliessend zu überwachen, es aber keinen Sinne mache, eine Person innerhalb kürzester Zeit mehrere Male festzunehmen und anschliessend wieder freizulassen, zumal der Beschwerdeführer vor März 2010 nach eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe, dass ferner auffalle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Festnahmen zu dokumentieren, obwohl Festnahmen solcher Art unter dem Prevention of Terrorisms Act erfolgten und durch ein Dokument bestätigt würden, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und sein Asylgesuch, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, abzuweisen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt vorlägen, dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über Berufserfahrung als (...) verfüge, seinem (...) in seinen Geschäften geholfen habe, aus dem Jaffna-Distrikt stamme und dort bei seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz ([...]) zurückgreifen könne, dass er angesichts seiner Reise in die Schweiz auf beträchtliche finanzielle Mittel zurückgreifen könne und nach dem Gesagten im Heimatland über eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners beantragte, dass auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 20. Juli 2012 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider­sprüchlich sind, der inneren Logik nicht entbehren und auch nicht den Tat­sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen, dass entscheidend ist, ob in der Gesamtwürdigung die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben macht, so dass seine Vorbringen unglaubhaft erscheinen, dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, wo er hauptsächlich auf den summarischen Charakter der Kurzbefragung hinweist, nichts vorbringt, was die monierten Widersprüche zu entkräften vermöchte, dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Sachverhalt vollständig erstellt hat, dass die Aussagen in der Kurzbefragung und diejenigen in der Anhörung entgegen der Beschwerdeschrift einander teilweise diametral widersprechen, dass der Vorinstanz auch in den übrigen Ausführungen im Asylpunkt zu folgen ist, wobei diese Unstimmigkeiten, für sich allein genommen, noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen, aber in der Gesamtwürdigung aller Umstände den Eindruck unglaubhafter Vorbringen noch verstärken, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich darauf beschränkt, seine bisherigen Vorbringen zu bekräftigen und die Auffassung der Vorinstanz mit unbelegten und unsubstanziierten Gegenbehauptungen zur Lage in Sri Lanka zu bestreiten, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass es sich nach dem Gesagten insbesondere erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylbeachtlichkeit seiner Vorbringen einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung, solider Schulbildung, langjährigem Aufenthalt in B._______ im Jaffna-Distrikt und einem dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz (u.a. [...]) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.) erfüllt, auch wenn er, wie er einwendet, von klein an mehr Zeit mit seinem (...) und seiner (...) als mit seinen (...) verbracht und er den Jaffna-Distrikt schon vor einigen Jahren verlassen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich nach dem Gesagten die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid, welcher in der Hauptsache und ohne vorgängige Instruktion ergeht, alle übrigen Prozessanträge hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: